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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Militärdienstleistungen im Jahre 1952 (Vom 15. Mai 1951)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Bundesrat -wird den Beschluss der Bundesversammlung vom 26, April 1951 betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) in den Wintermonaten 1951/52 vollziehen, es sei denn, eine wesentliche Zunahme der internationalen Spannungen verhindere die Durchführung der neuen Truppenordnung im vorgesehenen Zeitpunkt. Die Eeorganisation des Heeres bringt eine umfangreiche Umschichtung in einer grossen Zahl von Stäben und Einheiten mit sich. Die daraus sich ergebenden zeitweiligen Nachteile müssen mit Kücksicht auf die gegenwärtige militärpolitische Lage der Schweiz möglichst rasch beseitigt werden. Es ist daher im Jahre 1952 nicht mit den ordentlichen gesetzlichen Dienstleistungen auszukommen, da eine bedeutende Zahl von Wehrmännern innert einer kurzen Zeitspanne mit neuen Waffen und Geräten sowie mit einer neuen Organisation vertraut gemacht werden muss. Vielmehr beantragt Ihnen der Bundesrat im beiliegenden Beschlussesentwurf die dringlichsten ausserordentlichen Dienstleistungen, die er im Interesse der Erhaltung der Kriegsbereitschaft der schweizerischen Armee für das Jahr 1952 als notwendig erachtet.

. Bereits in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 10. Oktober 1950 betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) ·wurde in Ziffer IX, l, ht. a, auf die Notwendigkeit der Durchführung von Umschulungskursen und Organisationsmusterungen hingewiesen. Wenn heute vermehrte ausserordentliche Dienstleistungen beantragt werden, so nur darum, weil die Schlagkraft der Armee ohne Zeitverlust gesteigert werden muss. Die Bedienungsmannschaft der.neuen Waffen und Geräte muss schon im Jahre 1952 mit ihrer neuen Aufgabe vertraut gemacht werden.

Dieses Ziel kann durch folgende Massnahmen erreicht werden:

141 a. zweckinässige zeitliche Ansetzung der ordentlichen Instruktionsdienste, b. auBserordentliche Einberufung zusätzlicher Jahrgänge in die ordentlichen Instruktionsdienste, c. Einberufung von Truppen zu ausserordentlichen Dienstleistungen, d. ausserordentliche Kurse für die Kader.

Die Anordnung einzelner dieser Massnahmen liegt in der Zuständigkeit des Bundesrates, wie z. B. die zeitliche Ansetzung der Instruktionsdienste. Dagegen sind ausserordentliche Dienstleistungen im Falle einer Umorganisation oder Neubewaffnung eines Truppenkörpers oder einer Einheit des Auszuges und der Landwehr sowie Ausbildungskurse für den Landsturm und den Hilfsdienst gemäss Artikel 128 und 128bls der Militärorganisation durch die Bundesversammlung anzuordnen. Nachstehend sollen nicht nur die beantragten ausserordentlichen Dienstleistungen näher begründet werden, sondern es soll Ihnen ein Gesamtbild über die im Jahre 1952 auf dem Gebiete der Ausbildung in Kursen im Truppenverband notwendigen Massnahmen vermittelt werden.

A. Allgemeines Die Truppen des Auszuges werden nach den Bestimmungen der MilitärOrganisation jährlich zum Wiederholungskurs einberufen, wobei jedoch nur die Wehnnänner einer beschränkten Anzahl von Jahrgängen einzurücken haben.

Bei denjenigen Truppen, deren Organisation grosse Veränderungen erfährt, beantragt Ihnen der Bundesrat, die ersten 6 Tage des ordentlichen Wiederholungskurses als Einführungskurs durchzuführen, zu welchem auch diejenigen Dienstpflichtigen einzurücken haben, die im Jahre 1952 nicht wiederholungskurspflichtig sind (ausgenommen die beiden ältesten Jahrgänge), Die Einheiten der Infanterie, der Fliegerabwehr-, der Genie-, der Ubermittlungs- und der Sanitätstruppen, für die ein solcher Einführungskurs beantragt wird, könnten somit in der ersten Woche des Wiederholungskurses den Einführungskurs mit nahezu vollen Beständen durchführen. In der zweiten und dritten Woche würden sie nur die ordentlichen Wiederholungskursbestände aufweisen.

Ein.solcher Einführungskurs genügt jedoch nicht für diejenigen Truppen, die für eine neue Verwendung umgeschult werden müssen. In diesen Fällen sind eigentliche Umschulungskurse von zwei oder drei Wochen Dauer notwendig, die teils zentral abzuhalten sind, teils im Truppenverband durchgeführt werden können.

Von den Truppen der Landwehr kommt den
den Grenz-, Festungs- und Eeduitbrigaden unterstellten Einheiten und Truppenkörpern besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der neuen Truppenordnung ist für das laufende Jahr auf die Durchführung von Ergänzungskursen dieser Truppen verzichtet worden. Dafür sollen nächstes Jahr sämtliche Grenz-, Festungs- und Eeduitbrigaden in der neuen Gliederung einen Ergänzüngskurs in der Dauer von zwei Wochen leisten. Unter diesen Umständen lassen sich zusätzliche Dienstleistungen für diese Truppen vermeiden. Ebenso sollen im Jahre Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. n.

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1952 alle neu aufzustellenden Fliegerabwehrkompagnien der LandwehrInfanterie zu einem Ergänzungskurs von 20 Tagen Dauer einberufen werden mit Ausnahme derjenigen Einheiten, deren Organisation schon in den Schiesskursen des laufenden Jahres weitgehend vorbereitet werden kann. Da diese Fliegerabwehr-Kompagnien wie auch die ineisten Zerstörungsabteilungen an den Ergänzungskursen des Jahres 1952 ihrer Brigaden nicht teilnehmen, müssen wenigstens die Offiziere und die Objektchefs für einen bis drei Tage zu den Brigadekursen einberufen werden, um die gegenseitige Zusammenarbeit sicherzustellen. Für die übrigen Landwehrtruppen beabsichtigt der Bundesrat Ergänzungskurse im Dreijahresturnus anzuordnen. Besondere Musterungen werden nur für das Motorfahrerpersonal der Motortransportkolonnen vorgesehen.

Von den Truppen des Landsturms sind die Territorialkompagnien bereits im Jahr 1950 aufgestellt und zu Organisationsmusterungen einberufen worden.

Nach Einführung der neuen Truppenordnung sind nach Auffassung des Bundesrates Organisationsmusterungen nur für die Veterinärtruppen notwendig. Dagegen erscheint es als angezeigt, zu den Wiederholungskursen der Luftschutztruppen und der Materialkompagnien sowie zu den Ergänzungskursen der Munitionskompagnien auch die in diesen Formationen eingeteilten Landsturmsoldaten für die Dauer von 3 Tagen einzuberufen.

Die Einführung in die Handhabung neuer Waffen und Geräte wird vorwiegend in den ordentlichen Wiederholungs- und Ergänzungskursen erfolgen. So werden im Jahre 1952 13 Artillerieabteilungen ohne zusätzliche Dienstleistungen auf neue Geschütze umgeschult. In andern Fällen setzt die Umschulung im Wiederholungskurs oder Ergänzungskurs voraus, dass wenigstens die Offiziere, zum Teil auch die Unteroffiziere, vorher in einem besonderen Umschulungskurs die neue Waffe oder das neue Gerät gründlich kennenlernen.

Für die Ausbildung der Angehörigen des Hilfsdienstes wird Ihnen der Bundesrat mit besonderer Botschaft eine grundsätzliche Eegelung vorschlagen.

Daher werden in dieser Vorlage Angehörige des Hilfsdienstes nur dort erwähnt, wo sie im Jahre 1952 zu gleichen Dienstleistungen wie Dienstpflichtige einberufen werden sollen.

B. Die einzelnen Kurse und Dienstleistungen

Art. l Für die Leichten Truppen bringt die neue Truppenordnung keine grossen Änderungen. Die Stäbe und Einheiten des Auszuges umfassen schon in der Organisation von 1948 16 Jahrgänge und entsprechen damit der neuen Heeresklassenordnung. Ähnlich liegen die Verhältnisse bei der Artillerie, deren Formationen heute allerdings noch 20 Jahrgänge umfassen. Die notwendige Keduktion um 4 Jahrgänge bringt keine wesentlichen Änderungen.

Dagegen liegen ganz andere Verhältnisse vor bei denjenigen Truppen, die nach der Truppenordnung 1947 einerseits Formationen des Auszuges alter

143 Ordnung mit 12 Jahrgängen und anderseits Einheiten und Truppenkörper der bisherigen Landwehr mit 4 oder 8 Jahrgängen aufweisen. Für diese Truppen bringt die neue Truppenordnung recht erhebliche Veränderungen in der personellen Zusammensetzung. So müssen die bisherigen Füsilierbataillone des Auszuges grundsätzlich einen Viertel ihres Bestandes austauschen gegen Dienstpflichtige der bisherigen Landwehr I. Für die bisherigen Bataillone der Landwehr I beträgt dieser Mannschaftsaustausch gar drei Viertel des Bestandes.

Ähnlich hegen die Verhältnisse bei den Formationen der Genietruppen, den Telegraphenkompagnien und den Sanitätsabteilungen. Für diese Auszugstruppen mit grossen organisatorischen Veränderungen ihrer Verbände muss ein Einführungskurs von 6 Tagen Dauer mit 2 Tagen Kadervorkurs für die Unteroffiziere beantragt werden. Zu diesen Einführungskursen im Rahmen der Wiederholungskurse sollen die 14 jüngsten Jahrgänge des Auszuges einberufen werden, wogegen ein Verzicht auf die Teilnahme der beiden ältesten Jahrgänge, die doch in einem bis zwei Jahren zur Landwehr übertreten, verantwortet werden darf.

Art. 2 Bei den aus Auszug und Landwehr gemischten Truppen besteht die Notwendigkeit eines Einführungskurses bei den Fliegerabwehrbatterien, bei der Funkerabteilung 7 und bei den Übermittlungskompagnien der Festungs- und Eeduitbrigaden. Eine Ausnahme kann gemacht werden für die Mobilen Leichten Fliegerabwehrabteilungen 14, 15 und 16, die schon bei ihrer Aufstellung im Jahre 1949 umgeschult worden sind, sowie für die keine Änderungen erfahrenden Scheinwerferkompagnien. Auch bei den gemischten Truppen kann auf die Einberufung der beiden letzten Landwehrjahrgänge verzichtet werden.

Art. 8 Das Badfahrerbataillon 9 wird aus Dienstpflichtigen des Kantons Tessin vollständig neu gebildet. Es handelt sich dabei vorwiegend um bisherige Angehörige der Infanterie, die sofort zu Radfahrern umgeschult werden müssen.

Ebenso bedürfen die Angehörigen der fünf neu aufgestellten Strassenpolizeikompagnien der Umschulung. In den Sappeurbataillonen müssen mehrere hundert Train-Unteroffiziere und -Soldaten für den Geniedienst umgeschult werden.

In allen drei Fällen muss für die nicht wiederholnngskurspflichtigen Jahrgänge ein mit der Einteilungseinheit zusätzlich zu leistender Umschulungskurs von 20 Tagen Dauer mit 2 Tagen Kadervorkurs für die Unteroffiziere beantragt werden.

Art. 4 Es ist notwendig, die Angehörigen der Luftschutztruppen, der Materialformationen und der Munitionskompagnien im Landsturmalter in einem kurzen Einführungskurs mit der neuen Organisation und mit den neuen Aufgaben ver-

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traut zu machen. Die vorgesehenen Einführungskurse in der gesetzlichen Höchstdauer von 3 Tagen stellen ein Minimum dar und sollen im Eahmen der Wiederholungskurse und Ergänzungskurse der betreffenden Formationen geleistet werden. Auch hier soll auf die Einberufung der beiden ältesten Jahrgänge, die kurz vor der Entlassung aus der Wehrpflicht stehen, verzichtet werden.

Art. 5 Für die völlig neu organisierten Veterinär a bteilungen ist die Durchführung von Organisationsmusterungen notwendig, um ihre Einsatzfähigkeit sicherzustellen. Es werden Musterungen von 2 Tagen Dauer und Kadervorkurse für die Offiziere in der Dauer von 2 Tagen beantragt.

Art. 6

Die Organisationsmusterungen f ür die Motortransportkolonnen beschränken sich auf Motorfahrer und Motorradfahrer der Landwehr, die einer Fahrprüfung unterworfen werden müssen. Die Sicherungsmannschaften der Kolonnen brauchen dagegen nicht einberufen zu werden.

. Art. 7 Im Jahre 1952 wird das neue Maschinengewehr Modell 51 in den Schweren Füsilier- und Schützenkompagnien, in den Radfahrer- und Motorradfahrerkompagnien sowie in den Motor-Dragoner-Schwadronen eingeführt. Für die Offiziere ist ein besonderer Einführungskurs von 6 Tagen Dauer nötig, während für die Unteroffiziere eine Verlängerung dea Kadervorkurses von 2 auf 3 Tage genügt, Art. 8 Die Einführung von Funkgeräten in den Nachrichtenkompagnien der Landwehr macht eine Umschulung der Kader in der Dauer von 6 Tagen notwendig.

Art. 9

An den Ergänzungskursen der Grenz-, Festungs- und Eeduitbrigaden im Jahre 1952 nimmt der grösste Teil der Zerstörungsabteilungen nicht teil. Im Hinblick auf die Neuorganisation der Brigaden ist wenigstens eine Fühlungnahme zwischen den Kadern der Zerstörungstruppe und den vorgesetzten Brigaden notwendig, um die reibungslose Zusammenarbeit im Kriegsfalle sicherzustellen. Es wird daher beantragt, die Offiziere seien zu 1-3 Tagen und die dienst- und hilfsdienstpflichtigen Objektchefs für einen Tag Dienst mit den Brigaden einzuberufen.

Art. 10 Die neue Truppenordnung sieht für den Sanitätsdienst und den ABCDienst zahlreiches Fachpersonal vor (Kieferchirurgen, Narkosespezialisten,

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Operationsgehilfen), das zurzeit noch nicht vorhanden ist. Die notwendigen Bestände müssen im Jahre 1952 aus beruflich geeigneten Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten des Auszuges und der Landwehr ausgewählt und in einem Einführungskurs in der Dauer von 20 Tagen auf ihre Sonderaufgaben vorbereitet werden. In späteren Jahren kann der notwendige Ersatz für dieses Fachpersonal im Rahmen der gesetzlichen Wiederholungskurspflicht herangebildet werden.

Art. 11 Die vermehrte Motorisierung der Armee verlangt eine grössere Zahl von Motorfahrern. Der Mehrbedarf im Auszug wird teilweise über die Rekrutenausbildung, teilweise durch Umschulung mit Anrechnung auf die Wiederholungskurspflicht gedeckt. In der Landwehr aber kann der notwendige Mehrbedarf von rund 2400 Motorfahrern nur durch einen zusätzlich zu leistenden Umschulungskurs in der Dauer von 20 Tagen aufgebracht werden. In diesen Kurs müssen geeignete Dienstpflichtige aller Truppengattungen und Grade einberufen werden.

Art. 12 Die neu zu schaffende Luftschutztruppe wird teils aus Dienstpflichtigen anderer Truppengattungen, teils aus hilfsdienstpflichtigen Angehörigen der bisherigen Luftschutzorganisationen gebildet. Die Umschulung der Mannschaft erfolgt im Jahre 1952 in Umschulungskursen unter Anrechnung auf die gesetzliche Dienstleistungspflicht. Dagegen müssen rund 8600 Offiziere und Unteroffiziere in einem zusätzlichen Kurs von zwei Wochen Dauer für ihre Verwendung in der neuen Luftschutztruppe umgeschult werden.

C. Kosten Die Kosten der beantragten ausserordentlichen Dienstleistungen lassen sich im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zuverlässig berechnen, da die genauen Bestandeszahlen erst nach durchgeführter Reorganisation des Heeres ermittelt werden können. Um die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen dieser Dienstleistungen einigermassen zu ermöglichen, seien die nachstehenden, heute bloss schätzbaren Kostenbeträge genannt.

Art. 1. Einführungskurs und Kadervorkurs, 64020 Mann mit Fr405500 Tagen 3345400 Art. 2. Einführungskurs und Kadervorkurs, 10 520 Mann mit 64600 Tagen 583000 Art. 3. Umschulungskurs und Kadervorkurs, 1450 Mann mit 29 250 Tagen 241 400 Art. 4. Einführungskurs, 7500 Mann mit 22500 Tagen . . . .

185700 Übertrag 4305500

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Art. 5.

Art; 6.

Art. 7.

Art. 8.

Art. 9.

Art. 10.

Art. 11.

Art. 12.

Fr.

Übertrag 4805500 Organisationsmusterung und Kadervorkurs, 1200 Mann mit 2500 Tagen 20 700 Organisationsmusterung, 4400 Mann mit 8800 Tagen . .

72600 Verlängerung des Kadervorkurses, 870 Mann mit 870 Tagen 6800 Kurs für Funkdienst, 200 Mann mit 1200 Tagen . . . . .

9 900 Einberufung in Ergänzungskur s, 1750 Mann mit 1850 Tagen 15800 Kurs für Einführung in Spezialdienste des Sanitätsdienstes und des ABC-Dienstes, 780 Mann mit 14 500 Tagen . .

119 700 Kurs zur Umschulung zum Motorfahrer, 2400 Mann mit 48000 Tagen 396000 Umschulungskurs, 3600 Mann mit 46 800 Tagen . . . .

386100 Zusammen 5 332 600

Gestützt auf diese Ausführungen empfiehlt Ihnen der Bundesrat den beiliegenden Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung über Militärdienstleistungen im Jahre 1952 zur Annahme.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. Mai 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Vizekanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über Militärdienstleistungen im Jahre 1952

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 128 und 128bis der Militärorganisation vom 12. April 1907/1. April 1949, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 1951, beschliesst : Art. l Die im Jahre 1952 nicht wiederholungskurspflichtigen Angehörigen der Jahrgänge 1918 his 1981 der Füsilier- und Schützenbataillone, der Sappeurund Pontonierbataillone, der Telegraphenkompagnien und der Sanitätsabteilungen können in diesem Jahr zu einem Einführungskurs in der Dauer von 6 Tagen, Unteroffiziere ausserdem zu einem Kadervorkurs von 2 Tagen einberufen werden.

Art. 2

Die im Jahre 1952 nicht wiederholungskurspflichtigen und nicht ergänzungskurspflichtigen Angehörigen der Jahrgänge 1906 bis 1931 der Fliegerabwehrtruppen (ohne Mob. L. Flab. Abt. 14, 15 und 16 und Scheinwerferkompagnien), des Stabes der Funkerabteilung 7, der Motorfunkerkompagnien 28, 29 und 30, der Festungs-Übermittlungskompagnien und der Reduit-Übermittlungskompagnien können in diesem Jahr zu einem Einfuhrungskurs in der Dauer von 6 Tagen, Offiziere und Unteroffiziere ausserdem zu einem Kadervorkurs von 8 beziehungsweise 2 Tagen einberufen werden.

Art. 8 Die im Jahre 1952 nicht wiederholungskurspflichtigen Angehörigen des Radfahrerbataillons 9, die Train-Unteroffiziere, -Gefreiten und -Soldaten der Sappeurbataillone sowie die Angehörigen der Strassenpolizeikompagnien können in diesem Jahr zu einem Umschulungskurs in der Dauer von 20 Tagen, Unteroffiziere ausserdem zu einem Kadervorkurs von 2 Tagen einberufen werden.

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Art. 4 Die Angehörigen der Jahrgänge 1894-1903 der Luftschutztruppen, der Munitionskompagnien, der Materialkompagnien und der Stäbe der Materialbataillone können im Jahre 1952 zu einem Einführungskurs in der Dauer von 3 Tagen einberufen werden.

Art. 5 Dio Veterinärkompagnien und die Stäbe der Veterinärabteilungen können im Jahre 1952 zu einer Organisationsmusterung in der Dauer von 2 Tagen, die Offiziere ausserdem zu einem Kadervorkurs von 2 Tagen einberufen werden.

Art, 6

Die Motorfahrer und Motorradfahrer der Motortransportkolonnen können im Jahre 1952 zu einer Organisationamusterüng in der Dauer von 2 Tagen einberufen werden. .

Art. 7 Im Jahre 1952 wird der Kadervorkurs für Mitrailleurunteroffiziere des Auszuges, der Infanterie und der Leichten Truppen um einen Tag auf insgesamt 3 Tage verlängert.

Art.'8 ITTI Jahre 1952 können Offiziere und Unteroffiziere der Nachrichtenkompagnien (Landwehr) in einen Kurs für Punkdienst in der Dauer von 6 Tagen einberufen werden.

Art. 9

Die Offiziere der Zerstörungstruppen und die dienst- und hilfsdienstpflichtigen Objektchefs können im Jahre 1952 für die Dauer von einem bis drei Tagen in die Ergänzungskurse der übergeordneten Grenz-, Festungs-undReduitbrigaden einberufen werden.

Art. 10 Im Jahre 1952 können Offiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten des Auszuges und der Landwehr in einen Kurs zur Einführung in Spezialdienste des Sanitätsdienstes und des ABC-Dienstes in der Dauer von, 20 Tagen einberufen werden.

Art. 11

Im Jahre 1952 können Dienstpflichtige der Landwehr aller Truppengattungen und Dienstzweige zu einem Kurs zur Umschulung zum Motorfahrer in der Dauer von 20 Tagen einberufen werden.

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Art. 12 Offiziere und Unteroffiziere aller Truppengattungen und Dienstzweige sowie der bisherigen Luftschutzorganisationen, die in der Luftschutztruppe eingeteilt werden, können im Jahre 1952 zu einem Umschulungskurs in der Dauer von 18 Tagen einberufen werden.

-

Art. 18

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1952 in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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