Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 30. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Mancozeb 80 %

Formulierungstyp:

WP Wasserdispergierbares Pulver

2. Handelsprodukte Vondozeb Plus

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4667 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 033588-00/008 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Obstbau: Kernobst

Schorf des Kernobstes

Konzentration: 0.15 % Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.2 % Wartefrist: 3 Woche(n)

Steinobst Weinbau: allg.

allg.

1

Rost der Zwetschge, Schrotschuss Falscher Mehltau der Rebe Rotbrenner, Schwarzfäule der Rebe, Schwarzfleckenkrankheit der Rebe

Konzentration: 0.25 % Konzentration: 0.3 %

(*)

1 1, 2

SR 916.161

8128

2010-2872

Anwendungsgebiet

Gemüsebau: allg.

Aubergine, Tomaten Bohnen Karotten Knollensellerie, Stangensellerie Kohlarten [nur Anzucht von Setzlingen] Kohlarten [nur Anzucht von Setzlingen] Kopfsalat Spargel Zwiebeln Feldbau: Hopfen

Kartoffeln Tabak Zierpflanzen: allg.

allg.

Nadelgehölze (Koniferen) Primeln Rosen Wacholder [in Baumschulen] Zier- und Sportrasen

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Bodenbürtige Krankheiten (Keimlinge, Anzucht von Jungpflanzen) Alternaria spp., Kraut- und Fruchtfäule, SeptoriaBlattfleckenkrankheit der Tomate/Aubergine Brennfleckenkrankheit der Bohne, Rost der Bohne Alternaria-Möhrenschwärze

Konzentration: 0.2­0.3 %

3

Septoria-Blattfleckenkrankheit des Selleries Falscher Mehltau der Kreuzblütengewächse

Konzentration: 0.2­0.3 % Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 2­3 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 2­3 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 2­3 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.3 % Aufwandmenge: 2­3 kg/ha

4

Falscher Mehltau der Kreuzblütengewächse

Aufwandmenge: 2­3 kg/ha

Falscher Mehltau des Salats Blattschwärze der Spargel Falscher Mehltau der Zwiebel

Aufwandmenge: 1.6 kg/ha Konzentration: 0.2­0.3 % Aufwandmenge: 2­3 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

5

Falscher Mehltau des Hopfens [Sekundärinfektionen]

Konzentration: 0.2 % Wartefrist: 5 Woche(n) Anwendung: Ab Austrieb bis zum Beginn der Blüte.

Aufwandmenge: 3 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.2 % Wartefrist: 3 Woche(n)

6

Alternaria-Dürrfleckenkrankheit, Kraut- und Knollenfäule Blauschimmel des Tabaks

Blattfleckenpilze, Falsche Mehltaupilze der Zierpflanzen, Rostpilze Krankheiten durch pathogene Bodenpilze Föhrenschütte, Kiefernschütte

7, 8, 9

Konzentration: 0.2­0.3 % Aufwandmenge: 500 g/m3 Konzentration: 0.4 %

Ramularia-Blattfleckenkrankheit an Primeln Sternrusstau der Rosen Gitterrrost (des Wachholders)

Konzentration: 0.2 %

Krankheiten durch pathogene Bodenpilze

Konzentration: 0.2­0.3 %

Konzentration: 0.2­0.3 % Konzentration: 0.4 %

8129

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = Vor- und Nachblütebehandlungen bis spätestens Mitte August.

2 = Auch für 1 Luftapplikation pro Jahr.

3 = Nur im Spritz- oder Sprühverfahren, darf nicht angegossen werden.

4 = Unter Glas und Plastik: Wartefrist 1 Woche.

5 = Maximale Aufwandmenge je Spritzung: 16 g je Are. Nur zur Anzucht von Jungpflanzen.

Anwendung bis spätestens 14 Tage nach der Pflanzung an den definitiven Standort.

6 = Behandlungen im Abstand von 8­12 Tagen.

7 = Behandlungen im Abstand von 7­10 Tagen.

8 = Erste Behandlung bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis.

9 = Bei Frühkartoffeln 2 Wochen Wartefrist.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

30. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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