Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizerischen Betonwaren-Industrie Verlängerung und Änderung vom 18. Mai 2010 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 10. Juli 2003, vom 18. August 2006, vom 30. Juni 2008 und vom 30. Juni 20091 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizerischen Betonwaren-Industrie wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert2.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziff. I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) der Schweizerischen Betonwaren-Industrie werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 4

Lohn

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2010 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012.

18. Mai 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2003 5162, 2006 6789, 2008 6008, 2009 5147 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizerischen Betonwaren-Industrie. BRB

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