Verfügung betreffend den Spielautomaten Fruits2Mix Version 313 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 26. August 2010: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 16. Februar 2009 wird der Geldspielautomat Fruits2Mix Version 313, als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten Fruit2Mix version 313 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 69 065 Franken werden der Proms Operating SA auferlegt. Nach Abzug des Vorschusses von 23 000 Franken verbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK von 46 065 Franken. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

6.

Zustellung und Publikation: A Proms Operating SA, Route du Moulin 2, 1782 Lossy-Formangueire B Kantone C Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

21. September 2010

5910

Eidgenössische Spielbankenkommission

2010-2250