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Bundesblatt 108. Jahrgang

Bern, den 14. Juni 1951

Band II

Erscheint wöchentlich Preis US franken Im Jahr, Iß franken im Salbjahr zuzüglich Nachnahme Stämpfli £ Cie. in Bern

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und

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gültigerklärung der Hauptergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1950 (Vom

8. Juni 1951)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen die geprüften Hauptergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1950 vorzulegen und Ihnen zu beantragen, sie gültig zu erklären. Gleichzeitig gestatten wir uns, Ihnen kurz über die Durchführung der Volkszählung und die Prüfung der Zählpapiere zu berichten.

I.

Nach dem Bundesgesetz vom 8. Februar 1860 über die Vornahme und periodische Wiederkehr einer neuen eidgenössischen Volkszählung muss alle zehn Jahre eine Volkszählung stattfinden. Gemäss diesem Gesetz setzte der Bundesrat durch Verordnung vom 26. September 1950 die Volkszählung 1950 auf den 1. Dezember fest.

Die Anlage der Volkszählung wich nicht wesentlich von den früheren Erhebungen ab. Wiederum wurde der Bevölkerungsaufnahme das Individualkartensystem zugrunde gelegt, d. h. für jede in einer schweizerischen Gemeinde wohnhafte und für jede nur vorübergehend anwesende Person musste eine Zählkarte ausgefüllt werden. Trotz zahlreicher und zum Teil sehr weitgehender Wünsche verschiedener öffentlicher Verwaltungen und privater Gesellschaften überschritten weder der Fragebogen noch die übrigen Zählpapiere den bisher Bundesblatt. 103. Jahrg. . Bd. II.

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354 üblichen Umfang. Die Bundesbehörden wollten die Bevölkerung und die Ämter der Gemeinden und Kantone nicht mehr belasten, als notwendig war, um jene Aufschlüsse zu gewinnen, um derentwillen die Bevölkerungsaufnahmen überhaupt veranstaltet werden.

II.

Im Januar gab das Statistische Amt die von den Gemeinden gemeldeten noch ungeprüften Einwohnerzahlen bekannt. Darauf hatte das eidgenössische Volkszählungsbureau zunächst zu untersuchen, ob die Zählpapiere aller Kantone und Gemeinden vollständig eingegangen seien und ob die Angaben der verschiedenen Formulare miteinander übereinstimmen.

Da die Zahl der Sitze im Nationalrat, in Kantonsräten und andern Behörden wie sehr häufig auch öffentliche Lasten, Subventionen und andere Leistungen sich nach der Kopfzahl der Bevölkerung richten, sah Artikel 5 der Verordnung als erste Aufgabe vor, die definitive Wohnbevölkerung jeder politischen Gemeinde festzustellen. Absatz 2 dieses Artikels lunschreibt den Begriff der Wohnbevölkerung wie folgt: «Zur Wohnbevölkerung einer Gemeinde gehört jede Person, die sich im Gemeindegebiet mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder aufzuhalten gedenkt. Über Ausnahmen entscheidet das Eidgenössische Statistische Amt.» Nähere Erläuterungen des Wohnsitzbegriffes finden sich in der gedruckten Anleitung, die vor der Zahlung an alle Haushaltungsvorstände verteilt worden war. Daraus geht hervor, dass der Wohnsitz zwar im allgemeinen mit dem Ort zusammenfällt, wo jemand die Schriften hinterlegt hat und Steuern bezahlt, dass aber für einzelne Personengruppen von dieser Grundregel abgegangen wird, um die Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen früherer Zählungen zu wahren. Für diese Sonderfälle galten die gleichen Kegeln wie bei der Volkszählung 1941. Personen, die seit mehr als einem halben Jahr von ihrem ordentlichen Wohnsitz abwesend waren, betrachtete man in der Aufenthaltsgemeinde als wohnhaft. Die Insassen bestimmter Anstalten wurden schon vom ersten Tage des Aufenthaltes der Gemeinde zugerechnet, in der die Anstalt liegt. Die Wanderarbeiter des Baugewerbes jedoch wurden erst dann nicht am ordentlichen Wohnort gezählt, wenn die Dauer ihrer Abwesenheit neun Monate überschritt. Diese von der Eegierung des Kantons Tessin gewünschte Eegelung ist auf die Bauarbeiter aller Kantone angewendet worden.

Aus erhebungstechnischen Gründen verlangte man zwei Zählkarten für jede Person, die sich zur Zeit der Zählung, also vom SO. November auf den l. Dezember 1950, nicht in ihrer Wohnhaushaltung befand : eine in der Haushaltung, in der diese Person ständig wohnt, und eine am
Aufenthaltsort. Die Karten, die sich auf dieselbe Person bezogen, mussten hervorgesucht, vereinigt und miteinander verglichen werden. Nach den Eegeln über den Wohnsitz entschied man, ob diese Person dem angegebenen Wohnort oder dem Aufenthaltsort zuzurechnen sei. Die Zahl dieser Fälle, in denen die Frage des

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Wohnsitzes einzeln abzuklären war, überstieg jede Erwartung; mussten doch rund 800 000 Zählkarten untersucht werden. Zu den wichtigsten Gründen dieser Erscheinung dürften gehören: die Zunahme der Zahl der Wochenaufenthalter, d. h, der Personen, die jedes Wochenende vom Arbeitsort nach Hause zurückkehren; die Neigungvieler Eltern, ihre ausserhalb der Haushaltung lebenden Kinder immer noch als im elterlichen Haushalt wohnend zu betrachten, usw.

Die Bereinigung des Zählmaterials ergab eine Wohnbevölkerung, die um 14 695 grosser ist als nach den ungeprüften Ergebnissen. Der Grund liegt darin, dass für diese Personen nur am Aufenthaltsort, nicht aber am Wohnort eine Zählkarte vorhanden war. Man musste sie daher nachträglich ihrer Wohngemeinde zuzählen.

Die Schweiz wies am 1. Dezember 1950 eine Wohnbevölkerung von 4 714 992 Personen auf. Die Einwohnerzahlen der einzelnen Kantone sind im Entwurf zum Bundesbeschluss enthalten.

Wir beantragen, diese Zahlen gültig zu erklären, und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. Juni 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,

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Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Bundesbeschluss über

die Gültigerklärung der Hauptergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom li Dezember 1950 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 1951, beschliesst: Einziger Artikel Die folgenden Hauptergehnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1.Dezember 1950 werden gültig erklärt: Kantone

-,

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden .

Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen . . . .

Appenzell A.-Eh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau.

Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Schweiz

Wohnbevölkerung

777 002 801948 223249 28556 71082 22125 19 889 37 668 42289 158 695 170508 196498 107549 57 515 47 988 13427 309 106 137100 300782 149 788 175 055 377585 159178 128 152 202 918 4714992

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gültigerklärung der Hauptergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1950 (Vom 8. Juni 1951)

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Jahr

1951

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24

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6033

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.06.1951

Date Data Seite

353-356

Page Pagina Ref. No

10 037 473

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