10.506 Parlamentarische Initiative Entschädigung der Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland Bericht des Büros des Nationalrates vom 12. November 2010

Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung der Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Büro des Nationalrates beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

12. November 2010

Im Namen des Büros Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss

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Bericht 1

Entstehungsgeschichte

Die Ratsmitglieder erhalten ihre Entschädigungen auf der Grundlage des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 19881 (PRG) und der Verordnung zum Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 19882 (VPRG). Die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung gehen davon aus, dass die Ratsmitglieder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Spezielle Entschädigungen für ein Ratsmitglied mit Wohnsitz im Ausland sind im geltenden Recht nicht ausdrücklich vorgesehen.

Das Büro des Nationalrates hat an seiner Sitzung vom 16. September 2010 gestützt auf einen Antrag der Verwaltungsdelegation eine Kommissionsinitiative beschlossen, mit welcher verlangt wird, dass noch vor den kommenden Gesamterneuerungswahlen im Herbst 2011 die entsprechende gesetzliche Basis geschaffen werden soll, um die zusätzlichen Kosten bei einem Wohnsitz im Ausland angemessen entschädigen zu können. Damit soll sichergestellt werden, dass im Vorfeld der Wahlen den potentiell Interessierten verbindliche Angaben zu den Entschädigungen gemacht werden können.

Das Büro des Ständerates hat am 27. September 2010 der Initiative Folge gegeben.

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Grundzüge der Vorlage

Die situativen Gegebenheiten der Ratsmitglieder mit ausländischem Wohnsitz können sehr unterschiedlich sein.

Der Entwurf sieht vor, dass für die Entschädigungsbereiche Reisen, Distanz sowie Mahlzeiten und Übernachtungen weitergehende Entschädigungen festgelegt werden können, wenn Ratsmitglieder ihren Wohnsitz im Ausland haben. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigungen als Paket zu verstehen sind, so dass je nach Situation zwischen den einzelnen Bereichen ein gewisser Ausgleich stattfinden kann.

Um den verschiedenen geographischen Situationen Rechnung zu tragen, soll bei der Bemessung der Entschädigungen die unterschiedliche Entfernung nach Bern angemessen berücksichtigt werden. Dass Büro stellt sich vor, dass die möglichen Wohnorte in drei relative homogene geographische Zonen unterteilt werden («grenznahes Ausland», «übriges Europa» und «übrige Welt»).

Die Regelungen sollen nur gelten für Ratsmitglieder, die bereits bei ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben.

Gemäss dem vorliegenden Entwurf wird die Verwaltungsdelegation in der Verordnung ermächtigt, die Regelungen in einer Weisung zu konkretisieren.

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SR 171.21 SR 171.211

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Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 3 Abs. 2bis, Art. 4 Abs. 1bis sowie Art. 6 Abs. 3bis Die Verordnung zum Parlamentsressourcengesetz soll in Artikel 3 (Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung), Artikel 4 (Reiseentschädigung) und Artikel 6 (Distanzentschädigung) ergänzt werden mit je einem Absatz, mit dem die Verwaltungsdelegation ermächtigt wird, Entschädigungen für Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland festzulegen. Die Verwaltungsdelegation tut dies im Rahmen der Vorgaben von Gesetz und Verordnung.

Die Entschädigungen werden nur für Ratsmitgliedern entrichtet, welche im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben. Sie gelten nicht für Ratsmitglieder, welche während der Legislaturperiode ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.

Bei der Berechnung weitergehender Entschädigungen wird die Distanz vom Wohnort angemessen berücksichtigt.

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Finanzielle Auswirkungen

Die konkreten finanziellen Auswirkungen können nicht exakt bestimmt werden, da neben der Anzahl im Ausland wohnhafter Ratsmitglieder insbesondere der Wohnsitz und die entsprechende Distanz nach Bern sehr unterschiedlich sein können.

Aufgrund grober Schätzungen kann man pro Zone und pro Ratsmitglied mit ausländischem Wohnsitz von den folgenden jährlichen Mehrkosten ausgehen:

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grenznahes Ausland: 5000 bis 15 000 Franken

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übriges Europa: 20 000 bis 40 000 Franken

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übrige Welt: 40 000 bis 80 000 Franken

Rechtliche Grundlagen

Die hier vorgeschlagenen Änderungen der VPRG stützen sich auf Artikel 14 Absatz 1 PRG, wonach die Bundesversammlung Ausführungen zum Gesetz durch eine Verordnung regelt.

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