Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Verfügung betreffend den Geldspielautomaten Super Klotz Version 1.1 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 15. Dezember 2010: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 14. März 2009 wird der Geldspielautomat Super Klotz Version 1.1 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten Super Klotz Version 1.1 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 45 300 Franken werden der Karl Fay, Fay Automaten, auferlegt. Nach Abzug des Vorschusses von 45 000 Franken verbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK von 300 Franken. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

6.

Zustellung an: Fay Automaten, Goldbrunnenstrasse 81, 8055 Zürich.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

28. Dezember 2010

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Eidgenössische Spielbankenkommission

2010-3303