Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 31. August 2010

Tarifvorlage der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Zürich

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

1.

Für alle Kollektivleben-Versicherten der Sammelstiftungen und der firmeneigenen Personalvorsorgestiftungen bei der Allianz Suisse Leben AG.

2.

Die beantragten Tarifanpassungen führen für Frauen zu einer Reduktion der Todesfallprämien, aber einer Erhöhung der Invaliditätsprämien im mittleren Alterssegment. Für Männer führen diese Anpassungen zu einer Prämienreduktion im Todes- und Invaliditätsfall. Die vorgesehenen Anpassungen führen insgesamt zu einer leichten Reduktion der Gesamt-Risikoprämien.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 reichte die Allianz Suisse Leben AG im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für den Kollektivleben-Tarif 2012 ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Art. 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 31. August 2010 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt die genehmigten Tarifanpassungen ab 1. Januar 2011 für das Neugeschäft und ab 1. Januar 2011 stufenweise bis 1. Januar 2015 für Vertragsanpassungen und den Bestand anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

5. Oktober 2010 6390

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

2010-2400