Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20092, beschliesst: Art. 1 Der Notenaustausch vom 30. Juni 20083 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige wird genehmigt.

1

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Schengen-Assoziierungsabkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.

2

Art. 2 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20055 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Art. 41 Abs. 4, 5 (neu) und 6 (neu) Der Ausweis kann mit einem Datenchip versehen werden. Dieser enthält das Gesichtsbild, die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers und die in den maschinenlesbaren Zeilen enthaltenen Daten.

4

1 2 3 4 5

SR 101 BBl 2010 51 SR ...; BBl 2010 83 SR 0.632.31 SR 142.20

2009-2164

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Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis. BB

Der Bundesrat legt fest, welche Personen über einen Ausweis mit Datenchip verfügen und welche Daten darauf gespeichert werden müssen.

5

Das Bundesamt legt die Form und den Inhalt des Ausweises fest. Es kann die Ausfertigung der Ausweise teilweise oder ganz Dritten übertragen.

6

Art. 41a (neu)

Sicherheit und Auslesen des Datenchips

Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Der Bundesrat bestimmt die entsprechenden technischen Anforderungen.

1

Der Bundesrat ist befugt, mit den Staaten, die durch eines der SchengenAssoziierungsabkommen gebunden sind, sowie mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abzuschliessen, sofern die betreffenden Staaten über einen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.

2

Art. 41b (neu)

Ausfertigungsstelle des biometrischen Ausweises

Die mit der Ausfertigung von Ausweisen betraute Stelle und die beteiligten Generalunternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass sie:

1

a.

über das notwendige Fachwissen und die notwendigen Qualifikationen verfügen;

b.

eine sichere, qualitativ hochstehende, termingerechte und den Spezifikationen entsprechende Ausweisproduktion garantieren;

c.

die Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten; und

d.

über genügend finanzielle Mittel verfügen.

Wirtschaftlich Berechtigte, Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines anderen vergleichbaren Organs, Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung oder die Produktion der Ausländerausweise haben oder haben können, müssen über einen guten Ruf verfügen. Es können Sicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 20016 über die Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden.

2

Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können vom Bundesamt jederzeit einverlangt werden. Ist die Ausfertigungsstelle Teil einer Unternehmungsgruppe, so gelten diese Anforderungen auch für die anderen Unternehmensteile.

3

Die Bestimmungen der Absätze 1­3 sind auf Dienstleistungserbringer und Lieferanten anwendbar, wenn die erbrachten Leistungen von massgebender Bedeutung für die Ausfertigung des biometrischen Ausweises sind.

4

Der Bundesrat legt die weiteren Anforderungen an die Ausfertigungsstelle, die Generalunternehmer, die Dienstleistungserbringer und die Lieferanten fest.

5

6

80

SR 120.4

Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis. BB

Art. 102a (neu)

Biometrische Daten für Ausweis

Die zuständige Behörde kann die für die Ausstellung eines Ausländerausweises erforderlichen biometrischen Daten speichern und aufbewahren.

1

2 Die für die Ausstellung eines Ausweises erforderlichen biometrischen Daten werden alle fünf Jahre neu erfasst. Der Bundesrat kann kürzere Fristen für die Erfassung festlegen, wenn dies aufgrund der Entwicklung der Gesichtszüge der betreffenden Person erforderlich ist.

Die kantonalen Migrationsbehörden können die gespeicherten und aufbewahrten Daten zur Erneuerung eines Ausweises wiederverwenden.

3

Art. 102b (neu)

Kontrolle der Identität der Ausweisinhaberinnen oder -inhaber

Folgende Behörden sind berechtigt, die elektronisch auf dem Datenchip gespeicherten Daten für Personenkontrollen oder zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments zu lesen:

1

a.

das Grenzwachtkorps;

b.

die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden;

c.

die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden.

Der Bundesrat kann Luftverkehrsunternehmen, Flughafenbetreiber und andere Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, für Personenkontrollen dazu ermächtigen, die auf dem Chip gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen.

2

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 20037 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) Art. 3 Abs. 2 Bst. b sowie Abs. 3 Bst. b Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbereich:

2

b.

3

Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich: b.

7

die Ausstellung von Ausweisen für registrierte Personen, einschliesslich von Ausweisen mit biometrischen Daten; die Ausstellung von schweizerischen Reisepapieren sowie von Ausweisen für registrierte Personen, einschliesslich von schweizerischen Reisepapieren und Ausweisen mit biometrischen Daten;

SR 142.51

81

Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis. BB

Art. 4 Abs. 1 1

Das Informationssystem enthält: a.

Daten zur Identität der registrierten Personen;

b.

biometrische Daten (Gesichtsbild und Fingerabdrücke);

c.

Daten zu den spezifischen Aufgaben des BFM nach Artikel 3 Absätze 2 und 3.

Art. 7a (neu)

Datenbearbeitung und Zugriff auf die biometrischen Daten zum Ausweis

Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben biometrische Daten direkt ins Informationssystem eingeben:

1

a.

das Bundesamt für Migration;

b.

die Ausweise ausstellenden Behörden.

Die Erfassung biometrischer Daten und die Übermittlung der im Ausweis enthaltenen Daten an die mit dessen Ausfertigung betraute Stelle können teilweise oder ganz Dritten übertragen werden.

2

Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die biometrischen Daten des Informationssystems zugreifen:

3

a.

das Bundesamt für Migration;

b.

die Ausweise ausstellenden Behörden.

Die mit der Ausfertigung der Ausweise betraute Stelle erhält von den Behörden die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Daten.

4

Das BFM darf die biometrischen Daten im Rahmen der Amtshilfe zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie von vermissten Personen weitergeben.

5

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der in Artikel 2 genannten Gesetze.

2

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