Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 30. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Pirimicarb 50 %

Formulierungstyp:

SG Wasserlösliches Granulat

2. Handelsprodukte Pirimate

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4680 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 052470-00/083 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

Pirimicarb 50

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4679 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 052470-00/082 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

Pirimor 500 WG

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4678 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 052470-00/079 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

1

SR 916.161

8122

2010-2870

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Obstbau: allg.

Blattläuse (Röhrenläuse)

1

allg.

Blattläuse (Röhrenläuse)

allg.

Blutlaus

allg.

Teilwirkung: Gemeine Kommaschildlaus

Konzentration: 0.04 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Bis Ende Juni.

Konzentration: 0.02 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Ab Juli.

Konzentration: 0.04 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: 2× im Abstand von 2­4 Wochen.

Konzentration: 0.04 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzung auf Junglarven.

Gemüsebau: allg.

Blattläuse (Röhrenläuse)

Salate (Asteraceae) [Bodenbehandlung im Feld]

Salatwurzellaus

Salate (Asteraceae) [Setzlingsbehandlung]

Salatwurzellaus

Feldbau: Ackerbohne

Blattläuse (Röhrenläuse)

Eiweisserbsen, Konservenerbsen Getreide

Blattläuse (Röhrenläuse)

Pflanzkartoffeln [unter Tunnelabdeckung] Raps

Blattläuse (Röhrenläuse) [gegen Virusübertragung]

Zuckerrübe

Blattläuse (Röhrenläuse) [indirekt gg. viröse Vergilbungskrankheit]

Blattläuse (Röhrenläuse)

Blattläuse (Röhrenläuse)

Zierpflanzen: Gehölze (ausserhalb Blattläuse (Röhrenläuse) Forst), Schnittblumen, Sommerflor, Stauden, Topf- und Kontainerpflanzen

1 1, 2

1

Konzentration: 0.05 % Wartefrist: 1 Woche(n) Konzentration: 0.05 % Aufwandmenge: 0.5 l/Laufmeter Wartefrist: 4 Woche(n) Anwendung: Giessen; Juni bis August.

Konzentration: 0.1 % Aufwandmenge: 5 l/m2 Wartefrist: 4 Woche(n) Anwendung: Juni bis August.

1

Aufwandmenge: 150 g/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 150 g/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 150 g/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 150 g/ha

1

Aufwandmenge: 250 g/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 250 g/ha Wartefrist: 6 Woche(n)

1

Konzentration: 0.05 %

1

1

1 1

1

1

8123

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = SPe 8 ­ Gefährlich für Bienen: Darf nur ausserhalb des Bienenfluges (abends) mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräuter, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen.

2 = Netzmittelzusatz von 0.05 % empfehlenswert.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

30. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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