Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen des PC-7 Teams und der Patrouille Suisse vom 17. September 2010

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Lufträume in den Regionen Lausanne (Comptoir), Brig, Montreux, Sedrun und Luzern werden vorübergehend in Flugbeschränkungsgebiete (Restricted Areas) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten in den für die Veranstaltungen des PC-7 Teams und der Patrouille Suisse vorgesehenen Lufträumen Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt (betreffend Ausnahmen vgl. Inhalt der Verfügung).

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest.

Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungsund Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staats, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

Hätte die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wäre es unmöglich, die Trainings und Kunstflugvorführungen des PC-7 Teams und der Patrouille Suisse geordnet und sicher durchzuführen. Deshalb entzieht das BAZL Beschwerden gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

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1. Entsprechend der untenstehenden Tabelle werden die nachstehend aufgeführten Lufträume in temporäre Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

2010-2570

Ort

Datum/Zeit (Lokalzeit)

Koordinate

Radius Höhe AMSL

Bemerkungen

Lausanne 21.9.2010 16:45­17:30

46°31'49"N 006°37'33"E

7 km

PC-7 Team

Brig

46°19'12"N 006°59'02"E

10 km FL 130

Patrouille Suisse

46°26'13"N 006°54'18"E

10 km FL 130

Patrouille Suisse Exkl. TMA Genf

46°40'53"N 008°46'10"E

10 km FL 130

Patrouille Suisse

47°03'01"N 008°18'43"E

10 km FL 130

Patrouille Suisse Ausschliesslich Luftraum der Klasse Echo und Golf

24.9.2010 10:15­11:15

5500 ft

25.9.2010 16:45­17:45 Montreux 7.10.2010 10:45­11:45 8.10.2010 16:15­17:15 Sedrun

11.10.2010 14:15­15:15 15.10.2010 10:45­11:45

Luzern

15.10.2010 16:00­17:00

2. Innerhalb der aktiven Flugbeschränkungsgebiete sind Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt. Sie können ausschliesslich während den jeweiligen unter Ziffer 1 erwähnten Daten und Uhrzeiten aktiviert werden.

Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete ist das Befliegen mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Kunstflugvorführung bzw. der dazu notwendigen Trainings des PC-7-Teams bzw. der Patrouille Suisse der Luftwaffe teilnehmen, untersagt, sobald die Zonen aktiviert sind.

Ausnahmen gelten für Flüge im Rahmen des medizinischen Helikopterrettungsdienstes (Helicopter Emergency Medical Service, HEMS), welche entsprechend den Verfahren im AIP, Kapitel ENR 5.1 ­ 4 die Flugbeschränkungsgebiete befliegen dürfen.

Beim Flugbeschränkungsgebiet vom 15. Oktober 2010 bleiben An- und Abflüge ab dem Heliport in Haltikon (LSXN) aus Norden erlaubt.

3. Die entsprechenden Eintragungen im AIP werden mittels NOTAM vorübergehend und zeitlich beschränkt gemäss Ziffer 1 angepasst und sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

4. Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Diese Verfügung ist der Luftwaffe, Skyguide und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, zu eröffnen sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache zu publizieren.

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Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2010 richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Im Weiteren kann sie schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben.

17. September 2010

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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