Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Nikolic Danilo, aus Montenegro, geb. am 17. Juli 1942, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

23. Februar 2010

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

1138

2010-0345