Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

Energiegesetz (EnG) Änderung vom 18. Juni 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 20091 beschliesst: I Das Energiegesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs. 4 Sie erlassen einheitliche Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäudeenergieausweis). Sie können für ihr Kantonsgebiet festlegen, dass der Energieausweis obligatorisch ist; sehen sie ein Obligatorium vor, so legen sie fest, in welchen Fällen der Ausweis obligatorisch ist.

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Art. 14 Abs. 3 erster Satz und 5 Bei den Finanzhilfen nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 gelten als anrechenbare Kosten die nicht amortisierbaren Mehrkosten und für energetische Gebäudesanierungen die Mehrinvestitionen gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken. ...

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Aufgehoben

Art. 14a

Globalbeiträge an Programme nach den Artikeln 10 und 11

Der Bund kann für Programme nach den Artikeln 10 und 11, insbesondere für Programme im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung, jährlich Globalbeiträge an die Kantone ausrichten.

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Der Bundesrat legt insbesondere fest: a.

welche Massnahmen unterstützt werden können;

b.

die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausrichtung von Globalbeiträgen.

BBl 2009 5317 SR 730.0

2008-2143

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Energiegesetz

Art. 15 Sachüberschrift Globalbeiträge an Programme nach Artikel 13 II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Juni 2010

Nationalrat, 18. Juni 2010

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 20103 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

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BBl 2010 4323

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