Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 26. Oktober 2010
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Fluazinam 500 g/l
Formulierungstyp:
SC Suspensionskonzentrat
2. Handelsprodukte Shirlan
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4641 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024092-00/045 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH
Shirlan
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4642 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024092-00/080 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Weinbau: Reben
1
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
Echter Mehltau der Rebe, Falscher Mehltau der Rebe, Rotbrenner, Schwarzfleckenkrankheit der Rebe Nebenwirkung: Graufäule (Botrytis cinerea)
Konzentration: 0.1 % Anwendung: Vom Austrieb bis zum Abblühen.
(*)
SR 916.161
2010-2462
7019
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
Reben
Nebenwirkung: Kräuselmilbe [beim Einsatz als Fungizid]
Reben
Nebenwirkung: Spinnmilben
Konzentration: 0.1 % Anwendung: Vom Austrieb bis zum Abblühen.
Konzentration: 0.1 % Anwendung: Vom Austrieb bis zum Abblühen.
Gemüsebau: Zwiebeln
Feldbau: Kartoffeln Zierpflanzen: Topf- und Kontainerpflanzen
(*)
Alternaria spp., Falscher Aufwandmenge: 0.5 l/ha 1, 2 Mehltau der Zwiebel, Rostpilze, Wartefrist: 7 Tage Samtfleckenkrankheit Anwendung: Ab Befallsrisiko.
Teilwirkung: Botrytis spp.
Alternaria-Dürrfleckenkrankheit, Kraut- und Knollenfäule
Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)
Graufäule (Botrytis cinerea)
Konzentration: 0.1 %
1, 3, 4
(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = Behandlungen im Abstand von 710 Tagen.
2 = Maximal 3 Behandlungen.
3 = Erste Behandlung bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis.
4 = Bei Frühkartoffeln 2 Wochen Wartefrist.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
26. Oktober 2010
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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