Bundesbeschluss Entwurf über die Verlängerung und Aufstockung des vierten Rahmenkredits zur Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 sowie auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 24. März 20062 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. September 20103, beschliesst: Art. 1 Für die Unterstützung von Aktionen zugunsten des Transitionsprozesses in den Staaten Osteuropas und der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) wird die Verlängerung und Aufstockung des vierten Rahmenkredits4 zur Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS um 290 Millionen Franken bis 31. Dezember 2012 bewilligt.

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Die Aufstockung des vierten Rahmenkredits wird erst freigegeben, wenn letzterer ausgeschöpft ist, voraussichtlich ab dem 1. Juli 2011. Für den entsprechenden Personalaufwand dürfen höchstens 21,7 Millionen Franken verwendet werden.

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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 974.1 BBl 2010 6419 BBl 2007 4953

2010-1232

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Verlängerung und Aufstockung des vierten Rahmenkredits zur Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS. BB

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