Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse A9 im Kanton Wallis vom 12. August 2010

Ab 16. August 2010 werden im Bereich Schallberg, auf der Nationalstrasse A9 Bauarbeiten ausgeführt, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, aus diesem Grund verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Baustellenbereich auf der Autobahn A9: ­

Beide Fahrtrichtungen vom km 10.250 bis km 10.750

60 km/h

II Die Verkehrsanordnung gilt ab 16. August 2010 bis 1. November 2010.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können bei der ASTRA Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

12. August 2010

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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SR 741.01 SR 741.21

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2010-2027