Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 2. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Imidacloprid 70 %

Formulierungstyp:

WG Wasserdispergierbares Granulat

2. Handelsprodukte Agro Imidacloprid

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4725 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024185-00/023 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agro Trade GMBH

Agro Imidacloprid

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4726 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024185-00/028 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agro Trade GMBH

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Feldbau: Hopfen

Blattläuse (Röhrenläuse)

Konzentration: 2.75 % 1, 2, 3 Aufwandmenge: 0.165 kg/ha Anwendung: Streichverfahren: In 6 l Wasser gelöst; Aufleitungen von 1 ha Hopfen mit einem Pinsel bestreichen.

1

(*)

SR 916.161

7448

2010-2476

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Zierpflanzen: gedeckte Kulturen: allg.

Blattläuse (Röhrenläuse)

4, 5

gedeckte Kulturen: allg.

Weisse Fliegen (Mottenschildläuse)

Konzentration: 0.01­0.015 % Anwendung: Tiefere Konzentration bei Befallsbeginn.

Konzentration: 0.03­0.035 % Anwendung: Tiefere Konzentration bei Befallsbeginn.

4, 5

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = SPe 8 ­ Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen.

2 = Maximal 1 Behandlung bis spätestens Ende Juni.

3 = Darf höchstens alle zwei Jahre auf derselben Fläche angewendet werden.

4 = SPe 8 ­ Gefährlich für Bienen: Darf nur im geschlossenen Gewächshaus auf blühenden Pflanzen eingesetzt werden, sofern keine Bestäuber zugegen sind.

5 = Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

2. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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