116 Ablauf der Referendumsfrist

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2. Januar 1952

Bundesgesetz über

die Ausrichtung einer zusätzlichen Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1951 (Vom 3. Oktober 1951) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 3, der Bundesverfassung und in Ergänzung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1949 betreffend Abänderungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1951*), beschliesst: I. Zusätzliche Teuerungszulage für Beamte

Art. l Die Beamten des Bundes und der Bundesbahnen, die in der Schweiz wohnen, erhalten für das Jahr 1951 eine zusätzliche Teuerungszulage. Sie beträgt 240 Franken, jedoch mindestens 2 Prozent der Besoldung nach Artikel 69, Absatz l, des Beamtengesetzes und höchstens 480 Franken. Ausserdem wird ein Zuschuss von 10 Franken zur Kinderzulage ausgerichtet.

2 Den in der ausländischen Grenzzone wohnenden Beamten kann der Bundesrat eine Zulage im Eahmen von Absatz l ausrichten lassen.

3 Wer vor dem 1. Dezember 1951 aus dem Bundesdienst ausgeschieden ist, hat keinen Anspruch auf die Zulage.

* Dem Beamten, der nach dem 1. Januar 1951 in den Bundesdienst getreten ist oder nicht mit vollem Tagewerk oder nichtständig im Dienste des Bundes steht, wird die Zulage entsprechend herabgesetzt.

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u. Zusätzliche Teuerungszulage für Rentenbezüger

Art. 2 Wer Anspruch auf wiederkehrende Leistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse oder der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen oder auf 1

*) BEI 1951, III, 13.

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eine Haftpflichtrente der Bundesbahnen hat, erhält für das Jahr 1951 eine zusätzliche Teuerungszulage. Sie beträgt 144 Franken für die Bezüger von: Invalidenrenten, 90 Franken für ,die Bezüger von Witwenrenten, 30 Franken für die Bezüger von Waisenrenten, mindestens jedoch 2 Prozent des in Prozenten des versicherten Verdienstes fest^ gesetzten Eentenbetrages und höchstens 288 Franken für die Bezüger von Invalidenrenten, 180 Franken für die Bezüger von Witwenrenten, 60 Franken für die Bezüger von Waisenrenten.

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Im Ausland wohnenden Eentenbezügern wird die Zulage nach Massgabe des Anspruchs auf die laufende Teuerungszulage ausgerichtet.

3 Eentenbezüger, deren Kente vor dem 1. Dezember 1951 erloschen ist, und Teilrentner haben keinen Anspruch auf die Zulage.

4 Bezügern, deren Eente auf einem Verdienst berechnet ist, der nicht einem vollen Tagewerk entspricht, oder die nicht ständig beschäftigt waren, sowie Bezügern gekürzter Eenten wird die Zulage entsprechend herabgesetzt.

Art. 3 Erwerbsunfähige Waisen im Alter von mehr als 18 Jahren, die Ermessensleistungen einer der beiden Kassen beziehen, sind den anspruchsberechtigten Waisen gleichgestellt.

2 Eine Zulage von 3 Prozent der Leistung erhalten a. Bezüger von Ermessensleistungen der beiden Kassen, b. Bezüger von wiederkehrenden Leistungen nach Artikel 56 des Beamtengesetzes.

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Art. 4 Die Bestimmungen von Artikel 2 sind sinngeraäss auf Fürsorgeleistungen des Bundes an ehemalige Mitglieder des Bundesrates und der eidgenössischen1 Gerichte, den ehemaligen Präsidenten des Schweizerischen Schulrates und ehemalige Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule anzuwenden.

m. Gemeinsame Bestimmungen Art. 5 1

Massgebend für die Berechnung der Zulage sind die Verhältnisse am 1. Dezember 1951.

2 Der Bundesrat ordnet den Anspruch auf die zusätzliche Teuerungszulage, wenn jemand gleichzeitig unter verschiedenen Gesichtspunkten zum Bezug berechtigt ist.

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IV. Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festsetzung der Teuerungszulage für 1952 Art. 6 Die Bundesversammlung wird ermächtigt, bei Fortdauer der Teuerung auch für das Jahr 1952 eine angemessene zusätzliche Teuerungszulage festzusetzen.

V. Inkrafttreten und Vollzug Art. 7 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er ordnet den Vollzug und regelt namentlich die zusätzliche Teuerungszulage für alle Arbeitskräfte des Bundes, die nicht die Eigenschaft von Beamten haben.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 2. Oktober 1951.

Der Präsident : Aleardo Pini Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 3. Oktober 1951.

Der Vizepräsident: B; Bossi Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 3. Oktober 1951.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 328

Der Bundeskanzler: Leimgruber Datum der Veröffentlichung 4. Oktober 1951 Ablauf der Keferendumsfrist 2. Januar 1952

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Bundesgesetz über die Ausrichtung einer zusätzlichen Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1951 (Vom 3. Oktober 1951)

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