Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen

Entwurf

(SBBG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. März 20101, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. März 19982 über die Schweizerischen Bundesbahnen wird wie folgt geändert: Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 87 der Bundesverfassung3, Art. 16 Abs. 1 und 2 (betrifft nur den französischen Text), 3 und 4 Die Pensionskasse der SBB wird nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse geführt.

3

4

Aufgehoben

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Refinanzierung eines Sanierungsbeitrags der SBB Der Bund refinanziert die SBB einmalig mit einem Betrag von 1148 Millionen Franken als Beitrag zur Sanierung ihrer Pensionskasse.

1

Die SBB leisten als Arbeitgeber im Rahmen eines Sanierungskonzepts an ihre Pensionskasse eine Sanierungseinlage in der Höhe von 1148 Millionen Franken und zusätzlich namhafte Sanierungsbeiträge im Sinne von Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

2

1 2 3 4

BBl 2010 2523 SR 742.31 SR 101 SR 831.40

2009-2787

2583

Schweizerische Bundesbahnen. BG

Die SBB und die Pensionskasse der SBB verzichten auf allfällige Nachforderungen gegenüber dem Bund als Träger und Leistungsgarant der ehemaligen Pensionsund Hilfskasse der SBB. Die Pensionskasse der SBB verzichtet auf solche Forderungen auch gegenüber den SBB.

3

Der Refinanzierungsbetrag des Bundes wird an die SBB überwiesen, wenn dem Eidgenössischen Finanzdepartement folgende Dokumente vorliegen:

4

a.

eine Bestätigung der Kontrollstelle der Pensionskasse der SBB, dass sich die SBB gestützt auf ein Sanierungskonzept gegenüber ihrer Pensionskasse zu einer Sanierungseinlage von 1148 Millionen Franken verpflichtet haben;

b.

eine Bestätigung der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge der Pensionskasse der SBB, dass gestützt auf das Sanierungskonzept die weiteren erforderlichen Sanierungsmassnahmen, einschliesslich namhafter Sanierungsbeiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ergriffen sind; und

c.

die Verzichtserklärungen der SBB und der Pensionskasse der SBB nach Absatz 3.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2584