Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2010 vom 9. Dezember 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. August 20092, beschliesst: Art. 1

Erfolgsrechnung

Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2010 wird genehmigt.

1

2

Sie schliesst ab mit: Franken

a.

Aufwänden von

60 346 004 498

b.

Erträgen von

58 631 786 035

c.

einem Aufwandsüberschuss von

Art. 2

1 714 218 463

Investitionsbereich

Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2010 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken

a.

Investitionsausgaben von

b.

Investitionseinnahmen von

Art. 3

7 266 050 100 182 552 300

Kreditverschiebungen

Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen.

1

Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen.

2

1 2

SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht

2010-0272

1093

Voranschlag für das Jahr 2010. BB I

Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.

3

Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.

4

Das EDI wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETH-Bereich und dem Aufwandkredit des ETH-Bereichs für den Betrieb Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 10 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten.

5

Art. 4

Ausgaben und Einnahmen

Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2010 genehmigt: Franken

a.

Gesamtausgaben von

60 668 047 560

b.

Gesamteinnahmen von

58 208 011 459

Art. 5

Schuldenbremse

Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 60 652 747 940 Franken zu Grunde gelegt.

1

Dieser Betrag wird nach Artikel 126 Absatz 3 BV um den ausserordentlichen Zahlungsbedarf von 430 830 000 Franken auf 61 083 577 940 Franken erhöht.

2

Art. 6

Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt:

1

Franken

a.

Ordnung und öffentliche Sicherheit

b.

Landesverteidigung

27 070 000 1 295 932 000

c.

Bauprogramm 2010 des ETH-Bereichs

189 580 000

d.

Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

211 700 000

e.

Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz

300 000 000

1094

Voranschlag für das Jahr 2010. BB I

2

Folgender Zusatzkredit wird bewilligt:

Zum Rahmenkredit für Kultur und Freizeit nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesbeschlusses I über den Voranschlag für das Jahr 2008 vom 18. Dezember 2007: Franken

Heimatschutz und Denkmalpflege 3

9 288 400

Folgender Rahmenkredit wird bewilligt: Franken

ETH-Bauten 2010 (Bauten unter 10 Mio. Fr.)

Art. 7

86 700 000

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken

a.

Ordnung und öffentliche Sicherheit

b.

Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit

c.

Landesverteidigung

27 000 000

d.

ETH-Bauten 2010 (Einzelvorhaben)

12 000 000

e.

Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

49 100 000

Art. 8 1

18 247 200 6 500 000

Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2010 des ETH-Bereichs

Das EDI wird ermächtigt, Verschiebungen vorzunehmen: a.

zwischen den zwei Gesamtkrediten und dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 2010 des ETH-Bereichs nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 sowie nach Artikel 8 Buchstabe d;

b.

innerhalb der zwei Gesamtkredite nach Buchstabe a.

Die Kreditverschiebungen dürfen 2 Prozent des jeweils tieferen Kreditbetrages nicht überschreiten.

2

Art. 9

Der Ausgabenbremse unterstellter Zahlungsrahmen

Folgende Zahlungsrahmen gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken

a.

Beziehungen zum Ausland

b.

Finanzierungsbeitrag des Bundes an den ETH-Bereich

c.

Umweltschutz und Raumordnung

d.

Wirtschaft

4 125 300 45 000 000 119 000 000 26 300 000 1095

Voranschlag für das Jahr 2010. BB I

Art. 10

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum

Ständerat, 9. Dezember 2009

Nationalrat, 7. Dezember 2009

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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