Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 24. Februar 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 34 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung, verfügt: 1. Die folgenden im Ausland ursprünglich zugelassenen Pflanzenschutzmittel erfüllen die Anforderungen des Artikels 32 dieser Verordnung nicht mehr und werden aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gestrichen: Handelsprodukte: Delta 25 EC

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4580 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 14448 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Rocca Frutta S.R.L.

2. Die Frist für das Inverkehrbringen dauert bis zum 31. Juli 2010 3. Die Frist für die Verwendung dauert bis zum 31. Juli 2013 Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

24. Februar 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

1

SR 916.161

2010-0428

1461