Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 30. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Mancozeb 70 % Benthiavalicarb-isopropyl 1.75 %

Formulierungstyp:

WG Wasserdispergierbares Granulat

2. Handelsprodukte Realchemie Mancozeb & Benthiavalicarb

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4789 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 025307-00/009 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Gemüsebau: Chicorée, Endivien, Falscher Mehltau des Salats Kopfsalat, Lattich Falscher Mehltau der Zwiebel Knoblauch, Schalotten, Zwiebeln Feldbau: Kartoffeln

1

Alternaria-Dürrfleckenkrankheit, Kraut- und Knollenfäule

Anwendung

(*)

Aufwandmenge: 1.7 kg/ha

1

Aufwandmenge: 1.5­2 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

2

Aufwandmenge: 1.6 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

3, 4, 5

SR 916.161

8148

2010-2880

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Maximale Aufwandmenge je Spritzung: 17 g je Are. Anwendung für die Anzucht von Jungpflanzen und bis spätestens 14 Tage nach der Pflanzung an den definitiven Standort.

2 = Maximal 3 Behandlungen pro Jahr.

3 = Behandlungen im Abstand von 7­10 Tagen.

4 = Bei Frühkartoffeln 2 Wochen Wartefrist.

5 = Maximal 3 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

30. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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