Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2010

Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) vom 19. März 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 123 Absatz 1, 173 Absatz 2 und 191a Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20082, beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Organisation der Strafbehörden des Bundes und enthält ergänzende Bestimmungen zur Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20073 (StPO) für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit.

1

Es gilt nicht für Strafsachen, welche die Bundesanwaltschaft kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung oder nur zur Beurteilung übertragen hat.

2

Art. 2 1

2

1 2 3

Strafbehörden des Bundes

Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind: a.

die Polizei;

b.

die Bundesanwaltschaft.

Gerichtliche Befugnisse in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit haben: a.

das Bundesstrafgericht;

b.

das Bundesgericht;

c.

die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte, wenn sie für den Bund tätig werden.

SR 101 BBl 2008 8125 SR ...; BBl 2007 6977

2007-2377

2031

Strafbehördenorganisation. BG

Art. 3 1

Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.

Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:

2

a.

die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;

b.

die Sprache der wesentlichen Akten;

c.

die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.

Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

3

Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.

4

Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.

5

Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.

6

2. Titel: Strafverfolgungsbehörden 1. Kapitel: Polizei Art. 4

Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben

Die Aufgaben der Polizei im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit werden wahrgenommen durch: a.

die Bundeskriminalpolizei;

b.

andere Einheiten des Bundesamtes für Polizei, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass sie Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen;

c.

andere Bundesbehörden, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass sie Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen;

d.

kantonale Polizeikräfte, die im Zusammenwirken mit den Strafbehörden des Bundes Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen.

Art. 5

Stellung der kantonalen Polizeikräfte

Nehmen kantonale Polizeikräfte Bundesaufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahr, so unterstehen sie der Aufsicht und den Weisungen der Bundesanwaltschaft.

1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der kantonalen Polizeikräfte kann beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden.

2

2032

Strafbehördenorganisation. BG

Art. 6

Haftung für Schäden

Der Bund haftet nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584 für Schäden der Organe nach Artikel 4, welche diese bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit widerrechtlich verursacht haben.

1

Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Kanton zu, in dessen Dienst die Person steht, welche den Schaden verursacht hat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes.

2

2. Kapitel: Bundesanwaltschaft 1. Abschnitt: Behörde und Sitz Art. 7

Behörde

Staatsanwaltschaft des Bundes ist die Bundesanwaltschaft.

Art. 8

Sitz und Zweigstellen

1

Die Bundesanwaltschaft hat ihren Sitz in Bern.

2

Sie kann Zweigstellen einrichten und aufheben.

2. Abschnitt: Organisation, Verwaltung und Befugnisse Art. 9

Bundesanwalt oder Bundesanwältin

1

Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin führt die Bundesanwaltschaft.

2

Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für: a.

die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit;

b.

den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation;

c.

den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln.

Er oder sie regelt die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft in einem Reglement.

3

Art. 10

Stellvertretende Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen

Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin).

1

Der Stellvertretende Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin hat im Vertretungsfall alle Befugnisse des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.

2

4

SR 170.32

2033

Strafbehördenorganisation. BG

Art. 11

Leitende Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

Die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen führen je eine Einheit der Bundesanwaltschaft.

Art. 12

Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

Die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind je einer Einheit der Bundesanwaltschaft oder direkt dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zugewiesen.

Art. 13 1

Weisungen

Weisungen können erlassen: a.

der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin gegenüber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesanwaltschaft;

b.

die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Zulässig sind auch Weisungen im Einzelfall über die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss eines Verfahrens sowie über die Vertretung der Anklage und die Ergreifung von Rechtsmitteln.

2

Art. 14

Genehmigung von Verfügungen

Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen bedürfen der Genehmigung: a.

wenn sie von einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin erlassen wurden: durch den Leitenden Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin;

b.

wenn sie von einem Leitenden Staatsanwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin erlassen wurden: durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin.

Art. 15 1

Rechtsmittel der Bundesanwaltschaft

Zur Ergreifung von Rechtsmitteln sind befugt: a.

der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin, der oder die die Anklage erhoben und vertreten hat;

b.

der Leitende Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin der Einheit, durch welche die Anklage erhoben und vertreten wurde;

c.

der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin.

Das Gleiche gilt für die Beschränkung und den Rückzug von Rechtsmitteln sowie für die Umwandlung von Berufungen in Anschlussberufungen.

2

2034

Strafbehördenorganisation. BG

Art. 16

Verwaltung

1

Die Bundesanwaltschaft verwaltet sich selbst.

2

Sie richtet ihre Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

3

Sie führt eine eigene Rechnung.

Art. 17

Berichterstattung, Voranschlag und Rechnung

Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin unterbreitet der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (Aufsichtsbehörde) jährlich den Entwurf für den Voranschlag und die Rechnung zuhanden der Bundesversammlung und erstattet Bericht über die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft.

1

2

Die Berichterstattung umfasst namentlich Angaben über: a.

die interne Organisation;

b.

die allgemeinen Weisungen;

c.

die Zahl und die Art der abgeschlossenen und der hängigen Fälle sowie die Belastung der einzelnen Einheiten;

d.

den Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln;

e.

die Zahl und die Ergebnisse von Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft.

Art. 18

Infrastruktur

Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der von der Bundesanwaltschaft benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse der Bundesanwaltschaft angemessen zu berücksichtigen.

1

Die Bundesanwaltschaft deckt ihren Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbstständig.

2

Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Bundesanwaltschaft und dem EFD gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 sinngemäss; vorbehalten bleibt der Abschluss einer anders lautenden Vereinbarung zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Bundesrat.

3

Art. 19

Orientierung der Öffentlichkeit

Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin erlässt Weisungen über die Orientierung der Öffentlichkeit über hängige Verfahren.

5

SR 173.110

2035

Strafbehördenorganisation. BG

3. Abschnitt: Wahl, Amtsdauer, Amtsenthebung und personalrechtliche Stellung Art. 20

Wahl und Amtsdauer

Die Vereinigte Bundesversammlung wählt den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.

1

Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin wählt die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.

2

3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates.

Art. 21

Amtsenthebung

Die Wahlbehörde kann ein gewähltes Mitglied der Bundesanwaltschaft vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es: a.

vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder

b.

die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

Art. 22

Personalrechtliche Stellung

Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen in einer Verordnung.

1

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesanwaltschaft das Bundespersonalrecht. Arbeitgeberentscheide trifft der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin.

2

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 23

Wahl und Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde

1

Die Aufsichtsbehörde wird von der Vereinigten Bundesversammlung gewählt.

2

Sie umfasst sieben Mitglieder und setzt sich zusammen aus: a.

je einem Richter oder einer Richterin des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts;

b.

zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälten oder Anwältinnen;

c.

drei Fachpersonen, die weder einem eidgenössischen Gericht angehören noch in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein dürfen.

2036

Strafbehördenorganisation. BG

Art. 24

Unvereinbarkeit

Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde dürfen weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

1

Mitglieder, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, dürfen nicht als Parteivertreter vor den Strafbehörden des Bundes auftreten.

2

Art. 25 1

Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder der Aufsichtsbehörde beträgt vier Jahre.

Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so wird sein Nachfolger oder seine Nachfolgerin für den Rest der Amtsdauer gewählt.

2

Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die dem Bundesgericht oder dem Bundesstrafgericht angehören, scheiden mit der Beendigung des entsprechenden Amtes aus der Aufsichtsbehörde aus.

3

Art. 26

Amtsenthebung

Die Vereinigte Bundesversammlung kann ein Mitglied der Aufsichtsbehörde vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es: a.

vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder

b.

die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

Art. 27

Stellung und Organisation der Aufsichtsbehörde

1

Die Aufsichtsbehörde konstituiert sich selbst.

2

Sie verfügt über ein ständiges Sekretariat und trifft die Arbeitgeberentscheide.

Die Bundesversammlung regelt Einzelheiten über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde in einer Verordnung.

3

Art. 28

Ausstand

Die Bestimmungen der StPO6 über den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person gelten für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sinngemäss.

Art. 29

Aufsicht und Weisungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde erstattet der Bundesversammlung Bericht über ihre Tätigkeit.

1

2 Sie kann gegenüber der Bundesanwaltschaft generelle Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlassen. Ausgeschlossen sind Weisungen im Einzelfall betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss eines Verfahrens, die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln.

6

SR ...; BBl 2007 6977

2037

Strafbehördenorganisation. BG

Sie überprüft die Einhaltung der Weisungen und trifft nötigenfalls Massnahmen gegenüber der Bundesanwaltschaft.

3

Art. 30

Einholen von Auskünften und Inspektionen durch die Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde kann bei der Bundesanwaltschaft Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen.

1

Personen, die von der Aufsichtsbehörde mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies für die Erfüllung ihres Auftrags nötig ist.

2

Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden.

3

Art. 31

Weitere Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.

1

Bei Amtspflichtverletzungen kann sie gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Lohnkürzung verfügen.

2

Dagegen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19687.

3

Die Aufsichtsbehörde unterbreitet dem Bundesrat ihren Entwurf für den Voranschlag und ihre Rechnung sowie den Entwurf für den Voranschlag und die Rechnung der Bundesanwaltschaft. Der Bundesrat leitet diese unverändert der Bundesversammlung zu.

4

3. Titel: Gerichtsbehörden 1. Kapitel: Bundesstrafgericht 1. Abschnitt: Sitz, Zusammensetzung und Aufsicht Art. 32 1

Sitz

Sitz des Bundesstrafgerichts ist Bellinzona.

Das Bundesstrafgericht kann seine Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen, wenn die Umstände es rechtfertigen.

2

7

SR 172.021

2038

Strafbehördenorganisation. BG

Der Bundesrat ist ermächtigt, mit dem Kanton Tessin einen Vertrag über dessen finanzielle Beteiligung an den Kosten der Errichtung des Bundesstrafgerichts abzuschliessen.

3

Art. 33

Zusammensetzung

Das Bundesstrafgericht besteht aus: a.

einer oder mehreren Strafkammern;

b.

einer oder mehreren Beschwerdekammern.

Art. 34

Aufsicht

Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus.

1

2

Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.

Das Bundesstrafgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag und seine Rechnung sowie seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.

3

2. Abschnitt: Strafkammern Art. 35

Zuständigkeiten

Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.

1

2 Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.

Art. 36 1

Besetzung

Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.

Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO9. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.

2

8 9

SR 313.0 SR ...; BBl 2007 6977

2039

Strafbehördenorganisation. BG

3. Abschnitt: Beschwerdekammern Art. 37

Zuständigkeiten

Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO10 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.

1

2

Sie entscheiden zudem über:

10 11 12 13 14 15 16 17 18

a.

Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: 1. dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198111, 2. dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199512 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, 3. dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200113 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, 4. dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197514 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;

b.

Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197415 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;

c.

Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;

d.

Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;

e.

Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199716 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;

f.

Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199417 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;

g.

Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Bundesgesetz vom 8. Juni 192318 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten.

SR ...; BBl 2007 6977 SR 351.1 SR 351.20 SR 351.6 SR 351.93 SR 313.0 SR 120 SR 360 SR 935.51

2040

Strafbehördenorganisation. BG

Art. 38

Besetzung

Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.

4. Abschnitt: Anwendbares Verfahrensrecht Art. 39

Grundsatz

Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO19 und nach diesem Gesetz.

1

2

Ausgenommen sind Fälle nach: a.

den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197420 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;

b.

Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196821 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;

c.

Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200022 und das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar;

d.

Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e­g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.23

Art. 40

Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern

Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 28 Absatz 2 gelten die Artikel 121­129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200524 sinngemäss.

1

2 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.

19 20 21 22 23 24

SR ...; BBl 2007 6977 SR 313.0 SR 172.021 SR 172.220.1 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

SR 173.110

2041

Strafbehördenorganisation. BG

5. Abschnitt: Richter und Richterinnen Art. 41 1

Zusammensetzung des Gerichts

Das Bundesstrafgericht umfasst 15­35 ordentliche Richter und Richterinnen.

Es wird ergänzt durch nebenamtliche Richter und Richterinnen; deren Zahl beträgt höchstens die Hälfte der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.

2

Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

3

Art. 42

Wahl

1

Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

2

Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

Art. 43

Unvereinbarkeit in der Person

Dem Bundesstrafgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:

1

a.

Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

b.

Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern sowie Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

c.

Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;

d.

Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.

Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.

2

Art. 44

Unvereinbarkeit aufgrund eines Amts oder einer Tätigkeit

Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

1

Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt.

2

Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel und Orden ausländischer Behörden annehmen.

3

4

Sie dürfen Dritte nicht berufsmässig vor Gericht vertreten.

Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als 5

2042

Strafbehördenorganisation. BG

Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.

Art. 45

Andere Beschäftigungen

Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die ordentlichen Richter und Richterinnen einer Bewilligung der Verwaltungskommission.

1

Das Bundesstrafgericht bestimmt die Voraussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement.

2

Art. 46

Beschäftigungsgrad, Arbeitsverhältnis und Besoldung

Die ordentlichen Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.

1

Das Gesamtgericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen; dabei darf die Summe der Stellenprozente des Gerichts insgesamt nicht verändert werden.

2

Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

3

Art. 47

Eid und Gelübde

Die Richter und Richterinnen legen vor ihrem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde auf eine gewissenhafte Pflichterfüllung ab.

1

2

Sie leisten den Eid oder das Gelübde vor dem Gesamtgericht.

Art. 48 1

Amtsdauer

Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen.

2

3

Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Art. 49

Amtsenthebung

Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie: a.

vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder

b.

die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

2043

Strafbehördenorganisation. BG

Art. 50

Immunität

Gegen einen Richter oder eine Richterin kann während der Amtsdauer wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht in Zusammenhang mit der amtlichen Stellung oder Tätigkeit steht, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden mit der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Richters oder der betroffenen Richterin oder aufgrund eines Beschlusses des Gesamtgerichts.

1

Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss die anordnende Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht die Zustimmung einholen, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

2

Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat der Richter oder die Richterin das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

3

Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

4

Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.

5

6. Abschnitt: Organisation und Verwaltung Art. 51

Reglement

Das Bundesstrafgericht regelt seine Organisation und Verwaltung in einem Reglement.

Art. 52

Präsidium

Die Bundesversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtgerichts aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:

1

2

a.

den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts;

b.

den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts.

Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission. Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.

3

Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

4

2044

Strafbehördenorganisation. BG

Art. 53

Gesamtgericht

1

Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.

2

Es ist zuständig für: a. 25 den Erlass von Reglementen über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen nach Artikel 73; b.

den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;

c.

Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;

d.

die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung;

e.

die Bestellung der Kammern und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;

f.

die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission;

g.

die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;

h.

die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;

i.

Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;

j.

andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.

Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen.

3

Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.

4

Art. 54 1

Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus: a.

dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesstrafgerichts;

b.

dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts;

c.

höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

2

Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3

25

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

2045

Strafbehördenorganisation. BG

Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.

Sie ist zuständig für:

4

a.

die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;

b.

den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;

c.

die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Kammern auf Antrag der Kammern;

d.

die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;

e.

eine angemessene Fortbildung des Personals;

f.

die Bewilligung für Beschäftigungen der ordentlichen Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;

g.

sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen.

Art. 55

Bestellung der Kammern

Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre seine Kammern. Es macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.

1

2

Bei der Bestellung sind die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.

Die Richter und Richterinnen sind zur Mitwirkung in anderen Kammern verpflichtet.

3

Art. 56

Kammervorsitz

Das Gesamtgericht wählt die Präsidenten und Präsidentinnen der Kammern jeweils für zwei Jahre; zweimalige Wiederwahl ist möglich.

1

Ist der Präsident oder die Präsidentin einer Kammer verhindert, so wird er oder sie durch den Richter oder die Richterin der Kammer mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

2

Art. 57

Abstimmung

Das Gesamtgericht, die Verwaltungskommission und die Kammern treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

1

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.

2

Bei Entscheiden, die das Bundesstrafgericht im Rahmen seiner Rechtsprechungskompetenzen trifft, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

3

2046

Strafbehördenorganisation. BG

Art. 58

Geschäftsverteilung

Das Gesamtgericht bestimmt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.

Art. 59

Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

1

Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts.

2

3

Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.

Art. 60

Verwaltung

1

Das Bundesstrafgericht verwaltet sich selbst.

2

Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

3

Es führt eine eigene Rechnung.

Art. 61

Generalsekretär oder Generalsekretärin

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission.

Art. 62

Infrastruktur

Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesstrafgericht benutzten Gebäude ist das EFD zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesstrafgerichts angemessen zu berücksichtigen.

1

Das Bundesstrafgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbstständig.

2

Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesstrafgericht und dem EFD schliesst das Bundesstrafgericht mit dem Bundesrat eine Vereinbarung ab.

3

Art. 63 1

Information

Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.

Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

2

3

Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.

Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen.

4

2047

Strafbehördenorganisation. BG

Art. 64

Öffentlichkeitsprinzip

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200426 gilt sinngemäss für das Bundesstrafgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.

1

Das Bundesstrafgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren nach den Artikeln 13­15 des Öffentlichkeitsgesetzes durchgeführt wird. In diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

2

2. Kapitel: Kantonale Zwangsmassnahmengerichte Art. 65 1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO27.

Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.

2

3

Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht.

Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel.

4

4. Titel: Ergänzende Verfahrensbestimmungen Art. 66

Politische Straftaten

Die Verfolgung politischer Straftaten bedarf einer Ermächtigung durch den Bundesrat. Zur Wahrung der Interessen des Landes kann er sie verweigern.

1

Bis zum Entscheid des Bundesrates trifft die Bundesanwaltschaft sichernde Massnahmen.

2

Art. 67

Straftaten von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft

Richtet sich die Strafverfolgung wegen Straftaten im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit gegen einen Leitenden Staatsanwalt, eine Leitende Staatsanwältin, einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin, so bezeichnet die Aufsichtsbehörde ein Mitglied der Bundesanwaltschaft oder ernennt einen ausserordentlichen Staatsanwalt oder eine ausserordentliche Staatsanwältin für die Leitung des Verfahrens.

1

26 27

SR 152.3 SR ...; BBl 2007 6977

2048

Strafbehördenorganisation. BG

Bis zur Bezeichnung oder Ernennung trifft die Bundesanwaltschaft sichernde Massnahmen.

2

Art. 68

Mitteilungsrechte und -pflichten

Die Strafbehörden des Bundes dürfen andere Behörden des Bundes oder der Kantone über ihre Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe auf die Information zwingend angewiesen sind.

1

2

Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aus anderen Bundesgesetzen.

Art. 69

Zustellung durch Veröffentlichung

Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Bundesblatt.

Art. 70

Zeugeneinvernahmen durch die Polizei

Die Bundesanwaltschaft kann im Einzelfall Angehörige der Bundeskriminalpolizei mit der Durchführung von Zeugeneinvernahmen betrauen.

Art. 71

Belohnungen

Belohnungen können aussetzen: a.

im Vorverfahren: der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin;

b.

im Hauptverfahren: die Verfahrensleitung.

Art. 72

Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertretungen

Die vorläufige Festnahme von Personen, welche die Polizei bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, bedarf nach drei Stunden der Genehmigung durch einen Pikettoffizier oder eine Pikettoffizierin der Bundeskriminalpolizei oder durch vom kantonalen Recht dazu befugte Polizeiangehörige.

Art. 73 1

Kosten und Entschädigung

Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: a.

die Berechnung der Verfahrenskosten;

b.

die Gebühren;

c.

die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.

Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.

2

Es gilt ein Gebührenrahmen von 200­100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:

3

2049

Strafbehördenorganisation. BG

a.

Vorverfahren;

b

erstinstanzliches Verfahren;

c.

Rechtsmittelverfahren.

Art. 74

Vollzug durch die Kantone

Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:

1

a.

gemeinnützige Arbeit;

b.

Freiheitsstrafen;

c.

therapeutische Massnahmen;

d.

Verwahrung;

e.

Geldstrafen;

f.

Bussen;

g.

Friedensbürgschaften;

h.

Berufsverbote;

i.

Fahrverbote.

Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31­36 StPO28 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.

2

3

Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.

Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.

4

Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.

5

Art. 75

Vollzug durch die Bundesanwaltschaft

Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind.

1

Sie bezeichnet dafür eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist.

2

3

Sie kann für die Einziehung und Verwertung Dritte beiziehen.

28

SR ...; BBl 2007 6977

2050

Strafbehördenorganisation. BG

Art. 76

Nachträgliche Entscheide

Nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, werden getroffen: a.

von der nach kantonalem Recht zuständigen Stelle, wenn ein Entscheid der Strafbehörden des Bundes durch einen Kanton vollzogen wird;

b.

von der Bundesanwaltschaft in den andern Fällen.

5. Titel: Schlussbestimmungen Art. 77

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 78

Übergangsbestimmungen

Die Amtsdauer der Mitglieder der Bundesanwaltschaft, die vom Bundesrat nach bisherigem Recht gewählt worden sind, richtet sich nach bisherigem Recht.

1

Für die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesstrafgericht und dem EFD gilt bis zum Abschluss der Vereinbarung nach Artikel 62 Absatz 3 sinngemäss die gestützt auf Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200529 abgeschlossene Vereinbarung vom 6. Juli 200730 zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Infrastruktur.

2

Art. 79

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. März 2010

Nationalrat, 19. März 2010

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 30. März 201031 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2010

29 30 31

SR 173.110 BBl 2007 5259 BBl 2010 2031

2051

Strafbehördenorganisation. BG

Anhang (Art. 77)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Die nachstehenden Bundesgesetze werden aufgehoben: 1.

Bundesstrafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200232;

2.

Bundesgesetz vom 21. Juni 200233 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195834 Titel: Einfügen einer Abkürzung (VG) Art. 1 Abs. 1 Bst. cbis Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:

1

cbis. die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; Art. 10 Abs. 2 erster Satz Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a­cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200535. ...

2

Art. 15 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 5bis Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:

1

32 33 34 35

AS 2003 2131 2133 3543, 2006 1205 2197 2319 4213 AS 2003 2163, 2005 4603, 2006 1069 SR 170.32 SR 173.110

2052

Strafbehördenorganisation. BG

c.

die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für das Personal ihres Sekretariats;

d.

der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt.

5bis

2. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 200236 Art. 14 Bst. c Der Bundesversammlung dürfen nicht angehören: c.

das Personal der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste, der eidgenössischen Gerichte, des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft sowie die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen mit Entscheidkompetenzen, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;

Art. 26 Abs. 1 und 4 zweiter Satz Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und anderer Träger von Aufgaben des Bundes.

1

... Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der Bundesanwaltschaft ist ausgeschlossen.

4

Art. 40a Abs. 1, 2, 4 und 6 Die Gerichtskommission ist zuständig für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung:

1

a.

von Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte;

b.

von Mitgliedern der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;

c.

der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts und der Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte.

Sie schreibt offene Richterstellen und die Stellen der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts sowie der Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte öffentlich aus. Soweit das Gesetz Teilpensen zulässt, ist in der Ausschreibung der Beschäftigungsgrad anzugeben.

2

36

SR 171.10

2053

Strafbehördenorganisation. BG

Sie legt die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses der Richterinnen und Richter sowie der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts und der Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte fest.

4

Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzdelegation bringen Feststellungen, welche die fachliche oder persönliche Eignung von Richterinnen und Richtern, der Bundesanwältin, des Bundesanwalts oder der Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte ernsthaft in Frage stellen, der Gerichtskommission zur Kenntnis.

6

Art. 142 Abs. 2 und 3 Er nimmt die Entwürfe für den Voranschlag sowie die Rechnungen der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Eidgenössischen Finanzkontrolle, der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft unverändert in seinen Entwurf für den Voranschlag und in die Rechnung des Bundes auf.

2

3 Das Bundesgericht vertritt die Entwürfe für die Voranschläge und die Rechnungen der eidgenössischen Gerichte vor der Bundesversammlung. Für die Bundesversammlung übernimmt diese Aufgabe die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, für die Eidgenössische Finanzkontrolle die Finanzdelegation, für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.

Gliederungstitel vor Art. 162

8. Titel: Verkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten sowie der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft Art. 162 Abs. 5 Die Absätze 1­4 gelten für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft sinngemäss.

5

3. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196837 über das Verwaltungsverfahren Titel: Einfügen eines Kurztitels und einer Abkürzung (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)

37

SR 172.021

2054

Strafbehördenorganisation. BG

Art. 63 Abs. 5 zweiter Satz ... Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200538 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201039.

5

Art. 64 Abs. 5 zweiter Satz ... Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200540 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201041.

5

Art. 65 Abs. 5 zweiter Satz ... Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200542 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201043.

5

4. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200044 Art. 2 Abs. 1 Bst. f und h 1

Dieses Gesetz gilt für das Personal: f.

des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200545, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201046 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200947 nichts anderes vorsehen;

h.

des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.

Art. 3 Abs. 1 Bst. f und g 1

Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:

38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

f.

die Bundesanwaltschaft;

g.

die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.

SR 173.32 SR ...; BBl 2010 2031 SR 173.32 SR ...; BBl 2010 2031 SR 173.32 SR ...; BBl 2010 2031 SR 172.220.1 SR 173.32 SR ...; BBl 2010 2031 SR 173.41

2055

Strafbehördenorganisation. BG

Art. 14 Abs. 1 Bst. d Der Arbeitgeber bietet der betroffenen Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn sie innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme eines mutmasslichen Nichtigkeitsgrundes beim Arbeitgeber schriftlich und glaubhaft geltend macht, die Kündigung sei nichtig, weil sie:

1

d.

deshalb ausgesprochen wurde, weil die betroffene Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.

Art. 22a

Anzeigepflichten, Anzeigerechte und Schutz

Die Angestellten sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen.

1

2

Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten aus anderen Bundesgesetzen.

Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168 und 169 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200748 zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.

3

Die Angestellten sind berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Die EFK klärt den Sachverhalt ab und trifft die notwendigen Massnahmen.

4

Wer in guten Treuen eine Anzeige oder Meldung erstattet oder wer als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.

5

Art. 32a Abs. 1 Angestellte der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und e­h sind bei PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.

1

5. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200549 Art. 70 Abs. 2 und 3 2

Sie sind hingegen nach folgenden Bestimmungen zu vollstrecken: a.

48 49 50

nach den Artikeln 41­43 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196850 über das Verwaltungsverfahren: wenn das Bundesgericht in einer Sache entSR ...; BBl 2007 6977 SR 173.110 SR 172.021

2056

Strafbehördenorganisation. BG

schieden hat, die erstinstanzlich in die Zuständigkeit einer Bundesverwaltungsbehörde fällt;

3

b.

nach den Artikeln 74­78 BZP51: wenn das Bundesgericht auf Klage hin entschieden hat;

c.

nach den Artikeln 74 und 75 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201052: wenn das Bundesgericht in Strafsachen entschieden hat, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.

Aufgehoben

Art. 80 Abs. 2 dritter Satz ... Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200753 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.

2

Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 554 1

Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: b.

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: 5. die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,

Art. 103 Abs. 2 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.

5a. Kapitel: Revision gegen Entscheide der Strafkammern des Bundesstrafgerichts Art. 119a Das Bundesgericht beurteilt Revisionen gegen Entscheide der Strafkammern des Bundesstrafgerichts.

1

2 Das Revisionsverfahren richtet sich nach der StPO55; Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe b StPO ist nicht anwendbar.

51 52 53 54 55

SR 273 SR ...; BBl 2010 2031 SR ...; BBl 2007 6977 In der Fassung des Anhangs 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (BBl 2007 6977) SR ...; BBl 2007 6977

2057

Strafbehördenorganisation. BG

Art. 120 Abs. 1 Bst. c 1

Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz: c.

Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a­cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195856.

6. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200557 Art. 4 Abs. 3 3 Der Bundesrat ist ermächtigt, mit dem Kanton St. Gallen einen Vertrag über dessen finanzielle Beteiligung an den Kosten der Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts abzuschliessen.

Art. 33 Bst. cter, cquater und cquinquies Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: cter. der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft betreffend Massnahmen gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft wegen Amtspflichtverletzungen; cquater. des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; cquinquies. der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;

7. Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200758 Art. 23 Abs. 1 Bst. a 1

Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB59: a.

56 57 58 59

die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;

SR 170.32 SR 173.32 SR ...; BBl 2007 6977 SR 311.0

2058

Strafbehördenorganisation. BG

Art. 90 Abs. 2 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.

2

Art. 173 Abs. 1 Bst. d Wer nach einer der folgenden Bestimmungen Berufsgeheimnisse wahren muss, hat nur auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt:

1

d.

Artikel 11 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 200760;

Art. 222

Rechtsmittel

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.

Art. 269 Abs. 2 Bst. a und b Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:

2

a.

StGB61: Artikel 111­113; 115; 118 Ziffer 2; 122; 127; 129; 135; 138­140; 143; 144 Absatz 3; 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2; 146­148; 156; 157 Ziffer 2; 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2; 160; 161; 163 Ziffer 1; 180; 181­185; 187; 188 Ziffer 1; 189­191; 192 Absatz 1; 195; 197; 221 Absätze 1 und 2; 223 Ziffer 1; 224 Absatz 1; 226; 227 Ziffer 1 Absatz 1; 228 Ziffer 1 Absätze 1­4; 230bis; 231 Ziffer 1; 232 Ziffer 1; 233 Ziffer 1; 234 Absatz 1; 237 Ziffer 1; 238 Absatz 1; 240 Absatz 1; 242; 244; 251 Ziffer 1; 258; 259 Absatz 1; 260bis­260quinquies; 261bis; 264­267; 271; 272 Ziffer 2; 273; 274 Ziffer 1 Absatz 2; 285; 301; 303 Ziffer 1; 305; 305bis Ziffer 2; 310; 312; 314; 317 Ziffer 1; 319; 322ter, 322quater und 322septies;

b.

Bundesgesetz vom 16. Dezember 200562 über die Ausländerinnen und Ausländer: Artikel 116 Absatz 3; 118 Absatz 3;

Art. 278 Abs. 1bis und 3 1bis Werden durch die Überwachung nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200063 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 verwendet werden.

60 61 62 63

SR 312.5 SR 311.0 SR 142.20 SR 780.1

2059

Strafbehördenorganisation. BG

3 In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.

Art. 286 Abs. 2 Bst. b Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:

2

b.

Bundesgesetz vom 16. Dezember 200564 über die Ausländerinnen und Ausländer: Artikel 116 Absatz 3; 118 Absatz 3;

Art. 305

Information über die Opferhilfe und Meldung

Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren.

1

Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über:

2

a.

die Adressen und die Aufgaben der Opferberatungsstellen;

b.

die Möglichkeit, verschiedene Opferhilfeleistungen zu beanspruchen;

c.

die Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung.

Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.

3

4

Die Absätze 1­3 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.

5

Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren.

Art. 423 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

8. Opferhilfegesetz vom 23. März 200765 Art. 8

Information über die Opferhilfe und Meldung

Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.

1

Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das

2

64 65

SR 142.20 SR 312.5

2060

Strafbehördenorganisation. BG

Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.

3

Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.

9. Bundesgesetz vom 22. März 197466 über das Verwaltungsstrafrecht Art. 25 Abs. 4 Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201067.

4

10. Militärstrafprozess vom 23. März 197968 Art. 84a69

Grundsatz

Die Hilfe an Opfer von Straftaten, auch von solchen, die nach dem MStG70 zu beurteilen sind, richtet sich nach dem Opferhilfegesetz vom 23. März 200771 (OHG), soweit nicht die besonderen Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommen.

1

Dieser Abschnitt findet auf Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des OHG, denen zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Täter oder der Täterin zustehen, sinngemäss Anwendung.

2

Art. 84d72

Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität

Das Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität kann verlangen, dass:

66 67 68 69 70 71 72

a.

es in allen Verfahrensstadien von Angehörigen seines Geschlechts einvernommen wird;

b.

dem urteilenden Gericht wenigstens eine Person seines Geschlechts angehört;

c.

eine allfällige Übersetzung der Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts erfolgt, wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist;

d.

eine Gegenüberstellung gegen seinen Willen nur angeordnet wird, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.

SR 313.0 SR ...; BBl 2010 2031 SR 322.1 in der Fassung der Anhänge 1 und 2 der StPO vom 5. Okt. 2007 (BBl 2007 6977) SR 321.0 SR 312.5 in der Fassung des Anhangs 1 der StPO vom 5. Okt. 2007 (BBl 2007 6977)

2061

Strafbehördenorganisation. BG

Art. 84j und 84k Aufgehoben Art. 118 Abs. 273 Ebenso können das Opfer und seine Angehörigen im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des OHG74 gegen die Einstellung des Verfahrens Rekurs erheben, soweit sie eigene Zivilansprüche gegenüber dem Täter oder der Täterin geltend machen.

2

11. Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200875 Art. 2 Abs. 1 Bst. c 1

Dieses Gesetz gilt: c.

für alle kantonalen Behörden, die im Zusammenwirken mit den Strafbehörden des Bundes polizeiliche Aufgaben im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit wahrnehmen;

12. Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200576 Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz Aufgehoben

13. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196777 Art. 8 Abs. 2 Die eidgenössischen Gerichte, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft unterstehen der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle, soweit sie der Ausübung der Oberaufsicht durch die Bundesversammlung dient.

2

73 74 75 76 77

in der Fassung der Anhänge 1 und 2 der StPO vom 5. Okt. 2007 (BBl 2007 6977) SR 312.5 SR 364 SR 455 SR 614.0

2062

Strafbehördenorganisation. BG

14. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200078 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Gliederungstitel vor Art. 3

2. Abschnitt: Überwachung ausserhalb von Strafverfahren Art. 3 Ausserhalb von Strafverfahren kann eine auf Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten beschränkte Überwachung des Fernmeldeverkehrs angeordnet werden, um eine vermisste Person zu finden. Dabei dürfen auch Daten unbeteiligter Dritter eingesehen werden.

1

2

Als vermisst gilt eine Person: a.

deren Aufenthalt die Polizei als unbekannt festgestellt hat; und

b.

bei der dringende Anhaltspunkte für eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen.

Für das Verfahren gelten die Artikel 274­279 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200779 sinngemäss.

3

Die Kantone bezeichnen die anordnende Behörde, die Genehmigungsbehörde und die Beschwerdeinstanz. Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch eine richterliche Behörde.

4

78 79

SR 780.1; in der Fassung des Anhangs 1 der StPO vom 5. Okt. 2007 (BBl 2007 6977) SR ...; BBl 2007 6977

2063

Strafbehördenorganisation. BG

2064