Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Flugvorführungen des PC-7 Teams und der Patrouille Suisse vom 28. Juni 2010

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL).

Gegenstand:

Die Lufträume in den Regionen Zürich Seebecken, Buochs, Emmen und Gstaad werden vorübergehend in Flugbeschränkungsgebiete (Restricted Areas) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten in den für die Veranstaltungen des PC-7 Teams und der Patrouille Suisse vorgesehenen Lufträumen Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt (betreffend Ausnahmen vgl. Inhalt der Verfügung).

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest.

Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungsund Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staats, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

Hätte die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wäre es unmöglich, die Trainings und Kunstflugvorführungen des PC-7 Teams und der Patrouille Suisse geordnet und sicher durchzuführen. Deshalb entzieht das BAZL Beschwerden gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.

5092

2010-1788

Inhalt der Verfügung:

1. Entsprechend der untenstehenden Tabelle werden die nachstehend aufgeführten Lufträume in temporäre Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

Ort

Datum/Zeit (Lokalzeit)

Koordinate

Radius

Höhe

Bemerkungen

Zürich 2.7.2010 Seebecken 16:45­17:45 18:45­19:45

47°22'00"N 10 km 008°31'08"E 7 km

10 000 ft 6 500 ft

Patrouille Suisse PC-7-Team

3.7.2010 16:45­17:45 20:00­21:00

7 km 10 km

6 500 ft 10 000 ft

PC-7-Team Patrouille Suisse Kreisbogen im Uhrzeigersinn zwischen 084 Grad und 239 Grad

Flugplatz Buochs

16.7.2010

Militärflugplatz Emmen

22.­24.7.2010 HX (wie CTR Emmen)

Flugplatz Gstaad

31.7.2010 1.8.2010

47°09'18"N 009°18'46"E

46°28'30"N 007°17'00"E

7 km

FL 130

Vergrösserte CTR Die Aktivierungsperiode ist noch nicht bekannt und wird mittels NOTAM bekannt gegeben

7 km

FL 130

Gegen Osten erweiterte CTR entlang einer Grenzlinie von 47°11'31"N 008°21'30"E ­ Rotkreuz ­ Küssnacht ­ Meggen ­ entlang CTR Buochs ­ Horw ­ 47°00'50"N 008°15'52"E 47°11'31"N 008°21'30"E

9 000 ft

Die Aktivierungsperiode ist noch nicht bekannt und wird mittels NOTAM bekannt gegeben

2. Innerhalb der aktiven Flugbeschränkungsgebiete sind Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt. Sie können ausschliesslich während den jeweiligen unter Ziffer 1 erwähnten Daten und Uhrzeiten aktiviert werden.

Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­4, erlaubt.

Für die Flugbeschränkungsgebiete am 2. und 3 Juli 2010 im Seebecken Zürich gilt eine Aktivierung der Gebiete durch die Kunstflugteams vorbehältlich der Zustimmung der Flugverkehrsleitstelle des Flughafens Zürich (Tower und Radar Approach Control).

5093

Für den Fall von Flügen nach Instrumentenflugregeln auf die Piste 34 kann die Flugverkehrsleitstelle des Flughafens Zürich die Aktivierung der Flugbeschränkungsgebiete untersagen und den Einflug in die Kontrollzone(n) bzw. Nahkontrollbezirksektoren entsprechend dem Verkehrsaufkommen erlauben oder verweigern.

Aus publikationstechnischen Gründen bzw. aus Gründen der Einfachheit und Verständlichkeit werden die Flugbeschränkungsgebiete vom 16. Juli 2010 in Buochs bzw.

vom 22.­24. Juli in Emmen als vergrösserte Kontrollzonen (CTR) publiziert.

3. Die entsprechenden Eintragungen im AIP werden mittels NOTAM vorübergehend und zeitlich beschränkt gemäss Ziffer 1 angepasst und sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

4. Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Diese Verfügung ist der Luftwaffe, Skyguide und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, zu eröffnen sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache zu publizieren.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2010 richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Im Weiteren kann sie schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

5094

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben.

27. Juli 2010

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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