Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 27. September 2010, gestützt auf Artikel 321bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9, 10 und 11 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD), Universitätsklinik für Psychiatrie, Projekt «Suizidmethoden in der Schweiz: eine detaillierte Erfassung», betreffend Gesuch vom 10. September 2010 für eine Anpassung der Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmer a.

Unverändert.

b.

Frau med. pract. Astrid Habenstein, Assistenzärztin (Dissertantin), Herr lic.

phil. Timur Steffen, Psychologe, Frau Lena Ruesch und Frau Anna Dal Farra (alle UPD Bern), wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis StGB sowie Artikel 2 VOBG zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten im Rahmen von Ziffer 2 und 3 erteilt.

Alle Bewilligungsnehmer haben eine Erklärung über die ihnen gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht zu unterzeichnen und der Expertenkommission zuzustellen.

2. Umfang der Sonderbewilligung a.

Soweit die Datenweitergaben das Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB berühren, wird dem zu Verschwiegenheit verpflichteten Personal der Institute für Rechtsmedizin von Zürich, Basel, St. Gallen, Bern, Chur, Lausanne, Genf und Locarno die Bewilligung erteilt, den Bewilligungsnehmern gemäss Ziff. 1 Einblick in die bei ihnen vorhandenen Daten von Suizidenten zu gewähren, die in der Zeit von 1990­2010 Suizid begangen haben.

Soweit zusätzlich Daten aus den Krankengeschichten der Suizidenten benötigt werden, deckt die Sonderbewilligung auch solche Einsichtnahmen ab.

Den gemäss Artikel 321 StGB zur Verschwiegenheit verpflichteten Ärztinnen und Ärzten von Suizidenten, deren Suizid im Rahmen des Projekts gemäss Ziffer 3 untersucht wird, wird die Bewilligung erteilt, den Bewilligungsnehmern gemäss Ziffer 1 Einblick in die entsprechenden Krankengeschichten von Suizidenten zu gewähren.

Die Datenbekanntgaben dürfen einzig dem in Ziff. 3 umschriebenen Zweck dienen.

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7003

b.

Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

3. Zweck der Datenbekanntgabe Unverändert.

4. Schutz der bekannt gegebenen Daten Unverändert.

5. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekannt gegebenen Daten Unverändert.

6. Auflagen Unverändert.

7. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

8. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird den Bewilligungsnehmern und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

26. Oktober 2010

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Franz Werro

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