Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Akyol Sitky sel., aus der Türkei, geb. am 1. Januar 1959, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, handelnd durch seine Ehefrau Güllüzar Akyol in der Türkei.

1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl.

Art. 42 BGG).

29. Juni 2010

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

4390

2010-1520