Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der schweren Verbrennungen1

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), hat nach Einsichtnahme in den Antrag des HSM Fachorgans an seiner Sitzung vom 28. Mai 2010, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3­5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), beschlossen: 1. Zuteilung Die Behandlung von Erwachsenen mit Kriterien einer schweren Verbrennung, wie sie im Bericht «Schwere Verbrennungen» vom 17. Februar 2010 in Kapitel 7, Seite 14 vorgeschlagen werden, wird sowohl dem Verbrennungszentrum des Universitätsspitals Zürich (USZ) als auch dem Centre Universitaire Romand des Brûlés (CURB) des Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV) in Lausanne zugewiesen.

2. Ausnahmeregelungen a.

Patientenbezogene Gründe zum Verzicht auf eine Überweisung: von den Vorgaben unter Ziffer 3 kann abgewichen werden, wenn das behandelnde Ärzte- und Pflegeteam, nach einer Konsultation mit einem Spezialisten des Verbrennungszentrums, wegen infauster Prognose, schweren akuten oder chronischen Erkrankungen, anderen wichtigen Argumenten oder Transportunfähigkeit auf eine Überweisung verzichten will.

b.

Kapazitätsengpässe: im Falle eines Kapazitätsengpasses veranlassen die obgenannten Zentren die erforderlichen Zuweisungen an ein Brandverletztenzentrum im Ausland oder ein geeignetes Spital in der Schweiz.

­ Im Falle eines Ereignisses mit mehr als fünf Brandverletzten richten sich die Zentren nach dem Alarmplan Brandverletzte der Schweiz.

­ Zu den Abweichungen siehe Ziffer 2a.

3. Auflagen Die vorgenannten Zentren haben bei der Versorgung von Patienten mit schweren Verbrennungen folgende Auflagen zur erfüllen: a.

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Die vorgenannten Zentren achten bei der Aufnahme von Erwachsenen mit schweren Verbrennungen darauf, dass die im Bericht «Schwere VerbrenBerichtigung: Dieses Fassung ersetzt diejenige im Bundesblatt Nr. 24 vom 22. Juni 2010, BBl 2010 4190.

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nungen» vom 17. Februar 2010 vorgeschlagenen Burn Center Referral Criteria erfüllt sind und wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass ihnen das entsprechende Patientengut von Leistungserbringern, das die vorgenannten vorgeschlagenen Kriterien erfüllt, zugewiesen wird.

b.

Die Brandverletztenzentren gewährleisten die im Bericht beschriebenen Qualitäts- und Ausstattungskriterien (Struktur- und Prozessqualität).

c.

Die Brandverletztenzentren nehmen rund um die Uhr aus der ganzen Schweiz Patienten gemäss den vorgeschlagenen Burn Center Referral Criteria auf und organisieren deren fachgerechte Versorgung. Dies gilt für die erfahrungsgemäss zu erwartenden Fälle (bezogen auf jährliche Durchschnittswerte).

d.

Die Brandverletztenzentren stellen die Initialbehandlung (ungefähr 2 Wochen) sicher. Sie bemühen sich, den Patienten/die Patientin falls gewünscht und in Absprache mit dem zuweisenden Spital sobald als indiziert und möglich, wieder ins zuweisende Spital zurückzuverlegen.

e.

Die Brandverletztenzentren dokumentieren ihre Tätigkeiten in einem Register. Sie legen gemeinsam bis Ende September 2010 ein minimales Dataset fest und erheben die gemeinsam definierten Outcome-Daten ab Januar 2011.

f.

Die Brandverletztenzentren berichten über ihre Tätigkeiten jährlich im Juni an die IVHSM Organe zuhanden des Projektsekretariats.

g.

Die Zentren legen gemeinsame, internationalen Standards entsprechende Richtlinien zur Behandlung der schweren Verbrennungen fest und anerkennen diese bis Ende 2010.

h.

Die Brandverletztenzentren intensivieren die Zusammenarbeit in der Grundlagenforschung und klinischen Forschung im Bereich der schweren Verbrennungen.

i.

Die Brandverletztenzentren verstärken die Koordination und Konzentration in Lehre und Nachdiplomausbildung sowie Weiterbildung für alle involvierten medizinischen, pflegerischen und anderen Fachpersonen.

j.

Die bezeichneten Zentren holen innerhalb von zwei Jahren eine Akkreditierung wahlweise gemäss den Richtlinien der American oder gemäss der European Burn Association oder gemäss bis dahin vorliegender schweizerischer Richtlinien ein.

4. Fristen a.

Die Auflagen bezüglich Forschung und Lehre müssen dokumentiert sein und bis spätestens 18 Monate nach Rechtskraft des Beschlusses begonnen haben.

b.

Der Zuteilungsentscheid ist befristet bis zum 31. Dezember 2013.

5. Überprüfung der Auflagen Das HSM Fachorgan wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Überprüfung der gemachten Auflagen zu regeln.

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6. Begründung Das HSM Beschlussorgan hat an seiner Sitzung vom 28. Mai 2010 die schweren Verbrennungen dem Bereich der hochspezialisierten Medizin zugewiesen.

Nach Prüfung der im Rahmen der Anhörung im Dezember 2009 vorgebrachten Argumente kommt das HSM Beschlussorgan zu folgenden Einschätzungen.

Schwere Verbrennungen mit mehr als 10 % der Körperoberfläche, an bestimmten Lokalisationen, mit tiefen Läsionen und je nach Alter des Brandverletzten sollen gemäss den vorgeschlagenen Zuweisungskriterien in einem spezialisierten Zentrum für Brandverletzte behandelt werden. Für die Erwachsenen sind dies das CURB im CHUV und das USZ, die über Erfahrung, Kapazitäten und spezielle fachliche Kompetenzen sowie die geeignete Infrastruktur verfügen. Sie betreiben Forschung und Lehre und geniessen internationale Anerkennung. Konsequente Zuweisung aller brandverletzten Erwachsenen garantiert diesen eine optimale Versorgung und bringt den Zentren den notwendigen Case load.

Im Übrigen verweist das HSM Beschlussorgan auf den Bericht «Schwere Verbrennungen» vom 17. Februar 2010.

7. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008).

8. Mitteilung und Publikation Der Beschluss einschliesslich dessen Begründung gemäss Ziffer 4 wird im Bundesblatt mit dem Hinweis, dass der Bericht «Schwere Verbrennungen» vom 17. Februar 2010 von den Betroffenen beim HSM-Projektsekretariat der Gesundheitsdirektorenkonferenz, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7, bezogen werden kann, publiziert.

Der Beschluss wird schriftlich per eingeschriebenen Brief den Universitätsspitälern Zürich, Lausanne und Genf, den Kantonen GE, VD, ZH und santésuisse eröffnet.

Die weiteren in die Anhörung einbezogenen Partner werden schriftlich informiert.

22. Juni 2010

Für das HSM Beschlussorgan Die Präsidentin: Heidi Hanselmann

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