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Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Kreisschreiben des

Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen über das hauswirtschaftliche Bildungswesen (Vom 8. März 1951) Herr Präsident!

Herren Begierungsräte !

Wir beehren uns, Ihnen hiemit die Verordnung III vom 14. Februar 1961 zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung Hauswirtschaftliches Bildungswesen), die am 1. April 1951 in Kraft tritt, zu senden. Gleichzeitig erläutern wir diese Verordnung nachstehend etwas näher.

I. Allgemeines Der Bund subventioniert seit Jahrzehnten das hauswirtschaftliche Bildungswesen. Der Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1895 betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts wurde abgelöst durch das Bundesgesetz vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (Berufsbildungsgesetz), das in Artikel 58 bestimmt, dass -der Bund auch Beiträge zur Förderung des hauswirtschaftlichen Bildungswesens gewährt. Für die gewerblich-industrielle und die kaufmännische Berufsbildung sind die Bildungsanstalten und Kurse sowie die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen in der Verordnung I vom 28. Dezember 1982 zum Berufebildungsgesetz näher umschrieben. Dagegen fehlten bis jetzt entsprechende Bestimmungen für die hauswirtschaftliche Ausbildung. Artikel 80 der Verordnung I bestimmt lediglich, dass bis zum Brlass einer besonderen Verordnung über das hauswirtschaftliche Bildungswesen die Artikel 45 bis 72 der Verordnung I sinngemäss Anwendung finden. Im Kreisschreiben des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 12. Juni 1935 an die Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Subventionen für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen wurden erstmals die beitragsberechtigten Fächer genannt und damit die Subventionierung in bestimmte Bahnen gelenkt. Nachdem heute einerseits die notwendigen Erfahrungen vorliegen und sich das hauswirtschaftliche Bildungswesen erfreulich entwickelt hat und anderseits auch auf diesem Gebiet Einsparungen erzielt werden müssen, erachtete es der Bundesrat als angebracht, die bisher von der Praxis entwickelten Grundsätze in einer Verordnung zusammenzufassen und damit die fehlenden Vollzugsvorschriften zu schaffen.

782 Die Verordnung III bringt keine grundsätzlichen Neuerungen, da die bisherigen Massnahmen sich sowohl für städtische wie für bäuerliche Verhältnisse bewährt haben und deshalb auch in Zukunft Anwendung finden sollen.

Sie enthält den Grundsatz für die Ausrichtung von Beiträgen (Art. 1), umschreibt vor allem die beitragsberechtigten Einrichtungen und Veranstaltungen (Art. 2 und 8) und die für die Subventionierung in Betracht fallenden Fächer (Art. 4). Schliesslich werden die Artikel der Verordnung I genannt, die heben den besonderen Bestimmungen für das hauswirtsehaftliche Bildungswesen für die Bemessung und Ausrichtung der Bundesbeiträge massgebend sind (Art. 5).

u. Grundsatz Für die Gewährung von Bundesbeiträgen sind die Artikel 51 und 52 des Berufsbildungsgesetzes massgebend. Beiträge werden gewährt an Schulen und Kurse, die der hauswirtsehaftlichen Ausbildung dienen, für die Durchführung von Prüfungen und für besondere Massnahmen zur Förderung der Hauswirtschaft (Art. l, Abs. 2). Die dritte Gruppe wurde aufgenommen, um der noch nicht völlig abgeschlossenen Entwicklung Bechnung tragen zu können. Es kommen aber nur Einrichtungen und Veranstaltungen in Betracht, die von gesamtschweizerischer Bedeutung sind und die der hauswirtsehaftlichen Aus* bildung im engern Sinne dienen, wie z. B. die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für den Hausdienst und das Schweizerische Institut für Hauswirtschaft.

m. Hauswirtschaftliche Schalen und Kurse 1. Beitragsberechtigung

Als beitragsberechtigt gelten die nachstehend genannten Schulen und Kurse (Art. 2, Abs. 1).

a. Als hauswirtschaftlicher Unterricht während der zwei letzten Jahre der obligatorischen Schulzeit (lit. a) gilt der in der Mehrzahl der Kantone im Bahmen des Stundenplanes von Primär-, Sekundär-, Beai- und Bezirksschulen eingeführte hauswirtschaftliche Unterricht, gleichgültig ob er von Kanton oder Gemeinde obligatorisch erklärt wurde oder auf freiwilliger Grundlage durchgeführt wird. Da die Dauer der Schulpflicht in den Kantonen sehr verschieden geordnet ist, wird der hauswirtschaftliche Unterricht in den einen Kantonen im 6. und 7., oder 7. und 8., in den, andern im 8.

und 9. Schuljahr erteilt.

fc. Als hauswirtschaftliche Schulen und Kurse nach abgeschlossener Schulpflicht (lit. b) gelten: -- Hauswirtschaftliche Fortbildungsschulen. Darunter fallen die freiwilligen und die durch Gemeinde oder Kanton obligatorisch erklärten, nach dem Besuch der obligatorischen Volksschule zu besuchenden Schulen, wobei es keine Bolle spielt, ob sie nur für jene Mädchen, die keine weitere Schule besuchen, oder für alle obligatorisch ist, ob sie unmittelbar nach

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Beendigung des Volksschulbesuche oder später beginnt. Es werden z. B.

sowohl der hauswirtschaftliche Unterricht an einem Lehrerinnenseminar wie die hauswirtschaftlichen Wanderkurse für Schulentlassene in Berggemeinden als beitragsberechtigter hauswirtschaftlicher Fortbildungsschulunterrich anerkannt.

-- Haushaltungsschulen, mit Einschluss der landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen und der Bäuerinnenschulen. Bei diesen Schulen handelt es sich um erweiterte hauswirtschaftliche Fortbildungsschulen auf freiwilliger Grundlage. Ihr Unterrichtsplan erstreckt sich auf mehrere Monate, und die Schülerinnen stehen im reiferen Alter. Diese Schulen werden meistens als Internat geführt.

-- Frauenarbeitsschulen. Sie vermitteln nicht nur Unterricht für Lehrtöchter (gewerbliche Berufsschule und Lehrwerkstätte), sondern erfüllen auch Aufgaben der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule und fähren Kurse, welche zum hauswirtschaftlichen Bildungswesen gehören.

-- Hauswirtschaftliche Kurse für Frauen. Es sind dies hauswirtschaftliche Kurse von kürzerer oder längerer Dauer, welche die Hausfrauen z. B.

über die zweckmässige Verwendung der Lebensmittel und Gebrauchsgegestände beraten. In Betracht kommen sowohl Arbeits- als Demonstrationskurse, ferner Kurse, die zur Vorbereitung auf die Berufsprüfungen für Bäuerinnen dienen.

c. Als Schulen und Kurse zur Förderung der Haushaltlehre (lit. c) gelten: der Unterricht für die Haushaltlehrtöchter, die Haushaltlehr meisterinnenkurs und die Kurse für Expertinnen der Haushaltlehrprüfungen, die gegenwärtig nach den Eichtlinien der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für den Hausdienst sowohl für städtische wie für ländliche Verhältnisse durchgeführt werden.

Unter den Begriff des Hausdienstes, im Sinne von Artikel 34ter lit. g, der Bundesverfassung fallen alle hauswirtschaftlichen Berufe, gleichgültig, ob es sich um den Familienhaushalt oder um kollektive (private und öffentliche) Haushaltungen handelt. Zu den Schulen und Kursen zur Aus- und Weiterbildung in den Berufen des Hausdienstes gehören vor allem die Einführungs und Weiterbildungskurse für Hausangestellte, Haushaltleiterinnen und Hausbeamtinnen. Die Hausbeamtin ist die wirtschaftliche Leiterin von kollektiven Haushaltungen. Die Haushaltleiterin, die auch Hausoder Heimpflegerin genannt wird, ersetzt die fehlende oder
kranke Mutter im Familienhaushalt. Es handelt sich jedoch nicht um einen Pflegeberuf, wenn auch die Ausbildung zur Haushaltleiterin (Haus- oder Heimpflegerin) die elementare, im Haushalt übliche Kinder- und Krankenpflege einschliesst.

d. Unter Schulen und Kursen für die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften an hauswirtschaftlichen Schulen (lit.d) sind vor allem diejenigen für Hauswirtschafts- oder Haushaltungslehrerinnen zu ver-

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stehen sowie für Lehrkräfte, die für den Handarbeitsunterricht an hauswirtschaftlichen Schulen und Kursen nach abgeschlossener Schulpflicht ausgebildet werden.

2. Voraussetzungen der Beitragsgewährung Ein Beitrag wird nur gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind {Art. 2, Abs. 2): a. Die Schulen und Kurse müssen öffentlichen oder gemeinnützigen Charakter haben. In erster Lnie fallen in Betracht Schulen und Kurse von Kantonen und Gemeinden, femer von gemeinnützigen Vereinen, Verbänden oder Stiftungen. Schulen und Kurse, die von Privatpersonen, die damit einen Erwerbszweck verfolgen, betrieben oder veranstaltet werden, kommen nicht in Frage.

b. Die Schulen und Kurse müssen allen Schweizerinnen offenstehen, die die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule öder des Kurses in bezug auf Alter und Vorbildung erfüllen. Auch wenn ausnahmsweise Knaben oder Männer dem Unterricht beiwohnen, wie z. B.

in Berggegenden, wird der Bundesbeitrag gewährt. Dagegen können besondere hauswirtschaftliche Klassen für Knaben oder hauswirtschaftliche Kurse für Männer nicht subventioniert werden.

c. .Der Unterricht muss durch Lehrkräfte erteilt werden, die sich über eine genügende allgemeine und fachliche Ausbildung ausweisen.

d. Allen Schulen und Kursen muss ein Lehrprogramm zugrunde liegen; es werden z. B. keine sogenannten Nähstubenbetriebe subventioniert: Das Lehrprogramm und die Stundenzahl für die einzelnen Fächer müssen zudem der Zweckbestimmung der Einrichtung oder Veranstaltung entsprechen. Ob dies der Fall ist, wird vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit überprüft. Das Bundesamt kann ausserdem unverbindliche Normallehrpläne für alle Stufen und Arten der hauswirtschaftlichen Ausbildung aufstellen. Es ist vorgesehen, solche Normallehrpläne demnächst auszuarbeiten, die den interessierten Stellen als Wegleitung dienen können (Art. 2, Abs. 8).

fl. Ein Beitrag wird nur gewährt, wenn die Schulen und Kurse Unterricht in den in Artikel 4 genannten Fächern erteilen.

IV. Hauswirtschaftliche Prüfungen Ausser an Schulen und Kurse werden auch für die Durchführung der nachstehenden Prüfungen Beiträge gewährt (Art, 3) : 1. Unter Haushaltlehrprüfungen (lit. a) versteht man die Prüfungen, die gegenwärtig nach den Richtlinien der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für den Hausdienst durchgeführt
werden; unter den Prüfungen für die Ber u f e des Hausdienstes diejenigen für Hausangestellte, Haushaltleiterinnen (Haus- oder Heimpflegerinnen) und für Hausbeamtinnen gemägs den vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit genehmigten Programmen der einzelnen Schulen und Kurse.

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2. Bei den Berufsprüfungen für Bäuerinnen (lit. b) handelt OB sich um Prüfungen für die im landwirtschaftlichen Haushalt tätige Frau, welche gegenwärtig nach den Richtlinien des Schweizerischen Landfrauenverbandes durchgeführt werden.

8. Als Abschlussprüfungen für Lehrkräfte an hauswirtschaftlichen Schulen (lit. c) gelten Prüfungen für Hauswirtschafts- oder Haushaltungslehrerinnen und für Lehrkräfte, die Handarbeitsunterricht an hauswirtschaftlichen Schulen und Kursen erteilen, gemäss den vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit genehmigten Programmen der einzelnen Schulen.

V. Fächer Auch wenn hauswirtschaftliche Schulen und Kurse sowie hauswirtschaftliche Prüfungen die Voraussetzungen von Artikel 2, Absatz 2, erfüllen, erhalten sie nur Beiträge für den Unterricht in den in Artikel 4 aufgeführten Fächern.

Für die Auswahl der in Betracht fallenden Fächer war die Überlegung massgebend, dass der Unterricht die Schülerinnen befähigen soll, selbständig einen einfachen Haushalt zu führen. Für die Bezeichnung der Fächer wurden nach Möglichkeit die gebräuchlichen Ausdrücke gewählt, die sich in den letzten Jahren eingebürgert haben.

a. Für den hauswirtschaftlichen Unterricht während der zwei letzten Jahre der obligatorischen Schulpflicht kommen in erster Linie Kochen und Hausarbeiten in Frage, weil diese Fächer sich, wie die Erfahrung beweist, für diese Unterrichtsstufe bewährt haben. Mit dem Kochunterricht kann ein elementarer Unterricht in Nahrungsmittel- und Ernährungslehre, mit den Hausarbeiten, Inbegriffen Waschen und Bügeln, kann zweckmässigerweise ein Materialkundeunterricht verbunden werden. Beide Fächer gehen die Möglichkeit, die hauswirtschaftliche Tätigkeit auch rechnerisch zu erfassen. Im Mittelpunkt des Unterrichts steht die praktische Arbeit; die Schülerin soll befähigt werden, einfache, täglich vorkommende Arbeiten in Küche und Haushalt selbständig auszuführen. Wenn Gartenbau mit einem dieser beiden Fächer in Verbindung steht, so ist er auf der Volksschulstufe ebenfalls für den Bundesbeitrag anrechenbar; dies ist der Fall, wenn er von der Lehrerin für den hauswirtschaftlichen Unterricht erteilt wird und die Erträgnisse des,,Gartens im Kochunterricht verwertet werden.

b. Für die hauswirtschaftlichen Schulen und Kurse nach abgeschlossener Schulpflicht wird der Kreis der
subventionsberechtigten Fächer erweitert ; die Grundlage bilden für hauswirtschaftliche Fortbildungs- und Haushaltungsschulen aller Art ein dem Alter und den Verhältnissen der Schülerinnen angepasster Unterricht in Kochen, einschliesslich Nahrungsmittelund Ernährungslehre, Hausarbeiten, einschliesslich Haushaltungskunde, und Handarbeiten, einschliessh'ch Materialkunde. Im Kochunterricht sind vor allem landesübliche Nahrungsmittel zu verarbeiten und das Verständnis für eine gesunde Ernährung zu fördern. In den Hausarbeiten ist die Instandhaltung

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der Räumlichkeifren, und Haushaltungsgegenstände sowie Waschen und Bügeln zu üben und der Sinn für Wohnlichkeit zu wecken. Im Handarbeitsunterricht sollen die Schülerinnen befähigt werden, einfache Wäsche (Leib-, Bett- und Küchenwäsche) und Kleidungsstücke anzufertigen, aus Altem Neues zu machen, die vorkommenden Flickarbeiten auszuführen und die gebräuchlichsten Textilien; ihre Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten kennenzulernen.

Als ergänzende Fächer kommen Gartenbau, Gesundheitspflege mit Kinder- und K r a n k e n p f l e g e sowie Muttersprache und hauswirtschaftliches Eechnen und Buchführung in Betracht. Vorausgesetzt, dass der Unterricht so weitgehend als möglich mit praktischen Übungen erteilt wird, können diese Fächer mithelfen, die Verantwortung für die häusliche Tätigkeit zu heben. Die Schülerinnen sind zu wirtschaftlichen Überlegungen anzuregen.

Durch den Unterricht in der Muttersprache kann der mündliche und schriftliche Ausdruck des jungen Mädchens gefördert werden, indem das Abfassen einfacher Briefe, wie sie im täglichen Leben vorkommen, geübt wird, gelesene und besprochene Schriften sowie persönliche Beobachtungen und Erfahrungen wiedergegeben werden.

Dem von verschiedener Seite geäusserteh Wunsche, der Bund möchte im Eahmen des hauswirtschaftlichen Bildungswesens weitere Fächer, wie Lebens. und Erziehungskunde, Staats- und Bürgerkunde, als beitragsberechtigt anerkennen, konnte nicht entsprochen werden, so anerkennenswert diese Bestrebungen auch sind. Die zur Verfügung stehenden Kredite des Bundes sind knapp und müssen für die hauswirtschaftliche Ausbildung im eigentlichen Sinne verwendet werden. Selbstverständlich ist es zu begrüssen, wenn die Kantone den hauswirtschaftlichen Unterricht in einem oder mehreren der vorerwähnten Fächer auch ohne Bundesbeitrag ergänzen, wie dies zum Teil heute schon der Fall ist.

c. In landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen, Kursen und Bäuerinnenschulen ist den besondern Verhältnissen im Bauernhause Rechnung zu tragen. Der bäuerliche Famüienhaushalt ist nicht nur ein Konsumtionsbetrieb wie der städtische Haushalt, sondern gleichzeitig ein Produktionsbetrieb, in welchem der Bäuerin, neben ihren Aufgaben als Mutter und Hausfrau, auch Zweige der Landwirtschaft anvertraut sind. Es werden daher grosse Anforderungen an ihr Wissen und Können
gestellt, im besondern im Hinblick auf die Selbstversorgung. Die hauswirtschaftliche Ausbildung der Bauerntochter hat deshalb diesen Verhältnissen Eechnung zu tragen. Die Lehrpläne der genannten Schulen, jedoch auch bereits diejenigen der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen auf dem Lande, sind entsprechend zu gestalten. Dies gilt im besondern für den Kochunterricht. In diesem Fach sind vor allem die Erzeugnisse des Betriebes zu verwerten. Im Handarbeitsunterricht sollen Gegenstände hergestellt werden, die für das Bauernhaus nützlich sind. Im Eahmen. des Gartenbaus ist speziell dem Gemüsebau Aufmerksamkeit zu schenken. Die Kleintierhaltung (Geflügel und Kaninchen) ist bereits im Lehrplan der landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen und -kurse und der Bäuerinnen-

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schulen enthalten; je naeh Gegend und Gewohnheiten ist der Kleihviëhhaltung (Schweine-, Ziegen- oder Schafhaltung) der Vorrang zu geben. In ausgebauten Schulen und in besondern Kursen kann das Spinnen und Weben für die Selbstversorgung mit gewerblichen Erzeugnissen, die Erzeugung von Gespinstfasern sowie die Betriebslehre in Betracht fallen.

Dem Wunsche des Schweizerischen Landfrauenverbandes, das bisher vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit betreute hauswirtschaftlichbäuerliche Bildungswesen möchte in das Landwirtschaftsgesetz einbezogen werden, konnte nicht entsprochen werden. Die in unserem Lande bestehende enge Verbindung zwischen Stadt und Land und die Struktur unseres Schulwesens bringen es mit sich, dass die bäuerhch-hauswirtschaftliche Ausbildung als ein Glied des hauswirtschaftlichen Bildungswesens betrachtet wird. Die Ausbildungskurse für Haushaltungslehrerinnen bemühen sich, den Bedürfnissen des Landhaushalts gerecht zu werden, und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit führt seit Jahren Weiterbildungskurse für Lehrerinnen an hauswirtschaftlichen Schulen durch, um ihnen die entsprechende Weiterbildung für die bäuerlichen Verhältnisse zu vermitteln. Die bisherige Begelung hat sich bewährt, was auch von bäuerlichen Kreisen anerkannt wird.

d. Bei den Veranstaltungen zur Förderung der Haushaltlehre werden alle unter lit. b und c genannten Fächer subventioniert.

e. In den Schulen und Kursen für die Aus- und Weiterbildung in den Berufen des Hausdienstes und von Lehrkräften an hauswirtschaftlichen Schulen fallen ausschliesslich die für die fachliche Aus- und Weiterbildung notwendigen Fächer in Betracht. Für Fächer wie Turnen und Singen können daher keine Bundesbeiträge mehr gewährt werden.

VI. Anwendbarkeit der Verordnung I Soweit die Verordnung III nichts anderes bestimmt, sind für die Entrichtung von Bundesbeiträgen die einschlägigen Vorschriften der Verordnung I /um Berufsbildungsgesetz anwendbar, die sich bisher durchaus bewährt haben.

Artikel 5 nennt ausdrücklich die Artikel der Verordnung I, die sinngemäss für das hauswirtschaftliche Bildungswesen Anwendung finden.

Wir verweisen insbesondere auf Artikel 52, der die für die Bemessung des -Bundesbeitrages anrechenbaren Ausgaben umschreibt. Als solche gelten die Besoldungen (Bargehalt, Naturalleistungen, Kosten für
Stellvertretung) sowie die Aufwendungen für die allgemeinen Lehrmittel. Die Naturalleistungen werden grundsätzlich nach den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung gültigen Ansätzen berücksichtigt. Als allgemeine und anrechenbare Lehrmittel gelten die dem Unterricht dienenden und in das Eigentum der Schule übergegangenen Lehrmittel, wie Wandtafeln, Tabellen, Anschauungsmaterial, Kochherde, Küchengeräte, Pfannen, Geschirr, Bestecke, anderes Kücheninventar, Nähmaschinen, Bügeleisen, Gartenwerkzeug, Tisch- und Küchenwäsohe, Beinigungsgeräte, Waschküoheninventar, Waschherde, transportable Waschtröge, Zuber, Körbe, Seile; ferner Fachbücher und -werke für die Lehrer- und Schüler-

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bibliothek, die von der Schule angeschafft werden und in ihr Eigentum übergehen. Boiler sind anrechenbar, insofern die Schulküche während mindestens vier halben oder zwei ganzen Tagen in der Woche von hauswirtschaftlichen Klassen benutzt wird.

Nicht anrechenbar sind dagegen Aufwendungen für spezielle Anschaffungen, wie Überdrucktöpfe, Küchenmaschinen, Kühlschränke, Nähmaschinen mit Motorantrieb, Staubsauger, Wasch- und Auswindmaschinen, sowie für Schulmobiliar, wie Schulbänke, -tische, -stuhle, Schränke, Vorhänge, Wandschmuck und Lampen; ferner alle Einrichtungen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, wie Spültröge, Heizungen, Zuleitungen, und alle Materialien, die im Unterricht verbraucht werden, wieLebensmittel,, Textilien, Faden, Putzmittel, Schreibmaterialien und Brennstoffe.

Artikel 57 findet in dem Sinn auf das hauswirtschaftliche Bildungswesen Anwendung, dass die Schülerinnen der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen und der Haushaltlehrtöchterklassen nach den gleichen Grundsätzen Bundesbeiträge an Eeise- und Unterhaltsentschädigungen erhalten wie die Lehrlinge für den Besuch der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschule.

Voraussetzung ist allerdings, dass der betreffende Unterricht vom Kanton obligatorisch erklärt worden ist.

Artikel 60bis betreffend Beiträge an Neu- und Erweiterungsbauten soll ebenfalls in beschränktem Umfange Anwendung finden. Der Bund kann Beiträge ausrichten einerseits an Schulhausbauten, die für die Ausbildung von Lehrkräften bestimmt sind, anderseits für die Schaffung von hauswirtschaftlichen Unterrichtsräumen finanzschwacher Gemeinden in Berggebieten. Der Bundesbeitrag beträgt höchstens 10 % der Bausumme, vorausgesetzt, dass die in Artikel 60bis, lit, a bis c, angeführten "Voraussetzungen erfüllt sind.

Schliesslich machen wir auf Artikel 63, Absatz l, aufmerksam, wonach Beitragsgesuche jeweils bis zum 15. Juni eingereicht werden müssen. Gesuche um einmalige Beiträge, wie z. B. an nicht ständige Kurse, an Eeise- und Unterhaltsentschädigungen und um Stipendien, sind mindestens ein Monat vor Beginn des Kurses einzureichen. Die Rechnungen sind gemäss Artikel 66, Absatz 1, innert drei Monaten nach Schluss der Rechnungsperiode oder nach Beendigung der Veranstaltung einzusenden.

* * * Wir bitten Sie, den Schul- und Kursträgem dieses Kreisschreiben
bekanntzugeben. Weitere Exemplare sind beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erhältlich, das auch für die Erteilung von Auskünften zur Verfügung steht.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Bern, den 8. März 1951.

Eidgenössisches

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Volkswirtschaftsdepartement

Rabatte!

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Register der schweizerischen Seeschiffe Das Zweischraubenmotorfrachtschif Rhône (ex Elisabeth, ex Eland, ex Andilette, ex Diego Russo, ex Daraghiatii Tret, ex Quo Vadia), Eigentümerin; Cargos Maritimes S. A. in Genf, ist unter der Nr. 32 in das Register der Seeschiffe aufgenommen worden.

Basel, den 14. März 1951.

Eidgenössisches Schiffsregisteram

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1951 Gren-* zolle

Andere Abgaben

Total 1951

Total 1960

Januar Februar

39,018 39,147

8,869 8,750

47,887 47,897

33,647 35,317

14,240 12,580

Total 1951

78,165

17,619

95,784

--

26,820

Total 1950

53,886

15,078

Monat

# S T #

--

Mehreinnahmen

Minder-

einnahmen

68,964

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen

Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 16. Heft (1942/1948) Das 16. Heft der Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden ist erschienen und kann beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei zum Preise von Fr. 3.20 nebst Portospesen bezogen werden.

Das Heft umfasst 208 Seiten und enthält nicht nur Entscheidungen des Bundesrates oder der Departemente in Beschwerdefällen, sondern, sogar zum grössern Teil, Auskünfte, Weisungen und Äusserungen grundsätzlicher Natur von Verwaltungsstellen, die sich zur Veröffentlichung eignen.

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1951

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22.03.1951

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