Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 16. Juni 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 20162, beschliesst:

Art. 1 Das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 20113 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen) wird genehmigt.

1

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 44 Absätze 1 Buchstabe e und 3, Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 59 des Übereinkommens, die folgenden Vorbehalte an: 3

a.

Vorbehalt zu Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e nicht anzuwenden.

b.

Vorbehalt zu Artikel 44 Absatz 3: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 44 Absatz 3 bezüglich sexueller Gewalt gegen Erwachsene (Art. 36 des Übereinkommens) sowie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation (Art. 39 des Übereinkommens) nicht anzuwenden.

1 2 3

SR 101 BBl 2017 185 SR ...; BBl 2017 281

2016-2229

4275

Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. BB

c.

BBl 2017

Vorbehalt zu Artikel 55 Absatz 1: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 55 Absatz 1 bezüglich leichter Formen körperlicher Gewalt (Art. 35 des Übereinkommens) nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.

d.

Vorbehalt zu Artikel 59: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 59 nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.

Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Vorbehalte zurückzuziehen, wenn sie gegenstandslos geworden sind.

4

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

Ständerat, 16. Juni 2017

Nationalrat, 16. Juni 2017

Der Präsident: Ivo Bischofberger Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Jürg Stahl Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 27. Juni 20174 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017

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BBl 2017 4275

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