A Bundesbeschluss über die Regierungsreform

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 20011 und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 13. Oktober 20102, beschliesst: I Die Bundesverfassung3 wird wie folgt geändert: Art. 176 1

Vorsitz

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates für zwei Jahre gewählt.

2

Die Bundesversammlung achtet bei der Wahl darauf, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen berücksichtigt werden.

3

Die unmittelbare Wiederwahl ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann nach Ablauf der Amtszeit nicht unmittelbar zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten gewählt werden.

4

II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

1 2 3

BBl 2002 2095 BBl 2010 7811 SR 101

2010-1337

7833

Regierungsreform. BB

7834