Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Entwurf

(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 23. Juni 20101, beschliesst: I Das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20092 wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c 2

Von der Steuerpflicht nach Absatz 1 ist befreit, wer: a.

Betrifft nur den französischen Text.

c.

als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution im Inland weniger als 300 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet; der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.

Art. 21 Abs. 2 2

Von der Steuer ausgenommen sind: 1.

1 2

die folgenden Leistungen im Versicherungsbereich: a. Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen einschliesslich der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder -vertreterin, als Versicherungsuntervertreter oder -untervertreterin, als Versicherungsmakler oder -maklerin, b. Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und von Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen wie Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Unfall-, Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherungskassen untereinander sowie Leistungen, die solche Ausgleichskassen und Vollzugsstellen aufgrund der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erbringen oder die der beruflichen und sozialen Vorsorge oder der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen;

BBl 2010 5397 SR 641.20

2010-0800

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Mehrwertsteuergesetz

3

2.

die folgenden Leistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs: a. die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen, b. die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen, c. die Leistungen, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft), d. der Handel mit sowie die Ausgabe und Vermittlung von gesetzlichen Zahlungsmitteln (in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten, Münzen); steuerbar ist jedoch der Handel mit Sammlungsstücken (Banknoten und Münzen), die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden, e. der Handel, einschliesslich Vermittlung, und Kapitalmarktgeschäfte mit Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie mit Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen, f. der Vertrieb von Anteilen an und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20063 (KAG) durch Personen, die diese Anlagen verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG Aufgaben delegieren können; der Vertrieb von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG richtet sich nach Buchstabe e;

3.

die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;

4.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen; steuerbar sind jedoch: a. Beherbergungsleistungen sowie die Vermietung von Sälen im Hotelund Gastgewerbe, b. die Vermietung von Campingplätzen,

SR 951.31

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Mehrwertsteuergesetz

c.

d.

e.

f.

die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Parkplätzen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung, die Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Maschinen und Anlagen, die Vermietung von Schliessfächern, die Vermietung von Messestandflächen sowie von Messe- und Kongressräumen;

5.

Glücksspiele wie Wetten und Lotterien, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen;

6.

die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommenen Leistungen verwendet werden;

7.

die Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei durch Landwirte und Landwirtinnen, Forstwirte und Forstwirtinnen oder Gärtner und Gärtnerinnen sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler und Viehhändlerinnen und der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe;

8.

Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens.

Art. 22 Abs. 2 2

Die Option ist ausgeschlossen für: a.

Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1 Buchstabe a, 2 und 5;

b.

Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 3 und 4, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für private Zwecke genutzt wird.

Art. 23 Abs. 5 Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 24

3. Kapitel: Bemessungsgrundlage und Steuersatz Art. 25

Steuersatz

Die Steuer beträgt 6,2 Prozent.

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Mehrwertsteuergesetz

Art. 26 Abs. 2 Bst. f Die Rechnung muss den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel folgende Elemente enthalten:

2

f.

den Steuersatz oder den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag.

Art. 28 Abs. 2 und 3 Hat die steuerpflichtige Person bei Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 3 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen, wenn die Erzeugnisse nicht nach Artikel 22 versteuert werden.

2

3

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 31 Abs. 2 Bst. c Eigenverbrauch liegt namentlich vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend entnimmt, sofern sie beim Bezug oder der Einlage des Ganzen oder seiner Bestandteile einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die Gegenstände oder Dienstleistungen im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 38 bezogen hat, und die: 2

c.

sie unentgeltlich abgibt, ohne dass ein unternehmerischer Grund besteht; bei Geschenken bis 500 Franken pro Person und Jahr sowie bei Werbegeschenken und Warenmustern zur Erbringung steuerbarer oder von der Steuer befreiter Leistungen wird der unternehmerische Grund ohne Weiteres vermutet;

Art. 46

Steuerbemessung und Steuersatz

Für die Steuerbemessung und den Steuersatz gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25.

Art. 53 Abs. 1 Bst. b und c Aufgehoben Art. 54 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben Art. 55

Steuersatz

Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen beträgt 6,2 Prozent.

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Mehrwertsteuergesetz

Art. 70 Abs. 5 (neu) Die ESTV kann technische und administrative Vorschriften für Signaturen und Zertifikate nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20034 über die elektronische Signatur erlassen, namentlich für deren Erzeugung, Ausgabe und Verwendung.

5

Art. 86 Abs. 9 Unmittelbar nach Eingang der Zahlung oder der Sicherheitsleistung zieht die ESTV die Betreibung zurück. Die steuerpflichtige Person trägt die angefallenen Betreibungskosten.

9

Gliederungstitel vor Art. 106a

6a. Titel: Finanzierung der AHV und sozialpolitisches Korrektiv Art. 106a

Finanzierung der AHV

Der Ertrag aus 0,8 Prozentpunkten des Steuersatzes nach den Artikeln 25 und 55 ist zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung bestimmt.

1

17 Prozent dieses Ertrags werden laufend der Rückstellung des Bundes für die Alters- und Hinterlassenenversicherung gutgeschrieben. Diese Rückstellung wird nicht verzinst.

2

Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überweisung der einzelnen Ertragsanteile an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

3

Art. 106b

Sozialpolitisches Korrektiv

Der Ertrag aus 0,1 Prozentpunkten des Steuersatzes nach den Artikeln 25 und 55 ist für die Finanzierung des sozialpolitischen Korrektivs bestimmt (Art. 130 Abs. 4 der Bundesverfassung).

1

Der Bund überweist die gesamten Mittel abzüglich des Betrags nach Absatz 3 zu Beginn jedes Kalenderjahres an die Kantone. Er legt die Anteile der einzelnen Kantone am Korrektiv nach deren Wohnbevölkerung fest.

2

Der Bund behält den Teil der Mittel zurück, der dem Anteil der beruflich Versicherten nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über die Militärversicherung an der Wohnbevölkerung entspricht.

3

Bund und Kantone legen die Höhe der Auszahlungen so fest, dass die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel grösstenteils im gleichen Jahr ausbezahlt werden. Sie sorgen dafür, dass bei der Festlegung der Anspruchsberechtigung die aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden.

4

4 5

SR 943.03 SR 833.1

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Mehrwertsteuergesetz

Die Versicherer nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 18. März 19946 über die Krankenversicherung müssen bei der Durchführung des sozialpolitischen Korrektivs im gleichen Rahmen wie bei der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung mitwirken, sofern sie dafür vom Kanton angemessen entschädigt werden.

5

Die Kantone müssen dem Bund zur Überprüfung der Erreichung des sozialpolitischen Ziels anonymisierte Angaben über die begünstigten Personen machen.

6

7

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 107 Abs. 2 Der Bundesrat kann von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über die Besteuerung der Lieferung und der Einfuhr von Münz- und Feingold erlassen.

2

Art. 115

Änderung des Steuersatzes

Bei einer Änderung des Steuersatzes gelten die Übergangsbestimmungen sinngemäss. Der Bundesrat passt die in Artikel 37 Absatz 1 festgelegten Höchstbeträge angemessen an.

1

Für die Abrechnung der Steuerbeträge mit dem bisherigen Satz beziehungsweise mit den bisherigen Sätzen sind den steuerpflichtigen Personen genügend lange Fristen einzuräumen, die sich nach der Natur der Liefer- und Dienstleistungsverträge richten.

2

II Aufhebung bisherigen Rechts Der Bundesbeschluss vom 20. März 19987 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV wird aufgehoben.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6 7

SR 832.10 AS 1998 1803

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