Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 10653 Widersprechende MONSTER CABLE PRODUCTS, INC., 455 Valley Drive, US-Brisbane, CA 94005, CH-Marke Nr. 528 686 «MONSTER» gegen Widerspruchsgegnerin MEDION AG, Gänsemarkt 16­18, DE-45127 Essen, IR-Marke Nr. 999 325 «MONSTER».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 1. Juli 2010 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

1. Juli 2010

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2010-1764

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