Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen des PC-7 Teams der Luftwaffe vom 21. Mai 2010

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Der Luftraum im Raum Walensee wird vorübergehend in ein Flugbeschränkungsgebiet (Restricted Area) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebiets sind während den fraglichen Zeiten im für die Trainings und Vorführungen des PC-7 Teams der Luftwaffe vorgesehenen Luftraum Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt. Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 ­ 4, erlaubt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staats, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Hätte die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wäre es unmöglich, die Kunstflugvorführungen und Trainings des PC-7 Teams geordnet und sicher durchzuführen. Deshalb entzieht das BAZL Beschwerden gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.

2010-1371

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Inhalt der Verfügung:

1. Entsprechend der untenstehenden Tabelle wird der nachstehend aufgeführte Luftraum in ein temporäres Flugbeschränkungsgebiet umklassiert.

Ort

Datum

Koordinate

Radius

Höhe

Region Walensee

25.­28.

Mai 2010

47°09'18"N 009°18'46"E

11 km

3000 ft AMSL Die Aktivierungszeiten bis 13 000 ft des temporären FlugAMSL beschränkungsgebietes sind stark witterungsabhängig und werden mittels NOTAM bekannt gegeben.

9.­11.

Juni 2010 14. und 15.

Juli 2010

Bemerkungen

2. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebiets sind Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen während den jeweiligen unter Ziffer 1 erwähnten Daten und Uhrzeiten untersagt. Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 ­ 4, erlaubt.

3. Die entsprechenden Eintragungen im AIP werden mittels NOTAM vorübergehend und zeitlich beschränkt gemäss Ziffer 1 angepasst und sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

4. Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Diese Verfügung ist der Luftwaffe, Skyguide und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, zu eröffnen sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache zu publizieren.

Adressatenkreis: Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2010 richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann sie schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden

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zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben.

8. Juni 2010

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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