Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt» vom 1. Oktober 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 23. Februar 20092 eingereichten Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 20093, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 23. Februar 2009 «Für den Schutz vor Waffengewalt» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

I Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 107 Sachüberschrift und Abs. 1 Kriegsmaterial 1

Aufgehoben

Art. 118c (neu)5

Schutz vor Waffengewalt

Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition. Dazu regelt er den Erwerb, den Besitz, das Tragen, den Gebrauch und das Überlassen von Waffen, Waffenzubehör und Munition.

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SR 101 BBl 2009 2125 BBl 2010 137 SR 101 Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Artikel 118a in die Bundesverfassung. Da inzwischen die Artikel 118a (Komplementärmedizin) und 118b (Forschung am Menschen) in Kraft getreten sind, wird der in der Volksinitiative vorgeschlagenen Bestimmung über den Schutz vor Waffengewalt die Artikelnummer 118c gegeben.

2009-2198

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Volksinitiative «für den Schutz vor Waffengewalt». BB

Wer Feuerwaffen und Munition erwerben, besitzen, tragen, gebrauchen oder überlassen will, muss den Bedarf dafür nachweisen und die erforderlichen Fähigkeiten mitbringen. Das Gesetz regelt die Anforderungen und die Einzelheiten, insbesondere für:

2

a.

Berufe, bei denen sich der Bedarf aus der Aufgabe ergibt;

b.

den gewerbsmässigen Handel mit Waffen;

c.

das Sportschützenwesen;

d.

die Jagd;

e.

das Sammeln von Waffen.

Besonders gefährliche Waffen, namentlich Seriefeuerwaffen und Vorderschaftrepetierflinten (Pump Action), dürfen nicht zu privaten Zwecken erworben und besessen werden.

3

Die Militärgesetzgebung regelt den Gebrauch von Waffen durch die Angehörigen der Armee. Ausserhalb des Militärdienstes werden die Feuerwaffen der Angehörigen der Armee in gesicherten Räumen der Armee aufbewahrt. Angehörigen der Armee dürfen beim Ausscheiden aus der Armee keine Feuerwaffen überlassen werden. Das Gesetz regelt die Ausnahmen, namentlich für lizenzierte Sportschützen.

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5

Der Bund führt ein Register für Feuerwaffen.

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Er unterstützt die Kantone bei Aktionen zum Einsammeln von Feuerwaffen.

Er setzt sich auf internationaler Ebene dafür ein, dass die Verfügbarkeit von Kleinwaffen und leichten Waffen eingeschränkt wird.

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Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 1. Oktober 2010

Ständerat, 1. Oktober 2010

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

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