Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2011

Bundesbeschluss über die Genehmigung des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) vom 1. Oktober 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Februar 20102, beschliesst: Art. 1 Das Europäische Übereinkommen vom 26. Mai 20003 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

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Er gibt bei der Ratifikation die folgenden Erklärungen ab:

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1.

«In Anwendung von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) erklärt die Schweiz, dass dieses Übereinkommen nicht gilt: a. für den Rhein oberhalb der Strassenbrücke Rheinfelden; b. für den Boden-, Genfer-, Langen- und Luganersee.»

2.

«Unter Bezug auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) erklärt die Schweiz, dass die Anwendung dieses Übereinkommens auf dem Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel der Übereinstimmung mit den Verfahren nach den Statuten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Infolgedessen sind die Bestimmungen des ADN und seiner Anlagen sowie deren Änderungen gemäss der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 18684 zwischen Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, den Niederlanden und Preussen umzusetzen.»

SR 101 BBl 2010 945 SR ...; BBl 2010 961 SR 0.747.224.101

2009-2816

6623

Genehmigung des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN). BB

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Nationalrat, 1. Oktober 2010

Ständerat, 1. Oktober 2010

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 12. Oktober 20105 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2011

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BBl 2010 6623

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