Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 2. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Dithianon 70 %

Formulierungstyp:

WG Wasserdispergierbares Granulat

2. Handelsprodukte Realchemie Dithianon 700

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4763 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 004424-00/012 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Agro Thianon

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4775 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 004424-00/016 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agro Trade GMBH

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Obstbau: Johannisbeeren

Mondscheinigkeit

Konzentration: 0.05­0.075 % Anwendung: Vom Austrieb bis zur Blüte.

Konzentration: 0.05 % 1 Konzentration: 0.05 - 0.075 % Wartefrist: 3 Woche(n)

Kernobst Kirsche

1

Schorf des Kernobstes Bitterfäule der Kirsche, Schrotschuss, Sprühfleckenkrankheit der Kirsche

(*)

SR 916.161

2010-2475

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Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Steinobst

Rost der Zwetschge

Steinobst

Weinbau: Reben Reben

Anwendung

Konzentration: 0.075 % Wartefrist: 3 Woche(n) Narren- oder Taschenkrankheit Konzentration: 0.075 % der Zwetschge Anwendung: Einmalige Behandlung von Knospenaufbruch bis Blühbeginn.

Reben

Rotbrenner Schwarzfleckenkrankheit der Rebe Falscher Mehltau der Rebe

Konzentration: 0.075 % Konzentration: 0.075 % Anwendung: Beim Austrieb.

Konzentration: 0.05 % Anwendung: Bis zur Blüte.

Feldbau: Hopfen

Falscher Mehltau des Hopfens

Konzentration: 0.05 % Wartefrist: 2 Woche(n)

Blattfleckenpilze, Falsche Mehltaupilze der Zierpflanzen, Rostpilze Ohrläppchenkrankheit der Azaleen Sternrusstau der Rosen

Konzentration: 0.05 %

Zierpflanzen: allg.

Azaleen Rosen

(*)

Konzentration: 0.05 % Konzentration: 0.05 %

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = Bis spätestens Ende Juni.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

2. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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