Bundesratsbeschluss über die Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Zürich im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 13. Februar 2011 vom 24. November 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19752 über die politischen Rechte der Auslandschweizer, sowie auf die Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 19783 über die politischen Rechte, nach Prüfung eines Gesuches des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 27. Januar/9. Juni 2010, beschliesst:

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1.

Das Gesuch des Kantons Zürich vom 27. Januar/9. Juni 2010 um Genehmigung eines Versuchs zu Vote électronique im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 13. Februar 2011 genügt den Erfordernissen von Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, von Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer und von Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte.

2.

Der Versuch zu Vote électronique wird in folgendem Umfang genehmigt: a. Für die Volksabstimmung vom 13. Februar 2011 darf die Stimme seitens der in den Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Bülach, Fehraltorf, Kleinandelfingen, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Schlieren, Thalwil sowie im Stadtkreis Altstadt von Winterthur und in den Stadtkreisen 1 und 2 der Stadt Zürich wohnhaften Stimmberechtigten wahlweise konventionell oder elektronisch abgegeben werden. Zum Vote électronique zugelassen sind ausserdem die stimmberechtigen Auslandschweizerinnen und -schweizer der Stadt Zürich mit Wohnsitz in Mitgliedstaaten des Wassenaar-Abkommens vom 19. Dezember 1995/12. Mai 1996 («Wassenaar Arrangement on Export Controls for Conventional Arms and Dual-Use Goods and Technologies») oder in Staaten der Europäischen Union sowie in Andorra, Liechtenstein, Monaco, Nordzypern, San Marino und Vatikanstadt.

SR 161.1 SR 161.5 SR 161.11

2010-3023

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Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Zürich im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 13. Februar 2011. BRB

b.

c.

d.

e.

f.

Am Samstag des Abstimmungswochenendes, am 12. Februar 2011 mittags um 12.00 Uhr, wird die elektronische Urne geschlossen.

Die elektronisch und die konventionell abgegebenen Stimmen der zugelassenen Stimmberechtigten der elf Gemeinden, des Stadtkreises Altstadt von Winterthur und der Stadtkreise 1 und 2 von Zürich werden addiert und unter der Bedingung des korrekten Ablaufs für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt.

Der Kanton Zürich bleibt dafür verantwortlich, dass die in den Gesuchsunterlagen zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards in den elf Gemeinden, im Stadtkreis Altstadt von Winterthur und in den Stadtkreisen 1 und 2 der Stadt Zürich vollumfänglich eingehalten werden.

Der Versuch zu Vote électronique betrifft sämtliche in den elf Gemeinden und im Stadtkreis Altstadt von Winterthur und in den Stadtkreisen 1 und 2 der Stadt Zürich gleichzeitig stattfindenden kommunalen, kantonalen und Bundesabstimmungen.

Der Versuch zu Vote électronique der Auslandschweizer Stimmberechtigten betrifft nur die Bundesabstimmungen.

3.

Der Bundesratsbeschluss wird gutgeheissen und im Bundesblatt veröffentlicht.

4.

Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Zürich durch die Bundeskanzlei.

24. November 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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