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Vertrag zwischen

der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend Abänderung von Art. 35, erster Absatz, und Art. 36 des Vertrages über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923.

Der Schweizerische Bnndesrat

und Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Liechtenstein, in der Absicht, den Anteil des Fürstentums Liechtenstein an den Einnahmen der schweizerischen Eidgenossenschaft aus Zöllen und weiteren öffentlichen Abgaben den veränderten Verhältnissen anzupassen, gestützt auf Art. 42 des Verträges zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923, haben beschlossen, den ersten Absatz von Art. 35 und Art. 86 des Vertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923 abzuändern.

Sie haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat : Herrn Max Petitpierre, Bundespräsident, Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Liechtenstein: Seine Durchlaucht Prinz Heinrich von Liechtenstein, Fürstlich Liechtensteinischen Geschäftsträger, die nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. l Art. 85, Absatz l, und Art. 86 des Vertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein über don Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923 erhalten folgende Fassung:

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Art. 35, Âbs. 1: Als Anteil an den Einnahmen aus den Zöllen und Gebühren, welche in Anwendung der nach diesem Vertrage im Fürstentum Liechtenstein geltenden Bundesgesetzgebung erhoben werden, wird dem Fürstentum Liechtenstein auf den Kopf seiner Wohnbevölkerung zwei Drittel des Betrages vergütet, der sich eigibt, wenn die in der Eidgenössischen Staatsrechnung des Vorjahres ausgewiesenen Einnahmen der Schweizerischen Zollverwaltung durch die Gesamtzahl der Wohnbevölkerung der Schweiz und Liechtensteins geteilt werden. Von dem so errechneten Betrag werden Fr. 150 000 als jährlicher Beitrag Liechtensteins an die Kosten der Schweizerischen Zollverwaltung in Abzug gebracht.

Als Wohnbevölkerung gilt die Bevölkerung, wie sie nach dem Ergebnis der jeweiligen letzten Volkszählung als in der Schweiz, bzw. in Liechtenstein wohnhaft ermittelt wurde.

Art. 36: Die in Art. 85, Abs. l, vorgesehene Berechtmngsweise des liechtensteinischen Anteils an den Einnahmen aus den Zöllen und Gebühren und des Beitrages an die Kosten der Zollverwaltung kann, sofern eine wesentliche Änderung der massgebenden Tatsachenverhältnisse es erfordert, durch Vereinbarung zwischen den beiden Eegierungen abgeändert werden.

Art. 2 Der vorliegende Vertrag unterliegt der Batifizierung. Die Batifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung am 22. November 1950.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Fürstlich Liechtensteinische Regierung:

(gez.) Max Petitpierre

(gez.) Heinrich Prinz v. Liechtenstein

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Vertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend Abänderung von Art. 35, erster Absatz, und Art. 36 des Vertrages über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923.

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1951

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01.02.1951

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304-305

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