Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe vom 2. August 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 29. Juni 2009 im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.2 Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:

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Geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage;

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Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;

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Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen, namentlich eingeschlossen sind Materialien zur Fassadenbekleidung wie folgt: ­ Schiefer ­ Faserzement ­ Schindeln ­ Blech (Aluminium-, Trapez- und Wellbleche) ­ Steinplatten ­ Ziegel

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Dachund Wandgewerbe. BRB

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Keramikplatten Kunststoffplatten.

Ausgenommen sind: a.

das kaufmännische Personal;

b.

Lehrlinge;

c.

Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;

d.

In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10 % am Gesamtkapital beträgt.

e.

Poliere mit eidgenössischem Diplom.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeitsund Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer3 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung4 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

3

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 20) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

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SR 823.20 EntsV, SR 823.201

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Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. September 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.

2. August 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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