Verfügung betreffend örtliche Verlängerung einer abweichenden Höchstgeschwindigkeit und eines Lastwagenüberholverbots auf der Nationalstrasse N2 beim Tunnel Arisdorf vom 3. September 2010

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a und b, 4 und 5 und 110 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), I Verschiebung der Signalisation Aufhebung der abweichenden Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N2 (Fahrtrichtung Süd) von km 22.010 nach km 22.190.

II Verschiebung der Signalisation Aufhebung des Lastwagenüberholverbots auf der Nationalstrasse N2 (Fahrtrichtung Süd) von km 22.010 nach km 22.190.

III Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen eingesehen werden.

3. September 2010

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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