Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund Vom paritätischen Organ des Vorsorgewerks Bund genehmigt am 1. Juni 2007 Vom Bundesrat genehmigt am 15. Juni 2007 und 24. November 2010 In Kraft getreten am 1. Juli 2008 (Stand am 1. Januar 2011)

Gestützt auf Artikel 4 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20061 und die Artikel 32b Absätze 1 und 2, 32c und 32d Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG), schliessen die Arbeitgeber 1.

Bundesrat, handelnd durch das EFD

2.

die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV), handelnd durch den Direktor ­ Arbeitgeber ­

mit der Pensionskasse des Bundes PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3000 Bern 23, handelnd durch das Präsidium der Kassenkommission PUBLICA, den folgenden Anschlussvertrag

1. Zweck Dieser Anschlussvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Arbeitgebern und der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA), soweit dies für die Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen notwendig ist.

2. Grundlagen und Vertragsbestandteile Die Grundlagen für die Regelung der Rechte und Pflichten der Arbeitgeber sowie von PUBLICA im Rahmen dieses Anschlussvertrags bilden das BPG und das PUBLICA-Gesetz.

1

Im Rahmen dieses Anschlussvertrags werden das Vorsorgereglement, das Service Level Agreement Allgemeine Dienstleistungen (SLA Dienstleistungen) sowie das Service Level Agreement Gesundheitsprüfung (SLA Gesundheitsprüfung) vereinbart. Diese bilden, zusammen mit dem Reglement Teilliquidation betreffend das Vorsorgewerk Bund, Bestandteile des vorliegenden Anschlussvertrages und sind ihm als Anhänge beigelegt (Art. 32c Abs. 2 BPG, Art. 4 Abs. 3 PUBLICA-Gesetz).

2

Sind die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber oder von PUBLICA im Anschlussvertrag und seinen Bestandteilen widersprüchlich geregelt, so geht der Anschluss-

3

1 2

SR 172.222.1 SR 172.220.1

9039

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

vertrag seinen Bestandteilen vor. Bei Widersprüchen zwischen den Bestandteilen gehen das SLA Dienstleistungen, das SLA Gesundheitsprüfung und das Reglement Teilliquidation dem Vorsorgereglement vor.

3. Rechte und Pflichten PUBLICA führt die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (berufliche Vorsorge) nach den gesetzlichen Bestimmungen und diesem Anschlussvertrag für den in den Vorsorgereglementen umschriebenen Personenkreis durch.

Das SLA Dienstleistungen und das SLA Gesundheitsprüfung regeln die von PUBLICA zu erbringenden Dienstleistungen.

1

Die von den Arbeitgebern zu tragenden Kosten aus der Durchführung der beruflichen Vorsorge sind im Anschlussvertrag und seinen Bestandteilen abschliessend geregelt.

2

Die Arbeitgeber stellen PUBLICA alle für die Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendigen Unterlagen und Informationen entsprechend dem SLA Dienstleistungen und dem SLA Gesundheitsprüfung zur Verfügung.

3

Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund bestellt wird.

4

Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, aus dem Anschlussvertrag und aus seinen Bestandteilen.

5

4. Gesundheitsprüfung PUBLICA führt zwecks Steuerung der Prämien für die Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsprüfungen durch. Die Einzelheiten, namentlich das Verfahren sowie die Kostentragung, sind im SLA Gesundheitsprüfung geregelt.

5. Datenaustausch Der Austausch von Daten zwischen den Arbeitgebern und PUBLICA erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg.

1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Bearbeitung der Daten erforderlichen EDV-Einrichtungen auf eigene Kosten zu erstellen und stets auf dem aktuellen technischen Stand zu halten.

2

Im gegenseitigen Datenaustausch trägt stets der Absender die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der übertragenen Daten.

3

Die Einzelheiten sind im SLA Dienstleistungen und SLA Gesundheitsprüfung geregelt.

4

9040

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

6. Gegenseitige Informationen Das SLA Dienstleistungen und das SLA Gesundheitsprüfung regeln die besonderen Meldepflichten der Arbeitgeber und von PUBLICA.

1

Sie regeln ferner die gegenseitigen Informationen über die personalpolitischen, finanziellen und rechtlichen Entwicklungen, die die Durchführung und Finanzierung der beruflichen Vorsorge für das Vorsorgewerk Bund beeinflussen können.

2

7. Verkehr zwischen PUBLICA und den Arbeitgebern Der Verkehr in Belangen des Anschlussvertrages und der Durchführung der beruflichen Vorsorge zwischen PUBLICA, dem paritätischen Organ des Vorsorgewerks Bund und den Arbeitgebern läuft über das Sekretariat des paritätischen Organs des Vorsorgewerks Bund, das administrativ dem Eidg. Personalamt angegliedert ist.

1

Erlässt die Kassenkommission von PUBLICA interne Reglemente, die den Geschäftsverkehr zwischen PUBLICA und dem Vorsorgewerk Bund betreffen, so werden sie innert angemessener Frist vor dem Inkrafttreten dem Sekretariat des paritätischen Organs des Vorsorgewerks Bund bekannt gegeben.

2

Das SLA Dienstleistungen und das SLA Gesundheitsprüfung regeln die Einzelheiten.

3

8. Sparbeiträge, Risikoprämien (versicherungstechnische Kosten); Gebühren der Aufsichtsbehörde, Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG Die Arbeitgeber schulden PUBLICA die Sparbeiträge gemäss dem Vorsorgereglement.

1

Das SLA Dienstleistungen regelt den Inhalt und das Vorgehen betreffend die Mitteilung von PUBLICA an die Arbeitgeber und das paritätische Organ, wenn sich abzeichnet, dass die Arbeitgeberbeiträge die in Artikel 32g Absatz 1 BPG angegebene Obergrenze oder Untergrenze erreichen.3

2

Die Prämien für Risikoleistungen Tod und Invalidität (Risikoprämien) werden durch die Arbeitgeber getragen (Art. 32g Abs. 4 BPG).

3

Die Risikoprämien werden nach Massgabe der technischen Grundlagen von PUBLICA und der vertragsindividuellen Risikoerfahrung (Modell für Erfahrungstarifierung) festgesetzt. Das SLA Dienstleistungen regelt den Inhalt und das Vorgehen betreffend die Mitteilung von PUBLICA an die Arbeitgeber, sowie die Form und die Fristen für Beanstandungen durch die Arbeitgeber und das Datum, ab dem die neue Prämie gilt.

4

3

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 2. und 15. September sowie 20. Oktober 2009, vom Bundesrat genehmigt am 11. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (BBl 2009 8465).

9041

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Das SLA Dienstleistungen legt fest, ob die von PUBLICA an die Aufsichtsbehörde zu bezahlenden Gebühren über die Vermögenserträge oder anteilsmässig durch die Arbeitgeber finanziert werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG.

5

Das SLA Dienstleistungen regelt die weiteren Einzelheiten, namentlich die Fakturierung und Bezahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge.

6

9. Verwaltungskosten (betriebswirtschaftliche Kosten) Die Verwaltungskosten gelten den Aufwand für die von PUBLICA erbrachten Dienstleistungen ab (Kostendeckungsprinzip).

1

Die Kosten werden verursachergerecht auf die Arbeitgeber verteilt und ihnen je separat in Rechnung gestellt (Äquivalenzprinzip).

2

Die Verwaltungskosten gemäss SLA Dienstleistungen setzen sich zusammen aus den Kosten für die Dienstleistungen, die für die Durchführung der beruflichen Vorsorge erforderlich sind (Basisleistungen), und aus den nach Aufwand berechneten Kosten für die auf Begehren und im besonderen Auftrag eines Arbeitgebers erbrachten Sonderleistungen. Die ab 1. Januar 2011 geltenden Kostenprämien für Basisleistungen werden um den jeweiligen Teuerungseckwert aus den Budgetweisungen des Bundesrates indexiert. Die Tarife für die Sonderleistungen basieren auf dem Nominallohnindex des BFS bei Vertragsabschluss und werden jährlich angepasst.

3

Die Verwaltungskosten gemäss SLA Gesundheitsprüfung werden nach Aufwand berechnet.

4

Das SLA Dienstleistungen und das SLA Gesundheitsprüfung regeln die Einzelheiten.

5

10. Vermögensanlage PUBLICA verwaltet das Vermögen des Vorsorgewerks Bund im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Kosten für die Vermögensverwaltung werden aus Vermögenserträgen gedeckt.

1

Nach Erreichen der Risikofähigkeit, d.h. sobald die Rückstellungen und Reserven nach dem Reglement Rückstellungen und Reserven PUBLICA vollständig geäufnet sind, wird in Fragen der Vermögensanlage das paritätische Organ angehört.

2

11. Vertragsänderungen Die Änderungen des Anschlussvertrages einschliesslich seiner Bestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform sowie der rechtsgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien sowie der schriftlichen Zustimmung durch das paritätische Organ.

1

9042

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Jede Änderung der Berechnungsgrundlagen darf nur ihm Rahmen des Anschlussvertrages und seiner Bestandteile bzw. durch Vertragsänderung erfolgen. Die Zuständigkeit zur Änderung der Arbeitgeberbeiträge richtet sich nach Artikel 32g Absatz 2 BPG.

2

3

Nicht als Vertragsänderung gelten: a.

die teuerungsbedingte Anpassung der Verwaltungskosten (Ziff. 9 Abs. 3 dieses Vertrages, Ziff. 6 SLA Dienstleistungen);

b.

die Änderung der Zinssätze im Anhang 1 des Vorsorgereglements.

12. Vorgehen bei Uneinigkeit unter den Vertragsparteien Unter Vorbehalt der gesetzlichen Zuständigkeiten und Verfahren einigen sich die Vertragsunterzeichnenden zur Beilegung von Unstimmigkeiten auf folgendes Vorgehen (Eskalationsverfahren):

1

2

a.

Die Direktion EPA, die Direktion PUBLICA und das Präsidium des paritätischen Organs teilen einander Beanstandungen schriftlich mit. Die Antwort auf die Beanstandung erfolgt schriftlich.

b.

Kommt es zu keiner Einigung, werden der Vorsteher bzw. die Vorsteherin EFD und das Präsidium der Kassenkommission eingeschaltet.

c.

Die Vertragsunterzeichnenden können sich insbesondere auch auf eine gemeinsame Schiedsinstanz unter Einschluss einer Regelung für die Kostentragung einigen. Die Einlassung auf eine Schiedsinstanz schliesst die Anrufung der Gerichte oder der Aufsichtsbehörde im Rahmen der gesetzlichen Verfahren nicht aus.

Das besondere Eskalationsverfahren des SLA Dienstleistungen bleibt vorbehalten.

13. Ausfertigung Alle Vertragsunterzeichnenden erhalten von diesem Anschlussvertrag und von jeder späteren Vertragsänderung je ein Exemplar.

14. Inkrafttreten Der Anschlussvertrag tritt gleichzeitig mit dem PUBLICA-Gesetz in Kraft, sofern die nachstehenden Gültigkeitserfordernisse erfüllt sind: Er bedarf zu seiner Gültigkeit eines protokollierten zustimmenden Beschlusses des paritätischen Organs, des zustimmenden Entscheides des Bundesrates sowie der Vertragsunterzeichnung durch PUBLICA und durch alle Arbeitgeber (Vertragsparteien).

9043

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

15. Unterzeichnung Die Arbeitgeber

30. Juni 2008

Bundesrat Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz

27. Juni 2008

Eidgenössische Alkoholverwaltung Der Direktor: Alexandre Schmidt

PUBLICA als Vorsorgeeinrichtung (Kassenkommissionspräsidium)

26. Juni 2008

Der Präsident: Kurt Buntschu Der Vizepräsident: Hanspeter Lienhart

Vom paritätischen Organ des Vorsorgewerks Bund genehmigt am 1. Juni 2007.

Vom Bundesrat genehmigt am 15. Juni 2007 und 24. November 2010.

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

8. September 2010

Im Namen des Sekretariat des paritätischen Organs des Vorsorgewerks Bund: Die Präsidentin: Jacqueline Cortesi-Künzi Der Sekretär: Philippe Rocheray

Anhänge I

Vorsorgereglement

II

SLA Allgemeine Dienstleistungen

9044

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Anhang I

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2011)4

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom 15. Juni 2007 für das Vorsorgewerk Bund.

1

Es regelt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im Rahmen des Vorsorgewerks Bund.

2

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund und deren Angestellte und Rentenbeziehende.

Art. 3

Vorsorgepläne

Für die Sparbeiträge (Art. 24), die freiwilligen Sparbeiträge (Art. 25) und die Einkäufe (Art. 32) bestehen folgende Vorsorgepläne: a.

Standardplan: für die Versicherung der angestellten Personen bis und mit Lohnklasse 23;

b.

Kaderplan 1: für die Versicherung der angestellten Personen ab Lohnklasse 24 bis und mit Lohnklasse 29;

c.

Kaderplan 2: für die Versicherung der angestellten Personen ab Lohnklasse 30.

Art. 4

Leistungsziel

Die dem vorliegenden Reglement zugrunde liegenden Modellrechnungen basieren auf dem Rücktrittsalter 65.

Art. 5

Abkürzungen

Die in diesem Reglement verwendeten Abkürzungen sind im Anhang 7 aufgeführt.

4

Das Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) ist dem Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund als Anhang I angehängt (BBl 2008 5923).

9045

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Art. 6

Eingetragene Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft nach dem PartG ist der Ehe gleichgestellt. Die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind denjenigen der Scheidung gleichgestellt.

Art. 7

Abtretung und Verpfändung der Leistungsansprüche

Die Ansprüche aus diesem Reglement dürfen vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden und sind auch nicht pfändbar. Vorbehalten sind die Bestimmungen des 10. Kapitels (Wohneigentumsförderung).

Art. 8

Zins, Verzugszins

Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, werden die für die Verzinsung anwendbaren Sätze jährlich von der Kassenkommission bestimmt. Die Zinssätze sind im Anhang 1 aufgeführt.

Art. 9

Verwaltungskosten, Gebühren der Aufsichtsbehörde und Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG

Die Finanzierung der Verwaltungskosten, der Gebühren der Aufsichtsbehörde und der Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG bildet Gegenstand einer separaten anschlussvertraglichen Vereinbarung zwischen den Arbeitgebern und PUBLICA.

Art. 10

Auskunfts- und Meldepflichten der Versicherten, Rentenbeziehenden und Hinterlassenen

Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Für Gesundheitsvorbehalte gelten die Artikel 15 und 16.

1

Versicherte Personen und Rentenbeziehende, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA haben, oder deren Hinterlassene haben insbesondere unverzüglich schriftlich zu melden:

2

a.

die Heirat oder die Wiederverheiratung beziehungsweise das Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Sinne von Artikel 45 im Falle eines Anspruchs auf Ehegatten- oder Lebenspartnerrente;

b.

die Eintragung einer Partnerschaft gemäss PartG im Falle eines Anspruchs auf Ehegatten- oder Lebenspartnerrente;

c.

den Abschluss der Ausbildung bzw. die Erlangung der Erwerbsfähigkeit eines Kindes, für das ein Anspruch auf Kinder- bzw. Waisenrente über das 18. Altersjahr hinaus besteht;

d.

den Tod der versicherten oder der rentenbeziehenden Person.

9046

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Versicherte Personen und Rentenbeziehende mit Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA haben darüber hinaus die anrechenbaren Einkünfte nach Artikel 77 Absatz 3, deren Veränderungen sowie Änderungen des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.

3

Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen oder Haftpflichtigen sind PUBLICA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.

4

Art. 11

Folgen der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten

Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen haben PUBLICA die Kosten für den Mehraufwand, der PUBLICA infolge unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Angaben erwächst, zu ersetzen. Die Einzelheiten werden im Kostenreglement festgehalten.

1

Als Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht gelten die nicht rechtzeitige Erteilung der Auskunft oder der Meldung und die Verweigerung der Auskunftserteilung oder Meldung.

2

Verletzt eine versicherte Person, die ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen von PUBLICA gestellt hat, eine ihr obliegende Auskunfts- oder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Abklärungen betreffend den Leistungsanspruch und entscheidet erst nach Eingang der erforderlichen Informationen über den Anspruch.

3

Verletzt eine versicherte oder eine rentenbeziehende Person, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA hat, eine ihr obliegende Auskunfts- oder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Auszahlung der Leistungen bis zum Eingang der erforderlichen Informationen.

4

Leistungen werden in jedem Fall erst ausbezahlt, wenn die anspruchsberechtigte Person alle zur Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Unterlagen beigebracht hat. Bei verspäteter Einreichung dieser Unterlagen werden die Leistungen ohne Zinsen ausbezahlt.

5

Art. 12

Informationspflicht von PUBLICA, Persönlicher Ausweis

Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen persönlichen Ausweis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsorge. Die versicherten Personen erhalten mindestens einmal pro Jahr einen persönlichen Ausweis zugestellt.

1

PUBLICA informiert die versicherten Personen mindestens einmal pro Jahr in geeigneter Weise über ihre Organisation und die Finanzierung sowie über die Zusammensetzung des paritätischen Organs.

2

Art. 13

Meldepflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber meldet PUBLICA fristgerecht die zu versichernden angestellten Personen sowie die erforderlichen Daten, die für die Führung der beruflichen Vorsorge benötigt werden, insbesondere den massgebenden Jahreslohn, den Beschäftigungsgrad, den Zivilstand, das Heiratsdatum sowie die relevanten Daten der Kinder, für die ein Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 41, 47 und 58 besteht. Der

1

9047

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Arbeitgeber ist für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

Bei verspäteter Meldung einer Änderung wird das Versicherungsverhältnis der versicherten Person auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse korrigiert.

2

2. Kapitel: Versicherte Personen Art. 14

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung

Angestellte Personen werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres werden sie auch für das Alter versichert.

Art. 15

Gesundheitsvorbehalt

PUBLICA kann bei neu aufzunehmenden Personen mit einer Risikosumme von mehr als einer Million Franken sowie bei versicherten Personen, die eine dauernde Erhöhung des Jahreslohnes von mindestens 40 000 Franken erhalten und eine Risikosumme von mehr als einer Million Franken aufweisen, für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsvorbehalte anbringen. Ein allfälliger Vorbehalt dauert höchstens fünf Jahre.

1

Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.

2

PUBLICA erhebt in den Fällen nach Absatz 1 bei der zu versichernden Person den Gesundheitszustand mittels Fragebogen. Lässt die Auskunft ein erhöhtes Versicherungsrisiko vermuten, so ordnet PUBLICA innert drei Monaten seit Eintreffen der Auskunft beim MedicalService eine Gesundheitsprüfung an.5

3

Erfolgt eine Gesundheitsprüfung, so übernimmt PUBLICA ab dem Zeitpunkt der Begründung oder Änderung des Versicherungsverhältnisses bis zum Vorliegen des Berichts des MedicalService eine provisorische Deckung.6 Nach Eingang des Arztberichts entscheidet PUBLICA rückwirkend über die definitive Deckung mit oder ohne Vorbehalt. PUBLICA informiert die versicherte Person über den Vorbehalt.

4

Die versicherte Person ist in jedem Fall verpflichtet, PUBLICA über einen von einer früheren Vorsorgeeinrichtung angebrachten noch bestehenden Gesundheitsvorbehalt zu informieren.

5

Führen die im Vorbehalt aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen innerhalb der Vorbehaltsdauer zum Tod der versicherten Person oder zu einer Arbeits-

6

5

6

Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des paritätischen Organs des Vorsorgewerks Bund (POB) vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung des ersten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9048

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

unfähigkeit, die zur Invalidität führt, besteht im erwähnten Ausmass und über die Vorbehaltsdauer hinaus Anspruch auf folgende Leistungen: a.

die Leistungen gemäss BVG; und

b.

im Rahmen der überobligatorischen Versicherung: gegebenenfalls eine durch das dafür vorhandene Deckungskapital finanzierte Rente.

Art. 16

Verletzung der Anzeigepflicht

Hat die versicherte Person auf dem Fragebogen nach Artikel 15 Absatz 3 gesundheitliche Risiken, die sie kannte oder kennen musste, oder einen von einer früheren Vorsorgeeinrichtung angebrachten Gesundheitsvorbehalt unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, kann PUBLICA die Versicherungsdeckung rückwirkend auf Leistungen nach Artikel 15 Absatz 6 beschränken.

1

Das Recht, die Versicherungsdeckung zu beschränken, erlischt vier Wochen, nachdem PUBLICA von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.

2

Beschränkt PUBLICA gestützt auf Absatz 1 die Versicherungsdeckung, so erlischt auch die Leistungspflicht von PUBLICA für bereits eingetretene Vorsorgefälle, deren Eintritt oder Umfang durch die Verletzung der Anzeigepflicht beeinflusst worden ist. Soweit PUBLICA in einem solchen Fall bereits überobligatorische Leistungen erbracht hat, fordert sie diese zurück.

3

Art. 17

Nicht zu versichernde Personen

Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen: a.7 für die ein befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten begründet wurde; vorbehalten ist Artikel 1k BVV 2;

7

b.

die bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund lediglich nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

c.

die im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid sind;

d.

die als Lokalpersonal im Ausland als nicht versetzbares Personal des EDA tätig sind und für die das EDA gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; oder

e.

die das 65. Altersjahr vollendet haben.

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 2. und 15. September sowie 20. Oktober 2009, vom Bundesrat genehmigt am 11. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (BBl 2009 8465).

9049

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Art. 18 1

Ende der Versicherung

Die Versicherung endet: a.

mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters- oder Invalidenleistungen fällig wird;

b.8 bei Vollendung des 65. Altersjahres, unter Vorbehalt von Artikel 18b.

c.9 ...

Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die betreffende Person während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei PUBLICA versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.

2

Art. 18a10

Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub

Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs wird auf Verlangen der versicherten Person nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der bisherige Versicherungsschutz ganz oder teilweise aufrechterhalten.

Art. 18b11

Weiterführung der Altersvorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres

Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 65. Altersjahr fortgesetzt, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Altersvorsorge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt.

Art. 18c12

Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes

Wird der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres um maximal die Hälfte reduziert, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst ganz oder teilweise weitergeführt.

1

Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes dauert höchstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie endet in jedem Fall bei Vollendung des 65. Altersjahres.

2

8 9 10 11 12

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, mit Wirkung seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9050

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

3. Kapitel: Bemessungsgrundlagen Art. 19

Massgebender Jahreslohn

Der Arbeitgeber ermittelt den für die Versicherung massgebenden Jahreslohn der versicherten Personen und teilt ihn PUBLICA mit.

1

Die für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes ausschlaggebenden Kriterien sind durch den Arbeitgeber für jede Kategorie von versicherten Personen nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Bestimmungen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen festzulegen.

2

Der massgebende Jahreslohn darf das AHV-pflichtige Einkommen der versicherten Person nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Artikel 18a und 18c.13

3

Der Arbeitgeber kann den massgebenden Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmen. Für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen sind dabei zu berücksichtigen. Wo der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, wird der massgebende Jahreslohn aufgrund des Durchschnittslohnes der jeweiligen Berufsgruppe pauschal festgesetzt.

4

Bei stark schwankenden Löhnen bestimmt sich die Beitragspflicht nach dem massgebenden Jahreslohn gemäss AHV-Lohnbescheinigung. Bis zur definitiven Abrechnung schuldet der Arbeitgeber PUBLICA Akontobeiträge.

5

Ist eine versicherte Person weniger als ein Jahr angestellt, so gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.

6

Art. 20

Versicherter Verdienst

Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag.

1

Der Koordinationsbetrag entspricht 30 Prozent des massgebenden Jahreslohnes, höchstens aber dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.

2

Bei einer teilinvaliden versicherten Person wird der Koordinationsbetrag nach Absatz 2 entsprechend dem Teilrentenanspruch reduziert.

3

Als Bemessungsgrundlage für den höchsten beibehaltenen versicherten Verdienst gilt der versicherte Verdienst, der unmittelbar vor einer Reduktion galt.14

4

13

14

Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9051

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Art. 21

Teilzeitbeschäftigung

Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen entspricht der massgebende Jahreslohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde.

Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den tatsächlichen Beschäftigungsgrad.

Art. 22

Nicht versicherbarer Verdienst

Einkommen, das bei einem dem Vorsorgewerk Bund nicht angeschlossenen Arbeitgeber oder durch selbständige Erwerbstätigkeit erzielt wird, kann nicht bei PUBLICA versichert werden.

4. Kapitel: Sparbeiträge, Risikoprämie, eingebrachte Austrittsleistungen und Einkauf Art. 23

Sparbeiträge und Risikoprämie

Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge sowie der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst.

Art. 24

Sparbeiträge

Die Sparbeiträge werden ab dem 1. Januar nach vollendetem 21. Altersjahr erhoben. Sie werden nach Alter gestaffelt und bilden die Altersgutschriften.

1

2

Für die einzelnen Vorsorgepläne gelten folgende Sparbeiträge:15 a.

15

Standardplan, für angestellte Personen bis und mit Lohnklasse 23: Altersstaffelung (Beitragsklasse)

Sparbeitrag der angestellten Person (%)

Sparbeitrag des Arbeitgebers (%)

Altersgutschriften Total (%)

22­34 35­44 45­54 55­70

5.5 7.0 9.0 12.0

5.5 7.0 11.5 15.0

11.0 14.0 20.5 27.0

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 13. August und 2. September 2009, vom Bundesrat genehmigt am 14. Oktober 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (BBl 2009 8471).

9052

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

b.

c.

Kaderplan 1, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24 bis und mit Lohnklasse 29: Altersstaffelung (Beitragsklasse)

Sparbeitrag der angestellten Person (%)

Sparbeitrag des Arbeitgebers (%)

Altersgutschriften Total (%)

22­34 35­44 45­54 55­70

5.5 7.0 9.25 12.25

5.5 7.0 13.75 17.25

11.0 14.0 23.0 29.5

Kaderplan 2, für angestellte Personen ab Lohnklasse 30: Altersstaffelung (Beitragsklasse)

Sparbeitrag der angestellten Person (%)

Sparbeitrag des Arbeitgebers (%)

Altersgutschriften Total (%)

22­34 35­44 45­54 55­70

6.75 8.25 9.75 12.75

6.75 8.25 15.75 19.25

13.5 16.5 25.5 32.0

Das Alter für die Festlegung der Sparbeiträge und damit der Altersgutschriften entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person.

3

Die Änderung der Beitragsklasse nach Absatz 1 erfolgt auf den 1. Januar des Jahres, in dem die entsprechende Altersklasse erreicht wird.

4

5

...16

Art. 25

Freiwilliger Sparbeitrag

Die versicherte Person kann zusätzlich zu den Sparbeiträgen nach Artikel 24 freiwillige Sparbeiträge leisten.

1

Bei einer Versicherung im Standardplan und Kaderplan 1 besteht die Wahl zwischen einem freiwilligen Sparbeitrag von zwei oder vier Prozent.17...18

2

Im Kaderplan 2 versicherte Personen können zwischen einem freiwilligen Sparbeitrag von einem oder zwei Prozent wählen.

3

16 17

18

Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, mit Wirkung seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung des ersten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 13. August und 2. September 2009, vom Bundesrat genehmigt am 14. Oktober 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (BBl 2009 8471).

Zweiter Satz aufgehoben durch Beschluss des POB vom 13. August und 2. September 2009, vom Bundesrat genehmigt am 14. Oktober 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (BBl 2009 8471).

9053

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Grundlage für die Festsetzung des freiwilligen Sparbeitrags ist der versicherte Verdienst der versicherten Person.19 ...20

4

5 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA die Entrichtung eines freiwilligen Sparbeitrags, die Änderung der Höhe oder den vollständigen Verzicht darauf bis am 30. November des laufenden Jahres.21 Bei neu zu versichernden Personen erfolgt die Meldung unverzüglich nach dem Eintritt.22 23

Die Mutation wird jeweils auf den 1. Januar nach der Meldung wirksam.24 Bei neu zu versichernden Personen erfolgt sie auf den ersten Tag des Folgemonats nach dem Eintritt.25

6

7

...26

Art. 26

Risikoprämie

Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird eine Risikoprämie erhoben.

1

2

Die Risikoprämie wird vom Arbeitgeber bezahlt.

3

Die Prämienpflicht besteht ab Aufnahme in die Versicherung. Sie endet:

19

20

21

22

23 24

25 26

a.

beim Tod der versicherten Person;

b.

mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

c.

bei Vollendung des 65. Altersjahres der versicherten Person;

d.

bei Invalidität gemäss Artikel 53.

Fassung des ersten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039). Ursprünglich Art. 25 Abs. 6.

Zweiter Satz aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, mit Wirkung seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung des ersten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039). Ursprünglich Art. 25 Abs. 4, erster Satz.

Fassung des zweiten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

Fassung des ersten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039). Ursprünglich Art. 25 Abs. 4, zweiter Satz.

Zweiter Satz eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, mit Wirkung seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9054

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Art. 27

Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie

Die Sparbeiträge und die Risikoprämie sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet.

Sie sind PUBLICA monatlich zu überweisen. Der Sparbeitrag (Art. 24 und 25) der versicherten Person wird dieser monatlich vom Lohn abgezogen.

Art. 28

Beitrags- und Prämienpflicht bei untermonatigem Ein- und Austritt, unbezahltem Urlaub, bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes sowie Tod27

Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person in die Versicherung vor dem 15. des Monats, wird der ganze Monatsbeitrag geschuldet. Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person am 15. des Monats oder später, sind die Beiträge ab dem 1. Tag des Folgemonats geschuldet.

1

Erfolgt der Austritt der versicherten Person vor dem 15. des Monats, ist für diesen Monat kein Beitrag geschuldet. Erfolgt der Austritt der versicherten Person am 15. des Monats oder später, ist der ganze Monatsbeitrag geschuldet.

2

Die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gilt bei unbezahltem Urlaub (Art. 29) und Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes (Art. 29a) sinngemäss.28

3

Beim Tod der versicherten Person ist der Beitrag für den gesamten Monat geschuldet.

4

Art. 29

Urlaub

Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt die Versicherung ohne gegenteilige Mitteilung des Arbeitgebers, mindestens aber während zwei Monaten unverändert.

1

Die versicherte Person kann die Versicherung ab dem dritten Monat des Urlaubs auch nur für die Risiken Tod und Invalidität weiterführen. Das vorhandene Altersguthaben wird weiterhin verzinst.29

2

Art. 29a30

Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes

Führt die versicherte Person bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes ihre Vorsorge nach Artikel 18c weiter, so hat sie für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie zu bezahlen (Art. 24 und 26).

1

27 28 29

30

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9055

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Eine allfällige finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an der Weiterführung der Vorsorge erfolgt nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Vorschriften.

2

Art. 30

Eingebrachte Austrittsleistungen

Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen und Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen müssen bei Aufnahme in PUBLICA überwiesen werden. Sie werden in vollem Umfang dem Altersguthaben der versicherten Person gutgeschrieben.

Art. 31

Infolge Scheidung überwiesene Austrittsleistung

Ein infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person überwiesener Teil der Austrittsleistung wird in vollem Umfang dem Altersguthaben gutgeschrieben.

Art. 32

Einkauf

Der Einkauf ist unter Vorbehalt von Absatz 4 innerhalb der vom BVG festgelegten Grenzen gemäss Anhang 2 möglich. Massgebend sind das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt des Einkaufs. Bei den gemäss Artikel 19 Absatz 4 (Jahreslohn) versicherten Personen ist der zwölffache Betrag des durchschnittlichen monatlichen versicherten Verdienstes, berechnet auf höchstens die letzten zwölf Monate, massgebend.

1

Die versicherte Person kann im Rahmen von Absatz 1 innerhalb von 90 Tagen ab Aufnahme in die Versicherung die Höhe des ersten Einkaufs frei bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist beträgt der Mindestbetrag für einen Einkauf 5000 Franken. Ist die verbleibende mögliche Einkaufssumme geringer als 5000 Franken, so ist die gesamte Summe in einer Zahlung zu entrichten.

2

Bezügerinnen und Bezüger von Altersleistungen, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben und bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund eine Arbeit aufnehmen, können sich nur soweit in reglementarische Leistungen einkaufen, als diese den Vorsorgeschutz, wie er vor dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter bestanden hat, übersteigen.

3

Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, getätigt wurden, werden rück abgewickelt (Art. 57 Abs. 3).

4

Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Kann der vorbezogene Betrag bis zur Vollendung des 62. Altersjahres nicht zurückbezahlt werden (Art. 93 Abs. 2 Bst. a), so können Einkäufe getätigt werden, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die maximalen Leistungen nach diesem Reglement nicht überschreiten.31

5

31

Letzter Satz eingefügt durch Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721). Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9056

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Art. 32a32

Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Vollendung des 65. Altersjahres

Frühestens mit der Anmeldung zum Rentenbezug vor Vollendung des 65. Altersjahres kann die versicherte Person durch einen Einkauf ihre Altersrente maximal bis zur Höhe ihrer versicherten Invalidenrente erhöhen. Für diese Berechnung der Altersrente bleibt ein allfälliges Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen unberücksichtigt. Erfolgt die Meldung dieses Einkaufs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, so werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.

1

Diese Erhöhung der Altersrente kann nur mittels einer einmaligen Direktzahlung erfolgen.

2

Trifft die Zahlung für die Finanzierung der Erhöhung der Altersrente nach dem Altersrücktritt der versicherten Person bei PUBLICA ein, so wird sie zurückerstattet.

3

Art. 33

Meldungen des Einkaufs an die Steuerbehörden

Bei Vorbezügen, die innerhalb von drei Jahren nach einem Einkauf getätigt werden, meldet PUBLICA den Steuerbehörden gleichzeitig mit der Mitteilung betreffend den Vorbezug auch die innert der drei vorangegangenen Jahre erfolgten Einkäufe.33

1

Tritt die versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf aus PUBLICA aus und besteht Anspruch auf eine Barauszahlung der Austrittsleistung gemäss Artikel 83, so meldet PUBLICA den Steuerbehörden gleichzeitig mit der Mitteilung betreffend die Barauszahlung auch die innert der drei vorangegangenen Jahre erfolgten Einkäufe.34

2

5. Kapitel: Sanierungsmassnahmen Art. 34

Massnahmen bei Unterdeckung

Ergibt die versicherungstechnische Überprüfung eine Unterdeckung im Sinne des BVG, so sind vom paritätischen Organ unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Sanierungsmassnahmen umzusetzen.35

1

Das paritätische Organ kann von den Arbeitgebern, von den versicherten Personen und, im Rahmen von Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b BVG, von den Rentenbeziehenden befristet einen Sanierungsbeitrag erheben, sofern andere Massnahmen nicht

2

32 33 34 35

Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

9057

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

zum Ziel führen. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens so hoch sein wie die Summe der Beiträge der versicherten Personen.

Ein Sanierungsbeitrag kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erhoben werden, soweit damit überobligatorische Leistungen finanziert werden.

3

Der Sanierungsbeitrag wird für die Berechnung der Austrittsleistung, der Alters-, der Invaliden- sowie der Todesfallleistungen nicht berücksichtigt.

4

Wird ein Sanierungsbeitrag erhoben, informiert das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund die versicherten Personen und die Rentenbeziehenden über:

5

a.

den Satz oder den Betrag;

b.

die vorgesehene Dauer;

c.

die Aufteilung zwischen dem Arbeitgeber und den versicherten Personen;

d.

den Zahlungsmodus.

Sofern sich die Erhebung von Sanierungsbeiträgen als ungenügend erweist, kann der Mindestzinssatz auf dem BVG-Altersguthaben während der Dauer der Unterdeckung, längstens aber während fünf Jahren um bis zu 0,5 Prozent unterschritten werden.

6

Der Arbeitgeber kann im Falle einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vornehmen oder Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen.

7

Bei Unterdeckung kann die Auszahlung eines Vorbezugs zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient. Die Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung ist nur für die Dauer der Unterdeckung möglich. Das paritätische Organ muss die versicherte Person, welcher die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert wird, über die Dauer und das Ausmass der Massnahme informieren.

8

Art. 35

Bezahlung der Sanierungsbeiträge

Die vom Arbeitgeber und von den versicherten Personen zu leistenden Sanierungsbeiträge sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet.

1

2

Der Abzug des Beitragsanteils erfolgt: a.

bei den versicherten Personen monatlich vom Lohn;

b.

bei den Rentenbeziehenden monatlich von der Rente.

9058

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

6. Kapitel: Leistungen 1. Abschnitt: Altersleistungen Art. 36

Altersguthaben

1

Für jede versicherte Person wird ein individuelles Altersguthaben gebildet.

2

Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus: a.

den Altersgutschriften nach Artikel 24;

b.

den eingebrachten Austrittsleistungen nach Artikel 30;

c.

den Einlagen, welche gemäss Artikel 31 infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person überwiesen wurden;

d.

den Einkäufen nach Artikel 32;

e.36 den Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge oder der Einzahlung des aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöses;

3

f.

allfälligen Zusatzgutschriften;

g.

dem vom Arbeitgeber allfällig geleisteten Einkauf;

h.

den Zinsen nach Anhang 1.

Vom Altersguthaben werden abgezogen:

4­8

a.

Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlöse (Art. 91);

b.

die Teile der Austrittsleistung, welche infolge Scheidung auf die Vorsorge des geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen Ehegattin übertragen wurden (Art. 99).

...37

Art. 36a38

Verzinsung

Die Altersgutschriften werden im laufenden Jahr ohne Zins dem Altersguthaben gutgeschrieben.39

1

Ende Jahr wird das Altersguthaben auf seinem Stand am Ende des Vorjahres mit dem Zinssatz nach Anhang 1 Ziffer 1 verzinst.40 Allfällige Gutschriften auf dem

2

36 37 38 39 40

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, mit Wirkung seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Ursprünglich Art. 36 Abs. 4.

Ursprünglich Art. 36 Abs. 5. Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9059

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Altersguthaben nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben b­g werden pro rata temporis mit demselben Zinssatz verzinst.41 Ist eine Berechnung der Austrittsleistung erforderlich, insbesondere bei einem Vorsorgefall oder einem Austritt, so wird das Altersguthaben auf seinem Stand am Ende des Vorjahres pro rata temporis mit dem Zinssatz nach Anhang 1 Ziffer 2 verzinst.42

3

4

Das paritätische Organ bestimmt jeweils Ende Jahr die Zinssätze für: a.

die Verzinsung des Altersguthabens im laufenden Jahr (Anh. 1 Ziff. 1);

b.

die Verzinsung bei der Berechnung der Austrittsleistung im folgenden Jahr (Anh. 1 Ziff. 2).43 44

Für die Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen gelten die Absätze 1­4 sinngemäss.

5

Art. 37

Beginn und Ende des Anspruchs auf eine Altersleistung

Der Anspruch auf eine Altersleistung beginnt frühestens am Monatsersten nach vollendetem 60. Altersjahr der versicherten Person mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und spätestens am Monatsersten nach vollendetem 70. Altersjahr.

1

Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die rentenbeziehende Person stirbt.

2

Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so kann sie statt der Altersrente verlangen, dass ihr die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Wenn sie das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und als arbeitslos gemeldet ist, kann sie statt der Altersrente die Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung verlangen (Art.

84).45 46

3

Die versicherte Person muss die Überweisung der Austrittsleistung spätestens 30 Tage vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich bei PUBLICA

4

41

42

43

44 45 46

Ursprünglich Art. 36 Abs. 6. Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Ursprünglich Art. 36 Abs. 7. Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Ursprünglich Art. 36 Abs. 8. Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 2. und 15. September sowie 20. Oktober 2009, vom Bundesrat genehmigt am 11. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (BBl 2009 8465).

9060

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

beantragen.47 Erfolgt der Antrag weniger als 30 Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach dessen Beendigung, so können der versicherten Person die dafür vorgesehenen Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden, sofern das Kostenreglement dies vorsieht.

Art. 38

Teilpensionierung

Reduziert die versicherte Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr ihren Beschäftigungsgrad in einem oder mehreren Schritten, so hat sie für jede Reduktion Anspruch auf eine der Reduktion des Beschäftigungsgrades entsprechende Teilaltersleistung.48 Der Teilpensionierungsgrad entspricht der Reduktion des Beschäftigungsgrades.

1

2

...49

Das Altersguthaben wird bei Teilpensionierung anteilmässig in eine Teilaltersleistung nach Artikel 39 umgewandelt. Für den verbleibenden Teil wird es weiterhin als Altersguthaben nach Artikel 36 weitergeführt. Der verbleibende versicherte Verdienst wird nach den Bestimmungen über die Teilzeitbeschäftigung (Art. 21) berechnet.

3

4

Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Teilaltersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so gilt Artikel 37 Absätze 3 und 4 sinngemäss. Vorbehalten bleibt die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c.50

Art. 39 1

Altersrente

Die Altersleistung wird, vorbehältlich Artikel 40, als Rente ausbezahlt.

2 Der Betrag der jährlichen Altersrente bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben nach Artikel 36, erhöht um ein allfälliges Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 25), multipliziert mit dem für das Pensionierungsalter massgebenden Umwandlungssatz im Zeitpunkt der Pensionierung gemäss Anhang 3.

3

Der Umwandlungssatz wird auf den Monat genau ermittelt.

Art. 40

Kapitalbezug

Bei Altersrücktritt können bis zu 50 Prozent der Summe aus dem Altersguthaben nach Artikel 36 sowie aus einem allfälligen Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen

1

47

48

49 50

Fassung des ersten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung des ersten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, mit Wirkung seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9061

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

(Art. 25), welche in diesem Zeitpunkt für die Altersleistung ausgeschieden wird, als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Erfolgt die Meldung des Kapitalbezugs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, so werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt. Die Überweisung der Kapitalabfindung erfolgt nach Bezahlung der Verwaltungskosten.

Wünscht die versicherte Person bei Altersrücktritt mehr als die 50 Prozent nach Absatz 1 als einmalige Kapitalabfindung zu beziehen, so muss die Meldung zum Bezug dieser Kapitalabfindung spätestens drei Jahre vor dem Altersrücktritt schriftlich bei PUBLICA eingegangen sein. Die maximal mögliche Höhe der Kapitalabfindung beträgt 100 Prozent des beim Altersrücktritt vorhandenen Guthabens nach Absatz 1.

2

Kommt die versicherte Person auf den Entscheid gemäss Absatz 2 zurück und verzichtet sie ganz oder teilweise auf den Bezug einer einmaligen Kapitalabfindung, so kann sie die entsprechende Rente frühestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt beziehen, in dem PUBLICA vom Rückkommensentscheid Kenntnis erhalten hat.

Dieser ist PUBLICA schriftlich mitzuteilen.

3

Bei verheirateten versicherten Personen setzt der Bezug einer Kapitalabfindung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.

4

Im Umfang des Bezugs einer Kapitalabfindung werden die Altersrente und die damit versicherten übrigen Leistungen mit Ausnahme der Überbrückungsrente gekürzt.

5

Wurden Einkäufe (Art. 32) getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung nach Artikel 22c FZG.

6

Art. 41

Anspruch auf Alters-Kinderrente

Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf eine AltersKinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte.

1

2 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Alters-Kinderrente eingestellt.

Art. 42

Höhe der Alters-Kinderrente

Die Alters-Kinderrente beträgt einen Sechstel der Altersrente.

9062

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen Art. 43 1

Grundsatz

Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person: a.51 im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG); b.

infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. b BVG);

c.

als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. c BVG); oder

d.

von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (Art. 18 Bst. d BVG).

Das Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 25) wird in jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:

2

a.

an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin sowie an die Kinder mit Anspruch auf Waisenrente;

b.52 an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; c.

an die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente;

d.

an die Eltern;

e.

an die Geschwister;

f.

an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.53

Die Kapitalabfindung steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.54

3

51 52

53 54

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 2. und 15. September sowie 20. Oktober 2009, vom Bundesrat genehmigt am 11. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (BBl 2009 8465).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

Eingefügt durch Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

9063

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Art. 44

Anspruch auf Ehegattenrente

Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie:

1

a.

für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss;

b.55 das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens zwei Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war; oder c.

eine ganze Rente nach IVG bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehegatten oder der Ehegattin Anspruch auf eine solche Rente bekommt.

Erfüllt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin keine dieser Voraussetzungen, so hat er oder sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des Todesfallkapitals nach Artikel 50.56 Entsteht ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin die Abfindung erhalten hat, so wird diese an die Ehegattenrente angerechnet.

2

Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört.

3

4

Der Anspruch erlischt bei Heirat, Wiederverheiratung oder beim Tod.

Der geschiedene Ehegatte oder die geschiedene Ehegattin hat nach Absatz 1 Buchstabe b Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm oder ihr im Scheidungsurteil eine Rente oder an deren Stelle eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen worden ist.

5

Art. 45

Anspruch auf Lebenspartnerrente

Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn sie oder er keine Ehegattenrente oder keine aus einem anderen Vorsorgefall bereits laufende Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht und: 1

a.57 das 40. Altersjahr vollendet hat und mit der verstorbenen Person mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat; oder b.

55 56

57

für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss vorliegendem Reglement Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen muss.

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

Fassung des ersten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

9064

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines Lebenspartnervertrages schriftlich gemeldet worden ist. Dieser von beiden Lebenspartnern unterzeichnete Lebenspartnervertrag ist im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner PUBLICA zuzustellen.

2

Eine Lebenspartnerschaft im Sinne dieser Bestimmung ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von nicht verheirateten Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die untereinander nicht verwandt sind und deren Partnerschaft nicht gemäss dem PartG eingetragen ist. Als Lebenspartnerschaft gilt auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von verwandten Personen, zwischen denen kein Ehehindernis besteht.

3

Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente beginnt mit dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört. Der Anspruch ist bis spätestens sechs Monate nach dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person geltend zu machen.

4

Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird an die darauf folgende Ehedauer gemäss den Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b für die Ehegattenrente angerechnet, unter der Voraussetzung, dass ein von beiden Lebenspartnern unterzeichneter Lebenspartnervertrag im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner PUBLICA zugestellt wurde.

5

Die Anspruchsberechtigung wird erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs geprüft. Auf Verlangen von PUBLICA hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin PUBLICA die notwendigen Angaben zuzustellen. Dazu gehören namentlich:

6

7

a.

der Nachweis der Wohngemeinde, mit welchem der gemeinsame Wohnsitz in den letzten 5 Jahren vor dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person belegt wird, oder der Nachweis, dass in den letzten 5 Jahren vor dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat;

b.

Bestätigungen über den Zivilstand beider Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen;

c.

Informationen betreffend die gemeinsamen Kinder;

d.

weitere Dokumente wie Scheidungsurteile oder Rentenverfügungen.

Der Anspruch erlischt: a.

bei Heirat, beim Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Sinne dieses Artikels oder beim Tod des überlebenden Lebenspartners oder der überlebenden Lebenspartnerin;

b.

wenn der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin Anspruch auf eine Ehegattenrente infolge Tod seiner geschiedenen Ehegattin oder ihres geschiedenen Ehegatten hat.

Ergeben sich bei der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen Zweifel, namentlich wenn gleichzeitig Ansprüche gemäss Artikel 49 (Todesfallkapital) geltend

8

9065

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

gemacht werden, darf PUBLICA Leistungen erst erbringen, wenn die Abklärungen abgeschlossen sind. Zins für aufgeschobene Leistungsausrichtung ist nicht geschuldet.

Art. 46 1

Höhe der Ehegatten- und Lebenspartnerrente

Die jährliche Ehegatten- und die Lebenspartnerrente betragen: a.

beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat: ­ zwei Drittel der versicherten Invalidenrente;

b.

beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: ­ zwei Drittel der laufenden Rente;

c.

beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr vollendet hat: ­ zwei Drittel der im Zeitpunkt des Todes von der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.

Ist der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner oder die überlebende Ehegattin bzw. Lebenspartnerin mehr als 15 Jahre jünger als die verstorbene Person und hat die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft weniger als 5 Jahre gedauert und muss die überlebende Person nicht für den Unterhalt von wenigstens einem Kind aufkommen, so wird die Rente um zwei Prozent ihres vollen Betrages für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das die überlebende anspruchsberechtigte Person mehr als 15 Jahre jünger ist als die verstorbene Person.

2

Die Ehegattenrente nach Artikel 44 Absatz 5 entspricht höchstens dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG. ...58

3

Die Leistungen von PUBLICA gemäss Absatz 3 werden um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, auf die als Folge des Todes der versicherten oder rentenbeziehenden Person Anspruch besteht, insbesondere der AHV und der IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen.

4

Art. 46a59

Kapitalbezug anstelle einer Ehegatten- oder Lebenspartnerrente

Die Ehegatten- und die Lebenspartnerrente nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und c können ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden.

Dasselbe gilt für die Ehegatten- und die Lebenspartnerrenten nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b, sofern die verstorbene Person eine Invalidenrente bezog.

1

Wünscht die anspruchsberechtigte Person die Ehegatten- oder Lebenspartnerrente ganz oder teilweise in Kapitalform zu beziehen, so muss sie PUBLICA eine entsprechende schriftliche und eigenhändig unterzeichnete Erklärung zustellen. Diese

2

58 59

Satz aufgehoben gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, mit Wirkung seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9066

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Erklärung muss vor dem Zeitpunkt, in welchem die zweite Rentenzahlung erfolgen würde, bei PUBLICA eingehen. Allfällige Rentenzahlungen werden von der Kapitalabfindung abgezogen.

Die Kapitalabfindung entspricht dem Barwert der als Kapitalabfindung bezogenen Rente.

3

Im Umfang des Bezugs der Kapitalabfindung werden die Ehegatten- und die Lebenspartnerrente gekürzt.

4

Hat der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner oder die überlebende Ehegattin oder Lebenspartnerin das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird die Kapitalabfindung um zwei Prozent für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das die anspruchsberechtigte Person beim Tod der versicherten Person oder der Bezügerin oder des Bezügers einer Invalidenrente jünger als 45 Jahre alt ist. Die Kapitalabfindung entspricht jedoch mindestens dem Todesfallkapital nach Artikel 50.

5

Art. 46b60

Zusätzliches Todesfallkapital

Übersteigt das Todesfallkapital nach Artikel 50 das für die Rente nach Artikel 46 Absatz 1 notwendige Deckungskapital, so wird der übersteigende Teil als einmalige Kapitalabfindung an die nach Artikel 44 oder 45 anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.

Art. 47

Anspruch auf Waisenrente

Die Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.

1

Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört.

2

Der Anspruch auf eine Waisenrente dauert, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Darüber hinaus dauert er bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn das Kind nachgewiesenermassen noch in Ausbildung oder im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid ist.

3

4 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Waisenrente eingestellt.

Anspruch auf eine Waisenrente haben auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt die versicherte oder rentenbeziehende Person aufzukommen hatte.

5

60

Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9067

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Art. 48 1

2

Höhe der Waisenrente

Die Waisenrente beträgt: a.

beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat: ­ einen Sechstel der versicherten Invalidenrente;

b.

beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: ­ einen Sechstel der laufenden Rente;

c.

beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr vollendet hat: ­ einen Sechstel der im Zeitpunkt des Todes von der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.

Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.

Art. 49

Anspruch auf Todesfallkapital

Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44 und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus.61 Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:

1

a.

natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind;

b.

Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen;

c.

die Kinder der versicherten Person;

d.

die Eltern.

Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die von einer anderen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente beziehen.

2

Das Todesfallkapital steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.

3

Werden innerhalb eines Jahres seit dem Tod der versicherten Person keine Ansprüche geltend gemacht, so verfällt das Todesfallkapital dem Vorsorgewerk Bund.62

4

Art. 50

Höhe des Todesfallkapitals

Das Todesfallkapital entspricht der Hälfte des Altersguthabens im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person. Es wird um den Barwert einer allfälligen Waisenrente (Art. 47 und 48) reduziert.63 64 61 62 63

Fassung gemäss Beschuss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

Letzter Satz eingefügt durch Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

9068

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

3. Abschnitt: Invalidenleistungen Art. 51

Invalidität

Ein Anspruch auf Invalidenleistungen besteht erst, wenn ein rechtskräftiger Entscheid der IV vorliegt.

1

2

Anspruch auf Invalidenleistungen hat die versicherte Person, die: a.

im Sinne des IVG zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 23 Bst. a BVG);

b.

infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. b BVG); oder

c.

als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. c BVG).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

3

Bei Rücktritt vor vollendetem 65. Altersjahr kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.

4

Art. 52

Anspruchsbeginn und -ende

Der Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA entsteht frühestens nach Ablauf des Anspruchs der versicherten Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

1

2

Der Anspruch erlischt: a.

mit dem Tod der rentenbeziehenden Person;

b.

in dem Umfang, in dem die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt wird; oder

c.

nach dem vollendeten 65. Altersjahr.

Ab dem vollendeten 65. Altersjahr wird anstelle der Invalidenrente eine Altersrente ausgerichtet. Diese Altersrente kann nicht in Kapitalform bezogen werden.

3

64

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9069

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Art. 53

Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie

Mit der Ausrichtung einer Invalidenrente werden die versicherte Person und der Arbeitgeber entsprechend dem Rentenanspruch von der Bezahlung der Sparbeiträge nach Artikel 24 und der Risikoprämie nach Artikel 26 befreit.

1

2

Diese Befreiung: a.

erfolgt unabhängig davon, ob die Invalidität auf Unfall oder Krankheit zurückzuführen ist;

b.

umfasst auch künftige altersbedingte Erhöhungen der Altersgutschriften.

Art. 54

Altersguthaben einer invaliden Person

Das Altersguthaben der invaliden Person wird dem Rentenanspruch entsprechend in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt.

1

In dem Umfang, in welchem die versicherte Person eine Invalidenrente erhält, wird der passive Teil ihres Altersguthabens durch diejenigen jährlichen Altersgutschriften geäufnet, die sich ergeben würden, wenn sie nicht invalid geworden wäre; massgebend dabei ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente werden nicht berücksichtigt.65

2

3

Für die Berechnung der Altersrente gilt Artikel 39 sinngemäss.

Im Fall einer Wiedereingliederung entspricht die Austrittsleistung demjenigen Teil des gemäss Absatz 2 gebildeten Altersguthabens, der durch das Ende des Anspruchs auf die Invalidenrente wieder aktiv wird.66

4

Art. 55

Behandlung freiwilliger Sparbeiträge (Art. 25) bei Invalidität

Bei Teilinvalidität kann die anspruchsberechtigte Person das geäufnete Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 25):

1

a.

zugunsten einer späteren Erhöhung der Altersrente (Art. 39 Abs. 2) weiter stehen lassen; oder

b.

entsprechend dem Teilrentenanspruch als einmalige Kapitalabfindung beziehen.

Bei Vollinvalidität wird das geäufnete Guthaben als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt.

2

3

Im Todesfall wird das geäufnete Guthaben gemäss Artikel 43 Absatz 2 ausbezahlt.

65

66

Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Eingefügt durch Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

9070

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Art. 56

Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente

Die invalide Person hat Anspruch auf: a.

eine Viertelsrente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens 40 Prozent;

b.

eine halbe Rente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens 50 Prozent;

c.

eine Dreiviertelsrente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens 60 Prozent;

d.

eine ganze Invalidenrente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens 70 Prozent.

Art. 57

Berechnung der Invalidenrente

Die Invalidenleistungen werden nach dem für das ordentliche AHV-Alter geltenden Umwandlungssatz (Anhang 3) berechnet. Als Altersguthaben werden dabei angerechnet:

1

a.

das Altersguthaben nach Artikel 36, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung erworben hat; und

b.

die Summe der Altersgutschriften nach Artikel 24 ab Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres. Massgebend für die Höhe der Altersgutschriften ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente werden nicht berücksichtigt.67

Das Altersguthaben und die Altersgutschriften werden zu zwei Prozent verzinst.

Der Artikel 36a Absätze 1 und 2 wird angewendet.68

2

Erhöhungen von Sparbeiträgen aufgrund von Lohnerhöhungen und Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezahlt worden sind, die zur Invalidität geführt hat, werden bei der Berechnung des Altersguthabens nach Absatz 1 nicht berücksichtigt. Die entsprechenden Einkäufe und Sparbeiträge der versicherten Person sowie die Risikoprämie auf den Lohnerhöhungen werden zurückerstattet.

3

Die Invalidenleistung darf 60 Prozent des versicherten Verdienstes bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, nicht übersteigen. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente werden nicht berücksichtigt.69

4

67

68

69

Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9071

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs, ist für die Berechnung der Invalidenrente der letzte versicherte Verdienst vor Beginn des Urlaubs massgebend.

5

Für die Berechnung der Hinterlassenenrenten nach den Artikeln 46 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a sind der versicherte Verdienst und das Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes massgebend.

6

Art. 58

Anspruch auf Invaliden-Kinderrente

Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenrente haben Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte.

1

2 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Invaliden-Kinderrente eingestellt.

Art. 59

Höhe der Invaliden-Kinderrente

Die Invaliden-Kinderrente beträgt einen Sechstel der Invalidenrente.

7. Kapitel: Überbrückungsrente, Berufsinvalidität und Sozialplan 1. Abschnitt: Überbrückungsrente Art. 60

Anspruch

Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben vom Beginn des Bezugs der Altersrente bis zum ordentlichen AHV-Alter Anspruch auf eine Überbrückungsrente.

1

Die versicherte Person muss PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Beginn des Bezugs der Altersrente mitteilen, ob sie eine ganze, eine halbe oder keine Überbrückungsrente beziehen will.

2

3 Der Arbeitgeber und die versicherte Person müssen ihre in den arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegten Anteile an der Finanzierung der effektiv verlangten Überbrückungsrente bis spätestens zu deren Beginn an PUBLICA vergüten.

Die versicherte Person gibt PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente bekannt, ob sie ihren Anteil entsprechend den Berechnungsgrundsätzen nach Anhang 4 oder 5 finanzieren will:

4

a.

mit einer sofort beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 4, Ziffer I, Tabelle 1 oder 2);

b.

mit einem Auskauf der Kürzung nach Buchstabe a (Anhang 4, Ziffer II); oder

9072

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

c.

mit einer bei Erreichen des AHV-Alters beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 5, Ziffer I, Tabelle 1 oder 2).70

Stirbt die rentenbeziehende Person, die sich für die Finanzierung nach Absatz 4 Buchstabe c entschieden hatte, vor Erreichen des AHV-Alters, so werden die Hinterlassenenleistungen versicherungstechnisch gekürzt (Anhang 5, Ziffer II).71

5

Wer die Altersrente als Kapital bezieht, kann die Überbrückungsrente nur beanspruchen, wenn er oder sie die Kürzung nach Absatz 4 Buchstabe b auskauft.72

6

Art. 61

Höhe der Überbrückungsrente

Die Überbrückungsrente entspricht entweder der vollen oder der halben maximalen AHV-Rente, gewichtet nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad.

1

Die Arbeitgeber melden PUBLICA den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad drei Monate vor dem altersbedingten Austritt der versicherten Person.

2

2. Abschnitt: Berufsinvalidenleistung Art. 62

Anspruch

Versicherte Personen haben bei Berufsinvalidität Anspruch auf Berufsinvalidenleistung, wenn:

1

a.

sie das 50. Altersjahr vollendet haben;

b.

ein rechtskräftiger Entscheid der IV vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und

c.

Eingliederungsmassnahmen ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.

Eine vollständige Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV kein Anspruch auf eine Rente besteht.

2

Eine teilweise Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen:

3

70 71 72

a.

nicht mehr fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV ein Teilrentenanspruch besteht; oder

b.

nur noch teilweise fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV entweder kein

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

9073

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Anspruch oder nur ein den Berufsinvaliditätsgrad nach Artikel 63 Absatz 6 nicht übersteigender Teilrentenanspruch besteht.

Das Vorliegen einer Berufsinvalidität wird auf Antrag des Arbeitgebers durch den MedicalService festgestellt.

4

Der MedicalService äussert sich über den Zeitpunkt des Eintritts der vollständigen oder teilweisen Berufsinvalidität. Sein Entscheid ist massgebend für die Festsetzung des Beginns des Anspruchs auf Leistungen infolge Berufsinvalidität.

5

Der Anspruch auf Leistungen infolge Berufsinvalidität erlischt beim Tod der leistungsbeziehenden Person, spätestens aber und in dem Umfang, in dem sie Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine AHV-Altersrente hat, oder in dem aufgrund der Feststellungen des MedicalService keine Berufsinvalidität mehr vorliegt. Sofern die IV ihre Renten rückwirkend ausrichtet, sind die zuviel bezahlten IV-Ersatzrenten (Art. 63 Abs. 1 Bst. b) dem Vorsorgewerk Bund zurückzuerstatten.73 PUBLICA kann die Auszahlung direkt bei der IV verlangen.74

6

Bezügerinnen oder Bezüger von Berufsinvalidenleistungen haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente (Art. 47) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente zur Berufsinvalidenrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente beginnt gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente. Er erlischt mit dem Wegfall der Berufsinvalidenrente oder wenn die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 47 Absatz 3 nicht mehr erfüllt sind. Artikel 47 Absatz 4 gilt auch für Kinderrenten zur Berufsinvalidenrente.

7

Entsprechend dem Berufsinvaliditätsgrad (Art. 63 Abs. 6) besteht Anspruch auf Beitrags- und Prämienbefreiung sowie Äufnung des Altersguthabens in sinngemässer Anwendung der Artikel 53 und 54.

8

Der Arbeitgeber überweist PUBLICA das notwendige Deckungskapital für die Finanzierung:

9

a.

der Leistungen infolge Berufsinvalidität; und

b.

der dem Berufsinvaliditätsgrad (Art. 63 Abs. 6) entsprechenden Sparbeitragsbefreiung.

Art. 63 1

Art und Höhe der Berufsinvalidenleistung

Die Berufsinvalidenleistung setzt sich zusammen aus: a.

einer Berufsinvalidenrente;

b.

einer IV-Ersatzrente.

Die jährliche ganze Berufsinvalidenrente entspricht der jährlichen ganzen Invalidenrente von PUBLICA nach Artikel 56.

2

73

74

Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

Letzter Satz eingefügt durch Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

9074

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Die jährliche ganze IV-Ersatzrente entspricht der vollen maximalen AHV-Rente, gewichtet nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. Die Arbeitgeber melden PUBLICA den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad.

3

Die ganze Kinderrente zur Berufsinvalidenleistung entspricht einem Sechstel der ganzen Berufsinvalidenrente.

4

Anspruch auf Berufsinvalidenleistung besteht im Umfang des Berufsinvaliditätsgrades.

5

Der Berufsinvaliditätsgrad entspricht der prozentualen Differenz des versicherten Verdienstes der versicherten Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens und demjenigen nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung von medizinischen oder beruflichen Eingliederungsmassnahmen; eine allfällige von der IV zugesprochene Teilrente wird dabei dazugerechnet.

6

3. Abschnitt: Sozialplanleistungen Art. 64 Beendet ein Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person, die das 58. Altersjahr vollendet hat, ohne dass sie an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Verschulden trifft, so entsteht ein Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente und eine vom Arbeitgeber finanzierte Überbrückungsrente gemäss Artikel 61. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach Artikel 63 Absatz 2. Für die Finanzierung der Altersrente und der Überbrückungsrente findet Artikel 62 Absatz 9 sinngemäss Anwendung.

8. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen zu den Leistungen Art. 65

Beschränkung der Ansprüche

Ansprüche, die über dieses Reglement hinausgehen, insbesondere Ansprüche auf ungebundene Mittel des Vorsorgewerks Bund oder von PUBLICA können im Rahmen der Versicherung nach diesem Reglement nicht geltend gemacht werden. Die Bestimmungen über die Teilliquidation bleiben vorbehalten.

1

Im Falle des Austritts eines Arbeitgebers oder einer Verwaltungseinheit aus PUBLICA oder aus einem Vorsorgewerk oder bei einem Statuswechsel (Art. 32f BPG) richten sich das Vorgehen und die Ansprüche der versicherten Personen und der Rentenbeziehenden nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Teilliquidationsreglement.

2

Art. 66

Ausrichtung der Leistungen als Kapitalabfindung

PUBLICA richtet anstelle von Renten immer dann eine nach den versicherungstechnischen Grundlagen von PUBLICA ermittelte Kapitalabfindung aus, wenn:

1

9075

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

a.

die Altersrente weniger als 10 Prozent oder die Alters-Kinderrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt;

b.

die Ehegatten- oder die Lebenspartnerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt;

c.

die Invalidenrente oder Berufsinvalidenrente weniger als 10 Prozent oder die Invaliden-Kinderrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt.

Mit der Kapitalauszahlung erlöschen alle weiteren Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Hinterlassenen gegenüber PUBLICA, insbesondere auf allfällige künftige gesetzliche oder freiwillige Anpassungen an die Preisentwicklung sowie auf Alters-Kinderrente oder Invaliden-Kinderrente.

2

Art. 67

Verhältnis zu den gesetzlichen Leistungen

Sind die Leistungen nach diesem Reglement für eine gemäss BVG obligatorisch versicherte Person kleiner als die Leistungen nach BVG, so werden letztere ausgerichtet.

Art. 68

Leistungen nach dem Austritt aus PUBLICA

Bleibt PUBLICA nach dem Austritt für einen Vorsorgefall zuständig, so richten sich die Leistungen nach den reglementarischen Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns Geltung hatten.

1

Ändern sich die Leistungsvoraussetzungen nach der erstmaligen Zusprechung der Leistung, so werden die Leistungsansprüche gestützt auf die im Zeitpunkt der erneuten Beurteilung des Anspruchs geltenden Bestimmungen beurteilt.

2

Art. 69

Vorleistungspflicht von PUBLICA

Wird PUBLICA vorleistungspflichtig, weil die für die Leistungserbringung zuständige Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht und die berechtigte Person zuletzt bei PUBLICA versichert war (Art. 26 Abs. 4 BVG), so beschränkt sich der Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. Stellt sich später heraus, dass PUBLICA nicht leistungspflichtig ist, werden die vorgeleisteten Beträge bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung samt Zins zurückgefordert.

Art. 70

Auszahlung der Leistungen

Leistungen von PUBLICA werden auf das von dem oder der Anspruchsberechtigten genannte Bank- oder Postkonto überwiesen. Alle Überweisungen erfolgen ausschliesslich auf ein einziges Konto. Die Kosten der Überweisung auf ein ausländisches Konto können der versicherten Person belastet werden. Die Überweisung erfolgt in jedem Fall in Schweizer Franken.

1

9076

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Die wiederkehrenden Leistungen von PUBLICA werden jeweils in den ersten zehn Tagen des Monats überwiesen.

2

Leistungen in Form einer Kapitalabfindung werden innerhalb von 30 Tagen ab Entstehung des Leistungsanspruchs ausbezahlt.

3

Für den Monat, in dem der Anspruch entsteht oder erlischt, wird die Leistung voll ausgerichtet.

4

Art. 71

Berichtigung von Leistungen

Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Leistung unrichtig festgesetzt worden ist, nimmt PUBLICA die Berichtigung vor.

1

Hat PUBLICA zu tiefe Rentenleistungen erbracht, erfolgt die infolge Berichtigung zu leistende Nachzahlung samt Zinsen (Anh. 1 Ziff. 3) ab Anspruchsbeginn.75

2

Art. 72

Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen

Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, muss sie samt Zinsen (Anh. 1 Ziff. 4) zurückerstatten.76

1

In Härtefällen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann PUBLICA auf die Rückforderung von Leistungen ganz oder teilweise verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.

2

Art. 73 1

Verjährung

Die Verjährung von Leistungsansprüchen richtet sich nach Artikel 41 BVG.

Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen richtet sich nach Artikel 35a BVG.

2

Art. 74

Lebensbescheinigung

PUBLICA kann die Auszahlung von Rentenleistungen von einer Lebensbescheinigung abhängig machen.

1

Anspruchsberechtigten mit Wohnsitz im Ausland wird jährlich ein entsprechendes Formular zugestellt. Wird dieses nicht innert der darin gesetzten Frist vollständig ausgefüllt an PUBLICA zurückgeschickt, so wird die Rentenzahlung ohne weitere Meldung eingestellt.

2

Art. 75

Anpassung an die Preisentwicklung

Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vorsorgewerks Bund an die Preisentwicklung angepasst. Das paritätische Organ entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die 75 76

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9077

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Renten angepasst werden. Der entsprechende Beschluss wird im Jahresbericht erläutert. Artikel 36 Absatz 1 BVG bleibt vorbehalten.

Art. 76

Kürzung, Entzug, Verweigerung von Risikoleistungen

PUBLICA kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.

1

In Härtefällen kann die Kürzung der Leistungen ganz oder teilweise unterbleiben.

Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.

2

Art. 77

Überentschädigung

Übersteigen die Leistungen von PUBLICA bei Tod oder Invalidität zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung für die versicherte Person oder ihre Hinterlassenen 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes, werden die Leistungen von PUBLICA gekürzt.

1

Zahlt die UV oder die MV eine Invalidenrente über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus, so wird die ab diesem Datum zahlbare Altersrente von PUBLICA wie eine Invalidenrente behandelt.

2

3

Als anrechenbare Einkünfte im Sinne von Absatz 1 gelten: a.

Leistungen der AHV und IV;

b.

Leistungen der MV;

c.

Leistungen der UV;

d.

Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen;

e.

Leistungen aus beruflicher Vorsorge;

f.

Leistungen von privaten Versicherungen, an deren Kosten der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte beigetragen hat;

g.

weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen.

Altersleistungen werden gekürzt, wenn sie zusammen mit Leistungen der MV oder UV 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

4

Leistungen aus privaten Versicherungen, für welche die versicherte Person die Prämien selber bezahlt hat, Hilflosenentschädigungen, Abfindungen, Genugtuungssummen und ähnliche Leistungen werden nicht als anrechenbare Einkünfte angerechnet.

5

Die Hinterlassenenleistungen von PUBLICA und die zusätzlichen anrechenbaren Einkünfte der Hinterlassenen nach Absatz 3 werden gesamthaft berücksichtigt.

Allfällige einmalige Kapitalabfindungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgerechnet. Die Kürzung wird proportional auf die einzelnen Renten angerechnet.

6

9078

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund.

7

Kürzt oder verweigert die MV, die UV oder die AHV/IV die Leistungen infolge grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der versicherten Person, so werden für die Festsetzung der Leistungen von PUBLICA die ungekürzten Leistungen nach MVG, UVG oder AHVG/IVG berücksichtigt.

8

In Härtefällen kann die Kürzung von Leistungen von PUBLICA ganz oder teilweise unterbleiben. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.

9

Art. 78

Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten

Gegenüber einer Drittperson, die für den Versicherungsfall haftet, tritt PUBLICA im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der reglementarischen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 49 ein.

Art. 79

Freiwillige Leistungen in Härtefällen

In besonderen Härtefällen kann die Kassenkommission auf begründetes Gesuch hin versicherten Personen und Rentenbeziehenden die Ausrichtung einer Leistung gewähren, die nach diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen ist, aber dem Vorsorgezweck von PUBLICA entspricht.

1

Die Kassenkommission regelt in einem Härtefallreglement die Einzelheiten betreffend die Bestimmung des Härtefalles, die Leistungshöhe und die Leistungsdauer.

2

9. Kapitel: Austrittsleistungen Art. 80

Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres

Endet das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres, so entsteht kein Anspruch auf eine Austrittsleistung, es sei denn, die versicherte Person habe eine Austrittsleistung in PUBLICA eingebracht. In diesem Fall hat sie Anspruch auf die eingebrachte Austrittsleistung, einschliesslich Zins (Anh. 1 Ziff. 5).77

77

Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9079

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Art. 81

Anspruch bei vollständiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 60. Altersjahres

Wird das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 60. Altersjahres vollständig beendet, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Austrittsleistung.

1

Bei einer teilinvaliden Person beschränkt sich der Anspruch auf Austrittsleistung auf den aktiven Teil der Versicherung.

2

Art. 82

Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes

Tritt die versicherte Person nach ihrem vor Vollendung des 60. Altersjahres erfolgten Ausscheiden ein neues Arbeitsverhältnis an, so wird ihre Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung ihres neuen Arbeitgebers überwiesen.

1

Sobald PUBLICA vom Austritt der versicherten Person Kenntnis hat, fordert sie diese auf, die für die Überweisung der Austrittsleistung notwendigen Angaben zu liefern.

2

PUBLICA informiert die versicherte Person, die kein neues Arbeitsverhältnis begründet, über die Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes, und verlangt von ihr die entsprechenden Informationen. Die versicherte Person muss PUBLICA mitteilen, in welcher zulässigen Form (Freizügigkeitspolice oder Freizügigkeitskonto) sie ihren Vorsorgeschutz erhalten will. Ihre Austrittsleistung kann höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.

3

4 Bleibt die Mitteilung der versicherten Person aus, so überweist PUBLICA die Austrittsleistung frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung.

Die Verzinsung der Austrittsleistung richtet sich nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 FZG (Anh. 1 Ziff. 6).78

5

Reduziert eine versicherte Person ihren Beschäftigungsgrad, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so verbleibt das ganze bis zu diesem Zeitpunkt angesparte Altersguthaben bei PUBLICA. Die versicherte Person kann jedoch innert drei Monaten nach der Reduktion des Beschäftigungsgrades die Überweisung des dem Umfang dieser Reduktion entsprechenden Anteils des Altersguthabens schriftlich geltend machen.

Für die Überweisung dieses Anteils gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäss. Vorbehalten bleibt die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c für versicherte Personen, die das 58. Altersjahr vollendet und das 60. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Bei Reduktionen des Beschäftigungsgrades nach dem vollendeten 60. Altersjahr gilt Artikel 84a.79 6

78 79

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Vierter und fünfter Satz eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9080

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Art. 83

Barauszahlung

Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:

1

a.

sie die Schweiz endgültig verlässt und sich nicht im Fürstentum Liechtenstein niederlässt; Absatz 4 bleibt vorbehalten;

b.

sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder

c.

die Austrittsleistung weniger als dem von ihr entrichteten Jahresbeitrag entspricht.

Die versicherte Person hat den Nachweis für das Bestehen eines Barauszahlungsgrundes zu erbringen. Insbesondere sind vorzulegen:

2

3

a.

bei endgültigem Verlassen der Schweiz eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle;

b.

bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse.

PUBLICA kann im Zweifelsfall weitere Nachweise verlangen.

Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island oder nach Norwegen und untersteht sie in diesem Staat weiterhin der obligatorischen Versicherung für das Alter und gegen die Risiken Tod und Invalidität, so kann sie die Barauszahlung im Umfang des bis zum Austritt aus PUBLICA erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG nicht verlangen.

4

Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz ins Fürstentum Liechtenstein und nimmt sie dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so kann sie die Barauszahlung im Umfang des bis zum Austritt aus PUBLICA erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG nicht verlangen.

5

6 Bei verheirateten versicherten Personen setzt die Barauszahlung der Austrittsleistung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.

Hat die versicherte Person zur Verbesserung ihres Vorsorgeschutzes innerhalb der letzten drei Jahre vor der Barauszahlung einen Einkauf geleistet, bleiben allfällige gesetzliche Auszahlungsbeschränkungen vorbehalten.

7

Art. 84

Anspruch bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 60. Altersjahres80

Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 60. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Tod oder Invalidität ganz oder teilweise beendet (Art. 37 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4), so kann sie wählen zwischen:

1

80

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9081

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

a.

der Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers;

b.

dem Bezug von Altersleistungen; oder

c.81 der Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung, wenn sie als arbeitslos gemeldet ist.

Versicherte Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben, können die Überweisung der Austrittsleistung nach Absatz 1 Buchstabe a nur verlangen, wenn sie nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers in die Versicherung aufgenommen werden und ihre Vorsorge nach Artikel 33b BVG weiterführen.82

2

Art. 84a83

Anspruch bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes nach Vollendung des 60. Altersjahres

Reduziert sich der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 60. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Invalidität um maximal die Hälfte, so kann sie zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Artikel 84 wählen zwischen: a.

dem Belassen des bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Altersguthabens bei PUBLICA;

b.

der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c;

Art. 85

Berechnung

Die Austrittsleistung wird aufgrund von Artikel 15 FZG (Ansprüche im Beitragsprimat) berechnet und entspricht dem Betrag des im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Altersguthabens nach Artikel 36. In jedem Fall besteht jedoch mindestens Anspruch auf die Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG beziehungsweise auf das Altersguthaben nach Artikel 15 BVG, wenn dieses die Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG übersteigt.

1

Der Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG setzt sich unter Abzug von Vorbezügen für Wohneigentum, von den aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen und von Auszahlungen infolge Scheidung mindestens zusammen aus der Summe der:84

2

81

82 83 84

Eingefügt durch Beschluss des POB vom 2. und 15. September sowie 20. Oktober 2009, vom Bundesrat genehmigt am 11. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (BBl 2009 8465).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9082

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

a.85 von der versicherten Person eingebrachten Austrittsleistungen und geleisteten Einkäufe, beides samt Zinsen nach Artikel 36a Absätze 3 und 4 Buchstabe b (Anh. 1 Ziff. 2 und 6); b.

während der Beitragsdauer von der versicherten Person geleisteten Beiträge ohne Zins samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent; die freiwilligen Sparbeiträge nach Artikel 25 werden dabei nicht berücksichtigt;

c.86 allfälligen vom Arbeitgeber geleisteten Einkäufe nach Artikel 87, samt Zinsen nach Artikel 36a Absätze 3 und 4 Buchstabe b (Anh. 1 Ziff. 2).

Der Zinssatz für die Verzinsung nach Absatz 2 richtet sich nach dem FZG.87 Während der Dauer einer Unterdeckung kann er auf den Zinssatz, mit dem die Altersguthaben verzinst werden, herabgesetzt werden.88

3

Die allenfalls zur Behebung einer Unterdeckung erhobenen Beiträge (Art. 34) werden nicht angerechnet (Art. 17 Abs. 2 Bst. f FZG). ...89

4

Hat die versicherte Person bei unbezahltem Urlaub nach Artikel 18a oder bei der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c die Sparbeiträge und Risikoprämie des Arbeitgebers bezahlt, so gelten diese für die Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG nicht als Arbeitnehmerbeiträge.90

5

Die nach Absatz 1 berechnete Austrittsleistung wird um ein allfälliges Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 25) erhöht.91

6

Art. 86

Berichtigung von Austrittsleistungen

Hat PUBLICA eine zu tiefe Austrittsleistung erbracht, so richtet sich der Zins auf der Nachzahlung nach Artikel 7 FZV (Anh. 1 Ziff. 7).92 85 86 87

88

89

90 91

92

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung des ersten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Zweiter Satz eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039). Ursprünglich Art. 85 Abs. 4 zweiter Satz. Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Zweiter Satz eingefügt durch Beschluss des POB vom 2. und 15. September sowie 20.

Oktober 2009, vom Bundesrat genehmigt am 11. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (BBl 2009 8465). Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, mit Wirkung seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039). Ursprünglich Art. 85 Abs. 3.

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9083

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Art. 87

Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf

Hat sich der Arbeitgeber am Einkauf der versicherten Person beteiligt, so wird der entsprechende Betrag von der Austrittsleistung abgezogen.

1

Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr ab Bezahlung der Arbeitgeberbeteiligung um einen Zehntel des vom Arbeitgeber übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers.

2

Art. 88

Informationen im Freizügigkeitsfall

Die versicherte Person und die neue Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise die Freizügigkeitseinrichtung oder die Stiftung Auffangeinrichtung erhalten von PUBLICA im Freizügigkeitsfall folgende Informationen: a.

die Höhe des Altersguthabens gemäss Artikel 36;

b.

die Höhe des Mindestbetrags gemäss Artikel 85 Absatz 2 (Art. 17 FZG);

c.

die Höhe des Altersguthabens gemäss Artikel 15 BVG;

d.

...93

e.

die Höhe von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung gemäss den Artikeln 91­98;

f.

Informationen betreffend die Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen gemäss den Artikeln 91 und 94;

g.

gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Vollendung des 50. Altersjahres beziehungsweise am 1. Januar 1995;

h.

gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Heirat beziehungsweise am 1. Januar 1995;

i.

gegebenenfalls die Höhe der im Rahmen einer Scheidung überwiesenen Austrittsleistung.

Art. 89

Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen

Wechselt die versicherte Person vom Vorsorgewerk Bund zu einem anderen Vorsorgewerk von PUBLICA, so rechnet PUBLICA in jedem Fall wie im Freizügigkeitsfall ab.

Art. 90

Rücküberweisung der Austrittsleistung an PUBLICA

Muss PUBLICA Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung oder eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung samt Zins (Anh. 1 1

93

Buchstabe d aufgehoben durch Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, mit Wirkung seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

9084

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Ziff. 8) soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.94 Wurde die Austrittsleistung an die invalide Person oder an ihre Hinterlassenen ausbezahlt, so berechnet sich die Höhe der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleistung.

2

10. Kapitel: Wohneigentumsförderung Art. 91

Vorbezug und Verpfändung

Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf im Sinne der Artikel 1­4 WEFV kann die versicherte Person Leistungen von PUBLICA vor deren Fälligkeit vorbeziehen oder den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung verpfänden.

1

Für Vorbezug und Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum kann PUBLICA Verwaltungsgebühren erheben. Diese werden im Kostenreglement festgehalten und der versicherten Person auf Verlangen vorgängig mitgeteilt.95

2

Art. 92

Vorbezug

Die Gesuche um Vorbezüge zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

1

Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen.

2

Ein Vorbezug kann bis zur Vollendung des 62. Altersjahres alle fünf Jahre geltend gemacht werden.96 Hat die versicherte Person vor der Aufnahme bei PUBLICA bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung einen Vorbezug getätigt, so sind die seither vergangenen Jahre anzurechnen.

3

Die versicherte Person darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Austrittsleistung beziehen.

4

Eine versicherte Person, die das 50. Altersjahr überschritten hat, darf höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen:

5

a.

94 95

96

den bei Vollendung des 50. Altersjahres ausgewiesenen Betrag der Austrittsleistung, erhöht um die seither vorgenommenen Rückzahlungen und ver-

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung des ersten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9085

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

mindert um den Betrag, der seither aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen für das Wohneigentum eingesetzt worden ist; b.

die Hälfte der Differenz zwischen der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistung.

Bei einer verheirateten versicherten Person setzt der Vorbezug die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin voraus. PUBLICA kann die Beglaubigung der Unterschrift verlangen. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.

6

Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.

7

Art. 93 1

2

Rückzahlung

Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn: a.

das Wohneigentum veräussert wird;

b.

Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder

c.

beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistung fällig wird.

Der vorbezogene Betrag kann zurückbezahlt werden, bis: a.97 zur Vollendung des 62. Altersjahres; b.

zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles; oder

c.

zur Barauszahlung der Austrittsleistung.

Bezahlt die versicherte Person den Vorbezug zurück, wird der entsprechende Betrag valutagerecht dem Altersguthaben nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt 20 000 Franken. Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten.

3

Art. 94 1

Verpfändung

Die Verpfändung ist PUBLICA schriftlich anzuzeigen.

Der maximal verpfändbare Betrag entspricht dem Maximalbetrag, der vorbezogen werden kann.

2

Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers oder der Pfandgläubigerin ist, soweit die Pfandsumme betroffen ist, erforderlich für:

3

97

a.

die Barauszahlung der Austrittsleistung;

b.

die Auszahlung der Vorsorgeleistung;

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9086

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

c.

die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung infolge Scheidung auf eine Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten oder der Ehegattin der versicherten Person.

Verweigert der Pfandgläubiger oder die Pfandgläubigerin die Zustimmung, so hat PUBLICA den entsprechenden Betrag sicherzustellen.

4

Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so muss PUBLICA dem Pfandgläubiger oder der Pfandgläubigerin mitteilen, an wen und in welchem Umfang die Austrittsleistung übertragen wird.

5

Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.

6

Art. 95

Einzureichende Unterlagen

Will eine versicherte Person von einem Vorbezug oder einer Verpfändung Gebrauch machen, so hat sie PUBLICA die Vertragsdokumente über Erwerb, Erstellung von Wohneigentum oder Amortisation von Hypothekardarlehen, das Reglement bzw.

den Miet- oder Darlehensvertrag beim Erwerb von Anteilscheinen mit dem Wohnbauträger und die entsprechenden Urkunden bei ähnlichen Beteiligungen einzureichen.

Art. 96

Auszahlung

PUBLICA zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat.

1

PUBLICA zahlt den Vorbezug gegen Vorweisung der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b WEFV Berechtigten aus.

2

Absatz 2 gilt sinngemäss für die Auszahlung aufgrund einer Verwertung des verpfändeten Vorsorgeguthabens.

3

Ist eine Auszahlung innerhalb von sechs Monaten aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder zumutbar, so erstellt PUBLICA eine Prioritätenordnung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.

4

Art. 97

Berechnung des verbleibenden Leistungsanspruchs

Bei Auszahlung eines Vorbezugs oder der Verwertung eines Pfandes werden das Altersguthaben um den betreffenden Betrag herabgesetzt und die versicherten Leistungen entsprechend gekürzt.98 Das Altersguthaben nach BVG wird ebenfalls im selben Verhältnis gekürzt.

1

Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, informiert PUBLICA die versicherte Person über die Möglichkeiten einer Risikoversicherung bei einer Privatversicherung.

2

98

Fassung des ersten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9087

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Art. 98

Rückerstattung bezahlter Steuern

Das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Steuern erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Die Rückzahlung kann nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

11. Kapitel: Scheidung Art. 99

Übertragung eines Teils der Austrittsleistung bei Ehescheidung

Für die Teilung und die Übertragung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung gelten die entsprechenden Bestimmungen des ZGB, des BVG und des FZG samt Ausführungsbestimmungen.

Art. 100

Berechnung des verbleibenden Leistungsanspruchs, Wiedereinkauf

Der vom Gericht bestimmte Betrag der Austrittsleistung, der an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen Ehegattin zu überweisen ist, führt zu einer Reduktion der versicherten Leistungen.

1

Das Altersguthaben reduziert sich um den überwiesenen Betrag. Das Altersguthaben nach BVG wird ebenfalls im selben Verhältnis gekürzt.

2

Entscheidet das Gericht, dass ein Teil der Austrittsleistung der versicherten Person an die Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten oder der Ehegattin übertragen oder auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, angerechnet wird, so kann die versicherte Person sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkaufen99. Artikel 32 Absatz 4 ist anwendbar.100

3

12. Kapitel: Rechtspflege Art. 101 Für Streitigkeiten zwischen PUBLICA, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten sind die von den Kantonen nach Artikel 73 BVG bezeichneten Gerichte zuständig.

Diese sind auch zuständig für Streitigkeiten gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a­d BVG.

1

Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde.

2

Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Weg der Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 Bst. d BGG).

3

99

Fassung des ersten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

100 Letzter Satz eingefügt durch Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

9088

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

13. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 102

Übergangsordnung für die Sparbeiträge der versicherten Personen

Die Verminderung der Sparbeiträge beträgt für versicherte Personen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements:

1

2

a.

das 45., aber noch nicht das 50. Altersjahr vollendet haben: während 7 Jahren einen Prozentpunkt;

b.

das 50., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben: während 7 Jahren zwei Prozentpunkte.

Der Arbeitgeber trägt die Kosten dieser Beitragsentlastung.

Art. 103101

Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht

Alle unter bisherigem Recht entstandenen Renten, festen Zuschläge, Überbrückungsrenten und IV-Ersatzrenten werden betragsmässig überführt.

1

Die Kürzung der Altersrenten infolge Bezugs einer nach bisherigem Recht ausgerichteten Überbrückungsrente richtet sich nach bisherigem Recht (Anhang 6).

2

Die infolge administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne von Artikel 32 der EVK-Statuten und Artikel 43 der PKB-Statuten zugesprochenen Renten werden bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters in Altersrenten gleicher Höhe umgewandelt.

3

Für unter bisherigem Recht entstandene Renten, die nach Absatz 1 überführt worden sind, gilt das vorliegende Reglement in Bezug auf:

4

101

a.

die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung (Art. 75);

b.

nach dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Hinterlassenenrenten, die sich jedoch auf nach bisherigem Recht entstandene Leistungen beziehen (Art. 43­48);

c.

das Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenrenten (Art. 44 Abs. 4, Art. 45 Abs. 7 und Art. 47 Abs. 3 und 4);

d.

die Erhebung allfälliger Sanierungsbeiträge (Art. 34 und 35);

e.

die Überentschädigungsberechnung (Art. 77): 1. beim Tod der rentenbeziehenden Person, 2. wenn die rentenbeziehende Person das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder 3. bei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch die MV, UV oder eine andere Sozialversicherung.

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

9089

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Art. 104102

Fester Zuschlag, Überbrückungsrente und IV-Ersatzrente nach bisherigem Recht

Der unter bisherigem Recht entstandene Anspruch auf den festen Zuschlag und die Überbrückungsrente erlischt, wenn:

1

a.

die rentenbeziehende Person stirbt, spätestens aber wenn sie das ordentliche AHV-Alter erreicht;

b.

der Ehegatte oder die Ehegattin einer rentenbeziehenden Person stirbt, spätestens aber wenn er oder sie das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder bei Scheidung der Ehe, sofern die rentenbeziehende Person einen Zuschlag gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der EVK-Statuten oder gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der PKB-Statuten bezieht; oder

c.

mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements eine IV-Rente erstmals zugesprochen, der Anspruch auf eine IV-Rente geändert oder der Berufsinvaliditätsgrad aufgrund der Feststellungen des MedicalService herabgesetzt oder erhöht wird.

Erlischt gemäss Absatz 1 Buchstabe c der Anspruch auf den festen Zuschlag, so hat die Person, die eine vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente bezieht, entsprechend dem noch bestehenden Berufsinvaliditätsgrad Anspruch auf eine IV-Ersatzrente nach diesem Reglement. Dasselbe gilt, wenn die Person keinen Anspruch auf einen festen Zuschlag hatte und der Anspruch auf eine IV-Rente erstmals und mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt wird.

2

Wird der Berufsinvaliditätsgrad infolge eines Entscheids der IV oder des MedicalService mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt, so wird die Höhe der unter bisherigem Recht entstandenen IV-Ersatzrente entsprechend der Herabsetzung des Berufsinvaliditätsgrades gekürzt.

3

Der Anspruch auf die unter bisherigem Recht entstandene IV-Ersatzrente erlischt, wenn die rentenbeziehende Person stirbt, spätestens aber wenn sie das ordentliche AHV-Alter erreicht.

4

Art. 105103

Überführte Invalidenrenten

Vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrenten sowie vor dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene PUBLICA-Berufsinvalidenrenten werden betragsmässig in Berufsinvalidenrenten überführt.

1

Vor dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene PUBLICA-Invalidenrenten werden betragsmässig in Invalidenrenten überführt.

2

Für die Invaliden- oder Berufsinvalidenrenten gemäss den Absätzen 1 und 2 findet dieses Reglement Anwendung in Bezug auf die Voraussetzungen (Art. 62 und 51)

3

102

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

103 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

9090

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

und den Umfang (Art. 62 und 56) des Rentenanspruchs. Es findet ebenfalls Anwendung in Bezug auf den Beginn (Art. 62 und 52) und die Berechnung (Art. 63 und 57) des Leistungsanspruchs infolge einer Erhöhung des Invaliditäts- oder Berufsinvaliditätsgrades, sofern diese Erhöhung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements Wirkung entfaltet.

Für die Berufsinvalidenrenten gemäss Absatz 1 findet Artikel 62 Absatz 6 in Bezug auf das Ende des Anspruchs Anwendung; vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Person Anspruch auf eine AHV-Altersrente hat. Für die Invalidenrenten gemäss Absatz 2 findet Artikel 52 Absatz 2 Buchstaben a und b in Bezug auf das Ende des Anspruchs Anwendung.104

4

Wird infolge eines Entscheids der IV oder des MedicalService mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements der Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente gemäss den Absätzen 1 und 2 herabgesetzt, so wird die Höhe der Rente entsprechend der Herabsetzung des Anspruchs gekürzt. Wird mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements erstmals eine IV-Rente zugesprochen oder erstmals der Anspruch auf eine IV-Rente geändert, so bleibt die Höhe der vor dem 1. Juni 2003 entstandenen Invalidenrente unverändert.

5

Art. 106105

Wiedereingliederung von Bezügerinnen und Bezügern einer überführten Invalidenrente106

Wird eine Person, die eine vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente oder eine vor dem 1. Juli 2008 entstandene PUBLICA-Berufsinvalidenrente oder PUBLICA-Invalidenrente (Art. 105 Abs. 1 oder 2) bezieht, mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements wiedereingegliedert, so wird auf den Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements eine Austrittsleistung nach Artikel 46 PKBV 1 beziehungsweise Artikel 27 Absatz 3 PKBV 2 berechnet.107 Dieser Betrag wird in dem ab Inkrafttreten dieses Reglements nach Artikel 54 Absatz 2 weiter geäufneten Altersguthaben für die Berechnung der Austrittsleistung berücksichtigt (Art. 54 Abs. 4).

Art. 107

Wiederbeschäftigung von Bezügerinnen und Bezügern einer überführten Altersrente108

1 Wird eine Person, welche eine Altersrente gestützt auf das bis am 30. Juni 2008 gültig gewesene Recht bezieht, wieder bei einem dem Vorsorgewerk Bund ange-

104

105 106 107

108

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 2. und 15. September sowie 20. Oktober 2009, vom Bundesrat genehmigt am 11. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (BBl 2009 8465).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung des ersten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9091

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

schlossenen Arbeitgeber beschäftigt und erfüllt sie die Voraussetzungen für die Versicherung bei PUBLICA, so wird sie erneut bei PUBLICA versichert. In diesem Falle hört ihr Rentenanspruch im Umfang des versicherten Verdienstes auf.109 Das im Zeitpunkt der Wiederanstellung noch vorhandene Deckungskapital wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen als Eintrittsleistung gutgeschrieben.

2

Die Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Personen, deren Anspruch auf eine Altersrente nach dem Inkrafttreten dieses Reglements entstanden ist und für welche die Besitzstandsgarantie nach Artikel 25 PUBLICA-Gesetz gilt.

3

Art. 108

Garantie nach Artikel 25 PUBLICA-Gesetz

Die Garantie setzt voraus, dass bis zum Beginn des Rentenanspruchs die reglementarischen Sparbeiträge des Arbeitgebers und der angestellten Person lückenlos und entsprechend dem Beschäftigungsgrad am Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements bezahlt wurden.

1

Der Garantieanspruch wird bei der Berechnung des Altersguthabens nach Artikel 107 Absatz 3 nicht berücksichtigt und verfällt.

2

3 Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements geleistete Einkäufe, Rückzahlungen von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung oder Einlagen infolge Scheidung beeinflussen den Garantieanspruch nicht.

Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements getätigte Vorbezüge für Wohneigentum, Erlöse aus der Verwertung verpfändeter Vorsorgeguthaben und Auszahlungen infolge Scheidung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruchs.

4

Wird das Altersguthaben der versicherten Person aus Gründen nach Absatz 4 reduziert und erfolgt vor dem Rücktritt eine vollständige Rückerstattung oder ein vollständiger Wiedereinkauf, so lebt der ursprüngliche Garantieanspruch wieder auf.

Ansonsten erfolgt eine versicherungstechnische Kürzung des ursprünglichen Garantieanspruchs im Umfang der nicht erfolgten Rückerstattung oder des nicht erfolgten Wiedereinkaufs.

5

Art. 108a110

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. September 2010

Für versicherte Personen, die bei der Reduktion des Beschäftigungsgrades den Vorsorgeschutz nach bisherigem Recht beibehalten haben, gelten nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften zur Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c (Art. 29a und 85 Abs. 5).

1

Die Verzinsung bei der Berechnung der Austrittsleistung (Art. 36a Abs. 4 Bst. b) im Jahr 2011 richtet sich nach dem Ende 2010 festgelegten Zinssatz.

2

109

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

110 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9092

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

2. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 109 1

Dieses Vorsorgereglement tritt zusammen mit dem Anschlussvertrag in Kraft.

Änderungen des Vorsorgereglements stellen eine Änderung des Anschlussvertrags dar. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vertragspartner des Anschlussvertrags und des paritätischen Organs.

2

Anhänge Anhang 1

Zinsen

Anhang 2

Einkauf

Anhang 3

Umwandlungssätze

Anhang 4

Überbrückungsrente I. Sofort beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente bei Bezugsbeginn der Überbrückungsrente II. Auskauf der Kürzung der monatlichen Altersrente bei sofort beginnender lebenslänglicher Kürzung

Anhang 5

Überbrückungsrente I. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente II. Kürzung der Hinterlassenenrenten

Anhang 6

Überbrückungsrente Kürzung der Altersrente beim Bezug einer Überbrückungsrente nach bisherigem Recht

Anhang 7

Abkürzungsverzeichnis

9093

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Anhang 1111112

Zinsen Stand 1. Januar 2011

1.

Art. 36a

Verzinsung des Altersguthabens im laufenden Jahr

offen

2.

Art. 36a

Verzinsung bei der Berechnung der Austrittsleistung im laufenden Jahr

2,00 %113

3.

Art. 71

Zins bei Nachzahlung von Leistungen Verzugszins bei Nachzahlung von Leistungen

2,00 % 3,00 %

4.

Art. 72

Zins bei Rückerstattung Verzugszins bei Rückerstattung

2,00 % 3,00 %

5.

Art. 80

Verzinsung eingebrachter Austrittsleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres

2,00 %

6.

Art. 82 und Art. 85

Verzinsung von Austrittsleistungen Verzugszins auf Austrittsleistungen

2,00 % 3,00 %

7.

Art. 86

Verzugszins bei Nachzahlung von Austrittsleistungen

3,00 %

8.

Art. 90

Zins bei Rücküberweisung von Austrittsleistungen 2,00 %

Der BVG-Mindestzins ab 1. Januar 2011 beträgt 2 %. Verzinsung der Altersguthaben im Vorjahr: 2 %.

111

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. September 2010, vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

112 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721) 113 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (BBl 2010 9039).

9094

9095

0.00 % 11.00 % 21.59 % 31.79 % 41.60 % 51.06 % 60.16 % 69.46 % 78.51 % 87.29 % 95.84 % 105.02 % 114.03 % 122.87 % 135.69 % 148.39 % 160.97 % 174.97 % 188.97 % 204.82 % 220.81 % 239.16 % 257.88 % 276.96 % 302.92 % 329.38 % 356.37 %

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

0.00 % 13.00 % 25.52 % 37.57 % 49.17 % 60.34 % 71.09 % 82.09 % 92.78 % 103.17 % 113.26 % 124.11 % 134.76 % 145.20 % 159.82 % 174.29 % 188.62 % 204.62 % 220.62 % 238.77 % 257.10 % 278.17 % 299.65 % 321.55 % 350.39 % 379.79 % 409.78 %

Alter max. AGH (in % vV)

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

Standard (+2%)

Alter

max. AGH (in % vV)

Standard (+0%)

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

0.00 % 15.00 % 29.44 % 43.35 % 56.73 % 69.62 % 82.03 % 94.72 % 107.05 % 119.04 % 130.68 % 143.21 % 155.49 % 167.54 % 183.94 % 200.18 % 216.27 % 234.27 % 252.27 % 272.73 % 293.39 % 317.17 % 341.42 % 366.15 % 397.86 % 430.20 % 463.18 %

Alter max. AGH (in % vV)

Standard (+4%)

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

0.00 % 11.00 % 21.66 % 31.99 % 42.00 % 51.17 % 60.14 % 69.75 % 78.36 % 87.08 % 95.74 % 103.02 % 110.35 % 119.13 % 130.91 % 141.13 % 151.36 % 161.64 % 171.78 % 183.46 % 195.16 % 206.93 % 216.73 % 226.69 % 246.64 % 264.05 % 281.51 %

Alter max. AGH (in % vV)

Kader_1 (+0%)

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

0.00 % 13.00 % 25.60 % 37.81 % 49.64 % 60.48 % 71.07 % 82.43 % 92.61 % 102.91 % 113.14 % 121.75 % 130.42 % 140.79 % 154.17 % 165.72 % 177.29 % 188.93 % 200.42 % 213.71 % 227.04 % 240.43 % 251.56 % 262.87 % 284.33 % 302.89 % 321.53 %

Alter max. AGH (in % vV)

Kader_1 (+2%)

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

0.00 % 15.00 % 29.54 % 43.62 % 57.28 % 69.78 % 82.01 % 95.12 % 106.86 % 118.74 % 130.55 % 140.48 % 150.48 % 162.45 % 177.43 % 190.30 % 203.22 % 216.22 % 229.06 % 243.96 % 258.91 % 273.94 % 286.39 % 299.04 % 322.03 % 341.73 % 361.55 %

Alter max. AGH (in % vV)

Kader_1 (+4%)

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

0.00 % 13.50 % 26.58 % 39.26 % 51.55 % 62.80 % 73.81 % 85.61 % 96.17 % 106.87 % 117.49 % 126.43 % 135.43 % 146.20 % 159.98 % 171.86 % 183.77 % 195.75 % 207.58 % 221.27 % 235.01 % 248.81 % 260.27 % 271.91 % 293.76 % 312.60 % 331.53 %

Alter max. AGH (in % vV)

Kader_2 (+0%)

max. AGH = Altersguthaben nach Artikel 36 zuzüglich allfälligem Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen nach Artikel 25

Einkauf

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

0.00 % 14.50 % 28.55 % 42.17 % 55.37 % 67.46 % 79.27 % 91.95 % 103.30 % 114.78 % 126.20 % 135.80 % 145.47 % 157.03 % 171.61 % 184.15 % 196.74 % 209.40 % 221.90 % 236.40 % 250.94 % 265.57 % 277.69 % 290.00 % 312.60 % 332.02 % 351.55 %

Alter max. AGH (in % vV)

Kader_2 (+1%)

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

0.00 % 15.50 % 30.52 % 45.08 % 59.19 % 72.11 % 84.74 % 98.29 % 110.42 % 122.70 % 134.90 % 145.16 % 155.50 % 167.86 % 183.24 % 196.45 % 209.70 % 223.04 % 236.22 % 251.52 % 266.88 % 282.32 % 295.10 % 308.09 % 331.45 % 351.44 % 371.56 %

Alter max. AGH (in % vV)

Kader_2 (+2%)

Anhang 2 (Art. 32)

Alter max. AGH (in % vV)

49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66

496.80 % 531.09 % 566.06 % 601.71 % 638.07 % 675.14 % 712.94 % 757.99 % 803.93 % 850.77 % 898.53 % 947.24 % 996.90 % 1047.55 % 1099.19 % 1151.85 % 1205.54 % 1260.30 %

Alter max. AGH (in % vV)

Standard (+4%)

Kader_1 (+0%)

49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66

300.51 % 329.43 % 358.92 % 389.00 % 419.66 % 450.93 % 482.81 % 521.83 % 561.61 % 602.18 % 643.54 % 685.72 % 728.74 % 772.59 % 817.32 % 862.92 % 909.43 % 956.85 %

Alter max. AGH (in % vV)

Kader_1 (+2%)

49 341.97 % 50 373.70 % 51 406.07 % 52 439.07 % 53 472.72 % 54 507.03 % 55 542.03 % 56 584.21 % 57 627.22 % 58 671.08 % 59 715.80 % 60 761.40 % 61 807.91 % 62 855.33 % 63 903.68 % 64 952.99 % 65 1003.26 % 66 1054.53 %

Alter max. AGH (in % vV)

Kader_1 (+4%)

49 383.42 % 50 417.98 % 51 453.21 % 52 489.14 % 53 525.78 % 54 563.14 % 55 601.24 % 56 646.58 % 57 692.82 % 58 739.98 % 59 788.06 % 60 837.08 % 61 887.08 % 62 938.06 % 63 990.04 % 64 1043.05 % 65 1097.10 % 66 1152.22 %

Alter max. AGH (in % vV)

49 352.33 % 50 384.77 % 51 417.85 % 52 451.59 % 53 485.99 % 54 521.06 % 55 556.83 % 56 599.80 % 57 643.62 % 58 688.30 % 59 733.86 % 60 780.32 % 61 827.70 % 62 876.01 % 63 925.27 % 64 975.50 % 65 1026.72 % 66 1078.96 %

Alter max. AGH (in % vV)

Kader_2 (+0%)

49 373.06 % 50 406.91 % 51 441.43 % 52 476.62 % 53 512.52 % 54 549.11 % 55 586.43 % 56 630.99 % 57 676.42 % 58 722.75 % 59 769.99 % 60 818.16 % 61 867.29 % 62 917.38 % 63 968.45 % 64 1020.53 % 65 1073.64 % 66 1127.80 %

Alter max. AGH (in % vV)

Kader_2 (+1%)

9096

49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66

393.78 % 429.04 % 465.00 % 501.66 % 539.04 % 577.17 % 616.04 % 662.18 % 709.23 % 757.20 % 806.12 % 856.01 % 906.87 % 958.74 % 1011.63 % 1065.57 % 1120.56 % 1176.64 %

Alter max. AGH (in % vV)

Kader_2 (+2%)

Beispiel: Mann, geboren am 15. Mai 1980, versicherter Verdienst = Fr. 50 000, versichert im Standardplan, ohne freiwilligen Sparbeitrag: 1. Datum Berechnung: 1. Januar 2007 erworbenes Altersguthaben Fr. 20 000 BVG Alter = 27 Satz = 51.06 % max. Einkauf = 51.06 % × 50 000 ­ 20 000 = Fr. 5530 2. Datum Berechnung: 1. Juli 2007 erworbenes Altersguthaben Fr. 20 000 BVG Alter = 27/06 Satz* = 55.61 % max. Einkauf = 55.61 % × 50 000 ­ 20 000 = Fr. 7805 (* Interpolation zwischen BVG-Alter 27 und 28, berechnetes Alter 27+6/12) 3. Im Kalenderjahr, das dem Schlussalter entspricht, muss zwischen Alter 65 und 66 interpoliert werden, daher die Werte für BVG-Alter 66.

Ein Einkauf ist bis zur Vollendung des 65. Altersjahres möglich.

49 383.90 % 50 411.96 % 51 440.58 % 52 469.76 % 53 499.52 % 54 529.86 % 55 560.80 % 56 598.85 % 57 637.65 % 58 677.21 % 59 717.56 % 60 758.70 % 61 800.65 % 62 843.42 % 63 887.04 % 64 931.52 % 65 976.88 % 66 1023.13 %

49 440.35 % 50 471.53 % 51 503.32 % 52 535.74 % 53 568.79 % 54 602.50 % 55 636.87 % 56 678.42 % 57 720.79 % 58 763.99 % 59 808.05 % 60 852.97 % 61 898.77 % 62 945.48 % 63 993.11 % 64 1041.68 % 65 1091.21 % 66 1141.71 %

Standard (+2%)

Alter

max. AGH (in % vV)

Standard (+0%)

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Anhang 3 (Art. 39, 46 und 57)

Umwandlungssätze Alter

Umwandlungssatz

60 61 62 63 Männer* Frauen* 64 Männer* Frauen* 65 66 67 68 69 70

5,84 % 5,97 % 6,09 % 6,23 % 6,31 % 6,38 % 6,53 % 6,53 % 6,69 % 6,87 % 7,06 % 7,27 % 7,48 %

*

Art. 41a Abs. 2 BPG

9097

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Anhang 4114 (Art. 60 Abs. 4 Bst. a und b)

Überbrückungsrente I. Sofort beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente bei Bezugsbeginn der Überbrückungsrente (Art. 60 Abs. 4 Bst. a) Tabelle 1: AHV-Alter 65

Alter bei Bezugsbeginn

Monat 60 61 62 63 64 65

0

1

2

3

4

5

262.40 218.60 171.00 119.20 62.30 0.00

258.75 214.65 166.70 114.45 57.10 0.00

255.10 210.65 162.35 109.70 51.90 0.00

251.45 206.70 158.05 105.00 46.75 0.00

247.80 202.75 153.75 100.25 41.55 0.00

244.15 198.75 149.40 95.50 36.35 0.00

Alter bei Bezugsbeginn

Monat

114

60 61 62 63 64 65

6

7

8

9

10

11

240.50 194.80 145.10 90.75 31.15 0.00

236.85 190.85 140.80 86.00 25.95 0.00

233.20 186.85 136.45 81.25 20.75 0.00

229.55 182.90 132.15 76.55 15.60 0.00

225.90 178.95 127.85 71.80 10.40 0.00

222.25 174.95 123.50 67.05 5.20 0.00

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

9098

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Tabelle 2: AHV-Alter 64

Alter bei Bezugsbeginn

Monat 60 61 62 63 64

0

1

2

3

4

5

214.60 167.70 116.70 61.00 0.00

210.70 163.45 112.05 55.90 0.00

206.80 159.20 107.40 50.85 0.00

202.90 154.95 102.80 45.75 0.00

198.95 150.70 98.15 40.65 0.00

195.05 146.45 93.50 35.60 0.00

6

7

8

9

10

11

191.15 142.20 88.85 30.50 0.00

187.25 137.95 84.20 25.40 0.00

183.35 133.70 79.55 20.35 0.00

179.45 129.45 74.95 15.25 0.00

175.50 125.20 70.30 10.15 0.00

171.60 120.95 65.65 5.10 0.00

Alter bei Bezugsbeginn

Monat 60 61 62 63 64

Erklärung: 1. Die Beträge in den Tabellen 1 und 2 entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert.

2. Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der BPV eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung vorgesehen, so sind die Beträge in den Tabellen 1 und 2 mit dem prozentualen Anteil der versicherten Person an der Finanzierung zu gewichten.

Beispiel 1: Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 26 520.­ pro Jahr (Fr. 2210.­ pro Monat). Sie wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der gesamten Kosten.

Berechnung: Betrag gemäss Tabelle 1 oder 2 × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat/ 1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.

a.

AHV-Alter 65: 262.4 × 0.5 × 2.21 = Fr. 289.95

b.

AHV-Alter 64: 214.60 × 0.5 × 2.21 = Fr. 237.15 9099

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

II. Auskauf der Kürzung der monatlichen Altersrente bei sofort beginnender lebenslänglicher Kürzung (Art. 60 Abs. 4 Bst. b) Barwerte für den Auskauf der Rentenkürzung Alter 60 61 62 63 64 65

17.117 16.767 16.412 16.054 15.688 15.317

Beispiel 2: Die versicherte Person geht mit 60 Jahren in Pension und bezieht die Überbrückungsrente.

Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung zu 50 Prozent.

Die versicherte Person möchte die lebenslängliche Kürzung der Altersrente vermeiden und kauft diese Kürzung mit einer Einmaleinlage aus.

Berechnung: (Faktor gemäss Ziffer II × monatliche Kürzung [gem. Bsp. 1] × 12) = Anteil des Arbeitnehmers = Einmaleinlage a.

AHV-Alter 65: 17.117 × 289.95 × 12 = Fr. 59 556.90

b.

AHV-Alter 64: 17.117 × 237.15 × 12 = Fr. 48 711.55

9100

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Anhang 5115 (Art. 60 Abs. 4 Bst. c und Abs. 5)

Überbrückungsrente I. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente (Art. 60 Abs. 4 Bst. c) Tabelle 1: AHV-Alter 65

Alter bei Bezugsbeginn

Monat 60 61 62 63 64 65

0

1

2

3

4

5

368.20 287.90 210.85 137.30 67.00 0.00

361.50 281.50 204.70 131.45 61.40 0.00

354.80 275.05 198.60 125.60 55.85 0.00

348.15 268.65 192.45 119.75 50.25 0.00

341.45 262.20 186.35 113.85 44.65 0.00

334.75 255.80 180.20 108.00 39.10 0.00

6

7

8

9

10

11

328.05 249.40 174.10 102.15 33.50 0.00

321.35 242.95 167.95 96.30 27.90 0.00

314.65 236.55 161.80 90.45 22.35 0.00

308.00 230.10 155.70 84.60 16.75 0.00

301.30 223.70 149.55 78.70 11.15 0.00

294.60 217.25 143.45 72.85 5.60 0.00

Alter bei Bezugsbeginn

Monat

115

60 61 62 63 64 65

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).

9101

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Tabelle 2: AHV-Alter 64

Alter bei Bezugsbeginn

Monat 60 61 62 63 64

0

1

2

3

4

5

280.30 205.50 133.85 65.40 0.00

274.05 199.55 128.15 59.95 0.00

267.85 193.55 122.45 54.50 0.00

261.60 187.60 116.75 49.05 0.00

255.35 181.60 111.05 43.60 0.00

249.15 175.65 105.35 38.15 0.00

Alter bei Bezugsbeginn

Monat 60 61 62 63 64

6

7

8

9

10

11

242.90 169.70 99.65 32.70 0.00

236.65 163.70 93.90 27.25 0.00

230.45 157.75 88.20 21.80 0.00

224.20 151.75 82.50 16.35 0.00

217.95 145.80 76.80 10.90 0.00

211.75 139.80 71.10 5.45 0.00

Erklärung: 1. Die Beträge in den Tabellen 1 und 2 entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert.

2. Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der BPV eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung vorgesehen, so sind die Beträge in den Tabellen 1 und 2 mit dem prozentualen Anteil der versicherten Person an der Finanzierung zu gewichten.

Beispiel 1: Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 26 520.­ pro Jahr (Fr. 2210.­ pro Monat). Sie wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der Kosten.

Berechnung: Betrag gemäss Tabelle 1 oder 2 × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat/ 1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.

a.

AHV-Alter 65: 368.20 × 0.5 × 2.21 = Fr. 406.85

b.

AHV-Alter 64: 280.30 × 0.5 × 2.21 = Fr. 309.75

9102

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

II. Kürzung der Hinterlassenenrenten (Art. 60 Abs. 5) Kürzungssatz auf der ab Erreichen des AHV-Alters lebenslänglichen Kürzung bei Tod vor Erreichen des AHV-Alters Alter bei Bezugsbeginn der Altersrente 60 61 62 63 64 65

a. AHV-Alter 65

b. AHV-Alter 64

5,7 % 6,0 % 6,3 % 6,6 % 6,9 % 0%

5,9 % 6,1 % 6,4 % 6,7 % 0%

Berechnungsbeispiel: Ein Versicherter geht mit Alter 60 in Pension und hat Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 6000.­ pro Monat. Er bezieht eine Überbrückungsrente von monatlich Fr. 2210.­. Im Alter von 63 stirbt er.

Berechnung/Kürzung der Ehegatten-, Lebenspartnerrente: 1. Das Pensionierungsalter legt den lebenslänglichen Kürzungssatz fest.
Für Alter 60 bei Männern beträgt er 5,7 %.
2. Dieser Satz ist mit der Anzahl Jahre, die zwischen dem Tod und dem AHV-Alter liegen, zu multiplizieren.
Der Versicherte ist im Alter 63 verstorben, die Differenz zwischen dem Alter
bei Tod und dem AHV-Alter beträgt 2 Jahre.
Der Kürzungssatz auf der lebenslänglichen Kürzung der monatlichen Altersrente bei Erreichen des AHV-Alters beträgt 2 × 5,7 %. = 11,4 %.
3. Der Betrag der lebenslänglichen Kürzung der monatlichen Altersrente bei Erreichen des AHV-Alters ist um diesem Satz zu kürzen.
Die monatliche Kürzung im AHV-Alter bei Pensionierung im Alter 60
beträgt Fr. 406.85 (gemäss Anhang 5 I Beispiel 1 Bst. a) und wird um Fr. 46.40 (11,4 % von 406.85) reduziert. Die definitive Kürzung beträgt somit Fr. 360.45.

4. Die gekürzte Altersrente beträgt also Fr. 5639.55 (Fr. 6000.­ minus Fr. 360.45), die Hinterlassenenrente Fr. 3759.70 (2/3 der gekürzten Altersrente).

9103

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Anhang 6 (Art. 103 Abs. 2)

Überbrückungsrente Kürzung der Altersrente beim Bezug einer Überbrückungsrente nach bisherigem Recht Tabelle 1: AHV-Alter 65

Alter bei Bezugsbeginn

Monat 60 61 62 63 64 65

0

1

2

3

4

5

196.40 153.10 111.90 72.65 35.35 0.00

192.80 149.65 108.65 69.55 32.40 0.00

189.20 146.25 105.35 66.45 29.45 0.00

185.60 142.80 102.10 63.35 26.50 0.00

181.95 139.35 98.80 60.20 23.55 0.00

178.35 135.95 95.55 57.10 20.60 0.00

Alter bei Bezugsbeginn

Monat

9104

60 61 62 63 64 65

6

7

8

9

10

11

174.75 132.50 92.30 54.00 17.70 0.00

171.15 129.05 89.00 50.90 14.75 0.00

167.55 125.65 85.75 47.80 11.80 0.00

163.95 122.20 82.45 44.70 8.85 0.00

160.30 118.75 79.20 41.55 5.90 0.00

156.70 115.35 75.90 38.45 2.95 0.00

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Tabelle 2: AHV-Alter 64 Monat

Alter bei Bezugsbeginn

60 61 62 63 64

0

1

2

3

4

5

149.30 109.15 70.90 34.55 0.00

145.95 105.95 67.85 31.65 0.00

142.60 102.80 64.85 28.80 0.00

139.25 99.60 61.80 25.90 0.00

135.90 96.40 58.80 23.05 0.00

132.55 93.20 55.75 20.15 0.00

6

7

8

9

10

11

129.25 90.05 52.75 17.30 0.00

125.90 86.85 49.70 14.40 0.00

122.55 83.65 46.65 11.50 0.00

119.20 80.45 43.65 8.65 0.00

115.85 77.30 40.60 5.75 0.00

112.50 74.10 37.60 2.90 0.00

Monat

Alter bei Bezugsbeginn

60 61 62 63 64

Erklärung: Die Beträge in den Tabellen 1 und 2 entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken bezogener Überbrückungsrente gemäss dem bisherigen Recht bei hälftiger Finanzierung durch den Bezüger oder die Bezügerin.

Beispiel: Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 26 520.­ pro Jahr (Fr. 2210.­ pro Monat). Sie wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht.

Berechnung: Faktor gemäss Tabelle 1 oder 2 × (ÜR pro Monat/1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.

a.

AHV-Alter 65: 196.40 x 2.21 = Fr. 434.05

b.

AHV-Alter 64: 149.30 x 2.21 = Fr. 329.95

9105

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Anhang 7

Abkürzungsverzeichnis AHV AHVG ATSG BGG BPG BPV BVG BVV 2116 EDA EVK-Statuten FZG FZV IV IVG MV MVG PartG PKB-Statuten

116

Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz), SR 173.110 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000, SR 172.220.1 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001, SR 172.220.111.3 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.441.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Verordnung vom 2. März 1987 über die Eidgenössische Versicherungskasse, AS 1987 1228 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz), SR 831.42 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung), SR 831.425 Invalidenversicherung Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20 Militärversicherung Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung, SR 833.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz), SR 211.231 Verordnung vom 24. August 1994 über die Pensionskasse des Bundes, AS 1995 533

Eingefügt durch Beschluss des POB vom 2. und 15. September sowie 20. Oktober 2009, vom Bundesrat genehmigt am 11. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (BBl 2009 8465).

9106

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

PKBV 1 PKBV 2 PUBLICA-Gesetz ÜR UV UVG WEFV ZGB

Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes, AS 2001 2327 Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes, AS 2001 2358 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes PUBLICA, SR 172.222.1 Überbrückungsrente Unfallversicherung Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, SR 831.411 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210

9107

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

9108