Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau Änderung vom 29. Juni 2010 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 3. Oktober 2000, vom 11. August 2005, vom 21. Oktober 2008 und vom 14. Januar 20101 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gleisbau werden wie folgt geändert2 (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Art. 3 GAV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

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Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gleisbau gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten), die Gleisbauarbeiten ausführen. Als Gleisbauarbeiten gelten:

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a)

Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und/oder Gleistiefbauanlagen;

b)

Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.

Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die: a)

ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen.

b)

Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes). Sie gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Gleisbau in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen. Ausgebildete Sicherheitswärter unterstehen der

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1 2

BBl 2000 5185, 2005 5107, 2008 8601, 2010 1105 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau. BRB

Allgemeinverbindlicherklärung, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder für Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden.

Ausgenommen sind: a)

Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);

b)

Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);

c)

Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen;

d)

Poliere und Werkmeister;

e)

Leitendes Personal;

f)

Technisches und administratives Personal.

Für das Inkasso, die Verwaltung und die Verwendung der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Art. 3 GAV) ist der Parifonds Bau des Schweizerischen Bauhauptgewerbes zuständig.

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Der Parifonds Bau des Schweizerischen Bauhauptgewerbes ist berechtigt, alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung auf Leistungen durchzuführen.

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II Dieser Beschluss tritt am 1. August 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.

29. Juni 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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