Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 9. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Aluminiumfosetyl (Fosetyl-Al) 80 %

Formulierungstyp:

WG Wasserdispergierbares Granulat

2. Handelsprodukte Realchemie Fosetyl

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4749 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 043099-00/011 Ausländischer Bewilligungsinhaber:

Realchemie Fosetyl

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4750 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 043099-00/016 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Beerenbau: Erdbeere

Lederfäule der Erdbeeren

Konzentration: 0.25 % Aufwandmenge: 2.5 kg/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Konzentration: 0.75 % Aufwandmenge: 7.5 kg/ha Anwendung: Giessen oder spritzen.

1, 2, 3

Erdbeere

1

Rhizomfäule der Erdbeeren, Rote Wurzelfäule der Erdbeeren

3, 4, 5

SR 916.161

7632

2010-2522

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Teilwirkung: Birnenblütenbrand

Konzentration: 0.3 % Aufwandmenge: 4.8 kg/ha Anwendung: Vom Austrieb bis zum Abblühen.

6

Gemüsebau: Kopfsalat

Falscher Mehltau des Salats

Kürbisgewächse (Cucurbitaceae)

Falscher Mehltau der Kürbisgewächse

Aufwandmenge: 2 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Bei Befallsbeginn.

Konzentration: 0.2 % Aufwandmenge: 2­4 kg/ha Wartefrist: 3 Tage Anwendung: Bei Befallsbeginn.

Obstbau: Birne

Zierpflanzen: allg.

allg.

Falsche Mehltaupilze der Zierpflanzen, Krankheiten durch pathogene Bodenpilze Falsche Mehltaupilze der Zierpflanzen, Krankheiten durch pathogene Bodenpilze

Konzentration: 0.25 % Anwendung: Spritzen.

Konzentration: 0.5 % Anwendung: Giessen.

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Maximal 3 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

2 = Spritzen.

3 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium «Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte», 4 Pflanzen pro m2 sowie eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha.

4 = Nur vor der Blüte und nach der Ernte.

5 = Maximal 4 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

6 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

9. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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