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Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in London am 8. Dezember 1977, in der Fassung gemäss den am 5. März 1981 in London, am 17. Dezember 1993 in Bern und am 26. Juni 2007 in London unterzeichneten Protokollen

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 8. Dezember 1977 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der Fassung gemäss den am 5. März 1981 in London, am 17. Dezember 1993 in Bern und am 26. Juni 2007 in London unterzeichneten Protokollen abzuschliessen (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet), haben Folgendes vereinbart: Art. I Artikel 24 (Verständigungsverfahren) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt: «Art. 24

Verständigungsverfahren

1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags-

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Doppelbesteuerung. Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Grossbritannien und Nordirland

staats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

5. Wenn a)

eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates nach Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht, und

b)

die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen,

so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Die ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.» Art. II Artikel 25 (Informationsaustausch) des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden Artikel ersetzt: «Art. 25

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliess272

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lich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichten sie einen Vertragsstaat, a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder auf dem üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.» Art. III Der Notenwechsel vom 26. Juni 2007, der einen integralen Teil des Abkommens bildet, wird aufgehoben und durch das Zusatzprotokoll zwischen den Vertragsstaaten ersetzt, das am selben Tag wie dieses Revisionsprotokoll unterzeichnet wird.

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Art. IV 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen auf dem diplomatischen Weg den Abschluss der Verfahren, die nach seinem Recht für die Inkraftsetzung dieses Protokolls vorgeschrieben sind.

2. Das Protokoll tritt am Tag des Erhalts der letzten dieser Notifikationen in Kraft und findet Anwendung: a)

in Bezug auf Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens drei Jahre nach diesem Tag;

b)

in allen anderen Fällen auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu London, am 7. September 2009, im Doppel in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland:

Alexis Lautenberg

Stephen Timms

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Zusatzprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in London am 8. Dezember 1977, in der Fassung gemäss den am 5. März 1981 in London, am 17. Dezember 1993 in Bern und am 26. Juni 2007 in London unterzeichneten Protokollen

Bei der Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in London am 8. Dezember 1977, in der Fassung gemäss den am 5. März 1981 in London, am 17. Dezember 1993 in Bern und am 26. Juni 2007 in London unterzeichneten Protokollen, haben sich die hierzu bevollmächtigten Unterzeichneten auf die folgenden Bestimmungen geeinigt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden: 1. Betreffend Art. 4 Abs. 1 (Wohnsitz) Es besteht Einvernehmen darüber und wird bestätigt, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» einschliesst: a)

Vorsorgeeinrichtungen dieses Staates; und

b)

Organisationen, die ausschliesslich religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, kulturelle oder pädagogische Zwecke (oder mehrere dieser Zwecke) verfolgen und in diesem Staat nach anwendbarem Recht ihren steuerlichen Sitz haben, auch wenn deren Einkünfte oder Gewinne gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates ganz oder teilweise steuerbefreit sind.

2. Betreffend Art. 10 Abs. 2 Bst. a ii) (Dividenden) Es besteht Einvernehmen darüber und wird bestätigt, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» Pläne, Systeme, Fonds, Trusts oder andere Einrichtungen in einem Vertragsstaat umfasst, die: a)

von der Einkommensbesteuerung in diesem Staat allgemein befreit sind; und

b)

vornehmlich der Verwaltung und Ausrichtung von Pensionen oder Ruhegehältern oder der Erzielung von Einkünften für eine oder mehrere solcher Einrichtungen dienen.

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3. Betreffend Art. 15 (Unselbständige Arbeit) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 15 auf Einkünfte, die mittels Aktienoptionen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis erzielt werden, anwendbar ist, ungeachtet des Zeitpunkts, in dem diese Einkünfte zur Besteuerung gelangen.

4. Betreffend Art. 25 (Informationsaustausch) a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er die in seinem innerstaatlichen Recht üblichen Verfahren zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Norm der «voraussichtlichen Erheblichkeit» einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten soll und gleichzeitig verdeutlichen soll, dass es den Vertragsstaaten nicht gestattet ist, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, die für die Steuerangelegenheiten der steuerpflichtigen Person wahrscheinlich unerheblich sind.

c)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer; ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

d)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

e)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

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Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.

Geschehen zu London, am 7. September 2009, im Doppel in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland:

Alexis Lautenberg

Stephen Timms

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