Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 2. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Mesotrione 100 g/l

Formulierungstyp:

SC Suspensionskonzentrat

2. Handelsprodukte Realchemie Mesotrione Schweizerische Zulassungsnummer: D-4450 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024660-00/005 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV STAR Mesotrione

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4668 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024660-00/020 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

Callisto

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4669 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024660-00/021 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

Callisto

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4670 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024660-00/022 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

1

SR 916.161

2010-2497

7479

Callisto

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4671 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024660-00/047 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau: Mais

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Dicotyledonen (Unkräuter) und Aufwandmenge: 1­1.5 l/ha Monocotyledonen (Ungräser)

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

2. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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