10.046 Bericht über die im Jahr 2009 abgeschlossenen internationalen Verträge vom 12. Mai 2010

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2009 abgeschlossenen internationalen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

12. Mai 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2010-0068

3475

Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht ist gestützt auf diese Bestimmung verfasst und betrifft die im Laufe des Jahres 2009 abgeschlossenen Abkommen.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz im Berichtsjahr ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der hauptsächlich im Berichtsjahr anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Abkommen sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge ist einheitlich strukturiert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Änderungen bereits bestehender Verträge werden in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.

3476

Inhaltsverzeichnis Übersicht

3476

Abkürzungsverzeichnis

3508

1 Einleitung

3510

2 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) 2.1.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Litauen für die Umsetzungskosten des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 10. Februar 2009 2.1.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Estland für die Umsetzungskosten des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 15. Mai 2009 2.1.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Malta, vertreten durch die zuständige Abteilung innerhalb des Amtes des Premierministers, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Malta für die Umsetzungskosten des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 1. März 2009 2.1.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Slowenien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Slowenien für die Umsetzungskosten des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 15. Januar 2009 2.1.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Ungarn für die Umsetzungskosten des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 1. April 2009 2.1.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Beitrages der Schweiz an die Tschechischen Republik für die Umsetzungskosten des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 30. April 2009 2.1.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Fonds für Förderung von Partnerschaften zwischen schweizerischen und tschechischen

3512

3512

3513

3514

3515

3516

3517

3518

3477

Körperschaften im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 25. Juni 2009 2.1.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Slowakei bezüglich des Stipendienprogramms im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 16. April 2009 2.1.9 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Stipendienprogramms im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 1. April 2009 2.1.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Stipendienprogramms im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 3. April 2009 2.1.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Polen, bezüglich des Stipendienprogramms im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 26. März 2009 2.1.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Stipendienprogramms im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 28. Juni 2009 2.1.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Stipendienprogramms im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 15. Mai 2009 2.1.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Schultransporte im ländlichen Raum», abgeschlossen am 12. August 2009 2.1.15 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Slowenien bezüglich des Stipendienprogrammes im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 30. September 2009 2.1.16 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Modernisierung des Gerichtswesens in Lettland», abgeschlossen am 25. Juni 2009 2.1.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung
von Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Justizministerium, bezüglich des Projektes «Sicherung der Aussengrenzen», abgeschlossen am 28. Mai 2009

3478

3519

3520

3521

3522

3523

3524

3525

3526

3527

3528

3529

2.1.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Reorganisation der Kinderheime in Estland», abgeschlossen am 29. September 2009 3530 2.1.19 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Zypern, vertreten durch das Planungsbüro der Nationalen Koordinationseinheit, bezüglich des Projekts «Beobachtung der Meeresumwelt» im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 3.

November 2009 3531 2.1.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Forschungsprogramm Polen-Schweiz», abgeschlossen am 16. Dezember 2009 3532 2.1.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «NGO Block Grant Latvia», abgeschlossen am 11. Dezember 2009 3533 2.2 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) 3534 2.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM, bezüglich des Projekts «Freiwillige Rückkehr von irregulären Migrantinnen und Migranten nach Bosnien und Herzegowina», abgeschlossen am 18. Dezember 2008 3535 2.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina bezüglich des Projekts «Entwicklung der Gemeinden in der Region Doboj» abgeschlossen am 5. März 2009 3536 2.2.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, bezüglich der Finanzierungsmechanismen für die Umsetzung des Gender Action Plan in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 14. Dezember 2009 3537 2.2.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR, bezüglich des zweckgebundenen Beitrags an das Projekt «Unterstützung der verletzbarsten Romas in Bosnien und Herzegowina», abgeschlossen am 10. Februar 2009 3538 2.2.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Kosovo, vertreten durch das Ministerium für
Gemeindeverwaltung und Gemeindebehörden, bezüglich des Projekts «Schweiz ­ Kosovo Unterstützung der Gemeindeverwaltung und -behörden sowie der Dezentralisierung», abgeschlossen am 25. März 2009 3539

3479

2.2.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Kosovo, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Projekts für die Förderung der psychischen Gesundheit im Kosovo, abgeschlossen am 23. April 2009 2.2.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Wald und ländliche Entwicklung, bezüglich des Projekts zur Förderung des Gemüse- und Früchteanbaus in Kosovo, abgeschlossen am 29. April 2009 2.2.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP, bezüglich des Projekts zur Erstellung der Berichte 2009 und 2010 über menschliche Entwicklung in Kosovo, abgeschlossen am 1. September 2009 2.2.9 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Justiz, bezüglich des Projekts zur Unterstützung des kosovarischen Justizvollzugssystems, abgeschlossen am 12. Oktober 2009 2.2.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ukraine, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung und Bau in Bezug auf Unterstützung von öffentlichen Dienstleistungen, abgeschlossen am 20. März 2009 2.2.11 Memorandum of Understanding zwischen der DEZA und dem Gesundheitsministerium der Republik Moldova über die Einführung von kommunalen psycho-sozialen Gesundheitszentren, abgeschlossen am 25. Mai 2009 2.2.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Serbien bezüglich des Projektes «Unterstützung zur Verbesserung der sozialen Integration in Serbien», abgeschlossen am 27. Juli 2009 2.2.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, im Auftrag des BFM, und UNDP, bezüglich des Projekts Migrationskomponente ­ Stärkung der Kapazitäten für eine umfassende lokale Entwicklung in Südserbien, abgeschlossen am 1. Oktober 2009 2.2.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, im Auftrag des BFM, und UNDP, bezüglich des Projekts Migrationskomponente ­ Gemeindenentwicklung in SüdwestSerbien, abgeschlossen am 1. Oktober 2009 2.2.15 Abkommen zwischen der Schweizer Regierung, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Usbekistan bezüglich der Ausdehnung des Pilotprojektes «Integriertes WasserressourcenManagement im Ferghanatal», abgeschlossen am
23. März 2009 2.2.16 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat von Albanien bezüglich Programm zur Kapazitätsbildung von Lehrkräften im Bereich Sonderpädagogik an der Universität Ismail Qemali in Vlora, abgeschlossen am 23. Juni 2009

3480

3540

3541

3542

3543

3544

3545

3546

3547

3548

3549

3550

2.2.17 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Tadschikistan betreffend das Projekt «Tadschikisch-schweizerische Gesundheitsreform und Familienmedizin», abgeschlossen am 9. Oktober 2009 3551 2.2.18 Memorandum of Understanding zwischen der DEZA und dem Erziehungsministerium von Tadschikistan bezüglich der Schenkung von 50 000 geographischen Landeskarten, abgeschlossen am 18. September 2009 3552 2.2.19 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Gesundheitsministerium von Tadschikistan bezüglich des Projekts «Schweizer Beitrag zu einer umfassenden Gesundheitssektor-Strategie», abgeschlossen am 17. April 2009 3553 2.2.20 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM zur Umsetzung des Projektes «Sozialarbeit und Mobilisierung gegen Menschenhandel in den Gemeinden», abgeschlossen am 16. Februar 2009 3554 2.2.21 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP, bezüglich des Projektes «Beratungsservice für die georgische Regierung», abgeschlossen am 29. Juli 2009 3555 2.2.22 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO für die Umsetzung des Projekts «Lebensgrundlage für intern Vertriebene und Flüchtlinge im Distrikt Aghdam in Aserbaidschan», abgeschlossen am 13. August 2009 3556 2.2.23 Abkommen zwischen der DEZA und dem Ministerium für Regionalverwaltung von Armenien bezüglich das Projekt zur Verbesserung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Region Sisian, abgeschlossen am 24. September 2009 3557 2.2.24 Abkommen zwischen der DEZA und dem Ministerium für Regionalverwaltung von Armenien bezüglich die Viehhaltung im Südosten Armeniens abgeschlossen am 24. September 2009 3558 2.2.25 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ICWC in Taschkent, Usbekistan, bezüglich eines Projektes zur verbesserten Wassernutzung auf landwirtschaftlicher Betriebsebene in Kirgisistan, Tadschikistan und Usbekistan, abgeschlossen am 26. März 2009 3559 2.2.26 Abkommen zwischen der DEZA und SIC-ICWC bezüglich der Ausdehnung des Pilotprojektes «Integriertes Wasserressourcenmanagement im Ferghanatal» in Zusammenarbeit mit der WB, abgeschlossen am 23. Juli 2009 3560 2.2.27 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich Projekt zur Modernisierung des Weiterbildungssystems in Georgien, abgeschlossen am 14. Dezember 2009 3561 2.3 Botschaft vom
14. März 2008 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (BBl 2008 2959) 3562 2.3.1 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR bezüglich eines Beitrags an die operationelle Unterstützung des UNHCR in Marokko, abgeschlossen am 10. Dezember 2008 3563 3481

2.3.2 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNRWA über den nicht spezifizierten zweiten Beitrag der Schweiz an das Globalbudget 2008 der UNRWA in Jordanien, Syrien, im Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland), abgeschlossen am 28. November 2008 2.3.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Gemeindeentwicklung, bezüglich Dezentralisierungsprogramm in Burundi, abgeschlossen am 18. Dezember 2008 2.3.4 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNCCD-Sekretariat bezüglich Beitrag an die Umsetzung des Strategieplans 2008, abgeschlossen am 6. Mai 2008 2.3.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Zentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 20. Juni 2008 2.3.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Zentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 20. Juni 2008 2.3.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Zentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 20. Juni 2008 2.3.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Zentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 20. Juni 2008 2.3.9 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Zentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 17. August 2009 2.3.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Zentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 17. August 2009 2.3.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Zentren der Konsultativgruppe für Internationale
Agrarforschung, abgeschlossen am 17. August 2009 2.3.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO bezüglich Programm zur Bekämpfung von Kinderarbeit durch Ausbildung und Schulung, abgeschlossen am 23. Februar 2009

3482

3564

3565 3566

3567

3568

3569

3570

3571

3572

3573

3574

2.3.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich Programm zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, abgeschlossen am 23. Februar 2009 3575 2.3.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium bezüglich der ersten Phase des Projektes Lokale Gouvernanz und Gemeindeentwicklung in Nepal, abgeschlossen am 17. Februar 2009 3576 2.3.15 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend erste Phase des Projekts soziale Verantwortung in der Backsteinindustrie in den Distrikten von Kathmandu und Bhaktapur, abgeschlossen am 24. Juni 2009 3577 2.3.16 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich die siebte Phase des Projekts «Ländliche Gesundheit», abgeschlossen am 3. November 2009 3578 2.3.17 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung für das Gerichtswesen, abgeschlossen am 1. Juni 2009 3579 2.3.18 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung für gute Regierungsführung, abgeschlossen am 9. September 2009 3580 2.3.19 Abkommen zwischen der Schweiz , vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Laos bezüglich eines Beitrags an die Reformmassnahmen des Landwirtschafts- und Forsttechnikums Luang Prabang, abgeschlossen am 29. April 2009 3581 2.3.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Laos bezüglich eines Fonds zur Armutsbekämpfung, abgeschlossen am 23. Oktober 2009 3582 2.3.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Laos bezüglich der Erarbeitung eines sozio-ökonomischen Atlas für Laos, abgeschlossen am 10. November 2009 3583 2.3.22 Abkommen zwischen der DEZA und Bangladesch bezüglich eines Beitrags zum Aufbau und zur Stärkung des Berufsbildungssektors in Bangladesch, abgeschlossen am 18. Januar 2009 3584 2.3.23 Abkommen zwischen der DEZA und Bangladesch bezüglich eines Beitrags zur Unterstützung der Alphabetisierungs- und Erwachsenenbildung in Bangladesch, abgeschlossen am 4. November 2009 3585 2.3.24 Partnerschaft zwischen der DEZA und dem IFAD bezüglich Evaluation in Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, abgeschlossen am 4. April
2009 3586 2.3.25 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch DEZA, und dem Internationalen Reisforschungszentrum bezüglich Beitrag an das Projekt «Forschungskonsortium für bewässerten Reisanbau», abgeschlossen am 12. Januar 2009 3587

3483

2.3.26 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Planungsministerium, betreffend der Zusammenarbeit zwischen dem bolivianischen Planungsministerium, der DEZA sowie anderen schweizerischen Regierungsbehörden, abgeschlossen am 1. September 2009 2.3.27 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Justiz, betreffend die Unterstützung des Projekts Indigene Völker und Ermächtigung zur Förderung der Menschenrechte «EMPODER», abgeschlossen am 1. September 2009 2.3.28 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Planungsministerium, betreffend die Unterstützung des Projekts «Biometrisches Wahlregister», abgeschlossen am 9. Dezember 2009 2.3.29 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Planungsministerium, betreffend das Programm zur Stärkung demokratischer Institutionen, abgeschlossen am 20. Dezember 2009 2.3.30 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und INIFOM, betreffend die Unterstützung für den Transferprozess von Gemeindebehörden, abgeschlossen am 29. Mai 2009 2.3.31 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich Projekt im Bereich Zugang zur Justiz in ländlichen Gemeinden, abgeschlossen am 14. Januar 2009 2.3.32 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Programm für die Unterstützung der Dezentralisierung in ländlicher Gegend, abgeschlossen am 3. August 2009 2.3.33 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA und der Regierung von Peru, vertreten durch das Aussenministerium ­ Peruanische Agentur für internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Anpassung an den Klimawandel, abgeschlossen am 21. August 2009 2.3.34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Projekt zur Unterstützung der Kleinst- und Kleinunternehmen «APOMIPE», abgeschlossen am 9. September 2009 2.3.35 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Staatssekretariat für Entwicklungszusammenarbeit,
betreffend das Pflanzenschutzprogramm PROMIPAC, abgeschlossen am 26. März 2009 2.3.36 Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Programm zur Förderung der Lokalwirtschaft in der Metropole Bougouni, abgeschlossen am 17. April 2009

3484

3588

3589

3590

3591

3592

3593

3594

3595

3596

3597 3598

2.3.37 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend die Unterstützung für den Transferprozess von Gemeindebehörden, abgeschlossen am 26. Januar 2009 2.3.38 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Pflanzenschutzprogramm PROMIPAC, abgeschlossen am 4. Mai 2009 2.3.39 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO in Burkina Faso, abgeschlossen am 16. September 2009 2.3.40 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung Burkina Fasos zur Umsetzung des Unterstützungs-Programms im Grundschulbereich, abgeschlossen am 29. Mai 2009 2.3.41 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung Burkina Fasos bezüglich Beitrag an den staatlichen Sonderfonds zur Unterstützung der Entwicklung im Grundschulbereich in Burkina Faso, abgeschlossen am 29. Mai 2009 2.3.42 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem UNDP bezüglich Schweizer Beitrag an den UNCCF, abgeschlossen am 12. Oktober 2009 2.3.43 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNCCF, abgeschlossen am 1. Dezember 2009 2.3.44 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Unterstützungsbüro der Vereinten Nationen für Friedensbildung für die Vorbereitung des Berichts des Generalsekretärs über Friedensbildung und rascher Wiederaufbau, abgeschlossen am 25. Mai 2009 2.3.45 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und China, vertreten durch das Handelsministerium, bezüglich Projekt zur Anpassung an den Klimawandel in China, abgeschlossen am 27. September 2009 2.3.46 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Grossbritannien, vertreten durch das Departement für internationale Zusammenarbeit, betreffend die finanzielle Unterstützung des Internationalen Forschungszentrums ICIPE, abgeschlossen am 5. Oktober 2009 2.3.47 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und der IBRD bezüglich «Trust Fund Waldprogramm», abgeschlossen am 30. Juni 2009 2.3.48 Kofinanzierungsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der belgischen Entwicklungskooperation, der Gesellschaft für technische Zusammenarbeit Deutschland und Ruanda, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich Beitrag an den gemeinsamen Fonds zur Kapazitätsentwicklung, abgeschlossen am 24. Oktober 2009

3599

3600 3601 3602

3603 3604 3605

3606

3607

3608 3609

3610

3485

2.3.49 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNCCD-Sekretariat bezüglich Beitrag an die Umsetzung des Strategieplans 2009, abgeschlossen am 15. Mai 2009 2.3.50 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO bezüglich der Ausarbeitung eines «E-learning-Manuals» zur Unterstützung des Wissensaustausch für die Entwicklung, abgeschlossen am 8. Juli 2009 2.3.51 Abkommen zwischen der DEZA und dem Büro der Hauptabteilung Wirtschaftliche und Sozial Angelegenheiten des UNO bezüglich der Fortsetzung der multi-stakeholder Dialoge über Fragen der Internet Gouvernanz, abgeschlossen am 2. Juli 2009 2.3.52 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Internationalen Fernmeldeunion, bezüglich des Beitrags der DEZA an den Fonds für die Entwicklung der Informationsund Kommunikationstechnologien der Internationalen Fernmeldeunion, abgeschlossen am 22. Dezember 2009 2.3.53 Abkommen über einen Kofinanzierungsbeitrag zwischen der DEZA und dem UNFPA, abgeschlossen am 19. August 2009 2.3.54 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Demokratischen Republik Kongo, vertreten durch das Ministerium für internationale und regionale Zusammenarbeit, bezüglich Gesundheitsprogramm in der Provinz Süd-Kivu, abgeschlossen am 24. April 2009 2.3.55 Abkommen zwischen der DEZA und dem ICMPD bezüglich Beitrag an das Projekt «Die Vernetzung der Migrantengemeinschaften zugunsten der Entwicklung», abgeschlossen am 1. September 2009 2.3.56 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM, bezüglich Beitrag an das Projekt «Die Vernetzung der Migrantengemeinschaften zugunsten der Entwicklung», abgeschlossen am 1. September 2009 2.3.57 Abkommen zwischen der DEZA und dem Treuhandfonds der Kommission der CSD betreffend die Teilnahme von Vertretern der ärmsten Entwicklungsländern an der 17. Session der CSDKonferenz, abgeschlossen am 3. März 2009 2.3.58 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Global Compact Office der UNO betreffend der Grundfinanzierung der Aktivitäten des Global Compact Büros, abgeschlossen am 5. Oktober 2009 2.3.59 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Globalen Pakt der UNO für verantwortungsvolle Investitionspraktiken in von Konflikten betroffenen Ländern, abgeschlossen am 25. November 2009 2.3.60 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA,
und dem MOPAN betreffend Erfahrungs- und Informationsaustausch im Bereich Organisations-Wirksamkeit der multilateralen Organisationen, abgeschlossen am 4. Februar 2009

3486

3611

3612

3613

3614 3615

3616

3617

3618

3619

3620

3621

3622

2.3.61 Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich eines Beitrags an das Projekt zur Unterstützung des tansanischen nationalen und legislativen Wahlprozesses 2010, abgeschlossen am 19. Oktober 2009 2.3.62 Abkommen zwischen der DEZA und der OECD bezüglich eines Beitrags zur Unterstützung der Gruppe für politische Kohärenz der Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2009 und 2010, abgeschlossen am 7. April 2009 2.3.63 Abkommen zwischen der DEZA und dem Sekretariat «Paris 21» bezüglich eines Beitrags für 2009, abgeschlossen am 29. November 2009 2.3.64 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNCHR, vertreten durch den Hohen Kommissar der UNO für Menschenrechte, bezüglich finanzieller Beitrag der Schweiz an das UNCHR, abgeschlossen am 16. Dezember 2009 2.3.65 Abkommen zwischen der DEZA und dem Entwicklungszentrum der OECD bezüglich eines Beitrags für das Arbeitsprogramm und Budget 2009­2010, abgeschlossen am 23. November 2009 2.3.66 Abkommen zwischen der DEZA und dem DAC der OECD bezüglich des Arbeitsprogramms und Budget 2009­2010 für, abgeschlossen am 13. Juli 2009 2.3.67 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bioversity International bezüglich eines Beitrags an das Projekt «in situ Erhaltung der Agrarbiodiversität in landwirtschaftlichen und wilden Ökosystemen: Layout, Druck und Distribution von Publikationen», abgeschlossen am 14. Dezember 2009 2.3.68 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und CABI bezüglich Beitrag an das Projekt «Kompendium invasiver Arten», abgeschlossen am 11. Dezember 2009 2.3.69 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD bezüglich das Projekt «Grosse Landkäufe oder natürliche Ressourcennutzung» abgeschlossen am 9. Juli 2009 2.3.70 Abkommen zwischen der DEZA und der OECD betreffend Beitrag an die Aktivitäten des Evalunet-Sekretariats des Entwicklungshilfeausschusses für 2009 und 2010, abgeschlossen am 14. August 2009 2.3.71 Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Bildungsbüro der UNESCO bezüglich einen freiwilligen Beitrag der Schweiz für die Jahre 2009 und 2010, abgeschlossen am 18. Dezember 2009 2.3.72 Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich
Beitrag an das Programm «Entwicklung von Kapazitäten für eine Bildung für alle», abgeschlossen am 18. Dezember 2009 2.3.73 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP, abgeschlossen am 22. Dezember 2009

3623

3624 3625

3626 3627 3628

3629 3630 3631

3632

3633

3634 3635

3487

2.3.74 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP, abgeschlossen am 22. Dezember 2009 3636 2.3.75 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP, abgeschlossen am 21. Dezember 2009 3637 2.3.76 Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich nachhaltiger Backsteinverarbeitung, abgeschlossen am 9. Januar 2009 3638 2.3.77 Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich Unterstützung von ärmsten Gemeinden in Vietnam, abgeschlossen am 16. November 2009 3639 2.3.78 Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich Ausbildungskurse im öffentlichen Sektor Vietnams, abgeschlossen am 26. November 2009 3640 2.3.79 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Projektes zur Unterstützung der Tierproduktion in der Mongolei, abgeschlossen am 2. März 2009 3641 2.3.80 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Projektes zur Bekämpfung der Wüstenbildung in der Mongolei, abgeschlossen am 28. Mai 2009 3642 2.3.81 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Projektes zur Verbesserung der Lebensgrundlage der mongolischen Hirten, abgeschlossen am 10. Dezember 2009 3643 2.3.82 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDESA betreffend Beitrag zur Finanzierung des Entwicklungs-Kooperations-forums, abgeschlossen am 6. Oktober 2009 3644 2.3.83 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem IFAD bezüglich Beitrag an das Projekt «Partnerschaften zwischen lokaler Bevölkerung und Investoren in Mosambik», abgeschlossen am 23. Dezember 2009 3645 2.3.84 Abkommen zwischen der DEZA und der IBRD bezüglich Beitrag an das Projekt «Impakt des Klimawandels und Anpassungsbedürfnisse in der Bewirtschaftung von China's Wasser Ressourcen», abgeschlossen am 31. Dezember 2009 3646 2.3.85 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNCTAD, vertreten durch die CSTD, bezüglich einer Schenkung mit speziellem Zweck für die Aktivitäten der CSTD im Rahmen der Nachbetreuung des Weltgipfels zur Informationsgesellschaft, abgeschlossen am 10. Dezember 2009 3647 2.3.86 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNODC bezüglich Beitrag an das Projekt «Unterstützung der libanesischen Regierung im Kampf gegen Menschenhandel», abgeschlossen am 19. November 2009 3648

3488

2.3.87 Abkommen zwischen der DEZA und dem Ministerium für Sozialhilfe, Unterstützung und Umsiedlung von Myanmar betreffend den Wiederaufbau von Schutzbauten gegen Unwetter mit Schulen und ein Programm für den Wiederaufbau von Kapazitäten für Opfer des Zyklons Nargis, abgeschlossen am 12. November 2009 3649 2.3.88 Abkommen zwischen der Schweizer Regierung, vertreten durch die Schweizer Botschaft, und der Regierung von Sri Lanka vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Planung sowie das Ministerium zur Staatsbildung und Entwicklung der Siedlungsinfrastruktur betreffend Pilotprogramm Jaffna «Barzahlung für Unterkunft», abgeschlossen am 8. Dezember 2009 3650 2.3.89 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und den Niederlanden, vertreten durch das Ministerium für Entwicklungszusammenarbeit, bezüglich Bodennutzungsprogramm in Burundi, abgeschlossen am 17. April 2009 3651 2.3.90 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für öffentliche Gesundheit, bezüglich Umsetzung eines sektorweiten Ansatzes im Gesundheitswesen, abgeschlossen am 7. Juli 2009 3652 2.4 Botschaft vom 29. November 2006 über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft (BBl 2006 9617) 3653 2.4.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und der Regierung von Kirgisistan bezüglich der Zusammenarbeit im Falle einer Naturkatastrophe oder anderweitigen Krise, abgeschlossen am 10. April 2008 3654 2.4.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem DRC betreffend Unterstützung von Bedürftigen in Abchasien, abgeschlossen am 10. November 2008 3655 2.4.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und Armenien über die technische Zusammenarbeit im Katastrophenfall sowie über Aktivitäten zur Vorsorge für und Vorbeugung von Naturkatastrophen, abgeschlossen am 8. Dezember 2008 3656 2.4.4 Abkommen zwischen der DEZA und PAICMA, abgeschlossen am 23. Juli 2009 3657 2.4.5 Abkommen zwischen der DEZA, DGR, CREPAD und der Universität Zürich, abgeschlossen am 1. Januar 2009 3658 2.4.6 Rahmenabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Russischen Föderation, vertreten durch EMERCOM, betreffend der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Humanitären Hilfe und
Entwicklungszusammenarbeit, abgeschlossen am 21. September 2009 3659 2.4.7 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich eines Beitrags an das Rückkehrprogramm des IOM in Marokko, abgeschlossen am 4. Juni 2009 3660 3489

2.4.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Syrien, vertreten durch das Ministerium für das Bildungswesen, bezüglich des Beitrags an ein Rehabilitationsprogramm für Schulen, abgeschlossen am 12. Februar 2009 2.4.9 Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines Beitrags der Schweiz an den Nothilfeappell der UNRWA für den Nordlibanon 2008­2009 bezüglich der Wiederherstellung und des Wiederaufbaus des Flüchtlingslagers Nahr el Bared, abgeschlossen am 28. November 2008 2.4.10 Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines nicht spezifizierten zweiten Beitrags der Schweiz an den Nothilfeappell der UNRWA im besetzten palästinensischen Gebiet für das Jahr 2008, abgeschlossen am 7. Januar 2009 2.4.11 Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines nicht spezifizierten Beitrags der Schweiz an den Nothilfeappell der UNRWA im besetzten palästinensischen Gebiet für das Jahr 2009, abgeschlossen am 9. Januar 2009 2.4.12 Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines nicht spezifizierten Beitrags der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) im Jahr 2009, abgeschlossen am 23. April 2009 2.4.13 Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines Beitrags der Schweiz an die Entwicklung des TV Projekts anlässlich des 60 Jahre Jubiläums der UNRWA, abgeschlossen am 27. April 2009 2.4.14 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNRWA betreffend humanitäre Hilfe und Nothilfe an palästinensischen Flüchtlingen aus dem Irak, abgeschlossen am 4. Juni 2009 2.4.15 Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines nicht spezifizierten zweiten Beitrags der Schweiz an den Nothilfeappell der UNRWA im besetzten palästinensischen Gebiet für das Jahr 2009, abgeschlossen am 9. Juli 2009 2.4.16 Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines Beitrags der Schweiz an die Evaluierung des Bildungsprogramms der UNRWA, abgeschlossen am 27. Juli 2009 2.4.17 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und Nicaragua betreffend das Präventionsprogramm zur Verminderung von Naturkatastrophen, abgeschlossen am 27. April 2009 2.4.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNFPA bezüglich Unterstützung der zweiten allgemeinen Volks- und Haushaltszählung in Tschad, abgeschlossen am 27. April 2009

3490

3661

3662

3663

3664

3665

3666 3667

3668

3669

3670

3671

2.4.19 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend ein Projekt zur Verstärkung der regionalen und lokalen Trinkwasserverwaltung, abgeschlossen am 10. September 2009 2.4.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und FISE, betreffend Unterstützung des Trinkwasserprogramms, abgeschlossen am 1. Juli 2009 2.4.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem FHIS, betreffend Trinkwasserprojekt in ländlichen Gebieten, abgeschlossen am 1. Februar 2009 2.4.22 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der SG-SICA vertreten durch ihr Generalsekretariat in El Salvador, betreffend die Unterstützung zur Stärkung des Trinkwasser-Sektors in Zentralamerika, abgeschlossen am 1. April 2009 2.4.23 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNICEF betreffend der Unterstützung von UNICEF für ein Projekt im Bereich Kinderschutz, Wasserversorgung und Hygiene in Kauda, Sudan, abgeschlossen am 24. März 2009 2.4.24 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich dem Ernährungsprogramm in Laos, abgeschlossen am 15. Mai 2009 2.4.25 Abkommen zwischen der DEZA und der UNICEF betreffend den Jahresbeitrag 2009/2010 an Nothilfe-Programme des UNICEF-Büros in Genf, abgeschlossen am 28. August 2009 2.4.26 Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF bezüglich eines Beitrags an den Soforthilfefonds für Jemen, abgeschlossen am 7. Oktober 2009 2.4.27 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNICEF betreffend der Unterstützung von UNICEF für ein Projekt im Bereich Schutz, Wasserversorgung und Hygiene in Somalia, abgeschlossen am 22. Dezember 2009 2.4.28 Abkommen zwischen der DEZA und der IOM betreffend den Jahresbeitrag 2009 an das administrative Budget von IOM, abgeschlossen am 24. Februar 2009 2.4.29 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den Jahresbeitrag 2009, abgeschlossen am 9. März 2009 2.4.30 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den spezifischen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 3. April 2009 2.4.31 Mehrparteien-Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem UNHCR, dem IDC Italien sowie den verschiedenen Georgischen Ministerien betreffend das Projekt begleitete Sozialwohnformen in Georgien, abgeschlossen am 2. Juli 2009 2.4.32 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den spezifischen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 30. Juli 2009

3672 3673 3674

3675

3676 3677 3678 3679

3680 3681 3682 3683

3684 3685

3491

2.4.33 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend der Unterstützung des UNHCR bei der Verbesserung von Wassersystemen und sanitären Anlagen im Osten des Tschad, abgeschlossen am 23. September 2009 2.4.34 Memorandum of Understanding zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den Einsatz von Personal zur Unterstützung des UNHCR, abgeschlossen am 16. November 2009 2.4.35 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend einen zusätzlichen Jahresbeitrag 2009, abgeschlossen am 31. Dezember 2009 2.4.36 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich Sonderbeitrag 2009 an die Programme der Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 14. April 2009 2.4.37 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend den Jahresbeitrag 2009, abgeschlossen am 14. April 2009 2.4.38 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich Beitrag 2009 an den zentralen Nothilfe-Fonds, abgeschlossen am 28. Mai 2009 2.4.39 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend der Unterstützung IRIN Radio Somalia, abgeschlossen am 17. Juli 2009 2.4.40 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Äthiopien, abgeschlossen am 15. September 2009 2.4.41 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich Sonderbeitrag 2009 an Projekte der Abteilung für zivil-militärische Koordination, abgeschlossen am 15. September 2009 2.4.42 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend einen zusätzlichen Jahresbeitrag 2009, abgeschlossen am 30. September 2009 2.4.43 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Somalia, abgeschlossen am 16. Oktober 2009 2.4.44 Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend einen zusätzlichen Jahresbeitrag 2009, abgeschlossen am 3. Dezember 2009 2.4.45 Dreiparteienabkommen zwischen der DEZA, dem Schweizerisches Rotes Kreuz und der IFRC betreffend den Jahresbeitrag 2009 an das Sekretariat der IFRC, abgeschlossen am 6. Juni 2009 2.4.46 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 14. April 2009 2.4.47 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 3. August 2009

3492

3686 3687 3688

3689 3690 3691 3692 3693 3694 3695 3696 3697

3698 3699 3700

2.4.48 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den Beitrag an das Sitzbudget 2009, abgeschlossen am 4. September 2009 2.4.49 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den Beitrag 2009 zur Unterstützung der IKRK-Kampagne zum 60-Jahr-Jubiläum der Genfer Konventionen, abgeschlossen am 2. Oktober 2009 2.4.50 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 9. November 2009 2.4.51 Abkommen zwischen der DEZA und dem SFD des IKRK betreffend den allgemeinen Beitrag an den Appell 2009, abgeschlossen am 10. November 2009 2.4.52 Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 7. Dezember 2009 2.4.53 Abkommen zwischen der DEZA und der ISDR betreffend den Jahresbeitrag 2009, abgeschlossen am 9. September 2009 2.4.54 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 30. März 2009 2.4.55 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 10. August 2009 2.4.56 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend das UNHAS Programm für die Organisation eines humanitären Flugservices im Tschad, abgeschlossen am 2. Oktober 2009 2.4.57 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag an das WFP-Verbindungsbüro in Genf, abgeschlossen am 3. Dezember 2009 2.4.58 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den Beitrag 2009 an das Programm zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe, abgeschlossen am 3. Dezember 2009 2.4.59 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 14. Dezember 2009 2.4.60 Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den zusätzlichen Beitrag 2009 an den Soforthilfe-Fonds, abgeschlossen am 22. Dezember 2009 2.4.61 Abkommen mit Kostenbeteiligung von Drittparteien zwischen der DEZA und dem UNDP, abgeschlossen am 9. Juni 2009 2.4.62 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Beitrag 2009­2010 an den Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau, abgeschlossen am 9. Dezember 2009

3701

3702 3703 3704 3705 3706 3707 3708 3709 3710

3711 3712 3713 3714

3715

3493

2.4.63 Abkommen mit Kostenbeteiligung von Drittparteien zwischen der DEZA und dem UNDP zur Unterstützung des UNO-Programmes im Rahmen der Krise der Globalen Ernährungssicherheit, abgeschlossen am 10. Dezember 2009 3716 2.4.64 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB betreffend den Beitrag 2009 im Bereich der Katastrophenprävention, abgeschlossen am 9. Dezember 2009 3717 2.4.65 Abkommen zwischen der DEZA und der ISDR betreffend einen zusätzlichen Jahresbeitrag 2009, abgeschlossen am 30. November 2009 3718 2.4.66 Abkommen zwischen der DEZA und der ILO bezüglich eines Projekts zur Verbesserung der Mittelverwendung im Rahmen des ISDR-Systems, abgeschlossen am 30. November 2009 3719 2.4.67 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich Verbesserung der Autonomie von 900 Flüchtlingshaushalten im Sudan, Bahr al-Ghazal, abgeschlossen am 6. Mai 2009 3720 2.4.68 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO betreffend der Unterstützung der FAO bei der Verbesserung der Lebensumstände der Agropastoralisten in Karamoja, Uganda, abgeschlossen am 24. November 2009 3721 2.4.69 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO betreffend der Unterstützung der FAO für ein Projekt im Bereich Unterstützung von Bedürftigen in der Region Oromiya, Äthiopien, abgeschlossen am 14. Dezember 2009 3722 2.4.70 Abkommen zwischen der DEZA und der FAO betreffend der Unterstützung der FAO für ein Projekt im Bereich Schutz und Unterstützung von Bedürftigen in Lower Shabelle, Somalia, abgeschlossen am 16. Dezember 2009 3723 2.5 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten 3724 2.5.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Landesgrenze bei natürlichen Veränderungen der Wasserscheide oder der Gratlinie auf Gletschern, abgeschlossen am 26. Mai 2008, SR 0.132.454.31 3724 2.5.2 Briefwechsel zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Anwendung der europäischen Richtlinie über die Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz auf den Tunnel unter dem Grossen St. Bernhard, abgeschlossen am 7. September 2009 3725 2.5.3 Notenaustausch zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Georgien betreffend die Übernahme der Verantwortung für den Schutz der georgischen Interessen in der Russischen Föderation durch die Schweiz, abgeschlossen am 12. Januar 2009 3726

3494

2.5.4 Notenaustausch zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Georgien betreffend die Zustimmung Georgiens zur Verantwortung für den Schutz der Interessen der Russischen Föderation in Georgien durch die Schweiz, abgeschlossen am 4. März 2009 2.5.5 Notenaustausch zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation betreffend die Zustimmung Russlands zur Verantwortung für den Schutz der georgischen Interessen in der Russischen Föderation durch die Schweiz, abgeschlossen am 4. März 2009 2.5.6 Abkommen zwischen der Schweiz und Albanien betreffend die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 25. Februar 2009 2.5.7 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und GAVI Alliance zur Regelung des rechtlichen Statuts von GAVI Alliance in der Schweiz, abgeschlossen am 23. Juni 2009, SR 0.192.122.818.12 2.5.8 Briefwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und GAVI Alliance über den Status der Schweizer Angestellten in Bezug auf die Schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV), abgeschlossen am 23. Juni 2009, SR 0.192.122.818.121 3 Eidgenössisches Departement des Innern 3.1 Abkommen zur Mobilität von Angestellten im Bereich der Fusionsenergieforschung, abgeschlossen am 31. Juli 2009 3.2 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, abgeschlossen am 1. April 2009, SR 0.420.336.1 3.3 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgut, abgeschlossen am 15. Mai 2007 3.4 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Perus über die Zusammenarbeit zur Verhütung des rechtswidrigen Handels mit Kulturgut, abgeschlossen am 28. Dezember 2006

3727

3728

3729

3730

3731 3732 3732

3733

3734

3735

4 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 3736 4.1 Rückübernahmeabkommen 3736 4.1.1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Bulgariens über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 21. November 2008, SR 0.142.112.149 3737 4.1.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 30. Juni 2009 3738

3495

4.1.3 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme, abgeschlossen am 21. September 2009 3739 4.1.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Finnland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 30. März 2009 3740 4.2 Visaabkommen 3741 4.2.1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über die Erleichterung der Visaerteilung für Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgeschlossen am 21. September 2009 3742 4.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien über die Erleichterung der Visaerteilung, abgeschlossen am 30. Juni 2009 3743 4.2.3 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Vietnams über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, abgeschlossen am 22. Mai 2009, SR 0.142.117.892 3744 4.3 Andere Abkommen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements 3745 4.3.1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Chiles über den Austausch von Stagiaires, abgeschlossen am 22. Dezember 2008 3745 4.3.2 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch der amerikanischen Steuerbehörde betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, abgeschlossen am 19. August 2009, SR 0.672.933.612 3746 4.3.3 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Kanada betreffend die Seitenakkreditierung in Kanada des in den Vereinigten Staaten von Amerika stationierten Schweizer Polizeiattachés, abgeschlossen am 24. Juni 2008 3747 4.3.4 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Malaysien betreffend die Seitenakkreditierung in Malaysien des in Thailand stationierten Schweizer Polizeiattachés, abgeschlossen am 29. Mai 2009 3748 4.3.5 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Polen betreffend die Seitenakkreditierung in Polen des in der Tschechischen Republik stationierten Schweizer Polizeiattachés, abgeschlossen am 25. Februar 2009 3749 4.3.6 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Mexico betreffend die Seitenakkreditierung in der Schweiz des in Spanien stationierten
Mexikanischen Polizeiattachés, abgeschlossen am 17. April 2009 3750 4.3.7 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Russland betreffend die Stationierung eines Polizeiattachés in der Schweiz, abgeschlossen am 30. Oktober 2009 3751

3496

5 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 3752 5.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die Wehrpflicht der Doppelbürger, abgeschlossen am 20. August 2009 3753 5.2 MoU zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Rüstungskooperation, abgeschlossen am 9. Juli 2009 3754 5.3 MoU zwischen der Schweiz und Schweden über die Zusammenarbeit im Bereich der militärgeographischen Information, abgeschlossen am 1. Juni 2009 3755 5.4 Verwaltungsvereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentums Liechtenstein über die Kontrolle und Verifikation der amtlichen Vermessung, abgeschlossen am 27. Juli 2009 3756 5.5 Vereinbarung zwischen der Schweiz und den USA zur Fortführung der Entwicklung und Förderung moderner Ausbildungstechnologien, abgeschlossen am 28. Dezember 2009 3757 5.6 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien zur Schaffung eines grenzüberschreitenden Trainingsluftraums, abgeschlossen am 25. November 2009 3758 5.7 Abkommen zwischen der Schweiz und den USA über den Austausch von Militärpersonal, abgeschlossen am 20. Juli 2009 3759 5.8 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Teilnahme an der militärischen Übung «EPERVIER 2009», abgeschlossen am 4. Juni 2009 3760 5.9 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Teilnahme am Ausbildungskurs Flugzeugbrandbekämpfung in Woensdrecht, abgeschlossen am 18. Juni 2009 3761 5.10 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Nutzung des Fliegerhorstes Wittmund durch die Schweizer Luftwaffe und die Durchführung von Luftverteidigungsübungen in der Zeit vom 20. Juli bis 28. August 2009, abgeschlossen am 15. Juli 2009 3762 5.11 Technische Vereinbarung über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen militärischen Übung «TIGER MEET 2009» in Belgien, abgeschlossen am 27. Juli 2009 3763 5.12 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Norwegen über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der militärischen Übung «NIGHTWAY 2009», abgeschlossen am 2. November 2009 3764 5.13 MoU zwischen der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden betreffend die Zusammenarbeit im Rahmen der Schlussübung der UNO Militärbeobachterkurse, abgeschlossen am 17. Juni 2009 3765 6 Eidgenössisches Finanzdepartement 6.1 Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Grossen Sozialistische Libysch- ArabischeVolks-Dschamahirija über die Beilegung einer Streitigkeit, abgeschlossen am 20. August 2009

3766

3766

3497

6.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebiet, abgeschlossen am 30. April 2003, SR 0.631.252.934.953.2 3767 6.3 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen aus dem internationalen Luftverkehr abgeschlossen am 30. November 2008 SR 0.672.965.65 3768 7 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 3769 7.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) 3769 7.1.1 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend Umsetzung der Rechnungslegungsund Buchprüfungs-vorschriften, abgeschlossen am 11. Dezember 2009 3770 7.1.2 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Lettland betreffend technische Assistenz im Bereich der Rechnungslegung und des Revisionswesens, abgeschlossen am 11. August 2009 3771 7.1.3 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Estland betreffend technische Assistenz im Bereich der Rechnungslegung und des Revisionswesens, abgeschlossen am 23. Januar 2009 3772 7.1.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend die Projekt-vorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 23. Januar 2009 3773 7.1.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, des Beitrages der Schweiz an Lettland für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages und der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 21. Januar 2009 3774 7.1.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die Nationale Entwicklungsagentur, betreffend die Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 1. Mai 2009 3775 7.1.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Slowakischen Republik, vertreten durch das «Government Office», betreffend der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 16. Dezember 2009 3776 7.1.8 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend Risikokapital
für KMU, abgeschlossen am 16. Dezember 2009 3777 7.1.9 Abkommen zwischen der Schweiz und der Slowenischen Regierung, betreffend den Finanzzuschuss für das Projekt «Renewable Energy Sources in the Primorska Municipalities», abgeschlossen am 18. Dezember 2009 3778

3498

7.2 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) 3779 7.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem CEFTA betreffend die institutionelle Unterstützung des CEFTA Sekretariates, abgeschlossen am 5. Februar 2009 3780 7.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Serbien und der Deposit Insurance Agency, betreffend technischer Unterstützung der Deposit Insurance Agency bei der Restrukturierung und Privatisierung des serbischen Banken- und Versicherungssektor, abgeschlossen am 24. Februar 2009 3781 7.2.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien betreffend Exportförderung, abgeschlossen am 1. Oktober 2009 3782 7.2.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der serbischen Regierung, vertreten durch das Energieministerium, betreffend den Finanzzuschuss für das Projekt «Modernization of the Monitoring and Control System of Nikola Tesla Thermal Power Plant B», abgeschlossen am 5. Mai 2009 3783 7.2.5 Abkommen zwischen der Schweiz, dem Internationalen Handelszentrum (ITC) und Kirgisistan betreffend Handelsförderung in Kirgisistan, abgeschlossen am 30. Juni 2009 3784 7.2.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Kirgisischen Regierung, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend den Finanzzuschuss für das Projekt «Bishkek Water Supply Project», abgeschlossen am 21. Juli 2009 3785 7.2.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der IDA betreffend des «Multi-Donor Trust Fund for Capacity Building in Public Financial Management» in der Republik Kirgistan, abgeschlossen am 30. September 2009 3786 7.2.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der IDA betreffend der Finanzierung der Erstellung eines «Externally Financed Outputs» im Bereich der Modernisierung des öffentlichen Finanzwesens in Tadschikistan, abgeschlossen am 31. August 2009 3787 7.2.9 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Nationalbank Tadschikistans betreffend der Finanzierung einer externen Bilanzprüfung, abgeschlossen am 3. November 2009 3788 7.2.10 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien betreffend der Finanzierung einer externen
Bilanzprüfung der Nationalbank Tadschikistans, abgeschlossen am 19. Oktober 2009 3789 7.2.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend der Finanzierung einer zweiten Phase des Aufbaus einer externen Finanzkontrolle in Tadschikistan, abgeschlossen am 11. November 2009 3790 7.2.12 Abkommen zwischen der Schweiz, dem International Trade Centre und Tadschikistan betreffend Handelsförderung in Tadschikistan, abgeschlossen am 22. Oktober 2009 3791

3499

7.2.13 Abkommen zwischen der Schweiz und der Oesterreichischen Entwicklungszusammenarbeits-agentur, bezüglich der Kooperation in Energieeffizienzmassnahmen in Mazedonien, abgeschlossen am 17 Juli 2009 3792 7.2.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und des IWF betreffend technischer Hilfe in Osteuropa und Zentralasien, abgeschlossen am 21. Dezember 2009 3793 7.2.15 Zusatz zum Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und des IWF betreffend technischer Hilfe in Osteuropa und Zentralasien vom 21. Dezember 2009, abgeschlossen am 21. Dezember 2009 3794 7.2.16 MoU zwischen der Schweiz und Serbien betreffend die Exportförderung und Umsetzung von GLOBALGAP Standards, abgeschlossen am 7. Dezember 2009 3795 7.3 Botschaft vom 7. März 2008 über die Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (BBl 2008 3047 ) 3796 7.3.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der Regierung Perus, vertreten durch das Nationale Institut für Geistiges Eigentum und UNCTAD betreffend die Phase II des Programms COMPAL, abgeschlossen am 23. April 2009 3797 7.3.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der Regierung El Salvadors, vertreten durch die Wettbewerbsaufsichtsbehörde und UNCTAD betreffend Phase II des Programms COMPAL, abgeschlossen am 27. April 2009 3798 7.3.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der Regierung Kolumbiens, vertreten durch die Aufsichtsbehörde für Industrie und Handel und UNCTAD betreffend Phase II des Programms COMPAL, abgeschlossen am 23. April 2009 3799 7.3.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der Regierung Costa Ricas, vertreten durch das Handelsministerium und UNCTAD betreffend Phase II des Programms COMPAL, abgeschlossen am 16. April 2009 3800 7.3.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und China, vertreten durch das Handelsministerium (MOFCOM), betreffend die Stärkung der Zusammenarbeit im Umweltbereich, abgeschlossen am 26. Februar 2009 3801 7.3.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und der WTO betreffend sanitäre und phytosanitäre Massnahmen, abgeschlossen am 1. Dezember 2009 3802 7.3.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und der IBRD für die Verbesserung von Sanitärinfrastrukturen
in Ägypten, abgeschlossen am 7. Dezember 2009 3803 7.3.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und ILO betreffend das Projekt SCORE, abgeschlossen am 16. Juli 2009 3804

3500

7.3.9 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das EVD, und ILO, vertreten durch das IAA, betreffend die vom SECO und vom IAA durchgeführte wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit, abgeschlossen am 9. Juni 2009 3805 7.3.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und ILO betreffend das Programm «Better Work», abgeschlossen am 3. Juli 2009 3806 7.3.11 Abkommen zwischen der Schweiz, dem Internationalen Handelszentrum und Tunesien betreffend Exportförderung Tunesien, abgeschlossen am 21. November 2008 3807 7.3.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und der UNIDO, betreffend des Projekts «Strengthening of the National Cleaner Production Centre in Tunisia», abgeschlossen am 20. Oktober 2009 3808 7.3.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und der UNIDO betreffend des Projekts «Industrial Energy Efficiency Improvement in South Africa», abgeschlossen am 20. Oktober 2009 3809 7.3.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Regierung Nicaraguas, vertreten durch das Ausserministerium, betreffend dem Programm zur Stärkung der Exporte von Bio- und Fairtrade-Produkten, abgeschlossen am 28. Januar 2009 3810 7.3.15 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Burkina Faso, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, betreffend einer Budgethilfe, abgeschlossen am 18. Februar 2009 3811 7.3.16 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das Kooperationsbüro in Burkina Faso, und Burkina Faso, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, betreffend die technische Unterstützung im Rahmen der Budgethilfe, abgeschlossen am 5. Oktober 2009 3812 7.3.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ghana betreffend einer Budgethilfe, abgeschlossen am 6. April 2009 3813 7.3.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Mosambik, vertreten durch die Mozambique Revenue Authority, betreffend des Beitrags der Schweiz zum «Common Fund for the Implementation of the Mozambique Revenue Autority Reform Program 2009­2011», abgeschlossen am 9. November 2009 3814 7.3.19 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IDA betreffend der Kofinanzierung des «Poverty Reduction Support Credit für Vietnam», abgeschlossen am 14. Dezember 2009 3815

3501

7.3.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IDA betreffend der Unterstützung des «Public Financial Management Multi-Donor Trust Fund in Vietnam», abgeschlossen am 14. Dezember 2009 3816 7.3.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend der Unterstützung des «Public Financial Management and Revenue Administration Trust Fund in Indonesien», abgeschlossen am 19. November 2009 3817 7.3.22 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem IWF betreffend eines thematischen Treuhandfonds zur Bekämpfung der Geldwäscherein und der Terrorismusfinanzierung, abgeschlossen am 7. Juli 2009 3818 7.3.23 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und der IDA betreffend des Treuhand-fonds zur Ko-Finanzierung des «Economic Management Capacity Building Project» in Ghana, abgeschlossen am 28. April 2009 3819 7.3.24 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der IBRD und der IDA betreffend des «Multi-Donor Trust Fund for the Debt Management Facility for Low Income Countries», abgeschlossen am 23. April 2009 3820 7.3.25 Abkommen zwischen der Schweiz und Ägypten betreffend die Schliessung und Auflösung des Ägyptisch-Schweizerischen Entwicklungsfonds, abgeschlossen am 8. Dezember 2009 3821 7.3.26 Treuhandabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und der IBRD und der IDA betreffend dem Treuhandabkommen für öffentlich-private Infrastrukturen und beratende Fazilitäten für die technische Assistenz, abgeschlossen am 9. Dezember 2009 3822 7.3.27 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Togolesischen Republik, betreffend der Verminderung der Aussenschulden der Togolesischen Republik, abgeschlossen am 19. Mai 2009 3823 7.3.28 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Republik Kongo, betreffendder Verminderung der Aussenschulden der Republik Kongo, abgeschlossen am 23. Juni 2009 3824 7.3.29 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und des IWF betreffend des «East Africa Regional Technical Assistance Center Subaccount», abgeschlossen am 11. Dezember 2009 3825 7.3.30 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und des IWF betreffend des «West Africa Regional Technical Assistance Center Subaccount», abgeschlossen am 11. Dezember 2009 3826
7.3.31 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und des IWF betreffend des «South und West II Africa Regional Technical Assistance Center Subaccount», abgeschlossen am 11. Dezember 2009 3827

3502

7.4 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements 3828 7.4.1 Briefwechsel zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Schaffung eines Datenschutzrahmenwerkes zur Übermittlung von personenbezogenen Daten in die Vereinigten Staaten von Amerika, abgeschlossen am 9. Dezember 2008, SR 0.235.233.6 3828 7.4.2 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Indonesiens zur Gründung einer Gemischten Wirtschafts- und Handelskommission, unterzeichnet am 26. November 2009 3829 7.4.3 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 25. Mai 2009, SR 0.916.225.14 3830 7.4.4 Ergänzungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein, über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 25. Mai 2009, SR 0.812.101.951.41 3831 8 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 3832 8.1 Multilaterales Abkommen M 204 nach Abschnitt 1.5.1 Anhang A des ADR betreffend die Klassifizierung gefährlicher Güter, abgeschlossen am 22. Juli 2009 3832 8.2 Multilaterales Abkommen M 205 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR betreffend die Anwendung der Abweichung von Unterabschnitt 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die bei einer Transportkette, die den See- und Luftverkehr einschliesst, nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, abgeschlossen am 22. Juli 2009 3833 8.3 Multilaterales Abkommen M 206 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR, betreffend die besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffe, abgeschlossen am 22. Juli 2009 3834 8.4 Multilaterales Abkommen M 207 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR, betreffend die Beförderung von Chlorsilane in Druckgefässen aus Stahl, welche der Verpackungsanweisung P 010 zugeordnet sind, abgeschlossen am 22. Juli 2009 3835 8.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Kamerun über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 13. Januar 2009, SR 0.748.127.192.27 3836 8.6 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Mazedoniens über den
Luftlinienverkehr abgeschlossen am 10. November 2009, SR 0.748.127.195.20 3837 8.7 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr betreffend den elektronischen Frachtbrief, abgeschlossen am 20. Februar 2008 3838

3503

8.8 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat Albaniens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, abgeschlossen am 30. September 2008, SR 0.741.619.123 3839 8.9 Briefwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Frankreichs zur Sicherung der Gasversorgung, abgeschlossen am 26. Februar 2009, SR 0.733.134.9 3840 8.10 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAFU, und der EU, vertreten durch die Europäische Kommission, bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich Boden, abgeschlossen am 18. Dezember 2009 3841 8.11 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Indonesiens betreffend die Errichtung einer Arbeitsgruppe für Umweltdialog und -zusammenarbeit, abgeschlossen am 17. Dezember 2009 3842 8.12 Vereinbarung zwischen dem UVEK und dem Wasserministerium Chinas, abgeschlossen am 19. April 2009 3843 8.13 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Nutzung und Koordination des Frequenzbereiches 380­385/390­395 MHz sowie den grenzüberschreitenden Einsatz der mobilen und tragbaren Geräte für das Sicherheitsfunknetz «POLYCOM», abgeschlossen am 9. Dezember 2009 3844 8.14 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Nutzung von Sendeanlagen und Frequenzen zu Rundfunkzwecken auf dem Territorium des Nachbarlandes, abgeschlossen am 9. Dezember 2009 3845 9 Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands 3846 9.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2008/905/EG des Rates vom 27. November 2008 zur Änderung von Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion mit Hinweisen zum Ausfüllen der Visummarke, abgeschlossen am 14. Januar 2009, SR 0.362.380.015 3848 9.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2008/910/EG des Rates vom 27. November 2008 zur Änderung der Teile 1 und 2 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft), abgeschlossen am 14. Januar 2009 3849 9.3 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung K(2008)8657 (endg.) der Kommission vom 22. Dezember 2008 über Zertifikatsregeln entsprechend der Vorgabe in den technischen Spezifikationen
der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten und zur Aktualisierung der Verweise auf Normen und Standards, abgeschlossen am 21. Januar 2009.

3850

3504

9.4 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des VisaInformationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex, abgeschlossen am 18. Februar 2009 3851 9.5 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2008/972/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung von Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke, abgeschlossen am 18. Februar 2009, SR 0.362.380.016 3852 9.6 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2009/171/EG des Rates vom 10. Februar 2009 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, betreffend die Visavorschriften für Inhaber von indonesischen Diplomaten und Dienstpässen, abgeschlossen am 17. März 2009, SR 0.362.380.017 3853 9.7 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2009/377/EG der Kommission vom 5. Mai 2009 über die Annahme von Durchführungsmassnahmen für das Konsultationsverfahren und die sonstigen Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VISVerordnung), abgeschlossen am 4. Juni 2009 3854 9.8 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung der Kommission K (2009) 3769 endg. vom 20. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung der Kommission K(96) 352 vom 7. Februar 1996 über weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung in Bezug auf das Nummerierungssystem, abgeschlossen am 24. Juni 2009 3855 9.9 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung K (2009)3770 endg. der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Änderung der technischen Spezifikationen zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, abgeschlossen am 24. Juni 2009 3856 9.10
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, abgeschlossen am 7. Juli 2009 3857

3505

9.11 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 390/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, hinsichtlich der Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschliesslich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen, abgeschlossen am 7. Juli 2009 3858 9.12 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2009/538/EG der Kommission vom 10. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG mit Durchführungsbestimmungen zum Aussengrenzenfonds, abgeschlossen am 19. August 2009 3859 9.13 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), abgeschlossen am 23. September 2009, SR 0.362.380.020 3860 9.14 Vereinbarung zwischen der EG einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser beiden Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der EU (FRONTEX), abgeschlossen am 30. September 2009 3861 9.15 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme des Beschlusses 2009/720/EG des Rates vom 17. September 2009 zur Festlegung des Zeitpunkts für den Abschluss der Migration vom SIS 1+ zum SIS II, abgeschlossen am 21. Oktober 2009 3862 9.16 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme des Beschlusses 2009/724/JI des Rates vom 17. September 2009 zur Festlegung des Zeitpunkts für den Abschluss der Migration vom SIS 1+ zum SIS II, abgeschlossen am 21. Oktober 2009 3863 9.17 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung K(2009)7476 der Kommission vom 5. Oktober 2009 zur Änderung der Entscheidung der Kommission K(2008)8657 endg. über Zertifikatsregeln entsprechend der Vorgabe in den technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, abgeschlossen am 4. November 2009 3864 9.18 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2009/756/EG der Kommission vom 9. Oktober 2009 zur Festlegung der Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen für Fingerabdrücke für die biometrische Identifizierung und Überprüfung im Visa-Informationssystem, abgeschlossen am 4. November 2009 3865

3506

9.19 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über grenzüberschreitende kontrollierte Lieferungen, abgeschlossen am 17. November 2009, SR 0.360.454.12 9.20 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 17. Dezember 2009, SR 0.362.380.025 9.21 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2010/49/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Bestimmung der ersten Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird, abgeschlossen am 17. Dezember 2009 9.22 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2009/876/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Annahme von technischen Umsetzungsmassnahmen für dasVisa-Informationssystem, abgeschlossen am 17. Dezember 2009 10 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit 10.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 10.2 Eidgenössisches Departement des Innern 10.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 10.4 Eidgenössisches Finanzdepartement 10.5 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.6 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

3866

3867

3868

3869 3870 3870 3883 3884 3887 3889 3896

3507

Abkürzungsverzeichnis AuG BFM BLW DAA

DEZA EBRD ECE/UNO EDA EDI EDÖB EFTA EG EJPD EU EURATOM EVD EWR FAO FG GUS IAA IBRD ICAO IDA IKRK IOM ILO IWF KMU 3508

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) Bundesamt für Migration Bundesamt für Landwirtschaft Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development) Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Economic Commission for Europe) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Eidgenössisches Departement des Innern Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association) Europäische Gemeinschaft Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Europäische Union Europäische Atomgemeinschaft Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Europäischer Wirtschaftsraum Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agricultural Organisation of the United Nations) Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz; SR 420.1) Gemeinschaft unabhängiger Staaten Internationales Arbeitsamt Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization) Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association) Internationales Komitee vom Roten Kreuz Internationale Organisation für Migration Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) Internationaler Währungsfonds Kleine und mittlere Unternehmen

MG MoU NGO OECD OCHA OSZE RVOG SAA

SECO SVG UNCTAD UNDP UNESCO UNHCR UNICEF UNIDO UNO UNRWA UVEK VBS WB WHO WTO

Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz; SR 510.10) Verständigungsprotokoll (Memorandum of Understanding) Nichtregierungsorganisation (Non-Governmental Organisation) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-Operation and Development) UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz , der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen, SR 0.362.31) Staatssekretariat für Wirtschaft Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (United Nations Conference on Trade and Development) Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation) Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees) Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Childrens'Fund) Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organisation) Organisation der Vereinten Nationen Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Weltbank Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation) Welthandelsorganisation (World Trade Organisation)

3509

Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht ergeht in Anwendung dieser Bestimmung. Er enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2009 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die provisorisch angewendet werden.

Die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen usw. ergehen können) fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.

Der Bericht erfasst auch Beschlüsse von Gemischten Ausschüssen oder anderen Vertragsorganen, sofern diese Beschlüsse als Staatsvertrag beziehungsweise als Änderung eines bestehenden Staatsvertrages gelten können. Ob dies der Fall ist, prüft der Bundesrat anhand der Tragweite des Beschlusses.

Die Erweiterung der EU um die neuen Mitgliedsländer Bulgarien und Rumänien hat zahlreiche sehr technische und zum Teil lediglich redaktionelle Anpassungen in den Verträgen zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedsländern nach sich gezogen. Diese Änderungen sind nicht lückenlos im Bericht erfasst.

Wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (Entwicklungszusammenarbeit, militärische Zusammenarbeit), sind nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind geordnet nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates ans Parlament, auf denen sie basieren.

Ebenfalls im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen neuen Kapitel zusammengefasst.

Aufgrund des Berichts hat das
Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag beziehungsweise jede Änderung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob er in die Zuständigkeit des Bundesrats fällt oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf entweder die Möglichkeit, den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag bzw. die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern deren Laufzeit weiterhin andauert. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag 3510

in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag ebenfalls auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge wird folgende Gliederung verwendet: A.

Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.

B.

Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.

C.

Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt. Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.

D.

Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.

E.

Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags. Allfälliger Hinweis auf eine nachträgliche Aufnahme des Vertrags, wenn aus zeitlichen Gründen eine Aufnahme in den Bericht des Vorjahres nicht möglich war.

3511

2

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EUMitgliedstaaten. Die Integration der zehn neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta und Zypern in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sich die Schweiz verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser neuen EU-Mitgliedsländer zu leisten.

Die Mittel des Erweiterungsbeitrags werden zur Finanzierung von Projekten und Programmen in folgenden vier Hauptbereichen eingesetzt: «Sicherheit, Stabilität und Unterstützung der Reformen», «Umwelt und Infrastruktur», «Förderung der Privatwirtschaft» sowie «menschliche und soziale Entwicklung». Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGOs. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf kleine und mittlere Unternehmen.

3512

2.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Litauen für die Umsetzungskosten des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 10. Februar 2009

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages definiert das Abkommen die Modalitäten der Verwendung des Schweizerischen Beitrages an die Umsetzungskosten des Kooperationsprogramms. Insbesondere wird festgehalten, welche Vorbereitungs- und Begleitungskosten durch den Schweizerischen Beitrag gedeckt sind. Im Weiteren sind die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen im Abkommen festgelegt.

B.

Der Beitrag soll sicherstellen, dass das schweizerische Kooperationsprogramm mit Litauen effektiv und effizient umgesetzt werden kann.

C.

1,08 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 70,858 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Litauen vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Februar 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 14. Juni 2017 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3513

2.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Estland für die Umsetzungskosten des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 15. Mai 2009

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages definiert das Abkommen die Modalitäten der Verwendung des Schweizerischen Beitrages an die Umsetzungskosten des Kooperationsprogramms. Insbesondere wird festgehalten, welche Vorbereitungs- und Begleitungskosten durch den Schweizerischen Beitrag gedeckt sind. Im Weiteren sind die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen im Abkommen festgelegt.

B.

Der Beitrag soll sicherstellen, dass das Schweizerische Kooperationsprogramm mit Estland effektiv und effizient umgesetzt werden kann.

C.

600 000 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 39,92 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Estland vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Mai 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 13. Juni 2017 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3514

2.1.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Malta, vertreten durch die zuständige Abteilung innerhalb des Amtes des Premierministers, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Malta für die Umsetzungskosten des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 1. März 2009

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages definiert das Abkommen die Modalitäten der Verwendung des Schweizerischen Beitrages an die Umsetzungskosten des Kooperationsprogrammes. Insbesondere wird festgehalten, welche Vorbereitungs- und Begleitungskosten durch den Schweizerischen Beitrag gedeckt sind. Im Weiteren sind die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgelegt.

B.

Der Beitrag soll sicherstellen, dass das Schweizerische Kooperationsprogramm mit Malta effektiv und effizient umgesetzt werden kann.

C.

50 000 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 2,994 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Malta vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 13. Juni 2017 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden

3515

2.1.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Slowenien, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Slowenien für die Umsetzungskosten des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 15. Januar 2009

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages definiert das Abkommen die Modalitäten der Verwendung des schweizerischen Beitrages an die Umsetzungskosten des Kooperationsprogramms. Insbesondere wird festgehalten, welche Vorbereitungs- und Begleitungskosten durch den schweizerischen Beitrag gedeckt sind. Im Weiteren sind die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen im Abkommen festgelegt.

B.

Der Beitrag soll sicherstellen, dass das schweizerische Kooperationsprogramm mit Slowenien effektiv und effizient umgesetzt werden kann.

C.

330 000 Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 21,956 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Slowenien vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Januar 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2015 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3516

2.1.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Ungarn für die Umsetzungskosten des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 1. April 2009

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages definiert das Abkommen die Modalitäten der Verwendung des schweizerischen Beitrages an die Umsetzungskosten des Kooperationsprogramms. Insbesondere wird festgehalten, welche Vorbereitungs- und Begleitungskosten durch den Schweizerischen Beitrag gedeckt sind. Im Weiteren sind die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen im Abkommen festgelegt.

B.

Der Beitrag soll sicherstellen, dass das schweizerische Kooperationsprogramm mit Ungarn effektiv und effizient umgesetzt werden kann.

C.

1,96 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Ungarn vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 14. Juni 2017 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3517

2.1.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Beitrages der Schweiz an die Tschechischen Republik für die Umsetzungskosten des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 30. April 2009

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages definiert das Abkommen die Modalitäten der Verwendung des Schweizerischen Beitrages an die Umsetzungskosten des Kooperationsprogramms. Insbesondere wird festgehalten, welche Vorbereitungs- und Begleitungskosten durch den Schweizerischen Beitrag gedeckt sind. Im Weiteren sind die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen im Abkommen festgelegt.

B.

Der Beitrag soll sicherstellen, dass das Schweizerische Kooperationsprogramm mit der Tschechischen Republik effektiv und effizient umgesetzt werden kann.

C.

2,6 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,780 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. April 2009 in Kraft getreten und ist vom 26. Mai 2009 bis zum 13. Juni 2017 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3518

2.1.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Fonds für Förderung von Partnerschaften zwischen schweizerischen und tschechischen Körperschaften im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 25. Juni 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung von Projekten im Bereich von Partnerschaften zwischen verschiedenen Körperschaften. Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Der Partnerschaftsfonds fördert die Zusammenarbeit zwischen tschechischen und schweizerischen Körperschaften und trägt somit zu den übergeordneten Zielen des Erweiterungsbeitrages bei. Er unterstützt kleinere Projekte, die dank dem Austausch von Wissen und Knowhow zur Lösung von konkreten Entwicklungsherausforderungen in Tschechien beitragen.

C.

2,55 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juni 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2013 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3519

2.1.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Slowakei bezüglich des Stipendienprogramms im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 16. April 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Stipendienprogramms im Bereich der Forschung.

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Unterstützung von jungen slowakischen Forscherinnen und Forschern soll zur Reduktion von wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU beitragen. Zusätzlich soll das Netzwerk zwischen schweizerischen und slowakischen Forschungsinstituten nachhaltig ausgebaut und verstärkt werden.

C.

1,5 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 66,866 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Slowakei vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. April 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3520

2.1.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Stipendienprogramms im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 1. April 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Stipendienprogramms im Bereich der Forschung.

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Unterstützung von jungen ungarischen Forscherinnen und Forschern soll zur Reduktion von wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU beitragen. Zusätzlich soll das Netzwerk zwischen schweizerischen und ungarischen Forschungsinstituten nachhaltig ausgebaut und verstärkt werden.

C.

3 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 130,738 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Ungarn vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3521

2.1.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Stipendienprogramms im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 3. April 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Stipendienprogramms im Bereich der Forschung.

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Unterstützung von jungen tschechischen Forscherinnen und Forschern soll zur Reduktion von wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU beitragen. Zusätzlich soll das Netzwerk zwischen schweizerischen und tschechischen Forschungsinstituten nachhaltig ausgebaut und verstärkt werden.

C.

4 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 109,78 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. April 2009 in Kraft getreten und ist vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3522

2.1.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Polen, bezüglich des Stipendienprogramms im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 26. März 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Stipendienprogramms im Bereich der Forschung.

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Unterstützung von jungen polnischen Forscherinnen und Forschern soll zur Reduktion von wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU beitragen. Zusätzlich soll das Netzwerk zwischen schweizerischen und polnischen Forschungsinstituten nachhaltig ausgebaut und verstärkt werden.

C.

12 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489,020 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Polen vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. März 2009 in Kraft getreten und ist vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3523

2.1.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Stipendienprogramms im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 28. Juni 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Stipendienprogramms im Bereich der Forschung.

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Unterstützung von jungen litauischen Forscherinnen und Forschern soll zur Reduktion von wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU beitragen. Zusätzlich soll das Netzwerk zwischen schweizerischen und litauischen Forschungsinstituten nachhaltig ausgebaut und verstärkt werden.

C.

4 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 70,858 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Litauen vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Juni 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3524

2.1.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Stipendienprogramms im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 15. Mai 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Stipendienprogramms im Bereich der Forschung.

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Unterstützung von jungen estnischen Forscherinnen und Forschern soll zur Reduktion von wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU beitragen. Zusätzlich soll das Netzwerk zwischen schweizerischen und estnischen Forschungsinstituten nachhaltig ausgebaut und verstärkt werden.

C.

1,58 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 39,92 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Estland vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Mai 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3525

2.1.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Schultransporte im ländlichen Raum», abgeschlossen am 12. August 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Verbesserung der Schultransporte im ländlichen Raum» im Bereich der Infrastruktur. Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Viele Schulkinder aus ländlichen Gebieten Lettlands haben einen langen und teilweise gefährlichen Schulweg. Durch den Kauf von Schulbussen für ländliche Gemeinden ermöglicht das Projekt Kindern in abgelegenen Gebieten einen sicheren Schulweg und einen verbesserten Zugang zu Bildung.

C.

16 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 59,88 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Lettland vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist mit am 12. August 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 12. Februar 2011 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3526

2.1.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Slowenien bezüglich des Stipendienprogrammes im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 30. September 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Stipendienprogrammes im Bereich der Forschung. Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Unterstützung von jungen slowenischen Forscherinnen und Forschern soll zur Reduktion von wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union beitragen. Zusätzlich soll das Netzwerk zwischen schweizerischen und slowenischen Forschungsinstituten nachhaltig ausgebaut und verstärkt werden.

C.

1 Million Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 21,956 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Slowenien vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. September 2009 in Kraft getreten und ist vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden

3527

2.1.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Modernisierung des Gerichtswesens in Lettland», abgeschlossen am 25. Juni 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Modernisierung des Gerichtswesens in Lettland». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Anzahl komplexer Gerichtsverfahren in Lettland steigt stetig an, während die Gerichte nicht über die erforderlichen sowie zeitgemässen Technologien verfügen um den an sie gestellten Anforderungen gerecht zu werden.

Das Projekt zielt darauf ab, die Qualität der Justiz zu verbessern. Neue Kommunikationstechnologien wie Audio- und Videokonferenz sowie effizientere Verfahren sollen zur Erreichung dieses Ziels beitragen.

C.

8 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 59,88 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Lettland vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juni 2009 in Kraft getreten und ist vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2012 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3528

2.1.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Justizministerium, bezüglich des Projektes «Sicherung der Aussengrenzen», abgeschlossen am 28. Mai 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes im Bereich der Sicherung der Aussengrenzen. Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt zielt darauf ab, die Verbrechensbekämpfung in Estland zu verbessern und einen Beitrag zur Sicherung der EU-Aussengrenze zu leisten.

Zu diesem Zweck werden die Anschaffung moderner Ausrüstungen und die Durchführung von Schulungen zugunsten des Estnischen Institutes für Forensik und weiterer mit der Strafverfolgung betrauter Behörden finanziert.

C.

3,5 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 39,92 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Estland vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Mai 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. März 2012 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3529

2.1.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Estland, vertreten durch das Finanzministerium und das Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Reorganisation der Kinderheime in Estland», abgeschlossen am 29. September 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Reorganisation der Kinderheime in Estland». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Das Projekt verfolgt das Ziel, das staatliche Heimwesen zu reorganisieren, welches dringend reformbedürftig ist. Die Entwicklung von bestehenden Kinderheimen ist eingeschränkt durch deren geographische Lage. Das Projekt unterstützt den Bau und die Einrichtung von zehn neuen Kinderheimen in Estland.

C.

5,64 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 39,92 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Estland vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. September 2009 in Kraft getreten und ist vom 1. Oktober 2009 bis zum 28. Februar 2012 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3530

2.1.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Zypern, vertreten durch das Planungsbüro der Nationalen Koordinationseinheit, bezüglich des Projekts «Beobachtung der Meeresumwelt» im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 3. November 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Beobachtung der Meeresumwelt». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Programme zur Beobachtung der Meere sind entscheidend für die Förderung der Meeresforschung, den Schutz der maritimen Ökosysteme sowie zur Vermeidung von Meeresumweltkatastrophen. Das Projekt finanziert Messgeräte und damit verbundene Schulungen zur Einholung physikalischer, chemischer und biologischer Daten, welche für die Beurteilung der maritimen und atmosphärischen Bedingungen im östlichen Mittelmeer notwendig sind.

C.

3,88 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 5,988 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Zypern vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurden. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. November 2009 in Kraft getreten und ist vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3531

2.1.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Forschungsprogramm Polen-Schweiz», abgeschlossen am 16. Dezember 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projekts «Forschungsprogramm Polen-Schweiz».

Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Die Schweiz unterstützt mit dem Forschungsprogramm die wirtschaftliche und soziale Wettbewerbsfähigkeit Polens. In darauf abgestimmten thematischen Bereichen werden zusammen mit Schweizer Partnern gemeinsam Forschungsprojekte geplant und durchgeführt.

C.

18 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 489,020 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Polen vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes und in Absprache mit der anderen Vertragspartei gekündigt werden.

3532

2.1.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «NGO Block Grant Latvia», abgeschlossen am 11. Dezember 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung dieses Projekts. Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Der «NGO Block Grant Latvia» hat zum Ziel, die Lebensqualität für Kinder, Jugendliche und ältere Leute zu verbessern. Dazu finanziert dieser Fond Projekte von NGOs, die sich in den Dienst dieser Gruppen stellen. So erhalten beispielsweise behinderte Kinder und Jugendliche Unterstützung, während ältere Leute von Aktivitäten in Bereichen wie Kultur, Bildung oder Gesundheit profitieren.

C.

3,5 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 59,88 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Lettland vom 20. Dezember 2007 vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2009 in Kraft getreten und ist vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2013 gültig. Das Abkommen kann jederzeit unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3533

2.2

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) Einleitung

Das Hauptziel der schweizerischen Ostzusammenarbeit ist, einen Beitrag an den Aufbau von demokratischen und nach rechtsstaatlichen Kriterien funktionierenden Institutionen und einer sozialen, umweltverträglichen Marktwirtschaft in Osteuropa und der GUS zu leisten. Mit gezielter Projektarbeit in massgebenden gesellschaftlichen Bereichen ­ Sicherheit und Gouvernanz, Infrastruktur und Umwelt, wirtschaftlich-soziale Entwicklung ­ leistet die Schweiz einen Beitrag zu rechtsstaatlichen und wirtschaftlichen Reformen, zur Verbesserung der Lebensbedingungen sowie zu Stabilität und Sicherheit in ihrer unmittelbaren europäischen Nachbarschaft. Mit Blick auf die internationalen Bemühungen und die europäische Lastenteilung entspricht dies dem Prinzip der «solidarischen Partnerschaft», einem expliziten Grundsatz im Bundesgesetz über die Ostzusammenarbeit. Die Ostzusammenarbeit entspricht auch dem modernen Verständnis aussenpolitischer Interessenvertretung durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und Integration.

Es stehen folgende vier Themenschwerpunkte im Vordergrund: Stabilität und Gouvernanz; strukturelle wirtschaftliche Reformen und Einkommensentwicklung; Infrastrukturen und natürliche Ressourcen sowie Sozialreformen und die neue Armut.

Die Prioritäten werden thematisch und geografisch im Rahmen von regionalen Konzepten und nationalen Kooperationsstrategien in den Schwerpunktländern ausdifferenziert. Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt.

3534

2.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM, bezüglich des Projekts «Freiwillige Rückkehr von irregulären Migrantinnen und Migranten nach Bosnien und Herzegowina», abgeschlossen am 18. Dezember 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der Schweiz und der IOM, vertreten durch die IOM-Mission in Bosnien and Herzegowina, bezüglich des Programms zur Stärkung von Rückkehrmechanismen und freiwilliger Rückkehr von irregulären Migrantinnen und Migranten nach Bosnien und Herzegowina. Dadurch wird ein Beitrag zur Prävention der irregulären Migration sowie zur Stärkung der Kapazitäten der Regierung von Bosnien und Herzegowina bezüglich der Prozesse des Migrationsmanagements geleistet.

B.

Die Regierung von Bosnien und Herzegowina hat ein Gesetz über die Freizügigkeit und Asyl verabschiedet und die notwendigen Organisationsstrukturen geschaffen. Damit sind die Vorbedingungen für die Steigerung der Eigenverantwortung für das Management der irregulären Migration erfüllt.

Im Rahmen der Migrationspartnerschaft leisten das BFM und die DEZA einen Beitrag zur weiteren benötigten technischen und Umsetzungsunterstützung sowie zur Stärkung der Kapazitäten der Regierung von Bosnien und Herzegowina.

C.

498 122 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3535

2.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina bezüglich des Projekts «Entwicklung der Gemeinden in der Region Doboj» abgeschlossen am 5. März 2009

A.

Das Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Finanzministerium, das föderale Ministerium für Justiz, das Ministerium der Republika Srpska für lokale Selbstverwaltung und die Ministerien für Justiz und Gouvernanz der Kantone Zenica-Doboj and Tuzla definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms zur Stärkung des Gemeindeentwicklungsprozesses in acht Gemeinden in der Region Doboj. Die Unterstützung ist auf den Aufbau von effizienten, wirkungsvollen, transparenten und partizipativen Gemeindestrukturen ausgerichtet, welche gegenüber den Bürgern und Bürgerinnen rechenschaftspflichtig sind. In der Abschlussphase liegt der Fokus auf der effizienten Gemeindepolitik und Verwaltung, auf Mechanismen und Prozessen der Bürgerbeteiligung, der horizontalen und vertikalen Integration und auf Stärkung eines Dienstleistungsorientierten Gemeindeentwicklungsansatzes.

B.

Trotz gewissen Fortschritten im Bereich der Verwaltungsreform, welche zu einer verbesserten Situation in den Gemeinden geführt haben, bleibt die Stärkung der Kapazitäten auf Gemeindeebene eine hohe Priorität. Dies um europäische Standards im Bezug auf demokratische und professionelle lokale Gouvernanz zu erfüllen und damit die Absorbierung der europäischen Vor-Beitrittsfonds zu vereinfachen. Die Unterstützung in der Abschlussphase verfolgt nebst der Konsolidierung vermehrt einen regionalen Ansatz und ist auf die Schaffung effizienter Gemeindekapazitäten, die Stärkung der zivilgesellschaftlichen Beteiligung wie auch auf die Sicherstellung eines verbesserten lokalen wirtschaftlichen Entwicklungsrahmens ausgerichtet.

Mit der Einführung einer zweckgebundenen Budgethilfe wird eine verstärkte Eigenverantwortung und pro-aktivere Rolle der Gemeinden gefördert.

C.

2,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. März 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2011 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3536

2.2.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, bezüglich der Finanzierungsmechanismen für die Umsetzung des Gender Action Plan in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 14. Dezember 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die schweizerische Unterstützung der Behörden von Bosnien und Herzegowina bei der Umsetzung des Gender Action Plan. Die Unterstützung erfolgt in Koordination mit anderen internationalen Gebern.

B.

Trotz wirtschaftlichem Wachstum und Fortschritten im Bereich der Demokratiestärkung im Westbalkan bleibt die soziale Benachteiligung und Diskriminierung von Frauen eine der grössten Herausforderungen in der Region. Noch immer sind Frauen im öffentlichen Leben und in den Entscheidungspositionen untervertreten. In Bosnien und Herzegowina wurde das Gleichberechtigungsgesetz 2003 verabschiedet. Zusammen mit dem Gender Action Plan ist es eine Grundlage und ein wichtiges Instrument für die Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten in den Strategien und Politiken Bosnien und Herzegowinas.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3537

2.2.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR, bezüglich des zweckgebundenen Beitrags an das Projekt «Unterstützung der verletzbarsten Romas in Bosnien und Herzegowina», abgeschlossen am 10. Februar 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms zur Stärkung von Rückkehrmechanismen und freiwilliger Rückkehr von gestrandeten irregulären Migrantinnen und Migranten in Bosnien und Herzegowina. Dadurch wird ein Beitrag zur Prävention der irregulären Migration sowie zur Stärkung der Kapazitäten der Regierung von Bosnien und Herzegowina bezüglich der Prozesse des Migrationsmanagements geleistet. Die DEZA schliesst das Abkommen mit der Vertretung des UNHCR in Bosnien und Herzegowina ab.

B.

Romas stellen die grösste von insgesamt 17 Minderheitengruppen in Bosnien und Herzegowina dar. Etwa 20 % der Romas in Bosnien und Herzegowina sind weder registriert noch verfügen sie über Dokumente um ihre Bürgerschaft beweisen, sie beantragen oder andere Rechte geltend machen zu können. Das UNHCR implementiert das Programm «Prevention of Statelessness and Provision of Documentation to Vulnerable Roma», das seitens der Europäischen Kommission finanziert wird. UNHCR arbeitet direkt mit dem Ministerium für Menschenrechte an der Stärkung der Kapazitäten für die Umsetzung des Roma-Aktionsplans. Im Rahmen der Migrationspartnerschaft leisten das BFM und die DEZA einen Beitrag zur Verminderung von illegaler Migration und zur Reduktion des unter den Romas besonders hohen Migrationsdrucks.

C.

764 510 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Februar 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2011 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3538

2.2.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Gemeindeverwaltung und Gemeindebehörden, bezüglich des Projekts «Schweiz ­ Kosovo Unterstützung der Gemeindeverwaltung und -behörden sowie der Dezentralisierung», abgeschlossen am 25. März 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts LOGOS (Swiss ­ Kosovo Local Governance and Decentralisation Support - LOGOS) zur Förderung der Entwicklung von Reformen in der Verwaltung, Amtsführung und BürgerInnenbeteiligung sowie der Dezentralisierung in den Gemeinden Kosovos. Die Kapazität von Behörden und Verwaltung sowie die Beteiligung der BürgerInnen an Entscheidungsprozessen in den Partner-Gemeinden Kosovos werden erhöht und die Dezentralisierungsreformen werden unterstützt.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Zusammenarbeitsprogramms mit Kosovo und entspricht einem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Ministeriums für Gemeindeverwaltung und Gemeindebehörden.

C.

3,557 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. März 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 ab. Das späte Datum des Inkrafttretens des Abkommens erklärt sich mit den zeitlichen und prozeduralen Unsicherheiten, die im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung Kosovos und der damit verbundenen Übergabe von Verantwortlichkeiten von der Mission der Vereinten Nationen in Kosovo (UNMIK) zur neuen kosovarischen Regierung entstanden. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3539

2.2.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Kosovo, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Projekts für die Förderung der psychischen Gesundheit im Kosovo, abgeschlossen am 23. April 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Schweizerischen und Liechtensteinischen Programms zur Förderung der psychischen Gesundheit im Kosovo (Swiss & Liechtenstein Support Project to Mental Health in Kosovo).

B.

Das Projekt wird innerhalb der Strategie «Migrationpartnerschaft Schweiz Kosovo» vom BFM finanziert. Das Projekt unterstützt die Psychiatrische Universitätsklinik Pristina mit dem Ziel, die Behandlung psychisch Kranker nach dem neusten Stand der Erkenntnisse zu gewährleisten und als Lernzentrum für die psychiatrische Vorsorge im Kosovo zu wirken.

C.

900 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 23. April 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 28. Februar 2011 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3540

2.2.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Wald und ländliche Entwicklung, bezüglich des Projekts zur Förderung des Gemüse- und Früchteanbaus in Kosovo, abgeschlossen am 29. April 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Förderung des Gemüse- und Früchteanbaus in Kosovo («Horticulture Promotion in Kosovo»). Das Projekt unterstützt die kosovarischen Hauptakteure im Gartenbausektor, um die Konkurrenzfähigkeit des Sektors zu verbessern und vermehrt lokale Qualitätsprodukte auf den Markt zu bringen, mit dem primären Ziel, in signifikantem Ausmass Importe zu substituieren.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Zusammenarbeitsprogramms mit Kosovo und entspricht ebenfalls einem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Ministeriums für Landwirtschaft, Wald und ländliche Entwicklung.

C.

2,885 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. April 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 ab. Das späte Datum des Inkrafttretens des Abkommens erklärt sich mit den zeitlichen und prozeduralen Unsicherheiten, die im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung Kosovos und der damit verbundenen Übergabe von Verantwortlichkeiten von der Mission der Vereinigten Nationen in Kosovo (UNMIK) zur neuen kosovarischen Regierung entstanden. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3541

2.2.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP, bezüglich des Projekts zur Erstellung der Berichte 2009 und 2010 über menschliche Entwicklung in Kosovo, abgeschlossen am 1. September 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Erstellung der Berichte 2009 und 2010 über menschliche Entwicklung in Kosovo («Kosovo Human Development Report 2009 and 2010»). Das Projekt unterstützt die Erstellung des Berichts 2009 zum Thema «Soziale Inklusion und Entwicklung» sowie die Erstellung des Berichts 2010 zum Thema «Privatsektor und Beschäftigung». Darüber hinaus werden Aktivitäten für die Verbreitung und öffentliche Diskussion der Berichte unterstützt.

B.

Das Projekt ermöglicht die Erstellung qualitativ hochwertiger Forschungsberichte zu Themen, die sowohl für die kosovarischen Institutionen als auch für das schweizerische Kooperationsprogramm von Interesse sind. Die Berichte werden die öffentliche Diskussion anregen und den Entscheidungsträgern als Grundlage für die Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien und Politiken dienen.

C.

192 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 19. Februar 2011 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3542

2.2.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Justiz, bezüglich des Projekts zur Unterstützung des kosovarischen Justizvollzugssystems, abgeschlossen am 12. Oktober 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der schweizerischen Unterstützung des kosovarischen Justizvollzugssystems. Das Projekt unterstützt die kosovarische Justizvollzugsbehörde und die Leitung des Dubrava Gefängnisses in der Etablierung eines Landwirtschaftsbetriebs, der der Eigenversorgung des Gefängnisses dient. Die schweizerische Unterstützung erfolgt in Form von Beratung und in Form von Investitionen zur Beschaffung der für den Landwirtschaftsbetrieb notwendigen Komponenten.

B.

Das Projekt ist die letzte Phase einer langjährigen Unterstützung der Schweiz im Kosovo im Sektor des Justizvollzugssystems und entspricht dem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Ministeriums für Justiz.

C.

997 120 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Oktober 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3543

2.2.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ukraine, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung und Bau in Bezug auf Unterstützung von öffentlichen Dienstleistungen, abgeschlossen am 20. März 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem Ministerium für Regionalentwicklung und Bau der Ukraine bezüglich des Aufbaus dezentraler Strukturen in der Ukraine.

B.

Die Ukraine ist seit 1997 Mitglied der Europäischen Charta für lokale Selbstverwaltung. Diese Charta stellt die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am Gemeinwesen in den Mittelpunkt. Um dies zu realisieren braucht es eine klare Vorstellung der Zentralregierung hinsichtlich des Stellenwerts und der konkreten Ausgestaltung der (administrativen und fiskalischen) Dezentralisierung. Die DEZA konzentriert sich in diesem Projekt auf zwei Regionen, und zwar den Oblast Vinnitsa und die autonome Republik Krim.

In einer ersten Phase soll ein dezentrales Modell für Wasserversorgung entwickelt, getestet und dokumentiert werden. Ländliche Gemeinden werden bei der Umsetzung lokaler Initiativen im Wasserbereich finanziell unterstützt.

C.

3,175 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. März 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2009 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch eine Partei kann das Abkommen durch die andere Partei mit sofortiger Wirkung beendet werden.

3544

2.2.11

Memorandum of Understanding zwischen der DEZA und dem Gesundheitsministerium der Republik Moldova über die Einführung von kommunalen psycho-sozialen Gesundheitszentren, abgeschlossen am 25. Mai 2009

A.

Das MoU definiert die Modalitäten der Umsetzung von Gesundheitszentren für Mentalgeschädigte auf nationaler Ebene zwischen der DEZA und dem Gesundheitsministerium der Republik Moldau.

B.

Die Leistungen des moldawischen Gesundheitssystems für psychisch kranke Menschen sind noch stark von der sowjetischen Vergangenheit geprägt.

Psychisch kranke Menschen werden aus ihrer natürlichen Umgebung entfernt und in spezialisierten Kliniken behandelt Eine Wiedereingliederung in die Gemeinschaft wird fast verunmöglicht. Das Projekt greift dieses Problem auf und unterstützt die kommunalen psycho-sozialen Gesundheitszentren, in denen psychisch kranke Menschen in ihrer alltäglichen Umgebung betreut werden. Das Projekt wird mit der lokalen NGO Somato umgesetzt.

C.

730 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. Mai 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1 März 2009 bis zum 31. August 2011 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

3545

2.2.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Serbien bezüglich des Projektes «Unterstützung zur Verbesserung der sozialen Integration in Serbien», abgeschlossen am 27. Juli 2009

A.

Mit dem Projekt soll bis Ende 2012 die nationale Politik der «sozialen Integration» erarbeitet werden. Der Begriff «Soziale Integration» bedeutet systemisches Angehen der Ursachen materieller Armut, wie Diskriminierung und Ausschluss vom Bildungswesen. Diese Politik muss genehmigt und in den relevanten Linienministerien und Lokalregierungen umgesetzt werden.

Damit sollen auch benachteiligte Gesellschaftsschichten, deren Situation sich bisher nicht verbessert hat, erreicht werden. Die Projektumsetzungseinheit als temporärer Mechanismus zur Einführung und Koordination soll im Laufe der nächsten 3­4 Jahre ins Generalsekretariat der serbischen Regierung überführt werden. Damit soll die «Social Inclusion Agenda» dauerhaft verankert werden.

B.

Zwischen Ende 2003 und März 2009 wurde die Strategie zur Armutsreduktion umgesetzt. In dieser Periode wurde die Armut nach offiziellen Angaben halbiert, von 14 auf 7 Prozent. Wirtschaftliches Wachstum und Reformen im Sozialsektor haben zu diesem positiven Ergebnis beigetragen. Die DEZA hat eine entsprechende Anfrage der serbischen Regierung positiv aufgenommen, da sie den Zielen der neuen Mehrjahresstrategie für Serbien entspricht und politisch bedeutsam ist.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juli 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

3546

2.2.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, im Auftrag des BFM, und UNDP, bezüglich des Projekts Migrationskomponente ­ Stärkung der Kapazitäten für eine umfassende lokale Entwicklung in Südserbien, abgeschlossen am 1. Oktober 2009

A.

Nach vielen Jahren der Präsenz in Südserbien mit Aktivitäten im Bereich Gemeindeentwicklung, planen die UN-Organisationen die Umsetzung eines neuen gemeinsamen Programms (UNDP-UNICEF-ILO), in Partnerschaft mit der serbischen Regierung. Das neue Programm konzentriert sich auf die sozioökonomische und interethnische Integration von Benachteiligten. Die DEZA hat den Einbau einer spezifischen Migrationskomponente im Programm ausgehandelt. Diese Komponente soll verbesserte interethnische Kohäsion in den beteiligten Gemeinden, bessere Qualität und Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen sowie verbesserte Kenntnis und besseres Management von Migrationsbelangen ermöglichen. Die DEZA schliesst das Abkommen im Auftrag des BFM mit dem UNDP ab.

B.

Südserbien ist zusammen mit dem Sandzak eine der am schwächsten entwickelten Regionen Serbiens. Vom landesweiten Rückgang der Armut ist diese Region ausgeschlossen. Der Anteil an ethnischen Minderheiten (88 % albanischstämmige Bevölkerung, alle Gemeinden mit durchschnittlich 14 % Roma-Anteil), intern Vertriebenen und Rückkehrern aus Westeuropa ist signifikant. Junge und besser gebildete Menschen verlassen in grosser Zahl die ländlichen Gemeinden. Die Rücküberweisungen der Diaspora bilden eine bedeutende Einnahmequelle der Region. Deswegen ist die Reduktion der grossen sozioökonomischen Unterschiede notwendig, die für beträchtliche Migrationsbewegungen verantwortlich sind.

C.

933 333 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2011 gültig. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3547

2.2.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, im Auftrag des BFM, und UNDP, bezüglich des Projekts Migrationskomponente ­ Gemeindenentwicklung in Südwest-Serbien, abgeschlossen am 1. Oktober 2009

A.

Die sozioökonomische Integration von Rückkehrenden aus Westeuropa und verwundbaren Personen in Südwestserbien soll durch dieses Projekt verbessert werden. Diese Gruppen leisten damit ihren Beitrag zur Entwicklung der Gemeinden und zu Serbiens EU-Integration. Gute sozioökonomische Lebensbedingungen und gute Regierungsführung minimieren die illegale Migration. Die DEZA schliesst das Abkommen im Auftrag des BFM mit dem UNDP ab.

B.

In Serbien wurde die Ausarbeitung eines Programms für RückkehrerReintegration in der Region Sandzak im Jahr 2007 aufgenommen. Diese Region ist stark von Migration betroffen und die DEZA ist seit einigen Jahren in der Lokalentwicklung tätig. Das Programm soll Gemeinden, NGOs sowie die zentrale Behörde (Ministerium für Menschenrechte und die Rechte der Minderheiten) in spezifischen Funktionen des Migrationsmanagements zusammenführen sowie Rückkehrenden besseren Zugang zu sozialen Dienstleistungen und zum Arbeitsmarkt ermöglichen.

C.

178 068 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2010 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3548

2.2.15

Abkommen zwischen der Schweizer Regierung, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Usbekistan bezüglich der Ausdehnung des Pilotprojektes «Integriertes WasserressourcenManagement im Ferghanatal», abgeschlossen am 23. März 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Usbekistan, um die positiven Resultate des als Pilot angelegten Projektes «Integriertes WasserressourcenManagement im Ferghanatal» im Grenzgebiet zu Tadschikistan auf weitere Regionen Zentralasiens auszudehnen und in Zusammenarbeit mit der WB die Produktivität und die finanzielle Stabilität sowie die Umweltverträglichkeit der Agrarproduktion in den betroffenen Regionen zu gewährleisten.

B.

Wasser ist seit mehreren Jahren ein Schwerpunktthema der schweizerischen Zusammenarbeit in Zentralasien. Die DEZA unterstützt verschiedene Projekte zu verbesserter Bewässerung, zum Wasserressourcenmanagement und der Wasserversorgung der ländlichen Bevölkerung, darunter auch das Projekt «Integriertes Wasserressourcenmanagement im Ferghanatal» im Grenzgebiet zwischen Kirgisistan, Tadschikistan und Usbekistan. Unter Beteiligung der WB sollen nun die gewonnenen Erkenntnisse auf weitere Regionen ausgedehnt werden und die existierenden Wasserverbraucher-Organisationen gestärkt, die Bewässerungs- und Drainage- Technologien verbessert und Beratungs- und Ausbildungs-Dienstleistungen für Landwirte und kleinere Unternehmen angeboten werden. Das Projekt ist bereits von der WB im Zusammenhang mit der usbekischen Strategie zur verbesserten Wohlfahrt bewilligt worden. Die DEZA wird das Projekt durch eine Parallelfinanzierung unterstützen und dabei ihre eigenen Komponenten einbringen.

C.

3,06 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 23. März 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2012 ab. Bei Nichteinhaltung oder Verletzung einer Bestimmung des Abkommens durch eine Seite kann das Abkommen teilweise oder ganz suspendiert werden. Wenn die Suspendierung über 90 Tage hinausgeht, hat jede Partei das Recht, das Abkommen mit sofortiger Wirkung zu beenden.

3549

2.2.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat von Albanien bezüglich Programm zur Kapazitätsbildung von Lehrkräften im Bereich Sonderpädagogik an der Universität Ismail Qemali in Vlora, abgeschlossen am 23. Juni 2009

A.

Das Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerrat der Republik Albanien, vertreten durch das Gesundheitsministerium und das Ministerium für Arbeit, Sozialwesen und Chancengleichheit, definiert die Modalitäten für die Zusammenarbeit, was die Umsetzung der Projekte anbelangt, die im Bereich Basisinfrastruktur und soziale Dienstleistungen in Albanien lanciert wurden.

B.

Das Hauptziel dieses Projektes ist die Verbesserung der Lebensqualität von behinderten Menschen. Es soll einen Beitrag für deren Integration in die Gesellschaft leisten.

C.

1,96 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 23. Juni 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

3550

2.2.17

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Tadschikistan betreffend das Projekt «Tadschikisch-schweizerische Gesundheitsreform und Familienmedizin», abgeschlossen am 9. Oktober 2009

A.

Das Abkommen definiert die Verantwortlichkeiten zwischen den Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tadschikistan zur Umsetzung der dritten Phase eines Projektes der DEZA auf dem Gebiet der Gesundheitsreform in Tadschikistan.

B.

Hauptziel des Projektes ist es, zur Gesundheitsversorgung der Bevölkerung von Tadschikistan beizutragen und den Zugang zu ärztlicher Versorgung besonders der armen Bevölkerung zu verbessern. Gesundheit ist seit längerer Zeit ein Schwerpunktsektor der DEZA in der Region. Die ersten zwei Phasen dieses Projektes mit der gleichen Zielsetzung sind von 2002 bis anfangs 2009 in Pilotdistrikten durchgeführt worden. Die dritte Phase sieht einen schrittweisen Rückzug aus den Pilotregionen und eine Ausdehnung auf andere Distrikte vor bei gleichzeitiger Einhaltung gewisser Verpflichtungen auf Seiten des Gesundheitsministeriums, um die Nachhaltigkeit der Strukturen und Dienstleistungen in den Pilotregionen zu gewährleisten. Die DEZA unterstützt damit den Reformprozess im Gesundheitswesen Tadschikistans.

Das Projekt wird vom Schweizerischen Tropeninstitut umgesetzt.

C.

3,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D. Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Oktober 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2012 ab. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder bei schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens, kann die Gegenpartei den Vertrag suspendieren. Dauern die Gründe für die Suspendierung länger als sechs Monate an, so kann die Gegenpartei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

3551

2.2.18

Memorandum of Understanding zwischen der DEZA und dem Erziehungsministerium von Tadschikistan bezüglich der Schenkung von 50 000 geographischen Landeskarten, abgeschlossen am 18. September 2009

A.

Das MoU definiert die Modalitäten der Schenkung von 50 000 geographischen Landeskarten von Tadschikistan durch die DEZA an das Erziehungsministerium der Republik Tadschikistan.

B.

Seit dem Zusammenbruch der UdSSR sind in Zentralasien moderne, genaue und vor allem aktuelle topografische und geografische Karten Mangelware oder nicht verfügbar. Mit der Schenkung von 50 000 Exemplaren an die Republik Tadschikistan möchte die Schweiz den tadschikischen Schulen ein modernes und aktuelles Lehrmittel zur Verfügung stellen, welches diese kostenlos erhalten. Die Kartengrundlagen wurden von der Republik Tadschikistan zur Verfügung gestellt; die Karten wurden in der Schweiz hergestellt und gestaltet; den Vertrieb übernimmt das Erziehungsministerium der Republik Tadschikistan.

C.

305 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. September 2009 in Kraft getreten. Sollten sich aus den darin enthaltenen Bestimmungen Kontroversen ergeben, soll ein neutrales Schiedsgericht eine gütliche Einigung zwischen den beiden Parteien erwirken.

3552

2.2.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Gesundheitsministerium von Tadschikistan bezüglich des Projekts «Schweizer Beitrag zu einer umfassenden GesundheitssektorStrategie», abgeschlossen am 17. April 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Gesundheitsministerium der Republik Tadschikistan betreffend die Schaffung der Grundlagen und der Rahmenbedingungen für die Lancierung eines umfassenden Interventionsansatzes für den Gesundheitssektor in Tadschikistan. Das Projekt soll in Zusammenarbeit mit mehreren Vertragspartnern (Europäische Kommission, USA, WHO, WB und andere) und der tadschikischen Regierung realisiert werden.

B.

Das Gesundheitswesen ist seit mehreren Jahren ein Schwerpunktthema der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit mit Tadschikistan. Die DEZA unterstützt seit 1999 verschiedene Projekte zur Stärkung des Gesundheitsmanagements in diesem Land. Leider verbessern sich die Zustände im Land nur sehr langsam, da die Koordination zwischen den einzelnen Projekten sehr schwierig ist. Das Projekt soll deshalb die Zusammenarbeit unter den verschiedenen Akteuren und einen neuen, umfassenderen Gesamtblick auf den Gesundheitssektor und eine Gesamtstrategie fördern; die tadschikische Regierung soll dieser Prozess in ihren Reformbemühungen unterstützen. Das Schweizerische Kooperationsbüro in Duschanbe ist für die Umsetzung des Projektes verantwortlich und nimmt aktiv an der Koordinationsplattform mit andern Gebern teil. Mit der tadschikischen Regierung soll ein Vorgehensplan für den Gesundheitssektor erarbeitet werden.

C.

375 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 17. April 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 ab. Bei Nichteinhaltung oder Verletzung einer Bestimmung des Abkommens durch eine Vertragspartei kann das Abkommen teilweise oder ganz durch die andere Partei suspendiert werden. Wenn die Suspendierung über 6 Monate hinausgeht, darf die betroffene Partei das Abkommen mit sofortiger Wirkung beenden.

3553

2.2.20

Abkommen zwischen der DEZA und der IOM zur Umsetzung des Projektes «Sozialarbeit und Mobilisierung gegen Menschenhandel in den Gemeinden», abgeschlossen am 16. Februar 2009

A.

Das Hauptziel des Projektes ist, zur Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels durch vertiefte Einbindung der Sozialarbeiter/Pädagogen und Mobilisierungsaktionen auf Gemeindeebene in der Ukraine beizutragen.

B.

Die Ukraine ist vom Menschenhandel stark betroffen. Menschen werden gekauft, um sie für Zwangsarbeit zu missbrauchen, sexuell auszubeuten oder ihnen illegal Organe zu entnehmen. Seit 1991 sind über 117 000 Ukrainer so verschleppt worden. Eine der grössten Risikogruppen sind Kinder aus schwierigen Verhältnissen zwischen 13 und 18 Jahren. Im Rahmen eines Anti-Menschenhandel-Programms sollen diese besser vor Menschenhandel geschützt werden, indem Sozialwerke und Schulen sowie Behörden verstärkt in die Präventionsarbeit eingebunden werden.

C.

1,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. Februar 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 ab.

3554

2.2.21

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP, bezüglich des Projektes «Beratungsservice für die georgische Regierung», abgeschlossen am 29. Juli 2009

A.

Das Abkommen zur Kostenteilung zwischen der Schweiz und UNDP definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit mit den zuständigen Regierungsstellen in Georgien zur Stärkung der ländlichen Entwicklung durch Beratungsleistungen, besonders im Bereich Landwirtschaft Landwirtschaftsreform und Dezentralisierung.

B.

Trotz zahlreichen und umfassenden Programmen für die georgische Regierung mit dem Ziel, Handlungskompetenzen und Wissen zu vermitteln, hat diese noch immer eine grosse Nachfrage nach Beratungsleistungen in verschiedenen Fragen der Sozial- und Wirtschaftsreformen. Mit diesem Projekt will die DEZA das Landwirtschaftsministerium und andere Regierungspartner bei Reformen unterstützen.

C.

350 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. Juli 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3555

2.2.22

Abkommen zwischen der DEZA und der FAO für die Umsetzung des Projekts «Lebensgrundlage für intern Vertriebene und Flüchtlinge im Distrikt Aghdam in Aserbaidschan», abgeschlossen am 13. August 2009

A.

Das Hauptziel dieses Projektes ist die Unterstützung von insgesamt 120 Familien in der Region Aghdam bei der Etablierung angemessener Anbaumethoden und der Führung ihrer Betriebe, um hochwertige Produkte zu produzieren und diese zu vermarkten.

B.

Im Distrikt Aghdam hat die Regierung für intern Vertriebene und Flüchtlinge neue Dörfer und Infrastruktur aufgebaut. Der Grossteil der 500 Familien lebt von der Landwirtschaft. Die meisten Verarbeitungszentren für Landwirtschaftsprodukte befinden sich in der Nähe. Die Voraussetzungen für eine prosperierende Landwirtschaft sind gegeben. Die Integration der Flüchtlingsfamilien in die bestehenden Dorfstrukturen bleibt jedoch eine Herausforderung.

C.

1,423 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 13. August 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. März 2012 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

3556

2.2.23

Abkommen zwischen der DEZA und dem Ministerium für Regionalverwaltung von Armenien bezüglich das Projekt zur Verbesserung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Region Sisian, abgeschlossen am 24. September 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem Ministerium für Regionalverwaltung der Republik Armenien in Bezug auf die Umsetzung des Projektes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Region Sisian. Das Projekt wird durch die spanische Organisation Action contra el Hambre implementiert.

B.

Die Region Sisian gehört zu den ärmsten Gebieten des ländlichen Armeniens. Rund 35 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze.

Da die Ressourcen beschränkt und die möglichen Absatzmärkte weit entfernt sind, leben die Menschen zum Grossteil von Selbstversorgung. Ein beträchtliches Potenzial für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Region liegt in der Milchwirtschaft. Das Projekt will dazu beitragen, die Armut in Sisian zu verringern. Durch den Einbezug in das Marktsystem und die Zusammenarbeit mit anderen Marktakteuren soll die wirtschaftliche Situation der armen Landbevölkerung verbessert werden.

C.

2,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 24. September 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2010 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3557

2.2.24

Abkommen zwischen der DEZA und dem Ministerium für Regionalverwaltung von Armenien bezüglich die Viehhaltung im Südosten Armeniens abgeschlossen am 24. September 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem Ministerium für Regionalverwaltung der Republik Armenien in Bezug auf die Umsetzung des Projektes Viehhaltung im Südosten Armeniens. Das Projekt wird durch die lokale NGO Strategie Development Agency implementiert.

B.

Die Landwirtschaft ist einer der grössten Wirtschaftssektoren Armeniens, vor allem in der südöstlichen Provinz Syunik. Den Bauern dieser armen Region soll dieses Projekt zugute kommen. Im Bereich Milchwirtschaft hat das Projekt bereits Erfolge zu verzeichnen: bessere Milchqualität, stabile Nachfrage von Frischmilch, konstantes Einkommen von ungefähr 2000 Milchproduzenten. Verbesserungsbedarf besteht nach wie vor in der Viehhaltung, die nun in der Region verstärkt werden soll, indem die Bauern entsprechend ausgebildet werden. Das Ziel ist die Verbesserung der Einkommenslage der Bewohner der Region Syunik mittels Entwicklung der Milch- und Fleischwertschöpfungsketten.

C.

2,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 24. September 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2011 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3558

2.2.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ICWC in Taschkent, Usbekistan, bezüglich eines Projektes zur verbesserten Wassernutzung auf landwirtschaftlicher Betriebsebene in Kirgisistan, Tadschikistan und Usbekistan, abgeschlossen am 26. März 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der Schweiz und der Zwischenstaatlichen Kommission für Wasserkoordination (ICWC) in Bezug auf die Umsetzung des Projektes zur effektiveren Nutzung der Wasserressourcen in Zentralasien.

B.

Der Bereich Wasser (Bewässerung und Trinkwasserversorgung) bildet einen Schwerpunkt des DEZA-Zusammenarbeitsprogramms mit allen drei zentralasiatischen Ländern. Seit Jahren unterstützt die DEZA verschiedene Bewässerungsprojekte, die die gerechte, nachhaltige und effiziente Nutzung der vorhandenen Wasserressourcen zum Ziel hat. Die erste Phase des Projektes hatte die Schliessung vorhandener Wissenslücken bei den einzelnen Wassernutzern, die Stabilisierung der Ernteerträge durch verbesserte Wassernutzung und die Verhinderung der Versalzung und die Drainage zum Ziel. Die zweite, aktuelle Projektphase bezweckt die Steigerung der Wasserproduktivität durch ein verbessertes Wasser-Management auf Ebene der einzelnen Landwirtschaftsbetriebe, sowie die Vermeidung der negativen Auswirkungen von Wassermisswirtschaft auf die Umwelt. Das Projekt wird vom Konsortium zwischen dem wissenschaftlichen Informationszentrum des ICWC und dem Internationalen Wassermanagement Institut (IWMI) umgesetzt.

C.

1,54 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. März 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 31. Dezember 2011 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

3559

2.2.26

Abkommen zwischen der DEZA und SIC-ICWC bezüglich der Ausdehnung des Pilotprojektes «Integriertes Wasserressourcenmanagement im Ferghanatal» in Zusammenarbeit mit der WB, abgeschlossen am 23. Juli 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Umsetzung eines Projektes der DEZA durch das Internationale wissenschaftliche Zentrum (SIC) der Zwischenstaatlichen Kommission für Wasserkoordination in Zentralasien (ICWC) zur Ausdehnung der positiven Resultate des als Pilot angelegten Projektes «Integriertes Wasserressourcen-Management im Ferghanatal» in den Ländern Usbekistan, Kirgisistan und Tadschikistan auf weitere Regionen Usbekistans. Die Ausdehnung soll in das Projekt «Unterstützung von Agrarunternehmen» (Rural Enterprise Support) der WB in Usbekistan eingebettet werden und die Produktivität und die finanzielle Stabilität sowie die Umweltverträglichkeit der Landwirtschaft in den betroffenen Regionen Usbekistans gewährleisten.

B.

Wasser ist seit mehreren Jahren ein Schwerpunktthema der Schweizer Zusammenarbeit in Zentralasien. Die DEZA unterstützt verschiedene Projekte zu verbesserter Bewässerung, zum Wasserressourcenmanagement und der Wasserversorgung der ländlichen Bevölkerung, darunter auch das Projekt «Integriertes Wasserressourcenmanagement im Ferghanatal» im Grenzgebiet zwischen Kirgisistan, Tadschikistan und Usbekistan. Unter Beteiligung der WB, welche im Bewässerungsbereich insbesondere in die Rehabilitation der Infrastruktur investiert, sollen die von der DEZA und ihrem Projektpartner gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen auf weitere Regionen in Usbekistan ausgedehnt werden. Dabei geht es darum, die existierenden Wasserverteil und -verbraucher-Organisationen zu stärken, die Bewässerungs- und Drainage-Technologien zu verbessern und die Beratungs- und Ausbildungsdienstleistungen für Mitarbeitende von Beratungsdiensten anzubieten. Das Projekt ist bereits von der WB im Zusammenhang mit der usbekischen Strategie zur verbesserten Wohlfahrt bewilligt worden.

Die DEZA wird das Projekt durch eine Parallelfinanzierung unterstützen und dabei ihre eigenen Komponenten im Bereich Institutionsentwicklung einbringen.

C.

3,06 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 23. Juli 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 29. Februar 2012 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch eine Partei kann das Abkommen durch die andere Partei in Übereinstimmung mit dem lokalen Recht mit sofortiger Wirkung beendet werden.

3560

2.2.27

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich Projekt zur Modernisierung des Weiterbildungssystems in Georgien, abgeschlossen am 14. Dezember 2009

A.

Das von der DEZA und dem UNDP kofinanzierte Abkommen definiert die Zusammenarbeitsmodalitäten hinsichtlich Umsetzung dieses Projekts. Im Vordergrund steht die Einführung eines modernen und qualitativ guten Berufsweiterbildungssystems, das sich an den Bedürfnissen des Marktes orientiert, um die Beschäftigungsmöglichkeiten und die Einkommen der armen ländlichen Bevölkerungsgruppen zu erhöhen.

B.

Das UNDP arbeitet seit einigen Jahren eng mit der georgischen Regierung im Landwirtschaftssektor und in der Stärkung von Organisationen/Mechanismen zur Förderung der Berufsbildung zusammen. Im Hinblick auf die Einführung eines neuen Gesetzes erstellte das UNDP eine Bedürfnisanalyse der regionalen Berufsbildungs- und Weiterbildungszentren, um seine Aktivitäten auf diesem Gebiet gezielter auszurichten. Ausgehend von dieser Analyse haben die georgische Regierung und das UNDP ein Projekt zur Stärkung gewisser regionaler Zentren, insbesondere wegen ihrer landwirtschaftlichen Bedeutung, lanciert. Nach einer erfolgreichen ersten Projektphase entschied man sich für eine zweite Phase mit einer Kofinanzierung durch die DEZA.

C.

374 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2011. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3561

2.3

Botschaft vom 14. März 2008 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (BBl 2008 2959) Einleitung

Gestützt auf das Gesetz vom 19. März 1976 (SR 0.974.0) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe legen der Bundesrat und das Parlament den Handlungsrahmen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit für die Laufzeit des beantragten Rahmenkredits fest.

Die Botschaft über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (DEZA-Botschaft) und die Botschaft über die Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (SECO-Botschaft) legen die grundlegenden Elemente der einheitlichen Strategie der Entwicklungspolitik des Bundes fest. Die Strategie basiert auf drei Pfeilern: dem Beitrag der Schweiz (1) zur Armutsreduktion, (2) zur Förderung der menschlichen Sicherheit in instabilen Ländern und Regionen und Reduktion von Sicherheitsrisiken sowie (3) zur Mitgestaltung einer entwicklungsfördernden Globalisierung.

In der DEZA-Botschaft wird dargelegt, welchen Beitrag die Schweiz mit technischer Zusammenarbeit und Finanzhilfe zur Realisierung der Millenniumsentwicklungsziele leisten will. Zudem trägt die Botschaft mit der Neuformulierung der Ziele und der Schwerpunkte den neuen globalen Herausforderungen Rechnung. Für die Zukunft gilt es, die Anstrengungen zur Armutsreduktion und zur Lösung globaler Probleme sorgfältig miteinander zu verbinden. Dies geschieht zum einen über bilaterale Zusammenarbeit mit ausgewählten Partnerländern, zum andern im multilateralen Rahmen. Die bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit sind komplementäre Instrumente.

3562

2.3.1

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR bezüglich eines Beitrags an die operationelle Unterstützung des UNHCR in Marokko, abgeschlossen am 10. Dezember 2008

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Sozialarbeiterin zur Unterstützung des UNHCR in Marokko.

B.

Die Migration aus dem Maghreb und aus Ländern südlich der Sahara hält weiter an. Da ihre Reise nach Europa oft erfolglos bleibt, stranden die Flüchtlinge oft in Rabat, der Hauptstadt von Marokko. Die von der Schweiz finanzierte Sozialarbeiterin betreut und begleitet Flüchtlinge individuell im Flüchtlingszentrum für Frauen (Refugee Women's Centre) des UNHCR. Sie schafft den Kontakt zu öffentlichen Dienstleistungen und ist Verbindungsperson zu anderen lokalen Partnern sowie den marokkanischen Behörden.

Eine weitere Aufgabe ist die Betreuung von Opfern von Missbrauch sowie der Aufbau eines Monitoring Systems zur Vorbeugung sexueller Ausbeutung und Gewalt.

C.

280 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 10. Dezember 2008 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2009 ab und ist gültig, bis alle vereinbarten -Bedingungen erfüllt sind. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündbar.

3563

2.3.2

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNRWA über den nicht spezifizierten zweiten Beitrag der Schweiz an das Globalbudget 2008 der UNRWA in Jordanien, Syrien, im Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland), abgeschlossen am 28. November 2008

A.

Seit bald sechzig Jahren unterstützt das UNRWA die Palästina Flüchtlinge in den Ländern Syrien, Jordanien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Ernährungssicherung, Unterkunft, Sozialdienste und Primarschulbildung.

B.

Die Schweiz verfolgt die Politik, die Palästina Flüchtlinge via das UNRWA und andere humanitäre Organisationen zu unterstützen, bis eine politische Lösung für die Konflikte im Nahen Osten gefunden und umgesetzt werden kann. Das UNRWA ist der grösste und wichtigste Partner der Humanitären Hilfe und erreicht mit seinen Leistungen die grösste Anzahl von PalästinaFlüchtlingen, die Hilfe benötigen.

C.

2,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

3564

2.3.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Gemeindeentwicklung, bezüglich Dezentralisierungsprogramm in Burundi, abgeschlossen am 18. Dezember 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der technischen und finanziellen Zusammenarbeit zur gemeinsamen Umsetzung eines Dezentralisierungsprogramms in Burundi.

B.

Das Programm ist Teil der im Abkommen von Arusha, in der Verfassung Burundis und im Gesetz vom 20. April 2005 vereinbarten Stossrichtungen über die Organisation der Gemeindeverwaltung. Ziel des Programms ist es, zum Aufbau einer demokratischen Gouvernanz auf lokaler Ebene beizutragen, um die sozioökonomische Entwicklung und den Kampf gegen die Armut zu unterstützen.

C.

3,74 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3565

2.3.4

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNCCD-Sekretariat bezüglich Beitrag an die Umsetzung des Strategieplans 2008, abgeschlossen am 6. Mai 2008

A.

Das Abkommen definiert die Zahlungsmodalitäten für diesen Beitrag. Es legt zudem die Verpflichtungen des Generalsekretariats der Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) fest, was die Verwaltung des Beitrags und die finanziellen und operationellen Berichte anbelangen.

B.

Der Beitrag erfolgt in Form eines freiwilligen Beitrags an das Generalsekretariat, damit es die ihm von der 8. Vertragsparteienkonferenz übertragenen Aufgaben, insbesondere die Umsetzung des Strategieplans 2008­2018, ausführen kann.

C.

680 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Mai 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2008 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen gekündigt werden.

3566

2.3.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Zentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 20. Juni 2008

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der jährlichen ungebundenen Mittelzuweisungen an die Forschungszentren und Programme der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung (CGIAR), Subthema «Einkommensgenerierung im ländlichen Raum». Er definiert ebenfalls die Aufgabe des CGIAR-Sekretariats in der Verteilung der Mittel und der Finanzberichterstattung.

B.

Die CGIAR wurde 1971 gegründet und hat die Aufgabe, das Wissen in der Landwirtschaft durch Forschung und Innovation mittels Partnerschaften öffentlich zugänglich zu machen. Ihr Ziel ist die nachhaltige Steigerung der Nahrungsmittelproduktion, um dadurch Ernährung und Wohlstand der wachsenden Bevölkerung in Entwicklungsländern zu verbessern. Dabei werden Ernährungssicherung, Armutsbekämpfung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen als gleich bedeutend und nur als gemeinsam lösbar betrachtet. Armutsbekämpfung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sind übergeordnete Zielsetzungen der DEZA.

C.

3,85 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juni 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2009 ab. Im Abkommen sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3567

2.3.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Zentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 20. Juni 2008

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der jährlichen ungebundenen Mittelzuweisungen an die Forschungszentren und Programme der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung (CGIAR), Subthema «Gouvernanz und Systemunterstützung». Er definiert ebenfalls die Aufgabe des CGIARSekretariats in der Verteilung der Mittel und der Finanzberichterstattung.

B.

Das CGIAR wurde 1971 gegründet und hat die Aufgabe das Wissen in der Landwirtschaft durch Forschung und Innovation mittels Partnerschaften öffentlich zugänglich zu machen. Ihr Ziel ist die nachhaltige Steigerung der Nahrungsmittelproduktion, um dadurch Ernährung und Wohlstand der wachsenden Bevölkerung in Entwicklungsländern zu verbessern. Dabei werden Ernährungssicherung, Armutsbekämpfung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen als gleich bedeutend und nur als gemeinsam lösbar betrachtet. Armutsbekämpfung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sind übergeordnete Zielsetzungen der DEZA.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juni 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010 ab. Im Abkommen sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3568

2.3.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Zentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 20. Juni 2008

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der jährlichen ungebundenen Mittelzuweisungen an die Forschungszentren und Programme der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung (CGIAR), Subthema «Ernährungssicherheit». Er definiert ebenfalls die Aufgabe des CGIAR-Sekretariats in der Verteilung der Mittel und der Finanzberichterstattung.

B.

Das CGIAR wurde 1971 gegründet und hat die Aufgabe das Wissen in der Landwirtschaft durch Forschung und Innovation mittels Partnerschaften öffentlich zugänglich zu machen. Ihr Ziel ist die nachhaltige Steigerung der Nahrungsmittelproduktion, um dadurch Ernährung und Wohlstand der wachsenden Bevölkerung in Entwicklungsländern zu verbessern. Dabei werden Ernährungssicherung, Armutsbekämpfung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen als gleich bedeutend und nur als gemeinsam lösbar betrachtet. Armutsbekämpfung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sind übergeordnete Zielsetzungen der DEZA.

C.

3,75 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juni 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2009 ab. Im Abkommen sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3569

2.3.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Zentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 20. Juni 2008

A.

Der Vertrag regelt die Modalitäten der jährlichen ungebundenen Mittelzuweisungen an die Forschungszentren und Programme der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung (CGIAR), Subthema «Klimawandel: Mitigation und Adaptation». Er definiert ebenfalls die Aufgabe des CGIARSekretariats in der Verteilung der Mittel und der Finanzberichterstattung.

B.

Das CGIAR wurde 1971 gegründet und hat die Aufgabe das Wissen in der Landwirtschaft durch Forschung und Innovation mittels Partnerschaften öffentlich zugänglich zu machen. Ihr Ziel ist die nachhaltige Steigerung der Nahrungsmittelproduktion, um dadurch Ernährung und Wohlstand der wachsenden Bevölkerung in Entwicklungsländern zu verbessern. Dabei werden Ernährungssicherung, Armutsbekämpfung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen als gleich bedeutend und nur als gemeinsam lösbar betrachtet. Armutsbekämpfung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sind übergeordnete Zielsetzungen der DEZA.

C.

4,25 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juni 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2009. Im Abkommen sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3570

2.3.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Zentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 17. August 2009

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der jährlichen ungebundenen Mittelzuweisungen an die Forschungszentren und Programme der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung (CGIAR), Subthema «Ernährungssicherheit». Er definiert ebenfalls die Aufgabe des CGIAR-Sekretariats in der Verteilung der Mittel und der Finanzberichterstattung.

B.

Das CGIAR wurde 1971 gegründet und hat die Aufgabe das Wissen in der Landwirtschaft durch Forschung und Innovation mittels Partnerschaften öffentlich zugänglich zu machen. Ihr Ziel ist die nachhaltige Steigerung der Nahrungsmittelproduktion, um dadurch Ernährung und Wohlstand der wachsenden Bevölkerung in Entwicklungsländern zu verbessern. Dabei werden Ernährungssicherung, Armutsbekämpfung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen als gleich bedeutend und nur als gemeinsam lösbar betrachtet. Armutsbekämpfung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sind übergeordnete Zielsetzungen der DEZA.

C.

4,45 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. August 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 ab. Im Abkommen sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3571

2.3.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Zentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 17. August 2009

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der jährlichen ungebundenen Mittelzuweisungen an die Forschungszentren und Programme der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung (CGIAR), Subthema «Klimawandel: Mitigation und Adaptation». Er definiert ebenfalls die Aufgabe des CGIAR-Sekretariats in der Verteilung der Mittel und der Finanzberichterstattung.

B.

Das CGIAR wurde 1971 gegründet und hat die Aufgabe das Wissen in der Landwirtschaft durch Forschung und Innovation mittels Partnerschaften öffentlich zugänglich zu machen. Ihr Ziel ist die nachhaltige Steigerung der Nahrungsmittelproduktion, um dadurch Ernährung und Wohlstand der wachsenden Bevölkerung in Entwicklungsländern zu verbessern. Dabei werden Ernährungssicherung, Armutsbekämpfung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen als gleich bedeutend und nur als gemeinsam lösbar betrachtet. Armutsbekämpfung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sind übergeordnete Zielsetzungen der DEZA.

C.

4,25 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. August 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 ab. Im Abkommen sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3572

2.3.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Zentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 17. August 2009

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der jährlichen ungebundenen Mittelzuweisungen an die Forschungszentren und Programme der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung (CGIAR), Subthema «Einkommensgenerierung im ländlichen Raum». Er definiert ebenfalls die Aufgabe des CGIAR-Sekretariats in der Verteilung der Mittel und der Finanzberichterstattung.

B.

Das CGIAR wurde 1971 gegründet und hat die Aufgabe das Wissen in der Landwirtschaft durch Forschung und Innovation mittels Partnerschaften öffentlich zugänglich zu machen. Ihr Ziel ist die nachhaltige Steigerung der Nahrungsmittelproduktion, um dadurch Ernährung und Wohlstand der wachsenden Bevölkerung in Entwicklungsländern zu verbessern. Dabei werden Ernährungssicherung, Armutsbekämpfung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen als gleich bedeutend und nur als gemeinsam lösbar betrachtet. Armutsbekämpfung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sind übergeordnete Zielsetzungen der DEZA.

C.

3,85 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. August 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 ab. Im Abkommen sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3573

2.3.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO bezüglich Programm zur Bekämpfung von Kinderarbeit durch Ausbildung und Schulung, abgeschlossen am 23. Februar 2009

A.

Das Abkommen mit der ILO definiert die Modalitäten für die Zusammenarbeit im Rahmen des Programms «Combating Child Labour through Education and Training».

B.

Das Programm zur Bekämpfung von Kinderarbeit reiht sich in das «Child Rights Programme» ein, das Teil des Schwerpunktbereichs Gouvernanz der Zusammenarbeitsstrategie der DEZA in Pakistan 2006­2010 (Gouvernanz, Einkommen, humanitäre Hilfe) ist. Es soll dazu beitragen, die Kinderarbeit zu reduzieren, indem den Kindern und Familien alternative Lösungen angeboten werden.

C.

3,028697 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Februar 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 ab.

3574

2.3.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich Programm zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, abgeschlossen am 23. Februar 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Zusammenarbeit im Rahmen des Programms «Child and Adolescents Protection» (CAPP).

B.

Das Programm zum Schutz der Kinder vor Missbrauch und Ausbeutung reiht sich in das «Child Rights Programme» ein, das Teil des Schwerpunktbereichs Gouvernanz der Zusammenarbeitsstrategie der DEZA in Pakistan 2006­2010 (Gouvernanz, Einkommen, humanitäre Hilfe) ist. Es soll dazu beitragen, den Schutz der Kinder durch eine Verbesserung des für die Kinder relevanten Sozialsystems zu erhöhen.

C.

3,3936 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

E.

Das Abkommen ist am 23. Februar 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 ab.

3575

2.3.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium bezüglich der ersten Phase des Projektes Lokale Gouvernanz und Gemeindeentwicklung in Nepal, abgeschlossen am 17. Februar 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projektes zur Verbesserung der lokalen Gouvernanz und Gemeindeentwicklung in Nepal.

B.

Nepal ist seit beinahe 50 Jahren ein Schwerpunktland der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit. Die Stärkung der staatlichen Strukturen ist ein Hauptziel der Schweizer Kooperationsstrategie für Nepal.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Februar 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. Juli 2008 bis zum 16. Juli 2012 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 180 Tagen gekündigt werden. Bei einer substantiellen Verletzung des Abkommens kann jede Partei das Abkommen umgehend beenden.

3576

2.3.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend erste Phase des Projekts soziale Verantwortung in der Backsteinindustrie in den Distrikten von Kathmandu und Bhaktapur, abgeschlossen am 24. Juni 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts bezüglich sozialer Verantwortung in der Backsteinindustrie in zwei nepalesischen Distrikten.

B.

Die DEZA engagiert sich seit 2002 im Backsteinsektor. Seither wurde das anfänglich technische Programm weiterentwickelt, um die sozialen Aspekte im Zusammenhang mit der Arbeit in einer Ziegelei einzubeziehen, ebenso die damit verbundenen Sicherheitsfragen und die Bedürfnisse der Frauen und Kinder, die von der Arbeit in den Ziegeleien leben.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juni 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2011 ab. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3577

2.3.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich die siebte Phase des Projekts «Ländliche Gesundheit», abgeschlossen am 3. November 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts «Ländliche Gesundheit«in Nepal, dessen Ziel die Verbesserung der Gesundheitsversorgung benachteiligter Bevölkerungsgruppen in drei Distrikten des Landes ist.

B.

Die DEZA engagiert sich in Nepal seit 1991 im Bereich der Gesundheitsversorgung in ländlichen Gebieten. Das Programm fördert einerseits Verhaltensveränderungen der betroffenen Bevölkerung, insbesondere der Frauen, und andererseits eine Verbesserung der lokalen Gesundheitsdienste.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. November 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. Juli 2009 bis zum 15. Juli 2013. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3578

2.3.17

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung für das Gerichtswesen, abgeschlossen am 1. Juni 2009

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag zur Stärkung des Gerichtswesens in Bhutan.

B.

Das Projektziel beinhaltet einen Beitrag der Schweiz zum Aufbau eines dezentralisierten Gerichtswesen in Bhutan zur Verbesserung des Zugangs zur Justiz, vor allem für die ländliche Bevölkerung.

C.

2,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat schriftlich gekündigt werden.

3579

2.3.18

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung für gute Regierungsführung, abgeschlossen am 9. September 2009

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an einen Finanzierungsmechanismus zur Stärkung lokaler Regierungsinstitutionen.

B.

Das Projektziel beinhaltet eine verstärkte Dezentralisierung und verbesserte Dienstleistungserbringung lokaler Regierungsinstitutionen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. September 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3580

2.3.19

Abkommen zwischen der Schweiz , vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Laos bezüglich eines Beitrags an die Reformmassnahmen des Landwirtschafts- und Forsttechnikums Luang Prabang, abgeschlossen am 29. April 2009

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an die Reform des Landwirtschaftsund Forsttechnikums in Luang Prabang, Laos.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, aus dem Landwirtschafts- und Forst-Technikum eine erstklassige Lehrinstitution zu machen. Damit wird insbesondere die Armut in den Hügelgebieten von Nord-Laos reduziert.

C.

4,65 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. April 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3581

2.3.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Laos bezüglich eines Fonds zur Armutsbekämpfung, abgeschlossen am 23. Oktober 2009

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag zur Stärkung der ländlichen Entwicklung in Laos.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Verbesserung der Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung durch die Unterstützung der ländlichen Infrastruktur auf lokaler Ebene.

C.

4,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Oktober 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3582

2.3.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Laos bezüglich der Erarbeitung eines sozio-ökonomischen Atlas für Laos, abgeschlossen am 10. November 2009

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag, der die Erfassung und Verbreitung von sozio-ökonomischen Informationen zur politischen Entscheidfindung ermöglicht.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Erfassung von sozio-ökonomischen, armutsrelevanten Daten in Laos, die die Qualität von politischen Entscheiden verbessert.

C.

605 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. November 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2011 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3583

2.3.22

Abkommen zwischen der DEZA und Bangladesch bezüglich eines Beitrags zum Aufbau und zur Stärkung des Berufsbildungssektors in Bangladesch, abgeschlossen am 18. Januar 2009

A.

Mit diesem Projekt wird das Berufsbildungssystem Bangladeschs gestärkt.

Einerseits wird die Relevanz der Berufsbildung im Bezug auf die Bedürfnisse der wachsenden Industriesektoren des Landes angepasst, andererseits werden die Ausbildungsgänge so aufgebaut, dass Jugendliche und junge Erwachsene, welche bisher keinen Zugang zur Berufsbildung hatten, die Möglichkeit erhalten, sich in das Bildungssystem zu integrieren. Das Projekt leistet einen Beitrag an die soziale Entwicklung und die Integration von benachteiligten Jugendlichen, sowie an die Stärkung von Bangladeschs Wirtschaft. Das gemeinsam von der Regierung Bangladeschs und der asiatischen Entwicklungsbank, unter Mitwirkung der DEZA entwickelte Projekt geht einher mit einer Gesamtreform der Berufsbildungspolitik Bangladeschs.

Es orientiert sich an der Regierungsstrategie zur Armutsbekämpfung in Bangladesch (der Poverty Reduction Strategy 2005­2008 und 2009­2012).

B.

Die Schweiz hat sich massgeblich an der Erarbeitung des Projektes beteiligt, einerseits durch die Erfahrungsaufbereitung aus ähnlich gelagerten Projekten, andererseits durch die aktive Beteiligung an der Planung. Sie ist weiterhin am fachlichen Dialog und am Projektmonitoring beteiligt.

C.

4,58 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Januar 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Juli 2011 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3584

2.3.23

Abkommen zwischen der DEZA und Bangladesch bezüglich eines Beitrags zur Unterstützung der Alphabetisierungs- und Erwachsenenbildung in Bangladesch, abgeschlossen am 4. November 2009

A.

Mit diesem Projekt werden Rahmenbedingungen unterstützt, welche zur Schaffung von Grundbildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten notwendig sind. Einerseits wird die Reform des non-formellen Bildungssystems unterstützt, andererseits werden konkrete Bildungsgelegenheiten für Kinder und junge Erwachsene geschaffen, wobei die notwendigen Fertigkeiten und das Wissen vermittelt werden, die als Grundlage für den Einstieg ins Berufsleben elementar sind. Das Projekt leistet einen Beitrag an die soziale Entwicklung und die Integration von benachteiligten Jugendlichen, für welche das formale Bildungssystem oftmals ungeeignete Bedingungen setzt. Das gemeinsam von der Regierung Bangladeschs und der asiatischen Entwicklungsbank, unter Mitwirkung der DEZA, entwickelte Projekt geht einher mit einer Gesamtreform der Berufsbildungspolitik Bangladeschs. Es orientiert sich an der Regierungsstrategie zur Armutsbekämpfung in Bangladesch (der Poverty Reduction Strategy 2005­2008 und 2009­2012).

B.

Die Schweiz hat sich massgeblich an der Erarbeitung des Projektes beteiligt, einerseits durch die Aufbereitung von Erfahrungen aus ähnlich gelagerten Projekten, andererseits durch die aktive Beteiligung an der Planung. Sie ist weiterhin am fachlichen Dialog und am Projektmonitoring beteiligt.

C.

2,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. November 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 30. Juni 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3585

2.3.24

Partnerschaft zwischen der DEZA und dem IFAD bezüglich Evaluation in Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, abgeschlossen am 4. April 2009

A.

Die Partnerschaft zwischen der DEZA und dem internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) umfasst eine Unterstützung des unabhängigen Evaluationsbüros des IFAD. Es handelt sich bei diesem Fonds um eine Sonderagentur des Systems der Vereinten Nationen, dessen Auftrag sich auf die Armutsminderung in den ländlichen Regionen der Entwicklungsländer konzentriert.

B.

Es wurde entschieden, diese Partnerschaft im Rahmen einer dritten Phase fortzusetzen. Ausschlaggebend dafür waren einerseits die positiven Ergebnisse hinsichtlich Verbesserung der Relevanz und Wirksamkeit der IFADInterventionen (Darlehen und Spenden) zugunsten ihrer Zielgruppen in den Entwicklungsländern und andererseits die Ausrichtung der DEZA-Reorganisation, die einen besonderen Akzent auf den Austausch von thematischem Wissen legt, namentlich im Bereich der Evaluation.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. April 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2012. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3586

2.3.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch DEZA, und dem Internationalen Reisforschungszentrum bezüglich Beitrag an das Projekt «Forschungskonsortium für bewässerten Reisanbau», abgeschlossen am 12. Januar 2009

A.

Das Abkommen umfasst die Finanzierung eines Projekts, das durch eine gesteigerte Reisproduktion zur Verbesserung der Lebensbedingungen und Erhöhung der Ernährungssicherheit in Asien beiträgt. Die Länder Asiens entwickeln gemeinsam neue, angewandte Reisanbaumethoden, welche über eine regionale Technologieplattform allen Ländern zugänglich sind.

B.

Es handelt sich um ein Abkommen, das die Modalitäten bezüglich operationelle und administrative Projektumsetzung regelt.

C.

4,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Januar 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 ab. Es kann innerhalb von 2 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3587

2.3.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Planungsministerium, betreffend der Zusammenarbeit zwischen dem bolivianischen Planungsministerium, der DEZA sowie anderen schweizerischen Regierungsbehörden, abgeschlossen am 1. September 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und anderen schweizerischen Regierungsbehörden sowie dem bolivianischen Planungsministerium und bildet den formellen Rahmen für die gemeinsame Finanzierung und Durchführung der schweizerischen Entwicklungsprojekte in Bolivien. Es stützt sich auf den Rahmenvertrag zwischen der Schweiz und Bolivien, abgeschlossen am 30. November 1973.

B.

Mit dem Abkommen wird sichergestellt, dass die von der Schweiz in Bolivien unterstützten Entwicklungsprojekte kohärent zur bolivianischen Armutsstrategie und in enger Koordination mit dem zuständigen Ministerium durchgeführt werden. Die enge Zusammenarbeit mit dem Planungsministerium erhöht die Effizienz und Effektivität der zur Armutsbekämpfung eingesetzten Mittel.

C.

60 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Das Abkommen wird von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, solange es nicht von einer der Parteien 6 Monate vor Jahresende schriftlich gekündigt wird. Zudem kann es von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden, falls die Ziele nicht erreicht werden oder einer der Partner seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllt.

3588

2.3.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Justiz, betreffend die Unterstützung des Projekts Indigene Völker und Ermächtigung zur Förderung der Menschenrechte «EMPODER», abgeschlossen am 1. September 2009

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien im Bereich der Förderung und Verteidigung der Menschenrechte, insbesondere der indigenen Bevölkerung.

B.

Es definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

1,089 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3589

2.3.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Planungsministerium, betreffend die Unterstützung des Projekts «Biometrisches Wahlregister», abgeschlossen am 9. Dezember 2009

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien im Bereich der Förderung der Demokratie.

B.

Es definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010.

3590

2.3.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Planungsministerium, betreffend das Programm zur Stärkung demokratischer Institutionen, abgeschlossen am 20. Dezember 2009

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien im Bereich der Stärkung demokratischer Institutionen.

B.

Es definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

270 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3591

2.3.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und INIFOM, betreffend die Unterstützung für den Transferprozess von Gemeindebehörden, abgeschlossen am 29. Mai 2009

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Nicaraguanischen Institut zur Gemeindeförderung (INIFOM) im Bereich der Unterstützung für den Transferprozess von Gemeindebehörden.

B.

Das Abkommen regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Instanzen.

C.

1,603 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2010 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat schriftlich gekündigt werden. Im Falle substantieller Vertragsverletzung ist eine sofortige Kündigung möglich.

3592

2.3.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich Projekt im Bereich Zugang zur Justiz in ländlichen Gemeinden, abgeschlossen am 14. Januar 2009

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Peru im Bereich Zugang zur Justiz in ländlichen Gemeinden.

B.

Es definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Peru.

C.

2,25 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Januar 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2010 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3593

2.3.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Programm für die Unterstützung der Dezentralisierung in ländlicher Gegend, abgeschlossen am 3. August 2009

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Peru im Bereich der Unterstützung der Dezentralisierung in ländlicher Gegend.

B.

Es regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Peru.

C.

4,32 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. August 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

3594

2.3.33

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA und der Regierung von Peru, vertreten durch das Aussenministerium ­ Peruanische Agentur für internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Anpassung an den Klimawandel, abgeschlossen am 21. August 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Umsetzung des Programms zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels in den Regionen Cusco und Apurímac.

B.

Peru gilt als eines der Länder mit der grössten Verwundbarkeit gegenüber Klimaveränderungen und wurde daher als eines der Schwerpunktländer des Globalen Programms Klimawandel gewählt. Mit diesem Programm soll die Lebensgrundlage der armen Bevölkerung in den Regionen Cusco und Apurímac gesichert und ihre Verwundbarkeit gegenüber dem Klimawandel reduziert werden.

C.

4,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.

E.

Das Abkommen ist am 21. August 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Januar 2012 ab. Falls eine Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, kann das Abkommen schriftlich mit einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

3595

2.3.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Projekt zur Unterstützung der Kleinst- und Kleinunternehmen «APOMIPE», abgeschlossen am 9. September 2009

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Schweiz und Peru im Bereich der Unterstützung der Kleinst- und Kleinunternehmen und bezweckt die Verbesserung von deren Wettbewerbs- und Verhandlungsfähigkeiten sowie die Marktintegration.

B.

Es definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Peru.

C.

3,767 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. September 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3596

2.3.35

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Staatssekretariat für Entwicklungszusammenarbeit, betreffend das Pflanzenschutzprogramm PROMIPAC, abgeschlossen am 26. März 2009

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Honduras im Bereich des integrierten Pflanzenschutzes im kleinbäuerlichen Bereich.

B.

Es regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Instanzen.

C.

1,175 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. März 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3597

2.3.36

Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Programm zur Förderung der Lokalwirtschaft in der Metropole Bougouni, abgeschlossen am 17. April 2009

A.

Das Abkommen umfasst die Zielsetzung des Programms der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit zur Förderung der Lokalwirtschaft in der Gegend von Bougouni (APEL) sowie die Ziele für die erste Phase des Programms. Es präzisiert die Übereinstimmung mit den nationalen Politiken Malis und dem Programm der schweizerischen Zusammenarbeit, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die zuständigen Stellen und die Durchführungsmodalitäten.

B.

Bei diesem Programm geht es um einen Beitrag zur Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen für eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die auf einer fruchtbaren Partnerschaft zwischen öffentlichen und privaten Akteuren aus Bougouni, Kolondièba und Yanfolila beruht.

C.

4,99 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. April 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 ab. Die Vertragsparteien können das Abkommen schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die sofortige Auflösung des Abkommens wegen höherer Gewalt bleibt vorbehalten.

3598

2.3.37

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend die Unterstützung für den Transferprozess von Gemeindebehörden, abgeschlossen am 26. Januar 2009

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich der Unterstützung für den Transferprozess von Gemeindebehörden.

B.

Es regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Nicaragua.

C.

2,003 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Januar 2009 in Kraft getreten und ist gültig bis zum 31. Dezember 2009. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat schriftlich gekündigt werden. Im Falle substantieller Vertragsverletzung ist eine sofortige Kündigung möglich.

3599

2.3.38

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Pflanzenschutzprogramm PROMIPAC, abgeschlossen am 4. Mai 2009

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich des integrierten Pflanzenschutzes im kleinbäuerlichen Bereich.

B.

Es regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Instanzen.

C.

1,197 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Mai 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3600

2.3.39

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO in Burkina Faso, abgeschlossen am 16. September 2009

A.

Bei diesem Abkommen geht es um die Unterstützung der armen Haushalte, die an Fehl- und Unterernährung, klimatischen und wirtschaftlichen Folgen leiden. Insbesondere sollen die nicht holzbasierten Forstprodukte genutzt und gefördert werden.

B.

Mit diesem Programm sollen folgende Ziele erreicht werden: Erhöhung der Einkommen der Haushalte durch die Verwertung und Vermarktung von nicht holzbasierten Forstprodukten, die Stärkung der Kapazitäten der Haushalte im Umgang mit diesen Produkten, die Aufwertung der Stellung und der Arbeit der Frauen im Haushalt, die Verbesserung der Nahrungssicherheit und die Deckung des Ernährungsbedürfnisse durch den Verbrauch dieser Forstprodukte, Beitrag zur Bekämpfung der Degradierung natürlicher Ressourcen, insbesondere der Forstressourcen, und schliesslich Beitrag an die Reduzierung der Armut.

C.

800 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. September 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. September 2009 bis 31. Oktober 2010 ab. Es kann schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

3601

2.3.40

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung Burkina Fasos zur Umsetzung des UnterstützungsProgramms im Grundschulbereich, abgeschlossen am 29. Mai 2009

A.

Das Abkommen legt die Bedingungen für die Erneuerung der Unterstützung der DEZA im Bereich der Grundschulbildung in Burkina Faso fest.

B.

Gegenstand des Abkommens ist die Finanzierung von Aktivitäten im Schulwesen, insbesondere die Ausarbeitung von schulischen und pädagogischen Innovationen zur Verbesserung der Qualität und Relevanz des Schulangebots, der politische Dialog und die Stärkung der Monitoring- und Evaluationskapazitäten des nicht formalen Bildungswesens durch die zentralen und dezentralen Direktionen des Ministeriums für Grundschulbildung und Alphabetisierung, die Förderung eines Bildungsumfelds in den Nationalsprachen sowie eine stärkere Verbindung zwischen der Alphabetisierung und der Förderung der lokalen Entwicklung.

C.

4,95 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Mai 2009 bis 30. April 2012 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden.

3602

2.3.41

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung Burkina Fasos bezüglich Beitrag an den staatlichen Sonderfonds zur Unterstützung der Entwicklung im Grundschulbereich in Burkina Faso, abgeschlossen am 29. Mai 2009

A.

Das Abkommen legt die Bedingungen für die Erneuerung der Unterstützung der DEZA an die Grundschulbildung in Burkina Faso fest.

B.

Gegenstand des Abkommens ist der Beitrag an den staatlichen Sonderfonds zur Unterstützung der Entwicklung im Grundschulbereich. Mit diesem Fonds soll der Zehnjahresplan zur Entwicklung der Grundschulbildung (PDDEB) umgesetzt werden. Ziel ist es, zur Entwicklung einer gesamtheitlichen Vision des Bildungssystems Burkina Fasos beizutragen. Berücksichtigt werden sowohl die formale als auch die nicht formale Bildung. Im Vordergrund stehen die Verbesserung der Qualität, der Relevanz und der Wirksamkeit des Schulangebots. Der Beitrag der Schweiz reiht sich auch in das Protokoll zur gemeinsamen Finanzierung, das am 24. November 2005 zwischen dem Ministerium für Finanzen und Budget Burkina Fasos und den technischen und finanziellen Partnern des gemeinsamen Fonds für den PDDEB unterzeichnet wurde.

C.

1,05 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2009 bis 29. Februar 2012 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden.

3603

2.3.42

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem UNDP bezüglich Schweizer Beitrag an den UNCCF, abgeschlossen am 12. Oktober 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den von der DEZA genehmigten Beitrag an den UNO-Fonds für die Koordination auf Länderebene (United Nations Country Coordination Fund, UNCCF) in New York.

B.

Der vom Generalsekretär eingerichtete UNCCF hat während der letzten Jahre zu einer spürbaren Verbesserung der Programmierung und Koordination der operationellen Aktivitäten des UNO-Systems auf Länderebene beigetragen. Die Schweiz arbeitet seit zahlreichen Jahren für eine verstärkte Kohärenz und Koordination innerhalb des UNO-Systems. Sie war eine Befürworterin der Gründung des «United Nations Development Group Office» (UNDGO) und des UNCCF.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Oktober 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

3604

2.3.43

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNCCF, abgeschlossen am 1. Dezember 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für einen Beitrag an den Fonds der Vereinten Nationen bezüglich Länderkoordination (UNCCF). Dabei geht es um die Koordination von Aktivitäten in Ländern während oder nach einem Konflikt.

B.

Über den UNCCF sollen das «Resident Coordinator System» und der Reformplan der UNO-Entwicklungsgruppe gefestigt und dadurch das gesamte UNO-System gestärkt werden, einschliesslich in Ländern während oder nach einem Konflikt.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2010. Es kann schriftlich gekündigt werden.

3605

2.3.44

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Unterstützungsbüro der Vereinten Nationen für Friedensbildung für die Vorbereitung des Berichts des Generalsekretärs über Friedensbildung und rascher Wiederaufbau, abgeschlossen am 25. Mai 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den von der DEZA genehmigten Beitrag an das Peace Building Support Office der Vereinten Nationen (UNPBSO) für die Vorbereitung des Berichts des Generalsekretärs über Friedensbildung und «Early Recovery».

B.

Der Bericht über Friedensbildung und «Early Recovery» wird wegweisend sein für die Definition des allgemeinen Ansatzes zur Friedensbildung, so wie dieser Ansatz in den letzten zehn Jahren verstanden wurde. Er wird Erfolge und Defizite der Antworten des UNO-Systems und der internationalen Gemeinschaft in Postkonflikt-Situationen aufzeigen und Verbesserungsvorschläge enthalten. Ein Grossteil des Berichts widmet sich den Empfehlungen für konkrete Massnahmen, die auf eine Behebung der Schwächen und Lücken abzielen. Der Beitrag ermöglicht zudem einen privilegierten Dialog mit dem UNPBSO während der Ausarbeitung des Berichts und bei der Umsetzung der Empfehlungen.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Mai 2009 in Kraft getreten und endet am 31. Dezember 2010. Es kann schriftlich innerhalb eines Monats gekündigt werden.

3606

2.3.45

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und China, vertreten durch das Handelsministerium, bezüglich Projekt zur Anpassung an den Klimawandel in China, abgeschlossen am 27. September 2009

A.

Das MoU definiert die Modalitäten für die Zusammenarbeit im Rahmen eines Programms zur Anpassung an den Klimawandel in China.

B.

Mit diesem Programm soll China unterstützt werden, was die Aufnahme der Adaptation an den Klimawandel in den laufenden Entwicklungsprozess dieses Landes betrifft mit dem Ziel, seine Verwundbarkeit zu reduzieren. Das Programm strebt eine Verbesserung der internationalen Kenntnisse über die Evaluation der klimarelevanten Auswirkungen und Risiken an, es fördert die Ausarbeitung praktischer Ansätze zur Anpassung an den Klimawandel und den Austausch dieser Erfahrungen mit anderen Ländern.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. September 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

3607

2.3.46

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Grossbritannien, vertreten durch das Departement für internationale Zusammenarbeit, betreffend die finanzielle Unterstützung des Internationalen Forschungszentrums ICIPE, abgeschlossen am 5. Oktober 2009

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und der Entwicklungsagentur Grossbritanniens (DFID) in Bezug auf die finanzielle Unterstützung des Forschungsinstitutes ICIPE (African Insect Science for Food and Health).

B.

DFID lässt sich primär aus Effizienzgründen durch die DEZA vertreten. Für die DEZA besteht der Nutzen darin, dass ihr Gewicht im Dialog mit dem Management des ICIPE trotz gleich bleibenden finanziellen Engagements zunimmt.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Oktober 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. März 2010 ab. Es kann innerhalb von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3608

2.3.47

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und der IBRD bezüglich «Trust Fund Waldprogramm», abgeschlossen am 30. Juni 2009

A.

Mitgliederbeitrag der Schweiz an den «Program for Forests (PROFOR) Trust Fund» der IBRD der WB. Das PROFOR ist eine Multi-Donor Partnerschaft mit den Zielen Förderung des Beitrages von Wald und Waldressourcen zur Armutsreduktion, nachhaltige Entwicklung sowie Sicherstellung von Umweltdienstleistungen.

B.

Institutionelle Vereinbarung zur Durchführung des oben genannten Projektes.

C.

900 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juni 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2015 gültig. Der Vertrag kann bei Vertragsverletzung gekündigt werden.

3609

2.3.48

Kofinanzierungsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der belgischen Entwicklungskooperation, der Gesellschaft für technische Zusammenarbeit Deutschland und Ruanda, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich Beitrag an den gemeinsamen Fonds zur Kapazitätsentwicklung, abgeschlossen am 24. Oktober 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den finanziellen Beitrag an den gemeinsamen Fonds zur Kapazitätsentwicklung (Capacity Development Pooled Fund, CDPF) im Gesundheitssektor von Ruanda.

B.

Im Oktober 2007 war die schweizerische Entwicklungszusammenarbeit unter den zehn Entwicklungspartnern, die sich in einem Memorandum of Understanding darauf geeinigt hatten, ihre Arbeit nach den SWAp-Grundsätzen (Sektoransatz, Sector Wide Approach) auszurichten. Im Rahmen von SWAP wurde eine sektorielle Budgethilfe beschlossen, die seit 2008 von Grossbritannien, Deutschland und Belgien finanziert wird. Angesichts der begrenzten Ressourcen an qualifiziertem Personal für die Verwaltung dieser Budgethilfe haben die Entwicklungspartner Ruandas entschieden, den CDPF als Sonderfonds für die Kapazitätsentwicklung einzurichten. Der Beitrag der Schweiz an den CDPF erlaubt es, am nationalen Dialog über Sektorpolitiken teilzunehmen und Informationen über die Funktionsweise von SWAP einzuholen. Diese werden als Grundlage für den Entscheid über eine mögliche Beteiligung der Schweiz an der sektoriellen Budgethilfe dienen.

C.

1,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Oktober 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010 ab. Bei Nichterfüllung der Vertragsbestimmungen kann die DEZA die Zahlungen einstellen und die noch nicht verwendeten Gelder zurückfordern.

3610

2.3.49

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNCCDSekretariat bezüglich Beitrag an die Umsetzung des Strategieplans 2009, abgeschlossen am 15. Mai 2009

A.

Das Abkommen definiert die Zahlungsmodalitäten für diesen Beitrag. Es legt zudem die Verpflichtungen des Generalsekretariats der Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) fest, was die Verwaltung des Beitrags und die finanziellen und operationellen Berichte anbelangen.

B.

Der Beitrag erfolgt in Form eines freiwilligen Beitrags an das Generalsekretariat, damit es die ihm von der 8. Vertragsparteienkonferenz übertragenen Aufgaben, insbesondere die Umsetzung des Strategieplans 2008­2018, ausführen kann.

C.

550 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Mai 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen gekündigt werden.

3611

2.3.50

Abkommen zwischen der DEZA und der FAO bezüglich der Ausarbeitung eines «E-learningManuals» zur Unterstützung des Wissensaustausch für die Entwicklung, abgeschlossen am 8. Juli 2009

A.

Allgemeiner Beitrag an die FAO in Rom.

B.

Die FAO ist Mitglied im Train4Dev.-Netzwerk, in welchem sie und andere Partner wesentlich an der Ausarbeitung eines «E-learning-Manuals» mit dem Titel «Knowledge Sharing for Development» beteiligt ist. Der finanzielle Beitrag deckt die Kosten für Autoren, Experten, Design und Produktion und ergänzt den Beitrag der FAO und der EU.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Juli 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 8. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht eingehalten werden.

3612

2.3.51

Abkommen zwischen der DEZA und dem Büro der Hauptabteilung Wirtschaftliche und Sozial Angelegenheiten des UNO bezüglich der Fortsetzung der multi-stakeholder Dialoge über Fragen der Internet Gouvernanz, abgeschlossen am 2. Juli 2009

A.

Allgemeiner Beitrag an das Sekretariat Internet Gouvernanz Forum (IGF) in Genf.

B.

Das IGF ist ein jährlich stattfindendes globales Forum zur Diskussion von Gouvernanzfragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Internets. Der Beitrag der Schweiz unterstützt das Sekretariat des IGF in Genf.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Juli 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht eingehalten werden.

3613

2.3.52

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Internationalen Fernmeldeunion, bezüglich des Beitrags der DEZA an den Fonds für die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien der Internationalen Fernmeldeunion, abgeschlossen am 22. Dezember 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Beitrags der DEZA an den Fonds für die Entwicklung der Informationsund Kommunikationstechnologien der Internationalen Fernmeldeunion.

B.

Der Beitrag erlaubt es dem Fonds für die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien der Internationalen Fernmeldeunion verschiedene nationale und regionale Entwicklungsprojekte zu finanzieren. Insbesondere können damit in Entwicklungsländern spezifische Projekte zur Stärkung der Humanressourcen, zur Entwicklung von Infrastrukturen und zur Unterstützung von Ländern mit besonderen Bedürfnissen finanziert werden.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 31. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2011. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

3614

2.3.53

Abkommen über einen Kofinanzierungsbeitrag zwischen der DEZA und dem UNFPA, abgeschlossen am 19. August 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des schweizerischen Beitrags an den UNO-Bevölkerungsfonds (UNFPA) bezüglich Folgearbeiten im Rahmen des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung.

B.

Die Schweiz übernimmt die Reisekosten von Parlamentariern aus Entwicklungsländern, die an der internationalen Parlamentarierkonferenz über die Folgearbeiten im Rahmen des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (Kairo 1994) teilnehmen werden, die am 27. und 28. Oktober 2009 in Addis Abeba stattfinden wird.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. August 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3615

2.3.54

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Demokratischen Republik Kongo, vertreten durch das Ministerium für internationale und regionale Zusammenarbeit, bezüglich Gesundheitsprogramm in der Provinz Süd-Kivu, abgeschlossen am 24. April 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der technischen Zusammenarbeit im Programm zur Stärkung des Gesundheitssystems in der Provinz SüdKivu (in den Gesundheitsdistrikten von Uvira und Ruzizi) betrifft.

B.

Mit diesem Gesundheitsprogramm soll das Gesundheitssystem (Leistungen und Erreichbarkeit) der Provinz Süd-Kivu nachhaltig und wirksam verbessert werden. Das Programm steht im Einklang mit der Strategie zur Stärkung des Gesundheitssystems des Ministeriums für öffentliche Gesundheit der Demokratischen Republik Kongo und unterstützt die verantwortlichen Akteure des Gesundheitssystems.

C.

3,349 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. April 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 24. Juli 2010 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3616

2.3.55

Abkommen zwischen der DEZA und dem ICMPD bezüglich Beitrag an das Projekt «Die Vernetzung der Migrantengemeinschaften zugunsten der Entwicklung», abgeschlossen am 1. September 2009

A.

Die Rolle von Migrantinnen und Migranten bei der Förderung von Entwicklung und Verringerung von Armut in den Herkunftsländern ist allgemein bekannt. Ziel des Abkommens zwischen der DEZA und dem Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) ist, die Migrationsbehörden von 13 Ländern (Algerien, Kap Verde, Äthiopien, Ghana, Libanon, Libyen, Mali, Marokko, Niger, Nigeria, Senegal, Syrien und Tunesien) zu stärken, damit sie mit ihrer Diaspora zusammenarbeiten und das Potential der Migration für die Entwicklung maximieren können. Die vergleichende Analyse der Daten, Erfahrungen und Strategien dieser Länder soll der Erstellung eines Inventars von «Good Practices» dienen.

B.

Das Abkommen trägt zum bilateralen Migrationsdialog der Schweiz mit den betroffenen Ländern bei und dient insbesondere der Umsetzung der Migrationspartnerschaft Schweiz - Nigeria.

C.

130 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 28. Februar 2010 gültig. Es kann bei Nichterfüllung der Verpflichtungen der einen Partei schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung gilt ab Empfangsdatum des Schreibens.

3617

2.3.56

Abkommen zwischen der DEZA und der IOM, bezüglich Beitrag an das Projekt «Die Vernetzung der Migrantengemeinschaften zugunsten der Entwicklung», abgeschlossen am 1. September 2009

A.

Die Rolle von Migranten bei der Förderung von Entwicklung und Verringerung von Armut in den Herkunftsländern ist allgemein bekannt. Ziel des Abkommens ist, die Migrationsbehörden von 13 Ländern (Algerien, Kap Verde, Äthiopien, Ghana, Libanon, Libyen, Mali, Marokko, Niger, Nigeria, Senegal, Syrien und Tunesien) zu stärken, damit sie mit ihrer Diaspora zusammenarbeiten und das Potential der Migration für die Entwicklung maximieren können. Die vergleichende Analyse von unterschiedlichen Daten, Erfahrungen und Strategien dieser Länder soll der Erstellung eines Inventars von «Good Practices» dienen.

B.

Das Abkommen trägt zum bilateralen Migrationsdialog der Schweiz mit den betroffenen Ländern bei und dient insbesondere der Umsetzung der Migrationspartnerschaft Schweiz ­ Nigeria.

C.

31 250 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 28. Februar 2010 gültig. Es kann bei Nichterfüllung der Verpflichtungen der einen Partei schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung gilt ab Empfangsdatum des Schreibens.

3618

2.3.57

Abkommen zwischen der DEZA und dem Treuhandfonds der Kommission der CSD betreffend die Teilnahme von Vertretern der ärmsten Entwicklungsländern an der 17. Session der CSD-Konferenz, abgeschlossen am 3. März 2009

A.

Beitrag an den Treuhandfonds der Kommission der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung (CSD) für die 17. jährliche Session in New York.

Die Schweiz ko-finanziert die Teilnahme von Vertretern der ärmsten Entwicklungsländern.

B.

Mit diesem Beitrag wird Vertretern aus den ärmsten Entwicklungsländern ermöglicht, an der 17. Session der CSD in New York teilzunehmen, indem ihre Reise- und Aufenthaltskosten mitfinanziert werden.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. März 2009 in Kraft getreten und endet am 31. Dezember 2009 mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann innerhalb von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3619

2.3.58

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Global Compact Office der UNO betreffend der Grundfinanzierung der Aktivitäten des Global Compact Büros, abgeschlossen am 5. Oktober 2009

A.

Dieser Beitrag dient der Grundfinanzierung der Aktivitäten des Global Compact Büros der UNO, welche die Aufgabe hat die Gouvernanz sicherzustellen (Organisation vom Board, Netzwerkfora, Leaders Summit, Koordination mit UNO-Agenturen, Stiftung).

B.

Die Aktivitäten des Büro des Global Compact können nur durch zusätzliche finanzielle Mittel sichergestellt werden. Die Schweiz unterstützt das Büro des Global Compacts in der Überzeugung, dass die damit verbundene Initiative ein effektives Wirkungspotential hat, den Privatsektor aktiv in die Entwicklungsbemühungen einzubeziehen.

C.

800 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Art. 10 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Oktober 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht respektiert werden.

3620

2.3.59

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Globalen Pakt der UNO für verantwortungsvolle Investitionspraktiken in von Konflikten betroffenen Ländern, abgeschlossen am 25. November 2009

A.

Das Abkommen hat zum Ziel, ein Handbuch für verantwortungsvolle Investitionspraktiken in von Konflikten betroffenen Ländern auszuarbeiten.

B.

Der Globale Pakt der UNO hat einen Vernehmlassungsprozess lanciert, an dem sich Investoren, Unternehmensvertreter, Akteure der Zivilgesellschaft und der Universitäten, politische Entscheidungsträger, Angestellte der Vereinten Nationen und weitere Experten aus der ganzen Welt beteiligen. Dabei soll untersucht werden, wie verantwortungsvolle Investitionspraktiken in einem vom Krieg betroffenen Land aussehen könnten.

C.

70 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. November 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010. Es kann schriftlich gekündigt werden.

3621

2.3.60

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem MOPAN betreffend Erfahrungsund Informationsaustausch im Bereich Organisations-Wirksamkeit der multilateralen Organisationen, abgeschlossen am 4. Februar 2009

A.

Das Abkommen dient der Finanzierung der Aktivitäten des Multilateral Organizations Performance Assessment Network (MOPAN), ein Netzwerk, an welchem 15 bilaterale Geber mitwirken und welches Grundlagen für den Dialog mit Multilateralen Organisationen zur Verbesserung der Organisations-Effektivität erarbeitet.

B.

Die Schweiz unterstützt MOPAN in der Überzeugung, dass die Arbeiten von MOPAN zur verbesserten Wirksamkeit der Multilateralen Organisationen beitragen.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Februar 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. März 2010 gültig. Es kann schriftlich gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht respektiert werden.

3622

2.3.61

Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDP bezüglich eines Beitrags an das Projekt zur Unterstützung des tansanischen nationalen und legislativen Wahlprozesses 2010, abgeschlossen am 19. Oktober 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten eines finanziellen Beitrags an den tansanischen nationalen und legislativen Wahlprozess 2010.

B.

Der Beitrag an das Projekt des UNDP soll es ermöglichen, die nationalen Kompetenzen von Tansania zur Vorbereitung und Durchführung von freien, gerechten und glaubwürdigen Wahlen zu stärken, deren Resultate den Willen der tansanischen Wählerschaft erfüllen und internationalen Standards gerecht werden.

C.

1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Oktober 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2010 gültig. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3623

2.3.62

Abkommen zwischen der DEZA und der OECD bezüglich eines Beitrags zur Unterstützung der Gruppe für politische Kohärenz der Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2009 und 2010, abgeschlossen am 7. April 2009

A.

Kohärente Entwicklungspolitiken gewinnen immer mehr an Bedeutung, da feststeht, dass nebst der Hilfe viele andere Faktoren die Entwicklung eines Landes beeinflussen und dass andere Politiken (Migration, Handel usw.) oft negative Auswirkungen haben und die Wirksamkeit der Hilfe bremsen. Die OECD will dieses Phänomen weiter untersuchen. Zu diesem Zweck hat sie eine Forschungseinheit gegründet, die direkt dem Büro des OECDGeneraldirektors unterstellt ist. Das Büro wird in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Entwicklungshilfeausschusses der OECD an diesem Thema arbeiten.

B.

Aufgrund der Aktualität dieses Themas und des Verbesserungspotenzials der Schweiz auf diesem Gebiet wird eine Unterstützung, wenn auch nur als freiwilliger und bescheidener Betrag, als sinnvoll erachtet.

C.

40 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. April 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010. Es endet, wenn beide Vertragsparteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich gekündigt werden.

3624

2.3.63

Abkommen zwischen der DEZA und dem Sekretariat «Paris 21» bezüglich eines Beitrags für 2009, abgeschlossen am 29. November 2009

A.

Eines der grössten Defizite der Entwicklungsländer sind ungenügende oder nicht vorhandene statistische Daten. Ohne zuverlässige Statistiken kann keine seriöse Politik betrieben werden und ist keine Entwicklung möglich.

Um diese Situation zu beheben, haben multilaterale Organisationen (UNO, EU, OECD, WB und IWF) ein Projekt zur Stärkung der statistischen Systeme der Entwicklungsländer lanciert. Es wird «Paris 21» genannt. Die Schweiz unterstützt dieses Projekt seit seiner Lancierung 1999.

B.

Die Unterstützung des Projekts bezieht sich auf 2009 und setzt sich aus einem DEZA-Beitrag in der Höhe von 30 000 Franken und einem Beitrag des Bundesamtes für Statistiken in der Höhe von 120 000 Franken zusammen. Nach 2009 wird das Projekt von der DEZA nicht mehr unterstützt.

C.

30 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. November 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009. Es endet, wenn beide Vertragsparteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich gekündigt werden.

3625

2.3.64

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNCHR, vertreten durch den Hohen Kommissar der UNO für Menschenrechte, bezüglich finanzieller Beitrag der Schweiz an das UNCHR, abgeschlossen am 16. Dezember 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den Beitrag der DEZA an das Amt des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (UNCHR) in Nepal.

Das UNCHR verfolgt in Nepal die Stärkung der nationalen Menschenrechtsinstitutionen, den Kampf gegen die Diskriminierung und die Aufnahme des Schutzes der Menschenrechte in die neue Verfassung.

B.

Die DEZA leistet seit 2005 finanzielle Beiträge an das Büro des UNCHR in Nepal. Dank dieser Hilfe konnte das UNO-Hochkommissariat einen Beitrag zur Eindämmung der Gewalt im Land, zur Sensibilisierung für die Menschenrechte sowie zur Stärkung der Gesetzgebung im Bereich der Menschenrechte leisten.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. Juni 2010.

3626

2.3.65

Abkommen zwischen der DEZA und dem Entwicklungszentrum der OECD bezüglich eines Beitrags für das Arbeitsprogramm und Budget 2009­2010, abgeschlossen am 23. November 2009

A.

Das Entwicklungszentrum der OECD, das als Thinktank organisiert ist, umfasst eine angesehene Forschungsgruppe, die sich mit Entwicklungsfragen aller Art befasst, namentlich mit makroökonomischen Fragen. Die Arbeiten dieses Zentrums werden international anerkannt und sind führend auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit.

B.

Die Schweiz zählt zu den wichtigsten Geldgebern dieses Zentrums. Diese Tradition wird auch für den Zeitraum 2009­2010 fortgesetzt. Nebst einer Unterstützung an die Betriebskosten des Zentrums finanziert die Schweiz verschiedene laufende Projekte, namentlich das «Global Development Outlook», das die Verlagerung des Reichtums vom Westen in den Süden und Osten untersucht, sowie die Arbeiten über die Kommunikationsarbeit im Bereich der Entwicklung, die von einem Mitarbeitenden der DEZA geleitet werden, der gegenwärtig beim Zentrum detachiert ist.

C.

1,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Juli 2009 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010. Die Vertragsänderung für den Zusatz von 100 000 Franken ist durch dessen Unterschrift am 23. November 2009 in Kraft getreten. Das Abkommen endet, wenn beide Vertragsparteien ihre vertraglichen Verpflichtungen vollumgänglich erfüllt haben. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich gekündigt werden.

3627

2.3.66

Abkommen zwischen der DEZA und dem DAC der OECD bezüglich des Arbeitsprogramms und Budget 2009­2010 für, abgeschlossen am 13. Juli 2009

A.

Der Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der OECD ist das wichtigste Geberforum, in dem die Standards für die internationale Zusammenarbeit im Einvernehmen mit allen 23 Mitgliedsländern definiert werden. Der Ausschuss setzt sich aus Arbeitsgruppen und thematischen Netzwerken zusammen. In diesem Vertrag werden die Beträge an die verschiedenen Einheiten (Statistiken, Wirksamkeit der Hilfe, Armutsreduktion, Umwelt, Gender, Gouvernanz, Konflikt und Fragilität sowie Peer-Review) für den Zeitraum 2009­2010 festgelegt.

B.

Die Teilnahme der Schweiz an diesen verschiedenen Gruppen ist wichtig, da sie den schweizerischen Expertinnen und Experten (DEZA und SECO) ermöglicht, Erfahrungen mit ihren Kolleginnen und Kollegen auszutauschen und sich über Trends in ihren Fachgebieten in anderen DAC-Ländern zu informieren. Ausserdem kann unser Land durch den Einsatz von schweizerischen Expertinnen und Experten (einige mit verantwortungsvollen Stellen) Einfluss auf die laufenden Arbeiten und die Entscheidungsprozesse nehmen.

C.

1,012 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Juli 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010. Es endet, wenn beide Vertragsparteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich gekündigt werden.

3628

2.3.67

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bioversity International bezüglich eines Beitrags an das Projekt «in situ Erhaltung der Agrarbiodiversität in landwirtschaftlichen und wilden Ökosystemen: Layout, Druck und Distribution von Publikationen», abgeschlossen am 14. Dezember 2009

A.

Das Abkommen beinhaltet die Finanzierung einer Reihe von wissenschaftlichen Publikationen, welche die von der DEZA seit 1995 mitfinanzierte Forschungsarbeit widerspiegelt sowie auch die wichtigsten Forschungs-resultate beschreibt und analysiert.

B.

Es handelt sich um ein Abkommen, das die Modalitäten bezüglich der operationellen und administrativen Projektumsetzung regelt.

C.

94 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010. Es kann innerhalb von 2 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3629

2.3.68

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und CABI bezüglich Beitrag an das Projekt «Kompendium invasiver Arten», abgeschlossen am 11. Dezember 2009

A.

Das Kompendium invasiver Arten ist ein kurzgefasstes Lehrbuch und Nachschlagewerk über die weltweite Einschleppung und Ausbreitung von Arten (d.h. tierische, pflanzliche oder pilzliche Organismen) in Gebieten, in denen diese nicht heimisch sind.

B.

Das Kompendium soll die Identifikation und die Überwachung der Ausbreitung invasiver Arten erleichtern. Täglich aktualisierte Informationen des Kompendiums sind grundlegend, um Vorhersagen darüber zu treffen, welche Arten sich zu problematischen Invasoren entwickeln können, und um mögliche Bekämpfungsmassnahmen zu planen. Durch die Unterstützung des Commonwealth Agricultural Bureaux (CABI) Kompendiums wird die Schweiz Mitglied des Kompedium-Entwicklungskonsortiums, und kann somit die Berücksichtigung der Prioritäten der Schweiz und jener der EZA Prioritätsländer im Bereich invasive Arten bei der Weiterentwicklung und Aktualisierung des Kompendium direkt beeinflussen.

C.

105 850 Pfund Sterling. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2015. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen gekündigt werden.

3630

2.3.69

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD bezüglich das Projekt «Grosse Landkäufe oder natürliche Ressourcennutzung» abgeschlossen am 9. Juli 2009

A.

Grosse Landkäufe in Entwicklungsländern haben an Aktualität gewonnen. In diesem Beitrag für eine multi-Länder Studie der WB werden die Modalitäten dieser Landkäufe, die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen des Landrechtes sowie die finanziellen Aspekte der Landkäufe untersucht.

Die Studie dient dazu, für die WB und die Geber den Handlungsbedarf und politische Optionen aufzuzeigen.

B.

Der Beitrag wurde an eine laufende Studie gesprochen, die 2010 zum Abschluss kommt.

C.

199 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010. Im Abkommen sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3631

2.3.70

Abkommen zwischen der DEZA und der OECD betreffend Beitrag an die Aktivitäten des EvalunetSekretariats des Entwicklungshilfeausschusses für 2009 und 2010, abgeschlossen am 14. August 2009

A.

Die DEZA unterstützt das Evaluationsnetzwerk des Evalunet-Sekretariats des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) seit vielen Jahren in direkter oder indirekter Form, da es sich dabei um ein strategisches Forum für die Weiterentwicklung der Grundlagen zur Legitimierung der EZA generell handelt.

DEZA und SECO nehmen regelmässig an den offiziellen Treffen teil und arbeiten in Projekten und Untergruppen mit. Das DAC Evalunet arbeitet nach einem international vereinbarten Arbeitsprogramm 2009/2010.

B.

Das DAC Evalunet ist für die DEZA und das SECO ein strategischer Partner. Internationale Standards der Evaluation werden in diesem Gremiun vereinbart und grosse gemeinsame Evaluationen umgesetzt. Über das Evalunet erhält die DEZA ebenfalls Zugang zu anderen wichtigen Netzwerken in diesem Bereich.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. August 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3632

2.3.71

Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Bildungsbüro der UNESCO bezüglich einen freiwilligen Beitrag der Schweiz für die Jahre 2009 und 2010, abgeschlossen am 18. Dezember 2009

A.

Der Vertrag definiert die Modalitäten des DEZA-Beitrags an das Bureau international d'éducation (BIE) der UNESCO in Genf.

B.

Das BIE ist das Kompetenzzentrum der UNESCO für die Ausarbeitung von Lerninhalten, -methoden und -strukturen. Seine Aktivitäten richten sich mehrheitlich an den Bedürfnissen der Länder des Südens aus. Diese sind aufgefordert, die Inhalte der Grundschulbildung neu zu definieren, um deren Qualität zu verbessern. Die Grundschulbildung ist ein Schwerpunktthema der Südbotschaft (BBI 2008 2959).

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Vertrag ist am 18. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2010. Er kann schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

3633

2.3.72

Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich Beitrag an das Programm «Entwicklung von Kapazitäten für eine Bildung für alle», abgeschlossen am 18. Dezember 2009

A.

Der Vertrag definiert die Modalitäten des DEZA-Beitrags an das Programm zur Entwicklung von Kapazitäten für eine Bildung für alle.

B.

Die internationale Gemeinschaft hat «Bildung für alle» zu einem prioritären Ziel erklärt. Die Erreichung dieses Ziels hängt von einer Stärkung der Kapazitäten der Bildungsinstitutionen des Südens ab, insbesondere der Bildungsministerien. Die Partnerschaft zwischen der UNESCO und den Geberländern ist unerlässlich für die Unterstützung der nationalen Bestrebungen auf diesem Gebiet. Es geht nicht nur um die Bereitstellung technischer und finanzieller Ressourcen für die Länder mit niedrigem Einkommen, sondern um gemeinsame Aktivitäten zur Förderung des Lernens auf allen Stufen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Vertrag ist am 18. Dezember 2009 in Kraft getreten und endet, wenn beide Parteien alle ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Er kann schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.

3634

2.3.73

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP, abgeschlossen am 22. Dezember 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des DEZA-Beitrags an den UNDP, mit dem das Globale Programm zur Stärkung parlamentarischer Systeme unterstützt wird.

B.

Mit dem Beitrag soll die Veröffentlichung eines Berichts über den Stand der Parlamente auf der ganzen Welt unterstützt werden.

C.

25 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 20. November 2010. Es kann schriftlich gekündigt werden.

3635

2.3.74

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP, abgeschlossen am 22. Dezember 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den DEZA-Beitag an das Dachgremium des Thematischen Fonds für Krisenprävention und Wiederaufbau (TTF-CPR).

B.

Der TTF-CPR ist der wichtigste Mechanismus, über den die UNOMitgliedsstaaten und andere Geber einen Beitrag an die Arbeit des UNDP im Krisenbereich leisten können. Das Dachgremium setzt sich aus 22 Agenturen, Departementen, UNO-Fonds und ­Programmen zusammen, die gemeinsam die Ausarbeitung von Initiativen zur Konfliktprävention unterstützen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 22. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2010. Es kann schriftlich gekündigt werden.

3636

2.3.75

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP, abgeschlossen am 21. Dezember 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den DEZA-Beitrag an den Thematischen Fonds für Krisenprävention und Wiederaufbau (TTF-CPR).

B.

Der TTF-CPR ist der wichtigste Mechanismus, über den die UNOMitgliedsstaaten und andere Geber einen Beitrag an die Arbeit des UNDP im Krisenbereich leisten können.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2010. Es kann schriftlich gekündigt werden.

3637

2.3.76

Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich nachhaltiger Backsteinverarbeitung, abgeschlossen am 9. Januar 2009

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Nachhaltige Ziegelsteinproduktion in Vietnam».

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Ziegelproduktion nachhaltig und energieeffizient mit Hilfe von technischen Lösungsmöglichkeiten, der Erarbeitung von Grundlagen für politische Entscheide sowie der Förderung der unternehmerischen Fähigkeiten zu gestalten.

C.

985 901 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Januar 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. Mai 2008 bis zum 15. Mai 2010 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3638

2.3.77

Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich Unterstützung von ärmsten Gemeinden in Vietnam, abgeschlossen am 16. November 2009

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an die vietnamesische Regierung zur Verbesserung der Lebensbedingungen der ärmsten Bevölkerung in hauptsächlich von ethnischen Minderheiten bewohnten Bergregionen.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, zusammen mit anderen Geberländern die vietnamesische Regierung in ihrem nationalen Projekt zu unterstützen, die Lebensbedingungen der Bevölkerung in den ärmsten Gemeinden Vietnams zu verbessern.

C.

1,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. November 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2010 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3639

2.3.78

Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich Ausbildungskurse im öffentlichen Sektor Vietnams, abgeschlossen am 26. November 2009

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an das System der öffentlichen Verwaltung in Vietnam.

B.

Das Projekt unterstützt zwei Ausbildungsprogramme in der Schweiz für das höhere Kader der öffentlichen Verwaltung Vietnams.

C.

363 110 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. November 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Mai 2010 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3640

2.3.79

Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Projektes zur Unterstützung der Tierproduktion in der Mongolei, abgeschlossen am 2. März 2009

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag zur Verbesserung der Tierproduktion in der Mongolei.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Verbesserung sowie eine Unterstützung an die kleinen Tierhalter zur besseren Produktion und Vermarktung ihrer Tiere und deren Produkte.

C.

4,97 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. März 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3641

2.3.80

Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Projektes zur Bekämpfung der Wüstenbildung in der Mongolei, abgeschlossen am 28. Mai 2009

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an die Regierung der Mongolei, um den Verpflichtungen der internationalen Konvention zur Bekämpfung der Wüstenbildung nachzukommen.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Bekämpfung der Wüstenbildung in der Mongolei und die Stärkung der relevanten Akteure von der armen Landbevölkerung über lokale Organisationen bis zur nationalen Regierung.

C.

7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Mai 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 30. April 2009 bis zum 31. Dezember 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3642

2.3.81

Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Projektes zur Verbesserung der Lebensgrundlage der mongolischen Hirten, abgeschlossen am 10. Dezember 2009

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an die mongolische TierproduzentenOrganisation zur Verbesserung der Einkommen der Hirten in der Mongolei.

B.

Das Projekt hat zum Ziel das Weidemanagement zu verbessern, die Weidenutzungsrechte zu stärken und die Tierproduktion qualitativ zu verbessern.

C.

4,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3643

2.3.82

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNDESA betreffend Beitrag zur Finanzierung des EntwicklungsKooperations-forums, abgeschlossen am 6. Oktober 2009

A.

Beitrag an das Department für Wirtschaft und Soziale Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UNDESA). Dieser Beitrag dient zur Finanzierung der Vorbereitungsaktivitäten sowie der Veranstaltung «Entwicklungs-Kooperationsforums DCF», welches im Juli 2010 im Rahmen des Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) in New York stattfinden.

B.

Der Schweizer Beitrag an UNDESA erfolgt sowohl durch finanzielle Mittel als auch durch die Mitarbeit in der Beratergruppe des EntwicklungsKooperationsforums.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Oktober 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010. Es kann schriftlich gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht respektiert werden.

3644

2.3.83

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem IFAD bezüglich Beitrag an das Projekt «Partnerschaften zwischen lokaler Bevölkerung und Investoren in Mosambik», abgeschlossen am 23. Dezember 2009

A.

Das Projekt ist Bestandteil der Programme zum Schutz des Bodens und der natürlichen Ressourcen der nationalen Direktion zur Förderung von ländlicher Entwicklung in Mosambik. Mit technischer Unterstützung des (International Fund for Agricultural Development IFAD) sowie mit finanziellen Beiträgen anderer Geberstaaten (Niederlande, Finnland) werden nachhaltige Investitionen im landwirtschaftlichen Sektor gefördert und begleitet, welche die langfristigen Rechte und Interessen der lokalen Bevölkerung und gleichzeitig jene der Anleger abdecken.

B.

Unter dem 2001 abgeschlossenen institutionellen Partnerschaftsabkommen zwischen DEZA und IFAD werden zusätzliche Beiträge der DEZA an den Fonds unter einem Abkommen geregelt.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2012. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen gekündigt werden.

3645

2.3.84

Abkommen zwischen der DEZA und der IBRD bezüglich Beitrag an das Projekt «Impakt des Klimawandels und Anpassungsbedürfnisse in der Bewirtschaftung von China's Wasser Ressourcen», abgeschlossen am 31. Dezember 2009

A.

China ist durch den Klimawandel von beträchtlichen wirtschaftlichen Einbussen und Entwicklungsverzögerungen bedroht. Es ist zu erwarten, dass die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserressourcen enorm sind. Trotzdem gibt es bis heute nur ungenügende Informationen über die daraus abzuleitenden, kurz- und mittelfristigen Folgewirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes, speziell in den Bereichen Energie, Bewässerung, urbane Entwicklung, Migration, Gesundheit und Biodiversität. Anstatt auf detaillierte, künftige Forschungsergebnisse in jedem dieser wirtschaftsrelevanten Sektoren zu warten, schlägt das Projekt einen konsequenten Synthetisierungsprozess vor, welcher auf der Grundlage des aktuellen Wissens die Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserressourcen und auf die obgenannten Sektoren abschätzt und zusammenfasst.

Es geht darum, die volle Tragweite des Klimawandels in China aufzuzeigen und Verzögerungen im Bewusstseinsbildungsprozess bei der Regierung und Bevölkerung über den unmittelbaren Handlungsbedarf zu vermeiden.

B.

Mit dem vorliegenden Abkommen beabsichtigt die DEZA in Partnerschaft mit der WB, eine erste, sektorspezifische Initiative zu finanzieren, um China beim Verständnis der Zusammenhänge zwischen Klimawandel, dessen Folgen für die Wasserressourcen und andere Sektoren und folglich den Impakt auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes zu unterstützen.

Dies soll China dazu motivieren seine nationalen und regionalen Anpassungsstrategien an den Klimawandel weiterzuentwickeln. Auf der Grundlage eines relativ kleinen Beitrages eröffnet die vorliegende Partnerschaft der DEZA eine hervorragende Gelegenheit, ihr Fachwissen und ihre Präsenz im Thema Wasserwirtschaft in einem regionalen und globalen, wichtigen Umfeld zu unterstreichen und China als globalem Partner bei der Erarbeitung von klimawandelbedingten Anpassungsstrategien mit Bezug zum Wassersektor zu unterstützen.

C.

237 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 31. Dezember 2009 bis 1. Mai 2011. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3646

2.3.85

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNCTAD, vertreten durch die CSTD, bezüglich einer Schenkung mit speziellem Zweck für die Aktivitäten der CSTD im Rahmen der Nachbetreuung des Weltgipfels zur Informationsgesellschaft, abgeschlossen am 10. Dezember 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Schenkung mit speziellem Zweck für die Aktivitäten der Kommission für Wissenschaft und Technologie für Entwicklung (CSTD) im Rahmen der Nachbetreuung des Weltgipfels zur Informationsgesellschaft.

B.

Diese Schenkung mit speziellem Zweck erlaubt es der CSTD, Mittel für die Deckung von Kosten von Konsulenten einzusetzen, welche die Kommission in der Nachbetreuung des Weltgipfels zur Informationsgesellschaft unterstützen sowie für damit zusammenhängende Kosten. Dies ist insbesondere deshalb notwendig, weil die Kommission aufgrund ihrer bescheidenen personellen Dotation auf Beiträge externer Experten angewiesen ist, um die Nachbetreuung des Weltgipfels professionell zu gewährleisten.

C.

120 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2010 gültig. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3647

2.3.86

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNODC bezüglich Beitrag an das Projekt «Unterstützung der libanesischen Regierung im Kampf gegen Menschenhandel», abgeschlossen am 19. November 2009

A.

Büro der Vereinten Nationen für Suchtstoff- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) unterstützt die libanesische Regierung bei der Prävention, der Sensibilisierung und der Erarbeitung von juristischen Instrumenten im Zusammenhang mit dem Kampf gegen den Menschenhandel.

B.

Das Abkommen bedeutet eine Fortführung des Engagements der DEZA für die Verbesserung der institutionellen Gouvernanz in Zusammenhang mit Migration in Libanon.

C.

472 400 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. November 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2011 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3648

2.3.87

Abkommen zwischen der DEZA und dem Ministerium für Sozialhilfe, Unterstützung und Umsiedlung von Myanmar betreffend den Wiederaufbau von Schutzbauten gegen Unwetter mit Schulen und ein Programm für den Wiederaufbau von Kapazitäten für Opfer des Zyklons Nargis, abgeschlossen am 12. November 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den Wiederaufbau von Vorrichtungen von Schutzbauten gegen Unwetter mit Schulen und des Aufbauprogramms für Kapazitäten für Opfer des Zyklons Nargis in der Ayeyarwaddy Region.

B.

Der Vertrag bezweckt, die von Unwetter betroffene Bevölkerung bei ihren Bemühungen zurück zu einem normalen Leben zu unterstützen.

C.

2,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Vertrag ist am 12. November 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 31. Mai 2010 ab. Der Vertrag ist gültig für die Dauer der Projektaktivitäten sofern nicht anderes schriftlich mitgeteilt wird.

3649

2.3.88

Abkommen zwischen der Schweizer Regierung, vertreten durch die Schweizer Botschaft, und der Regierung von Sri Lanka vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Planung sowie das Ministerium zur Staatsbildung und Entwicklung der Siedlungsinfrastruktur betreffend Pilotprogramm Jaffna «Barzahlung für Unterkunft», abgeschlossen am 8. Dezember 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf das Pilotprogramm «Barzahlung für Unterkunft» im Jaffna Distrikt.

B.

Das Abkommen bezweckt, die betroffene Bevölkerung in Bezug auf ihre Bemühungen zurück zu einem normalen Leben zu unterstützen.

C.

1,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 ab. Es kann jederzeit schriftlich und einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

3650

2.3.89

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und den Niederlanden, vertreten durch das Ministerium für Entwicklungszusammenarbeit, bezüglich Bodennutzungsprogramm in Burundi, abgeschlossen am 17. April 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem holländischen Ministerium für Entwicklungszusammenarbeit bezüglich Umsetzung eines Bodennutzungsprogramms in Burundi.

B.

Das Programm ist eine der drei Prioritäten des Entwicklungsprogramms, das die DEZA in Burundi durchführt. Im Vordergrund steht die Kapazitätsbildung der Regierung bezüglich einer dezentralen Bodenpolitik, die landesweit umgesetzt wird, um Bodenkonflikte zu vermeiden und zu lösen. Es handelt sich um ein Programm, das in Eigenregie durchgeführt und von der niederländischen Regierung mitfinanziert wird. Ziel der Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden ist eine stärkere Koordination und Abstimmung unter den Gebern, eine Senkung der Verwaltungskosten sowie eine Optimierung der Wirksamkeit der Hilfe.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. April. 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2012. Es kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Monaten schriftlich gekündigt werden.

3651

2.3.90

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für öffentliche Gesundheit, bezüglich Umsetzung eines sektorweiten Ansatzes im Gesundheitswesen, abgeschlossen am 7. Juli 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit, die auf die Umsetzung eines sektorweiten Ansatzes (Sector Wide Approach, SWAp) im Gesundheitswesen Burundis abzielt.

B.

Das Projekt ist Teil der Nationalen Gesundheitspolitik und der im Nationalen Gesundheitsplan festgelegten Strategien. Es umfasst eine technische Zusammenarbeit im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für die Umsetzung einer SWAp im Gesundheitssektor. Unterstützt wird die Ausarbeitung einer Politik und eines Plans zur Stärkung der personellen Ressourcen einerseits und der nationalen Finanzmittel für die öffentliche Gesundheit andererseits.

C.

383 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Juli 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Dezember 2009. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

3652

2.4

Botschaft vom 29. November 2006 über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft (BBl 2006 9617) Einleitung

Der Auftrag der humanitären Hilfe des Bundes wird in Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe definiert: «Die humanitäre Hilfe soll mit Vorbeugungs- und Nothilfemassnahmen zur Erhaltung gefährdeten menschlichen Lebens sowie zur Linderung von Leiden beitragen; sie ist namentlich für die von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten heimgesuchte Bevölkerung bestimmt».

Die Aktivitäten der humanitären Hilfe des Bundes richten sich in erster Linie an Personen und Gemeinschaften, die von folgenden Ereignissen betroffen sind: Konflikte (Kriege oder kriegsähnliche Situationen), Krisen (fragile Sicherheitslage, unbeständige Rechtsstaatlichkeit, Epidemien und Pandemien, zusammengebrochene oder fehlende staatliche und soziale Strukturen), Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Dürren), technologische Katastrophen (nukleare, biologische oder chemische Unfälle) und terroristische Taten (Geiselnahmen und terroristische Angriffe, deren Auswirkungen vergleichbar sind mit einem Erdbeben oder einer technologischen Katastrophe).

Um ihre Mission zu erfüllen und die Wirkung ihrer Aktivitäten zu optimieren, kann die humanitäre Hilfe des Bundes auf eine breite Unterstützung bauen. Solidaritätsbekundungen und ein Gefühl der Verantwortung des Schweizervolkes gegenüber Menschen, die von Katastrophen oder Konflikten heimgesucht wurden, zeugen von einer grossen Akzeptanz der humanitären Hilfe bei Bevölkerung und Behörden. Ihre Nützlichkeit, gestützt auf solide ethische Grundlagen, ist allgemein anerkannt.

Die humanitäre Hilfe des Bundes ist Teil des internationalen Hilfesystems. Sie berücksichtigt dessen Regeln, beteiligt sich an seiner Weiterentwicklung und gestaltet es aufgrund eigener Erfahrungen, Strategien und Lernprozesse mit. Sie vertritt mit Engagement ihren Standpunkt zu Themen und Aktionen in den internationalen Gremien und bringt sich als verlässlichen humanitären Partner aktiv in die Entscheidprozesse ein. Sie unterstützt ihre Partner in der wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bildet Allianzen, um Hilfeleistungen zu beschleunigen oder in Gang zu bringen.

Rund einen Drittel des der humanitären Hilfe des Bundes zur Verfügung stehenden Budgets setzt sie für eigene, direkte Aktionen sowie für Beiträge an
schweizerische, internationale und lokale Hilfswerke ein. Die anderen zwei Drittel braucht sie für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, und zwar je rund die Hälfte für Projekte und Programme des IKRK und von UNO-Organisationen.

3653

2.4.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und der Regierung von Kirgisistan bezüglich der Zusammenarbeit im Falle einer Naturkatastrophe oder anderweitigen Krise, abgeschlossen am 10. April 2008

A.

Ziel des Abkommens ist es, die Vorgehensweise zu regeln, unter der die Schweiz auf Ersuchen von Kirgistan im Falle einer Naturkatastrophe oder anderweitigen Krise ihre Dienstleistungen der Humanitären Hilfe der DEZA zur Verfügung stellt.

B.

Das Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern im Falle einer Katastrophe oder Krise verbessern sowie die Zusammenarbeit bei einem allfälligen Einsatz der Rettungskette Schweiz erleichtern.

C.

Keine

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Oktober 2009 in Kraft getreten. Es ist für eine Dauer von fünf Jahren gültig. Anschliessend wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3654

2.4.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem DRC betreffend Unterstützung von Bedürftigen in Abchasien, abgeschlossen am 10. November 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem Danish Refugee Council (DRC) zur massgeblichen Verbesserung der Lebensbedingungen und Unterstützung von Bedürftigen in Abchasien.

B.

Der Beitrag wird insbesondere für die Instandstellung der Behausungen für die bedürftigsten Menschen und für Rückkehrer nach Abchasien eingesetzt.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. November 2008 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010 ab und ist gültig, bis sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt sind.

3655

2.4.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und Armenien über die technische Zusammenarbeit im Katastrophenfall sowie über Aktivitäten zur Vorsorge für und Vorbeugung von Naturkatastrophen, abgeschlossen am 8. Dezember 2008

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Republik Armenien im Zusammenhang mit der humanitären Hilfe im Falle einer Naturkatastrophe oder anderweitigen Krise sowie die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vorsorge für und Vorbeugung von Naturkatastrophen.

B.

Ziel des Abkommens ist die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern im Falle einer Katastrophe oder Krise sowie die Erleichterung der Zusammenarbeit bei einem allfälligen Einsatz der Rettungskette Schweiz.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0.)

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2008 in Kraft getreten. Es ist für die Dauer von fünf Jahren gültig und unbefristet, stillschweigend verlängerbar.

Es ist gegenseitig schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

3656

2.4.4

Abkommen zwischen der DEZA und PAICMA, abgeschlossen am 23. Juli 2009

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit mit dem Präsidialdepartement von Kolumbien zur Unterstützung des Programms gegen Personenminen (PAICMA) im Hinblick auf die Sensibilisierung der Bevölkerung auf die Minenproblematik.

B.

Ziel des Programms ist die Unterstützung und Stärkung der Ausbildungsund Koordinationskapazitäten der nationalen und lokalen Behörden im Umgang mit Personenminen.

C.

191 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt in Kraft am 23. Juli 2009 und deckt den Zeitraum von 12 Monaten ab.

3657

2.4.5

Abkommen zwischen der DEZA, DGR, CREPAD und der Universität Zürich, abgeschlossen am 1. Januar 2009

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit mit den Partner (Nationale Direktion für das Management von Naturkatastrophen [DGR] in Kolombien, regionales Komitee für das Management von Naturkatastrophen des Departements Tolima [CREPAD], Universität Zürich) und Institutionen in Kolumbien sowie in der Schweiz im Zusammenhang mit der Verminderung von Risiken von Naturgefahren.

B.

Ziel des Abkommens ist es, die Risiken von Naturgefahren zu vermindern und damit einen Beitrag zur Armutsreduktion zu leisten. Dabei werden vor allem die Gemeinden und nationalen Institutionen im Bereich der Naturgefahren gestärkt, um eine nachhaltige Wirkung zu gewährleisten.

C.

240 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2010 gültig.

3658

2.4.6

Rahmenabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Russischen Föderation, vertreten durch EMERCOM, betreffend der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Humanitären Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit, abgeschlossen am 21. September 2009

A.

Das Rahmenabkommen wurde mit EMERCOM, das Ministerium für zivile Verteidigung, Notfälle und Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen (Ministry of the Russian Federation for Civil Defense, Emergencies and Elimination of Consequences of Natural Disasters) abgeschlossen und hat zum Ziel, zur Erhöhung der Effizienz und Wirkung der Soforthilfe bei internationalen Katastrophenhilfeeinsätzen beizutragen.

B.

Die beiden Länder verpflichten sich, die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu verstärken und zu fördern, regelmässige Treffen durchzuführen und Erfahrungen in Bezug auf Rettungseinsätze auszutauschen.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt mit der Unterzeichnung am 21. September 2009 in Kraft. Es ist für die Dauer von vier Jahren gültig und unbefristet, stillschweigend jeweils für weitere vier Jahre verlängerbar. Es ist schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

3659

2.4.7

Abkommen zwischen der DEZA und der IOM bezüglich eines Beitrags an das Rückkehrprogramm des IOM in Marokko, abgeschlossen am 4. Juni 2009

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Finanzierung des Rückkehrprogramms (Regional Assisted Voluntary Return and Reintegration Programme AVRR) der IOM für gestrandete Migrantinnen und Migranten in Libyen und Marokko.

B.

Die Migration aus dem Maghreb und aus Ländern südlich der Sahara hält weiter an. Da ihre Reise nach Europa oft erfolglos bleibt, stranden Migrantinnen und Migranten zum Teil in Libyen und Marokko. Das Programm bietet finanzielle Unterstützung für die Rückkehr und die anschliessende Wiedereingliederung in den Herkunftsgebieten für Migrantinnen und Migranten an, welche sich freiwillig für die Rückkehr entschliessen. Der verpflichtete Beitrag betrifft ausschliesslich das Programm Marokko.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Juni 2009 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 30. April 2010 ab und ist gültig, bis sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt sind.

3660

2.4.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Syrien, vertreten durch das Ministerium für das Bildungswesen, bezüglich des Beitrags an ein Rehabilitationsprogramm für Schulen, abgeschlossen am 12. Februar 2009

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Beitrag der DEZA an das Rehabilitationsprogramm von öffentlichen Schulhäusern in der Umgebung von Damaskus in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für das Bildungswesen.

B.

Gemäss UNHCR sind 2007 1.5 Mio Irak-Flüchtlinge nach Syrien eingereist.

Da in Syrien den irakischen Kindern der Schulbesuch grundsätzlich offen steht, waren die Kapazitäten schnell ausgeschöpft. Dadurch ist der Bedarf an Ausbildungsplätzen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche sehr stark gestiegen. In Zusammenarbeit mit dem Ministerium für das Bildungswesen hat die DEZA ein umfassendes Rehabilitationsprogramm zur Sanierung von bereits bestehenden Schulhäusern erstellt. Aufgrund der fortwährenden Präsenz der Irak Flüchtlinge in Syrien wird das im Jahre 2008 von der DEZA finanzierte und erfolgreiche Projekt im Jahr 2009 erweitert. Die acht im Jahr 2008 sanierten Schulhäuser werden gemäss DEZA Standard erdbebensicher nachgerüstet und in weiteren Schulen wird die Instandstellung von sanitären Einrichtungen und elektrischen Installationen, die Sanierung des Innenausbaus und der Dächer sowie die Beschaffung von einem Teil der Innenausstattung vorgenommen. Ziel ist es, den Anteil der schulpflichtigen, irakischen Flüchtlinge zu erhöhen und gleichzeitig die syrischen Kinder nicht zu benachteiligen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Februar 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2009 bis 31. Oktober 2009 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind. Das Abkommen ist schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.

3661

2.4.9

Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines Beitrags der Schweiz an den Nothilfeappell der UNRWA für den Nordlibanon 2008­2009 bezüglich der Wiederherstellung und des Wiederaufbaus des Flüchtlingslagers Nahr el Bared, abgeschlossen am 28. November 2008

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des finanziellen Beitrags an den Nothilfeappell 2008­2009 der UNRWA für den Nordlibanon. Die UNRWA unterstützt damit die Wiederherstellung und den Wiederaufbau des Flüchtlingslagers Nahr el Bared im Nordlibanon.

B.

Im Mai 2007 brach im Flüchtlingslager Nahr al Bared bei Tripoli ein bewaffneter Konflikt zwischen der radikalen Fatah al Islam und der libanesischen Armee aus. Anfang September 2007 bezwang die libanesische Armee die Kämpfer der Fatah al Islam. Dabei wurde das Flüchtlingslager vollständig zerstört. Die im Flüchtlingslager wohnhaften Palästinenseren mussten aus ihren Häusern flüchten. Um die Rückkehr und den Wiederaufbau der Quartiere dieser Palästinenseren zu unterstützen, hat die UNRWA einen Nothilfeappell lanciert.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 ab. Es ist gültig. bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

3662

2.4.10

Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines nicht spezifizierten zweiten Beitrags der Schweiz an den Nothilfeappell der UNRWA im besetzten palästinensischen Gebiet für das Jahr 2008, abgeschlossen am 7. Januar 2009

A.

Seit der kontinuierlichen Verschlechterung der humanitären Lage der Palästina Flüchtlinge im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) nach Ausbruch der zweiten «Intifada» im Herbst 2000 unterstützt die Schweiz die Nothilfeprogramme der UNRWA. Die UNRWA finanziert damit Projekte in den Bereichen Ernährungssicherheit, medizinische Versorgung, Wasserversorgung und Schaffung von Arbeitsplätzen.

B.

Die UNRWA kann seit Herbst 2000 auf die zunehmenden humanitären Bedürfnisse der Menschen im Gaza-Streifen und im Westjordanland nicht mehr mit Projekten, die aus dem regulären Globalbudget finanziert werden, reagieren. Im Rahmen des «Nothilfe-Programms für das besetzte palästinensische Gebiet» setzt die Humanitäre Hilfe jedes Jahr Mittel für die Flüchtlinge und Nicht-Flüchtlinge in Gaza und im Westjordanland ein. Nach der am 27. Dezember 2008 gestarteten militärischen Offensive der israelischen Kräfte im Gaza Streifen, ist eine dringende Nothilfe für die meisten Bewohner lebenswichtig. Der zweite Beitrag des Nothilfeappells 2008 wird für spezifische Bedürfnisse im Gaza verwendet.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Januar 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

3663

2.4.11

Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines nicht spezifizierten Beitrags der Schweiz an den Nothilfeappell der UNRWA im besetzten palästinensischen Gebiet für das Jahr 2009, abgeschlossen am 9. Januar 2009

A.

Seit der kontinuierlichen Verschlechterung der humanitären Lage der Palästina Flüchtlinge im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) nach Ausbruch der zweiten «Intifada» im Herbst 2000 unterstützt die Schweiz die Nothilfeprogramme der UNRWA. Die UNRWA finanziert damit Projekte in den Bereichen Ernährungssicherheit, medizinische Versorgung, Wasserversorgung und Schaffung von Arbeitsplätzen.

B.

Die UNRWA kann seit Herbst 2000 auf die zunehmenden humanitären Bedürfnisse der Menschen im Gaza-Streifen und im Westjordanland nicht mehr mit Projekten, die aus dem regulären Globalbudget finanziert werden, reagieren. Im Rahmen des «Nothilfe-Programms für das besetzte palästinensische Gebiet» setzt die Humanitäre Hilfe jedes Jahr Mittel für die Flüchtlinge und Nicht-Flüchtlinge in Gaza und im Westjordanland ein.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Januar 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

3664

2.4.12

Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines nicht spezifizierten Beitrags der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) im Jahr 2009, abgeschlossen am 23. April 2009

A.

Seit bald sechzig Jahren unterstützt die UNRWA die Palästina Flüchtlinge in den Ländern Syrien, Jordanien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Ernährungssicherung, Unterkunft, Sozialdienste und Primarschulbildung.

B.

Die Schweiz verfolgt die Politik, die Palästina Flüchtlinge via UNRWA und andere humanitäre Organisationen zu unterstützen, bis eine politische Lösung für die Konflikte im Nahen Osten gefunden und umgesetzt werden kann. Die UNRWA ist der grösste und wichtigste Partner der Humanitären Hilfe und erreicht mit ihren Leistungen die grösste Anzahl von Palästina Flüchtlingen, die Hilfe benötigen.

C.

8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. April 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

3665

2.4.13

Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines Beitrags der Schweiz an die Entwicklung des TV Projekts anlässlich des 60 Jahre Jubiläums der UNRWA, abgeschlossen am 27. April 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des finanziellen Beitrags an das TV Projekt «UNRWA at 60».

B.

Die Schweiz verfolgt die Politik, die Palästina Flüchtlinge viaUNRWA und andere humanitäre Organisationen zu unterstützen, bis eine politische Lösung für die Konflikte im Nahen Osten gefunden und umgesetzt werden kann. Die UNRWA ist der grösste und wichtigste Partner der Humanitären Hilfe und erreicht mit ihren Leistungen die grösste Anzahl von Palästina Flüchtlingen, die Hilfe benötigen. Mit diesem Projekt soll eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die seit Jahren bestehende Notlage der Palästina Flüchtlinge auch ausserhalb des Nahen Ostens erreicht werden. Die Dienstleistungen und Errungenschaften der UNRWA sollen aufgezeigt und eine Mobilisierung von neuen Gebern erreicht werden.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. April 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 30. April 2010 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind. Das Abkommen ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündbar.

3666

2.4.14

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNRWA betreffend humanitäre Hilfe und Nothilfe an palästinensischen Flüchtlingen aus dem Irak, abgeschlossen am 4. Juni 2009

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Beitrag der DEZA an UNRWA für humanitäre Hilfe und Nothilfe an palästinensische Flüchtlinge aus dem Irak für das Jahr 2009.

B.

Der Beitrag wird der UNRWA für die Deckung der Not- und Überlebenshilfe von palästinensischen Flüchtlingen aus dem Irak, die sich in zwei Flüchtlingslagern nahe der syrisch-irakischen Grenze befinden, bereitgestellt. Es wurden unter anderem folgende Projekte unterstützt: Bereitstellung von Schulungsmöglichkeiten für Kinder, psychologische Unterstützung der Flüchtlinge und eine Sensibilisierungskampagne im Zusammenhang mit der Gefahr von Bränden im Flüchtlingslager.

C.

262 200 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Juni 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Januar 2010 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind. Das Abkommen ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündbar.

3667

2.4.15

Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines nicht spezifizierten zweiten Beitrags der Schweiz an den Nothilfeappell der UNRWA im besetzten palästinensischen Gebiet für das Jahr 2009, abgeschlossen am 9. Juli 2009

A.

Seit der kontinuierlichen Verschlechterung der humanitären Lage der Palästina Flüchtlinge im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) nach Ausbruch der zweiten «Intifada» im Herbst 2000 unterstützt die Schweiz die Nothilfeprogramme der UNRWA. Die UNRWA finanziert damit Projekte in den Bereichen Ernährungssicherheit, medizinische Versorgung, Wasserversorgung und Schaffung von Arbeitsplätzen.

B.

Die UNRWA kann seit Herbst 2000 auf die zunehmenden humanitären Bedürfnisse der Menschen im Gaza-Streifen und im Westjordanland nicht mehr mit Projekten, die aus dem regulären Globalbudget finanziert werden, reagieren. Im Rahmen des «Nothilfe-Programms für das besetzte palästinensische Gebiet» setzt die Humanitäre Hilfe jedes Jahr Mittel für die Flüchtlinge und Nicht-Flüchtlinge in Gaza und im Westjordanland ein.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

3668

2.4.16

Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines Beitrags der Schweiz an die Evaluierung des Bildungsprogramms der UNRWA, abgeschlossen am 27. Juli 2009

A.

Seit bald sechzig Jahren unterstützt die UNRWA die Palästinaflüchtlinge in den Ländern Syrien, Jordanien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Ernährungssicherung, Unterkunft, Sozialdienste und Primarschulbildung.

B.

Die Schweiz verfolgt die Politik, die Palästinflüchtlinge via UNRWA und andere humanitäre Organisationen zu unterstützen, bis eine politische Lösung für die Konflikte im Nahen Osten gefunden und umgesetzt werden kann. Mit der Evaluierung des Bildungsprogramms der UNRWA werden Qualität und Wirksamkeit überprüft und entsprechende Verbesserungsvorschläge und Reformen als Teil von UNRWA's Prozess der Organisationsentwicklung umgesetzt werden.

C.

105 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juli 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind. Das Abkommen ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündbar.

3669

2.4.17

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und Nicaragua betreffend das Präventionsprogramm zur Verminderung von Naturkatastrophen, abgeschlossen am 27. April 2009

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit mit den Partnern und Institutionen in Nicaragua im Zusammenhang mit der Umsetzung des «Disaster Risk Reduction Programm 2007­2012» in Zentralamerika.

B.

Ziel des Programms ist es, die Risiken von Naturgefahren zu vermindern und damit einen Beitrag zur Armutsreduktion zu leisten. Dabei werden vor allem die intermediären Partner (Gemeinden und nationale Institutionen) im Bereich der Naturgefahren gestärkt, um eine nachhaltige Wirkung zu gewährleisten.

C.

7,5 Millionen Franken (1,5 Millionen Franken pro Jahr). Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Februar 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 ab. Es läuft aus, sobald sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind. Bei Verletzung eines grundlegenden Vertragselementes kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

3670

2.4.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNFPA bezüglich Unterstützung der zweiten allgemeinen Volksund Haushaltszählung in Tschad, abgeschlossen am 27. April 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an den Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) zur Durchführung der Haupterhebung der zweiten allgemeinen Volks- und Haushaltszählung in Tschad. Die Gelder werden gemäss den Regeln und Verfahren des UNFPA verwaltet.

B.

Tschad führte die erste Volkszählung im April 1993 durch. Die zweite Volkszählung ist seit mehr als 15 Jahren fällig. Sie wird die notwendigen Indikatoren für die Festlegung, die Begleitung und die Evaluation der Entwicklungsprogramme zur Verfügung stellen. Zudem wird sie die Organisation der Wählerverzeichnisse und den Demokratisierungsprozess durch die verschiedenen Volksabstimmungen (Parlaments-, Gemeinde-, Präsidentschaftswahlen) ermöglichen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. April 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2009 gültig. Es kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3671

2.4.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend ein Projekt zur Verstärkung der regionalen und lokalen Trinkwasserverwaltung, abgeschlossen am 10. September 2009

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Schweiz und Peru im Bereich der Verstärkung der regionalen und lokalen Trinkwasserverwaltung.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Peru.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. September 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3672

2.4.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und FISE, betreffend Unterstützung des Trinkwasserprogramms, abgeschlossen am 1. Juli 2009

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Nicaraguanischen Fonds für soziale Investitionen (FISE) im Bereich der ländlichen Trinkwasserversorgung.

B.

Das Abkommen regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Instanzen.

C.

2,818 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2011 gültig. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3673

2.4.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem FHIS, betreffend Trinkwasserprojekt in ländlichen Gebieten, abgeschlossen am 1. Februar 2009

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Honduranischen Fonds für Sozial-Investitionen (FHIS) im Bereich der Trinkwasserversorgung in ländlichen Gebieten.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Instanzen.

C.

1,474 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungs-Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Februar 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. Februar 2009 bis 14. Januar 2011 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3674

2.4.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der SG-SICA vertreten durch ihr Generalsekretariat in El Salvador, betreffend die Unterstützung zur Stärkung des TrinkwasserSektors in Zentralamerika, abgeschlossen am 1. April 2009

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Generalsekretariat des zentralamerikanischen Integrations-Systems (SG-SICA) im Bereich der Unterstützung zur Stärkung des TrinkwasserSektors in Zentralamerika.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Instanzen.

C.

303 802 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2010 gültig. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3675

2.4.23

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNICEF betreffend der Unterstützung von UNICEF für ein Projekt im Bereich Kinderschutz, Wasserversorgung und Hygiene in Kauda, Sudan, abgeschlossen am 24. März 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Umsetzung des obigen Projekts.

B.

Mit dem Beitrag wird die Tätigkeit von UNICEF unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

197 800 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. März 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Der Vertrag ist von der DEZA jederzeit kündbar, mit Rückzahlung von nicht verwendeten Geldern.

3676

2.4.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich dem Ernährungsprogramm in Laos, abgeschlossen am 15. Mai 2009

A.

Die Schweiz leistet einen Beitrag an das Ernährungsprogramm der UNICEF zur Linderung der Schäden der Überschwemmungen in Laos vom August 2008.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Ernährung von Kindern unter 5 Jahren sowie schwangeren und stillenden Müttern sicher zu stellen, und lebenswichtige Kommunikation in den überfluteten Gebieten zu garantieren.

C.

700 850 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Mai 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 30. April 2010 ab.

3677

2.4.25

Abkommen zwischen der DEZA und der UNICEF betreffend den Jahresbeitrag 2009/2010 an NothilfeProgramme des UNICEF-Büros in Genf, abgeschlossen am 28. August 2009

A.

Das Abkommen betrifft die Unterstützung des «Office of Emergency Programmes» (EMOPS) des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF).

B.

Die Unterstützung des UNICEF dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 28. August 2009 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

3678

2.4.26

Abkommen zwischen der DEZA und UNICEF bezüglich eines Beitrags an den Soforthilfefonds für Jemen, abgeschlossen am 7. Oktober 2009

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Beitrag an den Soforthilfefonds (Yemen 2009 Flash Appeal) von UNICEF zugunsten von ca. 150 000 internVertriebenen, welche in den Konflikt zwischen den Al Houthis Gruppen und der jemenitischen Regierung in der Region Sa'ada gerieten.

B.

Mit dem Nothilfebeitrag werden Wasser- und Sanitätsanlagen (WASH ­ Water, Sanitation and Hygiene) für die intern Vertriebenen in Haradh and Amran erstellt. Ziel ist es, den Zugang zu Trinkwasser und sanitären Anlagen zu gewährleisten sowie die hygienischen Verhältnisse zu verbessern.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Oktober 2009 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 10. Oktober bis 31. Dezember 2009 ab und ist gültig, bis sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt sind.

3679

2.4.27

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNICEF betreffend der Unterstützung von UNICEF für ein Projekt im Bereich Schutz, Wasserversorgung und Hygiene in Somalia, abgeschlossen am 22. Dezember 2009

A.

Das Abkommen zwischen der DEZA und dem UNICEF definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Projekts.

B.

Mit dem Beitrag wird die Tätigkeit von UNICEF unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

262 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2010 ab.

3680

2.4.28

Abkommen zwischen der DEZA und der IOM betreffend den Jahresbeitrag 2009 an das administrative Budget von IOM, abgeschlossen am 24. Februar 2009

A.

Jahresbeitrag 2009 an das administrative Budget der IOM.

B.

Die Unterstützung der IOM dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

503 743 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Februar 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3681

2.4.29

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den Jahresbeitrag 2009, abgeschlossen am 9. März 2009

A.

Allgemeiner Jahresbeitrag 2009 von 11 Millionen Franken an das UNHCR.

B.

Die Unterstützung des UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

11 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. März 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3682

2.4.30

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den spezifischen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 3. April 2009

A.

Das Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2009 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Die Unterstützung des UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 3. April 2009 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3683

2.4.31

Mehrparteien-Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem UNHCR, dem IDC Italien sowie den verschiedenen Georgischen Ministerien betreffend das Projekt begleitete Sozialwohnformen in Georgien, abgeschlossen am 2. Juli 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der Vertragsparteien, bestehend aus verschiedenen Georgischen Ministerien, dem IDC, Italien, sowie dem UNHCR und der DEZA, innerhalb des Bereiches «Reintegration von Vertriebenen und Wiederaufbau» im Südkaukasus.

B.

Dieses Projekt unterstützt die Bestrebungen der georgischen Regierung in der Bereitstellung von begleiteten Sozialwohnformen (Social Housing in Supportive Environment) für intern Vertriebene und meistbedürftige Menschen sowie die Dezentralisierung von Sozialdiensten in den fünf Ortschaften Tbilisi, Batumi, Kutaisi, Zugdidi und Gori.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Juli 2009 in Kraft getreten und endet am 31. März 2010. Es ist jederzeit kündbar.

3684

2.4.32

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den spezifischen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 30. Juli 2009

A.

Das Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2009 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Die Unterstützung des UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juli 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3685

2.4.33

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend der Unterstützung des UNHCR bei der Verbesserung von Wassersystemen und sanitären Anlagen im Osten des Tschad, abgeschlossen am 23. September 2009

A.

Das Abkommen mit dem UNHCR definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung dieses Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit des UNHCR unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

480 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. September 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2010 ab. Der Vertrag kann mit Begründung innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3686

2.4.34

Memorandum of Understanding zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend den Einsatz von Personal zur Unterstützung des UNHCR, abgeschlossen am 16. November 2009

A.

MoU zur Unterstützung des UNHCR in humanitären Katastrophen und Krisen, indem dem UNHCR Personal für Kurzzeiteinsätze zur Verfügung gestellt wird.

B.

Die Unterstützung des UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das MoU tritt am 7. Dezember 2009 für die Dauer von zwei Jahren in Kraft.

Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3687

2.4.35

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNHCR betreffend einen zusätzlichen Jahresbeitrag 2009, abgeschlossen am 31. Dezember 2009

A.

Das Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag an den allgemeinen Jahresbeitrag 2009 an das UNHCR.

B.

Die Unterstützung des UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 31. Dezember 2009 in Kraft, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3688

2.4.36

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich Sonderbeitrag 2009 an die Programme der Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 14. April 2009

A.

Das Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2009 an die Programme UNDAC (United Nations Disaster Assessment and Coordination) sowie INSARAG (International Search and Rescue Advisory Group) von OCHA.

B.

Die Unterstützung des OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

480 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 14. April 2009 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

3689

2.4.37

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend den Jahresbeitrag 2009, abgeschlossen am 14. April 2009

A.

Allgemeiner Jahresbeitrag 2009 an das OCHA.

B.

Die Unterstützung des OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

625 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 14. April 2009 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

3690

2.4.38

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich Beitrag 2009 an den zentralen Nothilfe-Fonds, abgeschlossen am 28. Mai 2009

A.

Beitrag 2009 an den «Central Emergency Response Fund» des OCHA.

B.

Die Unterstützung des OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 28. Mai 2009 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar.

3691

2.4.39

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend der Unterstützung IRIN Radio Somalia, abgeschlossen am 17. Juli 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des IRIN (Integrated Regional Information Networks) Programms.

B.

Mit dem Beitrag wird die Tätigkeit des OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juli 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009.

3692

2.4.40

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Äthiopien, abgeschlossen am 15. September 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung dieses Programms.

B.

Mit dem Beitrag wird die Tätigkeit des OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. September 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab.

3693

2.4.41

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA bezüglich Sonderbeitrag 2009 an Projekte der Abteilung für zivil-militärische Koordination, abgeschlossen am 15. September 2009

A.

Das Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2009 an die Projekte des OCHA im Bereich der zivil-militärischen Koordination.

B.

Die Unterstützung des OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 15. September 2009 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

3694

2.4.42

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend einen zusätzlichen Jahresbeitrag 2009, abgeschlossen am 30. September 2009

A.

Das Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag an den allgemeinen Jahresbeitrag 2009 an das OCHA.

B.

Die Unterstützung des OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

375 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 30. September 2009 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

3695

2.4.43

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend der Unterstützung der Aktivitäten von OCHA in Somalia, abgeschlossen am 16. Oktober 2009

A.

Das Abkommen mit dem OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit dem Beitrag wird die Tätigkeit des OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Oktober 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab.

3696

2.4.44

Abkommen zwischen der DEZA und dem OCHA betreffend einen zusätzlichen Jahresbeitrag 2009, abgeschlossen am 3. Dezember 2009

A.

Das Abkommen betrifft den zweiten zusätzlichen Beitrag an den allgemeinen Jahresbeitrag 2009 an das OCHA.

B.

Die Unterstützung des OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

3697

2.4.45

Dreiparteienabkommen zwischen der DEZA, dem Schweizerisches Rotes Kreuz und der IFRC betreffend den Jahresbeitrag 2009 an das Sekretariat der IFRC, abgeschlossen am 6. Juni 2009

A.

Allgemeiner Jahresbeitrag 2009 an das Sekretariat der Internationale Föderation des Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC).

B.

Die Unterstützung der IFRC dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

800 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Juni 2009 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3698

2.4.46

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 14. April 2009

A.

Das Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2009 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Die Unterstützung des IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

20 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. April 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3699

2.4.47

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 3. August 2009

A.

Das Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2009 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Die Unterstützung des IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

6,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. August 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3700

2.4.48

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den Beitrag an das Sitzbudget 2009, abgeschlossen am 4. September 2009

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz an das Sitzbudget 2009 des IKRK.

B.

Die Unterstützung des IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

70,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. September 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3701

2.4.49

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den Beitrag 2009 zur Unterstützung der IKRK-Kampagne zum 60-Jahr-Jubiläum der Genfer Konventionen, abgeschlossen am 2. Oktober 2009

A.

Das Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2009 an die Kampagne «Our World. Your Move» zum 60-Jahr-Jubiläum der Genfer Konventionen 1949 sowie allgemein an Aktivitäten zur Förderung des Humanitären Völkerrechts durch die Kommunikationsabteilung des IKRK.

B.

Die Unterstützung des IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Oktober 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3702

2.4.50

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 9. November 2009

A.

Das Abkommen betrifft die dritte Runde der spezifischen Beiträge 2009 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Die Unterstützung des IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. November 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3703

2.4.51

Abkommen zwischen der DEZA und dem SFD des IKRK betreffend den allgemeinen Beitrag an den Appell 2009, abgeschlossen am 10. November 2009

A.

Das Abkommen betrifft den allgemeinen Beitrag an den Appell 2009 des Speziellen Fonds für Behinderte («Special Fund for the Disabled», SFD) des IKRK.

B.

Die Unterstützung des SFD dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

40 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. November 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3704

2.4.52

Abkommen zwischen der DEZA und dem IKRK betreffend den spezifischen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 7. Dezember 2009

A.

Das Abkommen betrifft die vierte Runde der spezifischen Beiträge 2009 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Die Unterstützung des IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3705

2.4.53

Abkommen zwischen der DEZA und der ISDR betreffend den Jahresbeitrag 2009, abgeschlossen am 9. September 2009

A.

Das Abkommen betrifft den allgemeinen Jahresbeitrag 2009 an das UNSekretariat der Internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR).

B.

Die Unterstützung der ISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. September 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

3706

2.4.54

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 30. März 2009

A.

Das Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2009 an die Feldaktivitäten des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP).

B.

Die Unterstützung des WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

15 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. März 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3707

2.4.55

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 10. August 2009

A.

Das Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2009 an die Feldaktivitäten des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP).

B.

Die Unterstützung des WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

10 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. August 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3708

2.4.56

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend das UNHAS Programm für die Organisation eines humanitären Flugservices im Tschad, abgeschlossen am 2. Oktober 2009

A.

Das Abkommen mit dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) definiert die Modalitäten der Umsetzung des UNHAS (United Nations Humanitarian Air Service) Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit des WFP unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Oktober 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Der Vertag kann mit Begründung innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3709

2.4.57

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag an das WFP-Verbindungsbüro in Genf, abgeschlossen am 3. Dezember 2009

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag zur Unterstützung und Verstärkung des Verbindungsbüros in Genf des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP).

B.

Die Unterstützung des WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3710

2.4.58

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den Beitrag 2009 an das Programm zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe, abgeschlossen am 3. Dezember 2009

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag zur Unterstützung des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP) zwecks Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe.

B.

Die Unterstützung des WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3711

2.4.59

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den spezifischen Beitrag 2009 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 14. Dezember 2009

A.

Das Abkommen betrifft die dritte Runde der spezifischen Beiträge 2009 an die Feldaktivitäten des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP).

B.

Die Unterstützung des WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

3,139 856 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3712

2.4.60

Abkommen zwischen der DEZA und dem WFP betreffend den zusätzlichen Beitrag 2009 an den Soforthilfe-Fonds, abgeschlossen am 22. Dezember 2009

A.

Das Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2009 an den «Immediate Response Account» des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP).

B.

Die Unterstützung des WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3713

2.4.61

Abkommen mit Kostenbeteiligung von Drittparteien zwischen der DEZA und dem UNDP, abgeschlossen am 9. Juni 2009

A.

Unterstützung des Projekts «UN Project Disaster risk management, planning and coordination capacity strengthening in National and local levels» in Tadschikistan.

B.

Das Abkommen leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Katastrophenvorsorge, insbesondere in Bezug auf die Stärkung der Planungs- und Koordinations-Kapazitäten der nationalen und lokalen Behörden mit dem Ziel, das Katastrophenrisiko eindämmen.

C.

571 430 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt in Kraft am 9. Juni 2009 sowie nach der ersten Beitragszahlung der DEZA und ist bis zum 7. Juni 2011 gültig.

3714

2.4.62

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Beitrag 2009­2010 an den Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau, abgeschlossen am 9. Dezember 2009

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an den Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau (TTF-CPR), mit dem Fokus auf «Krisenbewältigung», des UNDP.

B.

Die Unterstützung des UNDP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2009 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2010 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen kündbar.

3715

2.4.63

Abkommen mit Kostenbeteiligung von Drittparteien zwischen der DEZA und dem UNDP zur Unterstützung des UNO-Programmes im Rahmen der Krise der Globalen Ernährungssicherheit, abgeschlossen am 10. Dezember 2009

A.

Das Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2009­2011 an die «High Level Task Force on the Global Food Security Crisis (HLTF)» der UNO zur verstärkten Koordination von Aktionen der internationalen Gemeinschaft im Bereich der Ernährungssicherheit.

B.

Die Unterstützung des UNDP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2009 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Oktober 2011 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen kündbar.

3716

2.4.64

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB betreffend den Beitrag 2009 im Bereich der Katastrophenprävention, abgeschlossen am 9. Dezember 2009

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an die Initiative «Global Facility for Disaster Reduction and Recovery» (GFDRR) der WB.

B.

Die Unterstützung der WB dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

700 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab.

3717

2.4.65

Abkommen zwischen der DEZA und der ISDR betreffend einen zusätzlichen Jahresbeitrag 2009, abgeschlossen am 30. November 2009

A.

Das Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag an den allgemeinen Jahresbeitrag 2009 an das UN-Sekretariat der Internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR).

B.

Die Unterstützung der ISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2009 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

3718

2.4.66

Abkommen zwischen der DEZA und der ILO bezüglich eines Projekts zur Verbesserung der Mittelverwendung im Rahmen des ISDRSystems, abgeschlossen am 30. November 2009

A.

Das Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag an das Projekt der ILO zur wirksamen und effizienten Verwendung der Ressourcen zugunsten des UN-Sekretariats der Internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR).

B.

Die Unterstützung der ILO dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

76 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2009 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 1. Mai 2010 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

3719

2.4.67

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich Verbesserung der Autonomie von 900 Flüchtlingshaushalten im Sudan, Bahr al-Ghazal, abgeschlossen am 6. Mai 2009

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den finanziellen Beitrag der DEZA an das oben genannte Projekt der FAO. Mit dem Projekt soll der Zugang zu Nahrungsmitteln für Vertriebene im Bundesstaat Bahr al-Ghazal im Sudan durch direkte Nahrungsmittelverteilung, Erhöhung der landwirtschaftlichen Produktion und bessere Organisation der Produzentengemeinschaften sichergestellt werden.

B.

Das Projekt erfolgt im Rahmen der allgemeinen Strategie der DEZA im Südsudan, deren Schwerpunkt unter anderem auf der landwirtschaftlichen Produktion und auf dem Bereich zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe liegt.

C.

199 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Mai 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2010 ab.

3720

2.4.68

Abkommen zwischen der DEZA und der FAO betreffend der Unterstützung der FAO bei der Verbesserung der Lebensumstände der Agropastoralisten in Karamoja, Uganda, abgeschlossen am 24. November 2009

A.

Das Abkommen mit der FAO definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit dem Beitrag wird die Tätigkeit der FAO unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

280 529 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. November 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Oktober 2010 ab.

3721

2.4.69

Abkommen zwischen der DEZA und der FAO betreffend der Unterstützung der FAO für ein Projekt im Bereich Unterstützung von Bedürftigen in der Region Oromiya, Äthiopien, abgeschlossen am 14. Dezember 2009

A.

Das Abkommen mit der FAO definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit dem Beitrag wird die Tätigkeit der FAO unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2009 bis 14. Dezember 2010 ab.

3722

2.4.70

Abkommen zwischen der DEZA und der FAO betreffend der Unterstützung der FAO für ein Projekt im Bereich Schutz und Unterstützung von Bedürftigen in Lower Shabelle, Somalia, abgeschlossen am 16. Dezember 2009

A.

Das Abkommen mit der FAO definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der FAO unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 ab.

3723

2.5

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

2.5.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Landesgrenze bei natürlichen Veränderungen der Wasserscheide oder der Gratlinie auf Gletschern, abgeschlossen am 26. Mai 2008, SR 0.132.454.31

A.

Der Notenaustausch legt fest, dass, wenn die Grenze mit der Gratlinie eines Gletschers zusammenfällt, sie den natürlichen allmählichen Veränderungen der Gratlinie folgt. Im Fall der gänzlichen Gletscherschmelze fällt die Grenze mit der Wasserscheide oder der Gratlinie der zu Tage tretenden Felsenoberfläche zusammen.

B.

In den Hochgebirgsregionen sind bedeutende Abschnitte der Grenze mit Italien durch die Wasserscheide oder die Gratlinie von Gletschern, Moränen, Firnen oder ewigem Schnee (namentlich im Bernina- und im Monte RosaMassiv, beim Matterhorn und um den Mont Vélan) bestimmt. An diesen Stellen wird der Verlauf der Grenze nicht durch Grenzsteine oder andere Zeichen sichtbar gemacht, wie dies üblicherweise dort, wo die Grenze erreichbar ist, der Fall ist. Zudem können diese orografischen Formationen des Hochgebirges bedeutende Veränderungen erfahren, namentlich aufgrund der Gletscherschmelze.

C.

Keine. Die Festlegung des Verlaufs der Grenze obliegt der Gemischten Kommission für den Unterhalt der schweizerisch-italienischen Grenze im Rahmen ihrer gewöhnlichen Arbeiten.

D.

Artikel 24 Absatz 1 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 (SR 510.62).

E.

Der Notenwechsel tritt am Tage der gegenseitigen Notifikation über den Abschluss nach innerstaatlichem Recht der für die Inkraftsetzung erforderlichen Verfahren in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 20. August 2009 vorgenommen.

3724

2.5.2

Briefwechsel zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Anwendung der europäischen Richtlinie über die Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz auf den Tunnel unter dem Grossen St. Bernhard, abgeschlossen am 7. September 2009

A.

Der Briefwechsel sieht vor, dass Artikel 9 des Abkommens vom 23. Mai 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard (SR 0.725.151) in der Weise ausgelegt wird, dass in den der Schweizerisch-italienischen gemischten Kommission für den Strassentunnel unter dem Grossen St. Bernhard übertragenen Aufgaben auch diejenigen als Verwaltungsbehörde und als Untersuchungsstelle im Sinne der Artikel 4 und 7 der europäischen Richtlinie 2004/54/EG über die Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz eingeschlossen sind. Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird der gemischten Kommission ein technischer Ausschuss beratend zur Seite stehen.

B.

Der binationale Tunnel unter dem Grossen St. Bernhard liegt auf dem europäischen Strassennetz und weist eine Länge von knapp 5,8 Kilometern auf.

Er fällt somit grundsätzlich in den Geltungsbereich der Richtlinie. Im italienischen Teil des Tunnels ist die Richtlinie infolge der Mitgliedschaft Italiens zur EU anwendbar. Für den schweizerischen Teil hat der Bundesrat vom Entschied der Betriebsveranwortlichen (in der Schweiz: die «Tunnel du Grand-Saint-Bernard SA»), auch diesen Abschnitt den Regelungen der Richtlinie zu unterstellen, Kenntnis genommen. Der Bundesrat hat zugleich, im Einvernehmen mit den italienischen Behörden, die Verwaltungsbehörden und die Untersuchungsstelle im Sinne der Artikel 4 und 7 der besagten Richtlinie eingesetzt. Diese neuen Aufgaben der gemischten Kommission bedingen eine Ausweitung ihres im Artikel 9 des schweizerisch-italienischen Abkommens von 1958 vorgesehen Mandats.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Briefwechsel ist am 13. Oktober 2009 in Kraft getreten und kann innert einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

3725

2.5.3

Notenaustausch zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Georgien betreffend die Übernahme der Verantwortung für den Schutz der georgischen Interessen in der Russischen Föderation durch die Schweiz, abgeschlossen am 12. Januar 2009

A.

In der Folge des im August 2008 ausgebrochenen Konflikts zwischen Georgien und der Russischen Föderation haben die beiden Länder ihre diplomatischen Beziehungen abgebrochen. Die Schweiz hat dem darauf folgenden Ersuchen Georgiens um Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber Russland, wie sie es bereits für die Vereinigten Staaten gegenüber Kuba und umgekehrt tut, stattgegeben. Die Vereinbarung legt den Inhalt und Umfang dieses Schutzmachtmandates fest, welches die Weiterführung der diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten sicherstellt. Ein vergleichbares Abkommen für die Wahrnehmung der russischen Interessen in Georgien wurde am 12. Dezember 2008 abgeschlossen. Zwei entsprechende bilaterale Verträge mit Georgien und Russland, mit denen diese als Empfängerstaat ihre Zustimmung erteilen, wurden am 4. März 2009 abgeschlossen.

B.

Die Schweiz hat ein Interesse daran, namentlich indem sie Mandate zur Wahrung fremder Interessen übernimmt, ihre guten Dienste anzubieten. Sie ermöglicht dadurch die Weiterführung der diplomatischen Beziehungen zwischen Staaten, welche ihre direkte diplomatische Zusammenarbeit abgebrochen haben. Dies kann dazu beitragen, eine Verschärfung der Konflikte zu verhindern. Das weitere Funktionieren der konsularischen Abteilung der georgischen Vertretung unter Schweizer Flagge erlaubt zudem die weitere Wahrnehmung der Interessen georgischer Staatsangehöriger in Russland.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 4. März 2009 in Kraft getreten. Sie kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Sie endet auch bei einem Widerruf der Zustimmung Russlands.

3726

2.5.4

Notenaustausch zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Georgien betreffend die Zustimmung Georgiens zur Verantwortung für den Schutz der Interessen der Russischen Föderation in Georgien durch die Schweiz, abgeschlossen am 4. März 2009

A.

In der Folge des im August 2008 ausgebrochenen Konflikts zwischen Georgien und der Russischen Föderation haben die beiden Länder ihre diplomatischen Beziehungen abgebrochen. Die Schweiz hat dem darauf folgenden Ersuchen Russlands um Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber Georgien stattgegeben. Das mit der Russischen Föderation am 12. Dezember 2008 abgeschlossene Abkommen legt den Inhalt und Umfang dieses Schutzmachtmandates fest, welches die Weiterführung der diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten sicherstellt.

Der Notenaustausch beinhaltet die Zustimmung des georgischen Empfängerstaats. Ein vergleichbares bilaterales Abkommen mit Russland, mit dem dieser Empfängerstaat der Wahrnehmung der georgischen Interessen in Russland zustimmt, wurde am selben Tag abgeschlossen.

B.

Die Zustimmung des Empfängerstaats ist eine vom Schutzmachtmandat vorgesehene Bedingung.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 4. März 2009 in Kraft getreten. Sie kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

3727

2.5.5

Notenaustausch zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation betreffend die Zustimmung Russlands zur Verantwortung für den Schutz der georgischen Interessen in der Russischen Föderation durch die Schweiz, abgeschlossen am 4. März 2009

A.

In der Folge des im August 2008 ausgebrochenen Konflikts zwischen der Russischen Föderation und Georgien haben die beiden Länder ihre diplomatischen Beziehungen abgebrochen. Die Schweiz hat dem darauf folgenden Ersuchen Georgiens um Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber Russland stattgegeben. Das mit Georgien am 12. Januar 2009 abgeschlossene Abkommen legt den Inhalt und Umfang dieses Schutzmachtmandates fest, welches die Weiterführung der diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten sicherstellt. Der Notenaustausch beinhaltet die Zustimmung des russischen Empfängerstaats. Ein vergleichbares bilaterales Abkommen mit Georgien, mit dem dieser Empfängerstaat der Wahrnehmung der russischen Interessen in Georgien zustimmt, wurde am selben Tag abgeschlossen.

B.

Die Zustimmung des Empfängerstaats ist eine vom Schutzmachtmandat vorgesehene Bedingung.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 4. März 2009 in Kraft getreten. Sie kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

3728

2.5.6

Abkommen zwischen der Schweiz und Albanien betreffend die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 25. Februar 2009

A.

Das Abkommen betrifft die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals im Ausland.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals der Schweiz in Albanien Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2009 in Kraft getreten und ist unbefristet. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3729

2.5.7

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und GAVI Alliance zur Regelung des rechtlichen Statuts von GAVI Alliance in der Schweiz, abgeschlossen am 23. Juni 2009, SR 0.192.122.818.12

A.

Das Abkommen sieht die Privilegien und Immunitäten vor, welche GAVI Alliance (Global Alliance for Vaccines and Immunization) und ihren Beamten erteilt werden, d.h. im konkreten Fall die Privilegien und Immunitäten, welche üblicherweise einer zwischenstaatlichen Organisation und ihren Beamten erteilt werden.

B.

GAVI Alliance wurde im 1999 geschaffen. Ihr Sekretariat befindet sich in Genf bei der UNICEF und der finanzielle Zweig in Washington. Aufgrund ihrer Entwicklung und Erfolge hat sich GAVI Alliance eine starke und unabhängige rechtliche Struktur gegeben: sie wurde eine schweizerische Stiftung und konzentrierte alle ihre Tätigkeiten in Genf. GAVI Alliance hat zum Zweck, durch einen besseren Zugang zur Impfung in den ärmsten Ländern und durch die Forschung für neue Impfstoffe das Leben von Kindern zu retten und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen.

C.

Die Folgekosten ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die GAVI Alliance und ihren Beamten gewährt werden. Im vorliegenden Fall waren indessen die Beamten von GAVI Alliance in der Schweiz von den Steuern auf den Gehältern schon befreit, soweit sie vorher an UNICEF angegliedert waren und ihr Status durch das mit der UNO vereinbarte Sitzabkommen geregelt war.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Das Abkommen ist am 23. Juni 2009 in Kraft getreten und ab 1. Januar 2009 anwendbar. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

3730

2.5.8

A.

Briefwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und GAVI Alliance über den Status der Schweizer Angestellten in Bezug auf die Schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV), abgeschlossen am 23. Juni 2009, SR 0.192.122.818.121 Der Briefwechsel sieht vor, dass das Schweizer Personal der GAVI Alliance (Global Alliance for Vaccines and Immunization ) nicht zwingend der AHV unterliegt, sofern es einem anderen von der GAVI Alliance vorgesehenen Vorsorgesystem untersteht. Das Schweizer Personal besitzt die Möglichkeit, freiwillig der AHV/IV/EO und/oder einzig der ALV beizutreten.

B.

Dieselben Gründe wie für das Sitzabkommen (siehe 2.5.7).

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).

E.

Der Briefwechsel ist am 23. Juni 2009 in Kraft getreten. Er kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf den Beginn eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

3731

3

Eidgenössisches Departement des Innern

3.1

Abkommen zur Mobilität von Angestellten im Bereich der Fusionsenergieforschung, abgeschlossen am 31. Juli 2009

A.

Das Abkommen zwischen EURATOM einerseits und zahlreichen Staaten der EU sowie der Schweiz, vertreten durch die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (EPFL), ist die Erneuerung eines vorhergehenden Abkommens. Es ermöglicht den europäischen Assoziationen ihre Forscher mit finanzieller Unterstützung Euratoms in andere Hochschulen, Institute und Laboratorien zu entsenden.

B.

Das Abkommen ist ein technisches Abkommen im Rahmen des Abkommens vom 14. September 1978 über Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und EURATOM auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.11) und wurde bisher jährlich verlängert.

C.

Keine.

D.

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a FG.

E.

Das Abkommen ist am 30. September 2009 in Kraft getreten und deckt einen Zeitraum von 5 Jahren ab. Es kann auf Schweizer Seite und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3732

3.2

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, abgeschlossen am 1. April 2009, SR 0.420.336.1

A.

Das Abkommen gibt der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen beiden Länder einen institutionellen Rahmen. Die Zusammenarbeit soll sich im Rahmen der bestehenden Kanäle abwickeln.

B.

Mit dem Abkommen unterstreichen die schweizerische und die amerikanische Regierung die Bedeutung, welche sie dem Ausbau der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit beimessen und geben ihr einen institutionellen Rahmen.

C.

Keine.

D.

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a FG.

E.

Das Abkommen ist am 24. Juli 2009 in Kraft getreten. Zunächst auf fünf Jahre befristet, wird es jeweils automatisch um weitere fünf Jahre verlängert, sofern eine der Vertragsparteien der anderen Partei nicht mit einer Frist von mindestens 90 Tagen schriftlich ihre Absicht zur Beendigung des Abkommens mitteilt.

3733

3.3

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgut, abgeschlossen am 15. Mai 2007

A.

Die Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Einfuhr von Kulturgut aus dem Land der jeweils anderen Vertragspartei rechtskonform ist. Weiter bestimmt die Vereinbarung die Modalitäten zur Rückführung eines Kulturguts, das rechtswidrig eingeführt worden ist. Schliesslich enthält die Vereinbarung verschiedene Bestimmungen zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers.

B.

Die Vereinbarung dient einerseits dem Schutz des Kulturerbes Griechenlands und andererseits der Erhaltung des schweizerischen Kulturerbes. Die Hellenische Republik ist seit Jahrzehnten besonders stark durch die illegale Ausfuhr von Kulturgut betroffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003 (SR 444.1).

E.

Die Vereinbarung tritt 30 Tage nach der gegenseitigen Notifikation über den Abschluss nach innerstaatlichem Recht der für die Inkraftsetzung erforderlichen Verfahren in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 22. Mai 2009 vorgenommen. Die Vereinbarung wird für fünf Jahre abgeschlossen und wird jeweils weitere fünf Jahre stillschweigend verlängert. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

3734

3.4

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Perus über die Zusammenarbeit zur Verhütung des rechtswidrigen Handels mit Kulturgut, abgeschlossen am 28. Dezember 2006

A.

Die Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Einfuhr von Kulturgut aus dem Land der jeweils anderen Vertragspartei rechtskonform ist. Weiter bestimmt die Vereinbarung die Modalitäten zur Rückführung eines Kulturguts, das rechtswidrig eingeführt worden ist. Schliesslich enthält die Vereinbarung verschiedene Bestimmungen zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers.

B.

Die Vereinbarung dient einerseits dem Schutz des Kulturerbes Perus und andererseits der Erhaltung des schweizerischen Kulturerbes. Peru ist seit Jahrzehnten besonders stark durch die illegale Ausfuhr von Kulturgut betroffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003 (SR 444.1).

E.

Die Vereinbarung tritt 30 Tage nach der gegenseitigen Notifikation über den Abschluss nach innerstaatlichem Recht der für die Inkraftsetzung erforderlichen Verfahren in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 3. November 2009 vorgenommen. Die Vereinbarung wird für fünf Jahre abgeschlossen und wird jeweils weitere fünf Jahre stillschweigend verlängert. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

3735

4

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

4.1

Rückübernahmeabkommen Einleitung

Rückübernahmeabkommen verfolgen als Instrument der Rückkehrpolitik das Ziel, durch eine klare Regelung der Modalitäten, Verfahren und Fristen zwischen der Schweiz und dem Herkunftsstaat eine möglichst rasche und sichere Rückübernahme zu gewährleisten. Die schweizerische Politik, mit Herkunfts- und Transitstaaten Rückübernahmeabkommen abzuschliessen, entspricht damit auch derjenigen der EU sowie ihrer Mitgliedstaaten, welche zur wirksameren Steuerung der irregulären Migration mit zahlreichen Herkunfts- sowie Transitstaaten in Assoziations- und Kooperationsabkommen Rückübernahmeabkommen bzw. Rückübernahmeklauseln vereinbaren. Der Rahmen, der die Aufnahme von Verhandlungen und Abschluss solcher vertraglicher Instrumente massgeblich bestimmt, wird von verschiedenen Akteuren und Faktoren definiert. Die Vertragsschlüsse erfolgen einerseits im Sinne der länder- und regionalspezifischen Strategien des Bundesrates. Die Auswahl der Staaten, welche für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen in Frage kommen, basiert auf einer kontinuierlichen Evaluation der migrationsrelevanten Entwicklungen im Vollzugs- und Rückkehrbereich, um dem Anstieg von Pendenzen mit geeigneten Massnahmen zu begegnen oder diese zu antizipieren. Ferner werden aktiv Verhandlungen angeregt bei den sogenannten «windows of opportunity», die aus verhandlungstaktischer Sicht den Weg für weitere Abkommensabschlüsse (Rückübernahme- und Visaabkommen, in Einzelfällen Stagiaires-Abkommen) ebnen. Im Berichtsjahr hat die Schweiz vier Rückübernahmeabkommen abgeschlossen.

3736

4.1.1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Bulgariens über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 21. November 2008, SR 0.142.112.149

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige und Staatenlose von jeder Vertragspartei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei sowie die Begleitung der Person mit unbefugtem Aufenthalt geregelt.

B.

Im Rahmen der Erweiterung der Personenfreizügigkeit auf Bulgarien war es notwendig, das Rückübernahmeabkommen vom 18. Juli 1994 an die neuen migrationspolitischen Anforderungen anzupassen. Das neu verhandelte Abkommen mit Bulgarien ermöglicht eine umfassende RückübernahmeRegelung, die auch Drittstaatsangehörige mit unbefugtem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien betrifft. So kann zusätzlich eine wichtige Kategorie von Personen zurückgeführt werden, welche Bulgarien lediglich als Transitland benutzen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 AuG.

E.

Das Abkommen ist am 29. März 2009 in Kraft getreten und ersetzt das Abkommen vom 18. Juli 1994. Es kann jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, schriftlich gekündigt werden.

3737

4.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 30. Juni 2009

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige und Staatenlose von jeder Vertragspartei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei sowie die Begleitung der Person mit unbefugtem Aufenthalt geregelt.

B.

Das zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Jugoslawien am 3. Juni 1997 abgeschlossene Rückübernahmeabkommen (SR 0.142.118.189) entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen, da insbesondere die Rückübernahme sowie die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen fehlen. Das neu verhandelte Abkommen mit Serbien enthält diese Bestimmungen und ermöglicht somit eine umfassende Rückübernahme-Regelung. Der Abschluss des Abkommens erfolgte gleichzeitig mit dem Abschluss eines Abkommens über die Erleichterung der Visaerteilung.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 AuG.

E.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die gegenseitige Notifikation über den Abschluss nach innerstaatlichem Recht der für die Inkraftsetzung erforderlichen Verfahren folgt. Die Schweiz hat die Notifikation am 22. Juli 2009 vorgenommen. Die serbische Antwort ist hängig. Das Abkommen ersetzt das bestehende Rückübernahmeabkommen vom 3. Juli 1997. Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.

3738

4.1.3

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme, abgeschlossen am 21. September 2009

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige und Staatenlose von jeder Vertragspartei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei sowie die Begleitung der Person mit unbefugtem Aufenthalt geregelt.

B.

Aufgrund der bedeutenden Migrationsbewegungen im GUS-Raum hat die Schweiz in den vergangenen Jahren den Migrationsdialog auf die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion ausgeweitet. Um mit Russland insbesondere die Zusammenarbeit im Bereich der Rückkehr zu verbessern, wurde ein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Der Abschluss des Abkommens erfolgte gleichzeitig mit dem Abschluss eines Abkommens über die Erleichterung der Visaerteilung.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 AuG.

E.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum, an dem die Parteien einander den Abschluss der internen Bedingungen zum Inkrafttreten notifiziert haben, in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 19. Oktober 2009 vorgenommen. Die russische Antwort ist hängig. Jede Vertragspartei kann Das Abkommen durch amtliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

3739

4.1.4

Abkommen zwischen der Schweiz und Finnland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 30. März 2009

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige von jeder Vertragspartei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörige die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei sowie die Begleitung der Person mit unbefugtem Aufenthalt geregelt.

B.

Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik betreffend die Steuerung von Migrationsbewegungen nach Europa abgeschlossen. Es macht ein wichtiges Element der Schweizer Zusammenarbeit mit anderen europäischen Staaten aus.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 AuG.

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren zum Inkrafttreten notifiziert haben, in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 7. April 2009 vorgenommen.

Die finnische Note ist hängig. Jede Vertragspartei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

3740

4.2

Visaabkommen Einleitung

Unter den Begriff «Visaabkommen» fallen sowohl die Abkommen über die Erleichterung der Visaerteilung als auch die Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses.

Abkommen über die Erleichterung der Visaerteilung vereinfachen für Kurzzeitvisa die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks für bestimmte Personenkategorien (z.B. enge Verwandte und Geschäftsleute). Für diese gelten darüber hinaus erleichterte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa. Weiter werden die Bearbeitungszeiten für die Visaerteilung sowie die entsprechenden Gebühren geregelt. Schliesslich enthalten diese Abkommen auch die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen. Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- und/oder Sonderpasses regeln die gegenseitige Visumbefreiung für erwähnte Personenkategorien. Die einzelnen Bestimmungen variieren je nach Partnerland. Der Rahmen, der die Aufnahme von Verhandlungen und Abschluss solcher vertraglicher Instrumente massgeblich bestimmt, wird von verschiedenen Akteuren und Faktoren definiert.

Die Vertragsschlüsse erfolgen einerseits im Sinne der länder- und regionalspezifischen Strategien des Bundesrates. Ebenso hat es die durch die Mitwirkung der Schweiz an Schengen bedingten Nachfolgearbeiten im Migrationsbereich zu erfüllen. Ferner werden aktiv Verhandlungen angeregt bei den sogenannten «windows of opportunity», die aus verhandlungstaktischer Sicht den Weg für weitere Abkommensabschlüsse (Visa- und Rückübernahmeabkommen, in Einzelfällen StagiairesAbkommen) ebnen. Im Berichtsjahr hat die Schweiz drei Visaabkommen abgeschlossen.

3741

4.2.1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über die Erleichterung der Visaerteilung für Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgeschlossen am 21. September 2009

A.

Zweck des Abkommens ist die Erleichterung der Visaausstellung für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsangehörige der Schweiz und Russlands. Insbesondere vereinfacht das Abkommen die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks für bestimmte Personenkategorien. Für diese gelten darüber hinaus erleichterte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa. Weiter werden die Bearbeitungszeiten für die Visaerteilung sowie die entsprechenden Gebühren geregelt. Schliesslich enthält das Abkommen auch die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen.

B.

Die EU hat 2006 ein Abkommen über die Erleichterung der Visaerteilung mit Russland unterzeichnet, welches am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist.

Aufgrund der Notwendigkeit, die Praktiken bei der Erteilung von SchengenVisa zu harmonisieren, muss die Schweiz als Schengen-Mitglied ihre Politik zur Vergabe von Kurzzeitvisa an diejenige der EU angleichen. Dies wird mit dem Abschluss des Abkommens über die Erleichterung der Visaerteilung gewährleistet. Der Abschluss des Abkommens erfolgte gleichzeitig mit dem Abschluss eines Rückübernahmeabkommens.

C.

Die Schweiz wird mit dem Abkommen dieselbe reduzierte Bearbeitungsgebühr für ein Schengen-Visum verlangen, wie die anderen Schengen-Staaten.

Möglicherweise kann die Reduktion der Einnahmen, die aufgrund der Ausstellung von Gratisvisa entsteht, durch die im Abkommen vorgesehene Expressgebühr ausgeglichen werden. Das aussenpolitische Interesse an der Vereinheitlichung der Visumregeln im Schengen-Raum rechtfertigt ein allfälliges Abweichen vom Prinzip der Kostendeckung (gemäss Art. 46a Abs. 4 RVOG).

D.

Artikel 100 Absatz 2 AuG.

E.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der internen Bedingungen zum Inkrafttreten notifiziert haben Die Schweiz hat die Notifikation am 19. Oktober 2009 vorgenommen. Die russische Antwort ist hängig. Jede Partei kann Das Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

3742

4.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien über die Erleichterung der Visaerteilung, abgeschlossen am 30. Juni 2009

A.

Zweck des Abkommens ist die Erleichterung der Visaausstellung für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für serbische Staatsangehörige. Insbesondere vereinfacht das Abkommen die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks für bestimmte Personenkategorien. Für diese gelten darüber hinaus erleichterte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa. Weiter werden die Bearbeitungszeiten für die Visaerteilung sowie die entsprechenden Gebühren geregelt. Schliesslich enthält das Abkommen auch die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen.

B.

Die EU hat 2007 ein Abkommen über die Erleichterung der Visaerteilung mit Serbien unterzeichnet, welches am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist.

Aufgrund der Notwendigkeit, die Praktiken bei der Erteilung von SchengenVisa zu harmonisieren, muss die Schweiz als Schengen-Mitglied ihre Politik zur Vergabe von Kurzzeitvisa an diejenige der EU angleichen. Dies wird mit dem Abschluss des Abkommens über die Erleichterung der Visaerteilung gewährleistet. Der Abschluss des Abkommens erfolgte gleichzeitig mit dem Abschluss eines neuen Rückübernahmeabkommens.

C.

Die Schweiz wird mit dem Abkommen dieselbe reduzierte Bearbeitungsgebühr für ein Schengen-Visum verlangen, wie die anderen Schengen-Staaten.

Dies hat zur Folge, dass es nach Inkrafttreten des Abkommens zu Mindereinnahmen kommen wird. Der Umfang der Mindereinnahmen wird davon abhängen, wie sich die Zahl der Visumanträge mit der Assoziierung an Schengen entwickeln wird. Das aussenpolitische Interesse an der Vereinheitlichung der Visumregeln im Schengen-Raum rechtfertigt das Abweichen vom Prinzip der Kostendeckung (gemäss Art. 46a Abs. 4 RVOG).

D.

Artikel 100 Absatz 2 AuG.

E.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der internen Bedingungen zum Inkrafttreten notifiziert haben Die Schweiz hat die Notifikation am 22. Juli 2009 vorgenommen. Die serbische Antwort ist hängig. Jede Vertragspartei kann Das Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

3743

4.2.3

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Vietnams über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, abgeschlossen am 22. Mai 2009, SR 0.142.117.892

A.

Ziel des Abkommens ist die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, die Mitglied einer diplomatischen Vertretung, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission sind, damit sie in das Gebiet der anderen Partei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Das Abkommen zielt zudem darauf ab, Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, die an einer Versammlung oder einer Konferenz auf dem Gebiet der anderen Partei teilnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt bis zu neunzig Tagen von der Visumpflicht zu befreien.

B.

Durch den Abschluss eines solchen Abkommens wird dem Antrag der Schweizerischen Botschaft in Hanoi vom Juni 2008 Folge gegeben. Der Antrag war aufgrund der proportional zur Zahl der offiziellen Missionen in Genf (WTO, WHO, IAO usw.) stetig steigenden Zahl der Visumgesuche, welche die Botschaft bearbeiten musste, gerechtfertigt. Da die Missionen durch die vietnamesischen Behörden in einem sehr bürokratischen und langsamen Verfahren bewilligt wurden, führte dies zu sehr spät, oft nach Ablauf der Fristen gestellten Visumgesuchen. Darauf folgten beschwerliche Gespräche und Verhandlungen über Visa, deren Rechtfertigung an sich immer ausser Frage stand.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 17. August 2009 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3744

4.3

Andere Abkommen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

4.3.1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Chiles über den Austausch von Stagiaires, abgeschlossen am 22. Dezember 2008

A.

Zentraler Punkt der Vereinbarung ist die Verpflichtung, jedes Jahr und ungeachtet der beidseitigen Lage auf dem Arbeitsmarkt einer gewissen Anzahl von Stagiaires auf 18 Monate befristete Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Der Inländervorrang fällt weg. Im Rahmen der Stagiaires-Vereinbarung können jährlich je 50 schweizerische Stagiaires in Chile und chilenische Stagiaires in der Schweiz eine auf 18 Monate befristete Arbeitsbewilligung zur beruflichen und sprachlichen Weiterbildung erhalten. Stagiaires sind Personen zwischen 18 und 35 Jahren, die eine berufliche Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben und die im Partnerstaat ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse vertiefen wollen.

Sie müssen deshalb in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden.

B.

Am 1. Juni 2007 wurde bereits eine Absichtserklärung im Hinblick auf ein Abkommen über den Austausch von jungen Berufsleuten unterzeichnet.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe e AuG.

E.

Das Abkommen tritt dreissig Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der internen Bedingungen zum Inkrafttreten notifiziert haben Die Schweiz hat die Notifikation am 4. März 2009 vorgenommen. Die chilenische Antwort ist hängig. Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, durch schriftliche Mitteilung kündigen.

3745

4.3.2

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch der amerikanischen Steuerbehörde betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, abgeschlossen am 19. August 2009, SR 0.672.933.612

A.

Gemäss diesem Abkommen verpflichtet sich die Schweiz, ein Amtshilfegesuch der amerikanischen Steuerbehörde (Internal Revenue Service; IRS) innerhalb eines Jahres zu behandeln. Zur Durchführung des Amtshilfeverfahrens wurden in einem Anhang zum Abkommen bestimmte Kriterien festgelegt, die sich auf das geltende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 0.672.933.61) stützen. Die Kriterien im Anhang konkretisieren den im Doppelbesteuerungs-abkommen verwendeten Begriff von «Betrugsdelikten und dergleichen» in Bezug auf Kunden der UBS AG und betreffen ungefähr 4450 Konten. Im Gegenzug verpflichten sich die USA, ein sogenanntes «John Doe Summons-Verfahren» zurückzuziehen.

Dabei handelt es sich um das US-Zivilverfahren, mit welchem der IRS die UBS AG zur Herausgabe von Bankkundendaten, d.h. ohne Durchlaufen des zwischenstaatlich vereinbarten Amtshilfeverfahrens zum Informationsaustausch, verpflichten wollte.

B.

Das Abkommen löst den Justiz- und Souveränitätskonflikt, der durch das unilaterale gerichtliche Verfahren des IRS gegen die UBS AG gedroht hatte: Die Schweiz und die USA einigten sich darauf, das staatsvertraglich vereinbarte Verfahren zum Informationsaustausch im Fall von Betrugsdelikten und dergleichen auch im Falle der UBS-Kunden zur Anwendung zu bringen und somit auf einseitige Massnahmen zu verzichten.

C.

Ca. 40 Millionen Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG, in Verbindung mit Artikel 25 Ziffer 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61).

E.

Das Abkommen ist am 19. August 2009 in Kraft getreten. Es bleibt in Kraft, bis beide Vertragsparteien schriftlich bestätigen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt haben (d.h. voraussichtlich bis Ende August 2010). Das Bundesverwaltungsgericht hat am 21. Januar 2010 im Fall A-7789/2009 entschieden, dass es sich beim Abkommen in der heutigen Form um eine Verständigungsvereinbarung handle, weshalb gestützt darauf in Fällen von schwerer, fortgesetzter Steuerhinterziehung keine Amtshilfe geleistet werden könne. Deshalb hat der Bundesrat, dem Parlament ein formal revidiertes Abkommen zur Genehmigung unterbreitet, um die Rechtsnatur als Staatsvertrag klarzustellen.

3746

4.3.3

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Kanada betreffend die Seitenakkreditierung in Kanada des in den Vereinigten Staaten von Amerika stationierten Schweizer Polizeiattachés, abgeschlossen am 24. Juni 2008

A.

Das Abkommen gibt dem in der Vereinigten Staaten von Amerika stationierten Polizeiattaché die Kompetenz auch in Kanada seine Tätigkeiten auszuführen.

B.

Es regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

10 000 Franken.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juni 2008 in Kraft getreten.

3747

4.3.4

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Malaysien betreffend die Seitenakkreditierung in Malaysien des in Thailand stationierten Schweizer Polizeiattachés, abgeschlossen am 29. Mai 2009

A.

Das Abkommen gibt den in Thailand stationierten Polizeiattaché die Kompetenz auch in Malaysien seine Tätigkeiten auszuführen.

B.

Es regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

10 000 Franken.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten.

3748

4.3.5

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Polen betreffend die Seitenakkreditierung in Polen des in der Tschechischen Republik stationierten Schweizer Polizeiattachés, abgeschlossen am 25. Februar 2009

A.

Das Abkommen gibt den in der Tschechischen Republik stationierten Polizeiattaché die Kompetenz auch in Polen seine Tätigkeiten auszuführen.

B.

Es regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

10 000 Franken.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 25. Februar 2009 in Kraft getreten.

3749

4.3.6

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Mexico betreffend die Seitenakkreditierung in der Schweiz des in Spanien stationierten Mexikanischen Polizeiattachés, abgeschlossen am 17. April 2009

A.

Das Abkommen gibt Mexico das Recht, den in Spanien stationierten Polizeiattaché in der Schweiz zu akkreditieren.

B.

Es regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

10 000 Franken.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 17. April 2009 in Kraft getreten.

3750

4.3.7

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Russland betreffend die Stationierung eines Polizeiattachés in der Schweiz, abgeschlossen am 30. Oktober 2009

A.

Das Abkommen gibt Russland das Recht, in der Schweiz einen Polizeiattaché zu stationieren.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

10 000 Franken.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 30. Oktober 2009 in Kraft getreten.

3751

5

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Einleitung

Zu den im Jahr 2009 im Bereich des VBS nachfolgend aufgeführten Staatsverträgen sind folgende Bemerkungen anzubringen: Ein Abkommen betrifft den Militärdienst der Doppelbürger. Eine neue Regelung wurde mit Deutschland abgeschlossen. Die Regelung dieser Fragen liegt jeweils im Interesse der militärdienstpflichtigen Bürger beider Staaten.

Danach findet sich eine Vereinbarung über die Rüstungszusammenarbeit mit Deutschland. Mit diesem Nachbarstaat hat die Schweiz sehr enge wirtschaftliche Beziehungen, die nun auch im Bereich der Rüstungszusammenarbeit eine gemeinsame Regelung erhalten hat. Zwei Vereinbarungen regeln die Zusammenarbeit im Bereich der militärgeographischen Daten (Schweden und Liechtenstein). Zudem wurde mit den USA eine Vereinbarung erneuert, mit dem die Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklung und Förderung moderner Ausbildungstechnologien geregelt wird.

Im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit wurde mit den USA eine Vereinbarung zum Austausch von Militärpiloten abgeschlossen. Mit Italien wurde die Schaffung eines gemeinsamen grenzüberschreitenden Trainingsluftraums vereinbart. Schliesslich finden sich mehrere Instrumente zur Regelung der Teilnahme an einzelnen militärischen Übungen.

Die militärische Ausbildungszusammenarbeit hat nebst dem Erreichen und Erhalten der militärischen Einsatzfähigkeit und der Weiterentwicklung der Streitkräfte auch zum Ziel, die Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um damit die strategische Handlungsfreiheit zu erhöhen.

3752

5.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die Wehrpflicht der Doppelbürger, abgeschlossen am 20. August 2009

A.

Das Abkommen regelt die Verpflichtung der schweizerisch-deutschen Doppelbürger zur Leistung von Militärdienst. Es sieht vor, dass die Pflichtigen ihre Militärdienstpflicht nur gegenüber einem Staat erfüllen müssen.

B.

Gemäss dem Völkerrecht kann jeder Staat Doppelbürger als eigene Bürger betrachten und behandeln, ohne auf die andere Staatsangehörigkeit Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Erfüllung der militärischen Pflichten.

Mit dem Abkommen wird den schweizerisch-deutschen Doppelbürgern die Möglichkeit geboten, den Staat zu wählen, in dem sie ihre militärischen Pflichten erfüllen wollen. Grundsätzlich ist der Staat massgebend, in dem sie im 18. Altersjahr ihren Wohnsitz haben.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 3 MG.

E.

Die schweizerische Ratifikation erfolgte am 3. November 2009. Das Abkommen ist auf unbeschränkte Zeit abgeschlossen und kann mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.

3753

5.2

MoU zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Rüstungskooperation, abgeschlossen am 9. Juli 2009

A

Das MoU regelt die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rüstung.

B.

Deutschland ist zusammen mit Frankreich der wichtigste Partner in der rüstungsspezifischen Zusammenarbeit für die Schweiz.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das MoU trat rückwirkend auf den 6. Mai 2009 in Kraft. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3754

5.3

MoU zwischen der Schweiz und Schweden über die Zusammenarbeit im Bereich der militärgeographischen Information, abgeschlossen am 1. Juni 2009

A

Das MoU regelt die Abgabe und den Austausch von unklassifizierten geographischen Informationen, die von den Parteien in folgender Form publiziert werden: Karten, aeronautische und nautische Karten, digitale geographische Daten, geophysikalische Daten, technische Dokumente und Daten über technologische Entwicklungen, Kataloge, Ausbildungen mit Einschluss des Austausches von Personal sowie Forschungs- und Entwicklungsinitiativen.

B.

Bedarf nach gegenseitiger Zusammenarbeit bei der Landesvermessung, aeronautischen Karten, Geodäsie und ähnlichen Bereichen

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das MoU trat am 1. Juni 2009 in Kraft. Es gilt für die Dauer von 10 Jahren.

Es kann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

3755

5.4

Verwaltungsvereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentums Liechtenstein über die Kontrolle und Verifikation der amtlichen Vermessung, abgeschlossen am 27. Juli 2009

A

Der Eidgenössischen Vermessungsdirektion (V+D) werden die Kontrolle und die Verifikation der amtlichen Vermessung übertragen. Die V+D übernimmt für die amtliche Vermessung die Aufgabe der Vermessungsaufsicht.

Diese umfasst insbesondere die begleitende Verifikation der Arbeiten der amtlichen Vermessung und die Prüfung der Unternehmerrechnungen und der Abschlagszahlungen. Zudem berät die V+D die fürstliche Regierung, die zuständige Amtsstelle und die beauftragten Ingenieur-Geometer und Ingenieur-Geometerinnen in allen Fragen, welche die amtliche Vermessung betreffen.

B.

Das Fürstentum Liechtenstein hat eine Rechtsstruktur, die oft der schweizerischen entspricht. Für die amtliche Vermessung ist dies der Fall. Zur Synergiennutzung wird die Dienstleistung bei der Eidgenossenschaft eingekauft.

Technisch entspricht dies weitgehend der Direktaufsicht nach Artikel 42 der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (SR 211.432.2).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung trat am 27. Juli 2009 in Kraft.

3756

5.5

Vereinbarung zwischen der Schweiz und den USA zur Fortführung der Entwicklung und Förderung moderner Ausbildungstechnologien, abgeschlossen am 28. Dezember 2009

A

Die Vereinbarung, die in Form von Terms of Reference abgeschlossen wurden, regelt die Zusammenarbeit in der Entwicklung und Förderung moderner Technologien in der sicherheitspolitischen Ausbildung, namentlich auf der Basis des Internets. In der Schweiz befasst sich das International Relations and Security Network der Forschungsstelle für Sicherheitspolitik an der ETH (Eidgenössische Technische Hochschule) Zürich mit diesem Bereich.

B.

Die Zusammenarbeit bezweckt, das technologische Wissens beider Seiten zu bündeln, um damit zeitgemässe und kosteneffiziente Ausbildungsmethoden zu entwickeln. Aufgrund der bisherigen Zusammenarbeit wurde eine Reihe von internetbasierten Ausbildungsmodulen sowie eine Internetplattform entwickelt. Zudem wurden Expertentams aus PfP-Staaten in der Herstellung und im Betreiben solcher internetbasierten Kurse ausgebildet.

C.

Für Steuerung und Kontrolle werden, im Rahmen des laufenden Budgets, jährlich ca. 5000 Franken vorgesehen.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung trat am 28. Dezember 2009 in Kraft und gilt für die Dauer von 5 Jahren. Sie ersetzt das MOU aus dem Jahre 2004.

3757

5.6

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien zur Schaffung eines grenzüberschreitenden Trainingsluftraums, abgeschlossen am 25. November 2009

A.

Die Technische Vereinbarung regelt die Schaffung eines grenzüberschreitenden Trainingsluftraums (Cross Border Area; CBA) im südöstlichen Teil der Schweiz und im angrenzenden italienischen Luftraum.

B

Dieser gemeinsame Trainingsluftraum mit Italien schliesst an bestehende Trainingsräume der Schweizer Luftwaffe an und erweitert die Trainingsmöglichkeiten beider Luftwaffen erheblich.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 25. November 2009 in Kraft. Sie kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

3758

5.7

Abkommen zwischen der Schweiz und den USA über den Austausch von Militärpersonal, abgeschlossen am 20. Juli 2009

A.

Das Abkommen ersetzt die seit 1995 bestehende Vereinbarung über den Austausch von Militärpersonal zwischen dem Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen und der US NAVY. Gestützt darauf hält sich jeweils ein Pilot der Schweizer Luftwaffe für 24 Monate zu Ausbildungszwecken in den USA auf, und ein Pilot der amerikanischen US NAVY absolviert einen zweijährigen Ausbildungsaufenthalt bei der Schweizer Luftwaffe. Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Bereich der Ausbildung von F/A18-Piloten.

B.

Das Abkommen regelt neben diversen administrativen Belangen auch Fragen des Aufenthaltsrechts des Austauschpersonals und enthält Regelungen hinsichtlich des Zugangs zu vertraulichen Informationen. In Fragen des Haftpflichtrechts und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gelten die Bestimmungen des PfP-Truppenstatuts (SR 0.510.1).

C.

50 500 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Das Abkommen wird grundsätzlich für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

3759

5.8

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Teilnahme an der militärischen Übung «EPERVIER 2009», abgeschlossen am 4. Juni 2009

A.

Die Technische Vereinbarung regelt die Modalitäten für die Durchführung einer zweiwöchigen Auslandkampage der Schweizer Luftwaffe in Solenzara (Korsika), wobei auch gemeinsame Übungen mit der Armée de l'Air française stattfanden.

B.

In der Vereinbarung werden insbesondere die logistischen Unterstützungsleistungen Frankreichs zu Gunsten der Schweizer Luftwafe und die damit verbundenen finanziellen Folgen geregelt.

C.

Ca. 276 000 Franken.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Die Vereinbarung wurde für die Dauer der Übung abgeschlossen und trat am 4. Juni 2009 in Kraft.

3760

5.9

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Teilnahme am Ausbildungskurs Flugzeugbrandbekämpfung in Woensdrecht, abgeschlossen am 18. Juni 2009

A.

Die Technische Vereinbarung erlaubte der Schweizer Luftwaffe im Juni 2009 die Benützung einer modernen und umweltgerechten Anlage, auf welcher die Feuerbekämpfung von in Brand geratenen Luftfahrzeugen und die Rettung von Flugbesatzungen geübt werden kann.

B.

Sie regelt die dafür notwendige logistischen Unterstützungsleistungen der Niederlande zu Gunsten der Schweizer Luftwaffe und die damit verbundenen finanziellen Folgen.

C.

Ca. 88 000 Franken.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Die Vereinbarung wurde für die Dauer der Übung abgeschlossen und trat am 18. Juni 2009 in Kraft.

3761

5.10

Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Nutzung des Fliegerhorstes Wittmund durch die Schweizer Luftwaffe und die Durchführung von Luftverteidigungsübungen in der Zeit vom 20. Juli bis 28. August 2009, abgeschlossen am 15. Juli 2009

A.

Die Durchführungsvereinbarung erlaubte der Schweizer Luftwaffe die Benutzung des Militärflugplatezs Wittmund im Zusammenhang mit dem Abschuss scharfer Lenkwaffen über der Nordsee auf Zielschleppkörper sowie gemeinsame Luftverteidigungsübungen mit der deutschen Luftwaffe.

B.

In der Vereinbarung werden insbesondere die logistischen Unterstützungsleistungen Deutschlands zu Gunsten der Schweizer Luftwaffe und die damit verbundenen finanziellen Folgen geregelt.

C.

Ca. 752 000 Franken.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Die Vereinbarung wurde für die Dauer der Übung abgeschlossen und trat am 15. Juli 2009 in Kraft.

3762

5.11

Technische Vereinbarung über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen militärischen Übung «TIGER MEET 2009» in Belgien, abgeschlossen am 27. Juli 2009

A.

Diese multilaterale Vereinbarung erlaubte der Schweizer Luftwaffe die Teilnahme an der vom 14. bis 25. September 2009 in Belgien stattfindenden multinationalen Luftverteidigungsübung «TIGER MEET 2009».

B.

Sie regelt die dafür notwendige logistischen Unterstützungsleistungen der Niederlande zu Gunsten der Schweizer Luftwaffe und die damit verbundenen finanziellen Folgen.

C.

Ca. 40 000 Franken.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Sie wurde für die Dauer der Übung abgeschlossen und trat am 27. Juli 2009 in Kraft.

3763

5.12

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Norwegen über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der militärischen Übung «NIGHTWAY 2009», abgeschlossen am 2. November 2009

A.

Die Technische Vereinbarung erlaubte der Schweizer Luftwaffe vom 9. November bis 4. Dezember 2009 ein intensives vierwöchiges Flugtraining in Norwegen, bei welchem insbesondere Nachtflüge und Flüge unter erschwerten Bedingungen stattfinden. Es bildet zudem die Grundlage für Luftverteidigungsübungen mit der norwegischen Luftwaffe.

B.

Die vorliegende Technische Vereinbarung basiert auf dem Vereinbarung zwischen der Schweiz und Norwegen betreffend militärische Übungen, Ausbildung und Schulung vom 31. Januar 2005 (SR 0.512.159.81).

C.

Ca. 567 400 Franken.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 2. November 2009 in Kraft. Die Gültigkeit ist beschränkt auf die Dauer der Übung.

3764

5.13

MoU zwischen der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden betreffend die Zusammenarbeit im Rahmen der Schlussübung der UNO Militärbeobachterkurse, abgeschlossen am 17. Juni 2009

A.

Das MoU betrifft die Durchführung der internationalen Schlussübung, die von SWISSINT im Rahmen der UNO Militärbeobachterkurse auf dem Gebiet der Schweiz durchgeführt wurde.

B.

Das MoU hat zum Ziel, die technische Umsetzung der erwähnten internationalen Schlussübung der UNO Militärbeobachterkurse sicher zu stellen, insbesondere durch die Festlegung der logistischen Unterstützungsleistungen zu Gunsten der Kursteilnehmer.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a Absatz 2 MG.

E.

Das MoU trat am 17. Juni 2009 in Kraft und galt für den Zeitraum der Übung vom 26. Juni bis 1. Juli 2009.

3765

6

Eidgenössisches Finanzdepartement

6.1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Grossen Sozialistische Libysch- ArabischeVolks-Dschamahirija über die Beilegung einer Streitigkeit, abgeschlossen am 20. August 2009

A.

Die Parteien vereinbaren verschiedene Massnahmen zur Normalisierung der bilateralen Beziehungen, u.a. eine Entschuldigung der Schweiz für die Umstände der Verhaftung von Hannibal Al Gaddafi, die Aufhebung aller Restriktionen im Visa- und Wirtschaftsbereich sowie die Einsetzung eines internationalen Schiedsgerichts.

B.

Das Abkommen sollte den aus der Verhaftung entstandenen Disput beenden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 20. August 2009 in Kraft getreten. Es wurde per Bundesratsbeschluss vom 4. November 2009 suspendiert.

3766

6.2

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebiet, abgeschlossen am 30. April 2003, SR 0.631.252.934.953.2

A.

Die Vereinbarung regelt die Zollkontrollen auf französischem und schweizerischem Hoheitsgebiet sowie die Bedingungen der Benützung von Räumlichkeiten im Bahnhof Pontarlier.

B.

Sie erlaubt zudem, dass abgewiesene oder festgenommene Personen auf der Strecke Frasne­Pontarlier­Neuenburg nicht nur mit dem Zug, sondern auch auf der Strasse in den Nachbarstaat zurückgebracht werden können.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. März 2009 in Kraft getreten. Sie kann schriftlich von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

3767

6.3

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen aus dem internationalen Luftverkehr abgeschlossen am 30. November 2008 SR 0.672.965.65

A

Das Abkommen folgt im Wesentlichen formell und materiell den Grundsätzen des Musterabkommens der OECD sowie der schweizerischen Abkommenspraxis auf dem Gebiet der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Unternehmen der Luftfahrt im internationalen Verkehr.

B

Anlässlich der Verhandlungen des Abkommens über den Luftlinienverkehr (SR 0.748.127.196.56, am 30. Mai 2002 in Kraft getreten) haben sich die Schweiz und Katar im November 1998 verpflichtet, Verhandlungen für ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Einkünften aus dem internationalen Luftverkehr aufzunehmen. Das Abkommen sieht vor, dass die Einkünfte aus dem Betrieb von internationalem Luftverkehr von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Staat befreit sind.

C

Die gegenseitige Steuerbefreiung hat keine direkten finanziellen Konsequenzen für die Schweiz. Der Verlust an Steuereinnahmen für Bund und Kantone wird als geringfügig betrachtet.

D

Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 1952 über die Ermächtigung des Bundesrates zum Austausch von Gegenrechtserklärungen betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Seeschifffahrt, der Binnenschifffahrt und der Luftfahrt (SR 672.1).

E

Das Abkommen ist am 9. April 2009 in Kraft getreten. Es ist für Einkommenssteuerzwecke rückwirkend ab dem Jahr 2004 anwendbar. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

3768

7

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

7.1

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EU-Mitgliedstaaten. Die Integration der zehn neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta und Zypern in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sich die Schweiz verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser neuen EU-Mitgliedsländer zu leisten.

Die Mittel des Erweiterungsbeitrags werden zur Finanzierung von Projekten und Programmen in folgenden vier Hauptbereichen eingesetzt:«Sicherheit, Stabilität und Unterstützung der Reformen», «Umwelt und Infrastruktur», «Förderung der Privatwirtschaft» sowie «menschliche und soziale Entwicklung». Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGOsNGOs. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf kleine und mittlere Unternehmungen.

3769

7.1.1

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend Umsetzung der Rechnungslegungs- und Buchprüfungsvorschriften, abgeschlossen am 11. Dezember 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Projektabkommens betreffen die Artikel 2 (Projektziele), 3 (Schweizer Betrag und dessen Verwendung) und 8 (Berichterstattung).

B.

Mit diesem Projektabkommen wird im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrags das von der WB implementierte «Financial Reporting Technical Assistance Project» in Polen unterstützt.

C.

10 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2015 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3770

7.1.2

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Lettland betreffend technische Assistenz im Bereich der Rechnungslegung und des Revisionswesens, abgeschlossen am 11. August 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Artikel 2 (Projektziele), 3 (Schweizer Beitrag und dessen Verwendung) und 9 (Berichterstattung).

B.

Mit diesem Abkommen wird im Rahmen des Schweizer Erweiterungsbeitrags das von der WB implementierte «Financial Reporting Technical Assistance Project» in Lettland unterstützt.

C.

1,977795 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 11. August 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. März 2014 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3771

7.1.3

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Estland betreffend technische Assistenz im Bereich der Rechnungslegung und des Revisionswesens, abgeschlossen am 23. Januar 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Artikel 2 (Projektziele), 3 (Schweizer Beitrag und dessen Verwendung) und 9 (Berichterstattung).

B.

Mit dem Abkommen wird im Rahmen des Schweizer Erweiterungsbeitrags das von der WB implementierte «Financial Reporting Technical Assistance Project» in Estland unterstützt.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 23. Januar 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom Februar 2009 bis Januar 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3772

7.1.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend die Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 23. Januar 2009

A.

Das Abkommen regelt einen nichtrückzahlbaren Beitrag der Schweiz zur Unterstützung der Vorbereitung und Ausarbeitung von Projektvorschlägen für das Zusammenarbeitsprogramm der Schweiz mit Estland im Rahmen des Schweizer Erweiterungsbeitrags.

B.

Ziel der Projektvorbereitungsfazilität ist es, durch die Finanzierung von externen Experten eine effiziente Vorbereitung der Projektvorschläge zu gewährleisten und eine hohe Qualität der Projektgesuche sicherzustellen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 23. Januar 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 14. April 2012 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3773

7.1.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, des Beitrages der Schweiz an Lettland für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages und der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 21. Januar 2009

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages definiert das Abkommen die Modalitäten der Verwendung des Schweizerischen Beitrages an die Umsetzungskosten des Kooperationsprogrammes. Insbesondere wird festgehalten, welche Vorbereitungs- und Begleitungskosten durch den Schweizerischen Beitrag gedeckt sind. Im Weiteren sind die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen im Abkommen festgelegt. Das Abkommen regelt zudem einen nichtrückzahlbaren Beitrag der Schweiz zur Sicherstellung der effizienten und erfolgreichen Durchführung sowie zur Unterstützung der Vorbereitung und Ausarbeitung von Projektvorschlägen für das Zusammenarbeitsprogramm der Schweiz mit Lettland im Rahmen des Schweizer Erweiterungsbeitrags.

B.

Der Beitrag an die Umsetzungskosten soll sicherstellen, dass das Schweizerische Kooperationsprogramm mit Lettland effektiv und effizient umgesetzt werden kann. Ziel der Projektvorbereitungsfazilität ist es, durch die Finanzierung von externen Experten (z.B. für die Erstellung und Übersetzung von Machbarkeitsstudien, Umwelteinflussstudien) eine effiziente Vorbereitung der Projektvorschläge zu gewährleisten und eine hohe Qualität der Projektgesuche sicherzustellen.

C.

900 000 Franken (Umsetzungskosten) und 300 000 Franken (Projektvorbereitungsfazilität). Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 21. Januar 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 14. April 2012 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3774

7.1.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die Nationale Entwicklungsagentur, betreffend die Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 1. Mai 2009

A.

Das Abkommen regelt einen nichtrückzahlbaren Beitrag der Schweiz zur Unterstützung der Vorbereitung und Ausarbeitung von Projektvorschlägen für das Zusammenarbeitsprogramm der Schweiz mit Ungarn im Rahmen des Schweizer Erweiterungsbeitrags.

B.

Ziel der Projektvorbereitungsfazilität ist es, durch die Finanzierung von externen Experten (z.B. für die Erstellung und Übersetzung von Machbarkeitsstudien, Umwelteinflussstudien) eine effiziente Vorbereitung der Projektvorschläge zu gewährleisten und eine hohe Qualität der Projektgesuche sicherzustellen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 1. Mai 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 14. Dezember 2011 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3775

7.1.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Slowakischen Republik, vertreten durch das «Government Office», betreffend der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 16. Dezember 2009

A.

Das Abkommen regelt einen nichtrückzahlbaren Beitrag der Schweiz zur Unterstützung der Vorbereitung und Ausarbeitung von Projektvorschlägen für das Zusammenarbeitsprogramm der Schweiz mit der Slowakei im Rahmen des Schweizer Erweiterungsbeitrags.

B.

Ziel der Projektvorbereitungsfazilität ist es, durch die Finanzierung von externen Experten (z.B. für die Erstellung und Übersetzung von Machbarkeitsstudien, Umwelteinflussstudien) eine effiziente Vorbereitung der Projektvorschläge zu gewährleisten und eine hohe Qualität der Projektgesuche sicherzustellen.

C.

1,216 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 13. Dezember 2011 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3776

7.1.8

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend Risikokapital für KMU, abgeschlossen am 16. Dezember 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Projektabkommens betreffen Artikel 2 (Projektziele), Artikel 3 (Schweizer Betrag und dessen Verwendung) und Artikel 9 (Berichterstattung).

B.

Mit dem Projektabkommen wird im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrags über den Nationalen Kapitalfonds vielversprechenden und wachstumsorientierten polnischen KMU langfristige Finanzierung in Form von Risikokapital zur Verfügung gestellt.

C.

53 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3777

7.1.9

Abkommen zwischen der Schweiz und der Slowenischen Regierung, betreffend den Finanzzuschuss für das Projekt «Renewable Energy Sources in the Primorska Municipalities», abgeschlossen am 18. Dezember 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Ziele und den Umfang des Projektes, die Höhe und die Verwendung des Zuschusses, die Verantwortungen der Vertragspartner, die Projektorganisation und Angaben bezüglich Ausschreibungsverfahren.

B.

Mit dem Abkommen wird im Rahmen des Erweiterungsbeitrags eine 600 Meter lange, mit Solarzellen bestückte Schallschutzwand in Sempeter Vrtojba gebaut, in zwanzig öffentlichen Gebäuden wird das Heizungssystem auf Biomasse umgestellt, und die Öffentlichkeit wird über den Vorzeigecharakter des Projekts durch eine grosse Informationskampagne aufmerksam gemacht.

C.

3,68 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3778

7.2

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS (BBl 2007 559) Einleitung

Das Hauptziel der schweizerischen Ostzusammenarbeit ist, einen Beitrag an den Aufbau von demokratischen und nach rechtsstaatlichen Kriterien funktionierenden Institutionen und einer sozialen, umweltverträglichen Marktwirtschaft in Osteuropa und der GUS zu leisten. Mit gezielter Projektarbeit in massgebenden gesellschaftlichen Bereichen ­ Sicherheit und Gouvernanz, Infrastruktur und Umwelt, wirtschaftlich-soziale Entwicklung ­ leistet die Schweiz einen Beitrag zu rechtsstaatlichen und wirtschaftlichen Reformen, zur Verbesserung der Lebensbedingungen sowie zu Stabilität und Sicherheit in ihrer unmittelbaren europäischen Nachbarschaft. Mit Blick auf die internationalen Bemühungen und die europäische Lastenteilung entspricht dies dem Prinzip der «solidarischen Partnerschaft», einem expliziten Grundsatz im Bundesgesetz über die Ostzusammenarbeit (SR 974.1). Die Ostzusammenarbeit entspricht auch dem modernen Verständnis aussenpolitischer Interessenvertretung durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und Integration.

Es stehen folgende vier Themenschwerpunkte im Vordergrund: Stabilität und Gouvernanz, strukturelle wirtschaftliche Reformen und Einkommensentwicklung, Infrastrukturen und natürliche Ressourcen sowie Sozialreformen und die neue Armut. Die Prioritäten werden thematisch und geografisch im Rahmen von regionalen Konzepten und nationalen Kooperationsstrategien in den Schwerpunktländern ausdifferenziert. Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt.

3779

7.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem CEFTA betreffend die institutionelle Unterstützung des CEFTA Sekretariates, abgeschlossen am 5. Februar 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Modalitäten zur institutionellen Unterstützung des Sekretariats des Zentraleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA).

B.

Mit dem Abkommen soll den Mitgliedern des Central European Free Trade Agreement ermöglicht werden, ein gemeinsames Sekretariat zu unterhalten und die Inhalte des Agreements, insbesondere in Bezug auf Netzwerkbildung, Informationsvermittlung und die Bekanntmachung des CEFTA Abkommens voranzutreiben.

C.

156 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. Februar 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 15. März 2011 gültig. Es kann vom SECO oder dem CEFTA Sekretariat schriftlich gekündigt werden.

3780

7.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Serbien und der Deposit Insurance Agency, betreffend technischer Unterstützung der Deposit Insurance Agency bei der Restrukturierung und Privatisierung des serbischen Banken- und Versicherungssektor, abgeschlossen am 24. Februar 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die technische Unterstützung der Deposit Insurance Agency bei der Restrukturierung und Privatisierung des serbischen Banken- und Versicherungssektor.

B.

Mit dem Abkommen wird Serbien bei der Umsetzung der Strategie zur Restrukturierung und Privatisierung der in Staatsbesitz befindlichen serbischen Banken und Versicherungen unterstützt.

C.

Max. 2,7 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 24. Februar 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer wesentlichen Verletzung des Abkommens kann das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

3781

7.2.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien betreffend Exportförderung, abgeschlossen am 1. Oktober 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Ausbau des Aussenhandels durch die Exportförderung serbischer Produkte.

B.

Mit dem Abkommen wird der Beitrittsprozess von Serbien zur WTO unterstützt.

C.

565 383 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3782

7.2.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der serbischen Regierung, vertreten durch das Energieministerium, betreffend den Finanzzuschuss für das Projekt «Modernization of the Monitoring and Control System of Nikola Tesla Thermal Power Plant B», abgeschlossen am 5. Mai 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Ziele und den Umfang des Projektes, die Höhe und die Verwendung des Zuschusses, die Bedingungen des Beitrages, die Verantwortungen der Vertragspartner, die Projektorganisation und ­Ausführung, die Zahlungsmodalitäten und Angaben bezüglich Ausschreibungsverfahren.

B.

Das Abkommen steht in engem Zusammenhang mit dem Sektordialog bezüglich Energieeffizienz, an dem das KoBü auch teilnimmt. Es handelt sich um ein substantiellen Beitrag zu den Zielen der Entwicklungsstrategie des serbischen Energiesektors und um einen Beitrag zur Umsetzung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Umweltschutz. Die Schweizerische Entwicklungshilfe ist demnach gut positioniert für den Schlüsselbereich des Sektordialogs mit der Serbischen Regierung.

C.

10,56 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 5. Mai 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2009 bis 2014 ab. Es kann, falls die Ziele nicht mehr erreicht werden können oder falls der Begünstigte seine Verpflichtungen nicht einhält, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3783

7.2.5

Abkommen zwischen der Schweiz, dem Internationalen Handelszentrum (ITC) und Kirgisistan betreffend Handelsförderung in Kirgisistan, abgeschlossen am 30. Juni 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den nachhaltigen Ausbau und die Diversifizierung kirgisischer KMU.

B.

Mit dem Abkommen soll durch den nachhaltigen Ausbau eine erhöhte Wettbewerbsfähigkeit der Textil- und Bekleidungsindustrie sowie eine verbesserte Qualitätsmanagement-Infrastruktur Kirgistans erreicht werden.

C.

1,842013 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juni 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Es kann nach jedem Treffen des Lenkungskreises schriftlich gekündigt werden.

3784

7.2.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Kirgisischen Regierung, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend den Finanzzuschuss für das Projekt «Bishkek Water Supply Project», abgeschlossen am 21. Juli 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Ziele und den Umfang des Projektes, die Höhe und die Verwendung des Zuschusses, die Verantwortungen der Vertragspartner, die Projektorganisation und Angaben bezüglich Ausschreibungsverfahren.

B.

Das Abkommen steht in Zusammenhang mit der Rehabilitierung der Wasserversorgung der Stadt Bischkek. Es handelt sich um einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der Grundversorgung mit sauberem Wasser für fast eine Million Menschen. Die Schweizerische Entwicklungshilfe ist demnach im Bereich der urbanen Wasserversorgung gut positioniert. Das Projekt wird zusammen mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung EBRD durchgeführt, welche der Stadt die Kredite zur Verfügung stellt und das Projekt implementiert.

C.

5,7 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 21. Juli 2009 in Kraft getreten. Es hat kein Enddatum. Es kann, falls die Ziele nicht mehr erreicht werden können, schriftlich gekündigt werden.

3785

7.2.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der IDA betreffend des «Multi-Donor Trust Fund for Capacity Building in Public Financial Management» in der Republik Kirgistan, abgeschlossen am 30. September 2009

A.

Das Abkommen regelt die finanzielle Beteiligung des SECO am Aufbau von technischem Knowhow im Finanzministerium der Republik Kirgistan über einen Multi-Donor Trust Fund.

B.

Die Reform des öffentlichen Finanzwesens ist ein Schwerpunktthema des SECO im Bereich «Makroökonomische Unterstützung». Mit demBeitrag wird sichergestellt, dass das SECO den Reformprozess im Finanzministerium als aktiver Partner unterstützen kann.

C.

570 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. September 2009 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3786

7.2.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der IDA betreffend der Finanzierung der Erstellung eines «Externally Financed Outputs» im Bereich der Modernisierung des öffentlichen Finanzwesens in Tadschikistan, abgeschlossen am 31. August 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Erarbeitung eines Projektvorschlags durch die WB im Bereich öffentliche Rechnungslegung. Mit dem Abkommen wird die Finanzierung dieser Arbeiten durch das SECO geregelt.

B.

Das SECO hat im Bereich Rechnungslegung des öffentlichen Sektors bereits eine Diagnosestudie zur Identifikation von Ansatzpunkten für Reformen finanziert. Mit dem Abkommen wird die WB beauftragt, ein Konzept für ein darauf aufbauendes Projekt zur technischen Unterstützung des Reformprozesses zu erarbeiten.

C.

65 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 31. August 2009 in Kraft getreten.

3787

7.2.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Nationalbank Tadschikistans betreffend der Finanzierung einer externen Bilanzprüfung, abgeschlossen am 3. November 2009

A.

Das Abkommen regelt die Finanzierung einer externen Prüfung der Bilanz der Nationalbank Tadschikistans (NBT).

B.

Im Jahr 2007 wurden diverse Unregelmässigkeiten in der Bewirtschaftung der Währungsreserven der NBT festgestellt. Die daraufhin auf Forderung des IMF eingeleitete Untersuchung kam u.a. zum Schluss, dass die NBT baldmöglichst wieder jährliche unabhängige Prüfungen ihrer Bilanz veranlassen soll. Auf Anfrage der NBT haben sich das SECO und DFID (Department for international development) bereit erklärt, eine erste Prüfung zu finanzieren und damit die Grundlage für die Wiederaufnahme von regelmässigen Bilanzprüfungen (finanziert durch die NBT) zu legen.

C.

250 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. November 2009 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3788

7.2.10

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien betreffend der Finanzierung einer externen Bilanzprüfung der Nationalbank Tadschikistans, abgeschlossen am 19. Oktober 2009

A.

Das Verständigungsprotokoll (Memorandum of Understanding, MoU) regelt die treuhänderische Verwaltung von durch die Britische Agentur für Internationale Entwicklungszusammenarbeit (DFID) bereitgestellten Mittel zur Ko-Finanzierung einer externen Prüfung der Bilanz der Nationalbank Tadschikistans (NBT). Das SECO wird die von DFID bereit gestellten Mittel treuhänderisch verwalten.

B.

Im Jahr 2007 wurden diverse Unregelmässigkeiten in der Bewirtschaftung der Währungsreserven der NBT festgestellt. Die daraufhin auf Forderung des IMF eingeleitete Untersuchung kam u.a. zum Schluss, dass die NBT baldmöglichst wieder jährliche unabhängige Prüfungen ihrer Bilanz veranlassen soll. Auf Anfrage der NBT haben sich das SECO und DFID bereit erklärt, gemeinsam eine erste Prüfung zu finanzieren und damit die Grundlage für die Wiederaufnahme der Bilanzprüfungen zu legen.

C.

Keine.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 3. November 2009 in Kraft getreten.

3789

7.2.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend der Finanzierung einer zweiten Phase des Aufbaus einer externen Finanzkontrolle in Tadschikistan, abgeschlossen am 11. November 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Weiterführung der Unterstützung der Tadschikischen Behörden beim Aufbau einer externen Finanzkontrolle. Mit dem Abkommen wird die Finanzierung dieser Arbeiten durch das SECO geregelt.

B.

Das SECO hat zum Aufbau einer externen Finanzkontrolle in Tadschikistan bereits eine erste Projektphase finanziert. Mit dem Abkommen beauftragt die Schweiz die WB mit der Weiterführung dieser Arbeiten.

C.

785 620 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 11. November 2009 in Kraft getreten.

3790

7.2.12

Abkommen zwischen der Schweiz, dem International Trade Centre und Tadschikistan betreffend Handelsförderung in Tadschikistan, abgeschlossen am 22. Oktober 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den nachhaltigen Ausbau und die Diversifizierung der KMU in Tadschikistan.

B.

Mit diesem Abkommen soll durch diesen nachhaltigen Ausbau eine erhöhte Wettbewerbsfähigkeit der Textil- und Bekleidungsindustrie sowie eine verbesserte Qualitätsmanagement-Infrastruktur in Tadschikistan erreicht werden.

C.

1,805627 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 31. Juli 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Das Projekt ist in vier Phasen aufgeteilt. Es kann von der Schweiz nach jeder Projektphase schriftlich gekündigt werden.

3791

7.2.13

Abkommen zwischen der Schweiz und der Oesterreichischen Entwicklungszusammenarbeitsagentur, bezüglich der Kooperation in Energieeffizienzmassnahmen in Mazedonien, abgeschlossen am 17. Juli 2009

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag zur Förderung von Energieeffizienzmassnahmen in Mazedonien. Die wichtigsten Bestimmungen dieses bilateralen Abkommens betreffen den Inhalt und den Umfang des Projektes, die Höhe und die Verwendung der Mittel, die Verantwortungen der Vertragspartner, sowie die Projektorganisation.

B.

Das Projekt unterstützt die Schaffung der gesetzlichen, personellen, technologischen und wissenschaftlichen Rahmenbedingungen für Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz im Gebäudebereich. Diese Normen und Vorgaben, werden in einem Regelwerke zusammengestellt und die gesetzlichen Rahmenbedingungen an die EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angepasst. Dazu zählen die Schaffung von Mindeststandards für Energieeffizienz, das Erarbeiten von standardisierten Berechnungsmethoden und die Einführung von Energieausweisen.

C.

176 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juli 2009 in Kraft getreten. Es ist bis am 15. September 2012 gültig.

3792

7.2.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und des IWF betreffend technischer Hilfe in Osteuropa und Zentralasien, abgeschlossen am 21. Dezember 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Beitrag des SECO für die Umsetzung von technischer Hilfe in Staaten Osteuropas und Zentralasiens durch den IWF.

B.

Das SECO hat bereits zwei Phasen der Bereitstellung von technischer Hilfe zugunsten von Partnerländern des SECO in Osteuropa und Zentralasien finanziert. Mit diesem Abkommen beauftragt das SECO den IWF mit der Weiterführung dieser Arbeiten.

C.

3,15 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2009 in Kraft getreten. Es kann von der Schweiz jederzeit schriftlich gekündigt werden.

3793

7.2.15

Zusatz zum Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und des IWF betreffend technischer Hilfe in Osteuropa und Zentralasien vom 21. Dezember 2009, abgeschlossen am 21. Dezember 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Beitrag des SECO für die Umsetzung von technischer Hilfe in Staaten Osteuropas und Zentralasiens durch den IWF.

B.

Mit dem Zusatz wird ein finanzieller Beitrag des SECO unter dem Abkommen East geregelt. Das Abkommen und der Zusatz wurden am selben Tag unterzeichnet. Der Zusatz wurde nötig, um finanzielle Beiträge des SECO in zwei verschiedenen Währungen (Franken und US-Dollar) zu ermöglichen.

C.

6 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Der Zusatz zum Abkommen ist am 21. Dezember 2009 in Kraft getreten.

3794

7.2.16

MoU zwischen der Schweiz und Serbien betreffend die Exportförderung und Umsetzung von GLOBALGAP Standards, abgeschlossen am 7. Dezember 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des MoU betreffen den Ausbau des Aussenhandels durch die Exportförderung serbischer Produkte.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Umsetzung von GLOBALGAP-Standards unterstützt.

C.

605 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das MoU ist am 7. Dezember 2009 in Kraft getreten und ist bis am 31. Dezember 2012 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3795

7.3

Botschaft vom 7. März 2008 über die Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (BBl 2008 3047) Einleitung

Die Botschaft über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (DEZA-Botschaft) und die Botschaft über die Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (SECO-Botschaft) legen die grundlegenden Elemente der einheitlichen Strategie der Entwicklungspolitik des Bundes fest. Die Strategie basiert auf drei Pfeilern, namentlich Beitrag der Schweiz (1) zur Armutsreduktion, (2) zur Förderung der menschlichen Sicherheit in instabilen Ländern und Regionen und Reduktion von Sicherheitsrisiken sowie (3) zur Mitgestaltung einer entwicklungsfördernden Globalisierung.

Das Hauptziel der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen ist die Unterstützung eines nachhaltigen Einbezugs der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft und die Förderung ihres Wirtschaftswachstums. Damit soll zur dauerhaften Verminderung der Armut in diesen Ländern beigetragen werden. Die Prioritäten liegen bei der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Diversifizierung des Handels sowie der Mobilisierung von in- und ausländischen Investitionen.

Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit engagiert sich der Leistungsbereich «Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung» des SECO mit vier Instrumenten einerseits in fortgeschrittener Entwicklungsländern (Ghana, Südafrika, Ägypten, Kolumbien, Peru, Vietnam und Indonesien) und andererseits in globale und regionale Programme. Die vier Instrumente umfassen die makroökonomische Unterstützung, die Infrastrukturfinanzierung, die Handelsförderung und die Privatsektorförderung.

3796

7.3.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der Regierung Perus, vertreten durch das Nationale Institut für Geistiges Eigentum und UNCTAD betreffend die Phase II des Programms COMPAL, abgeschlossen am 23. April 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Modalitäten zur Umsetzung der zweiten Phase des Programms «Competition Policy in Latin America» COMPAL in Peru.

B.

Mit dem Abkommen wird der Prozess zur Stärkung der Wettbewerbspolitikund des Konsumentenschutzes, mit welchem in einer ersten Phase des COMPAL-Programms begonnen wurde, fortgesetzt und insbesondere der institutionellen Rahmenbedingungen und die Umsetzung der Gesetzgebung weiter gestärkt.

C.

419 990 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. April 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 22. April 2013 gültig. Es kann vom SECO oder dem peruanischen Nationalen Institut für Geistiges Eigentum schriftlich gekündigt werden.

3797

7.3.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der Regierung El Salvadors, vertreten durch die Wettbewerbsaufsichtsbehörde und UNCTAD betreffend Phase II des Programms COMPAL, abgeschlossen am 27. April 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Modalitäten zur Umsetzung der zweiten Phase des Programms «Competition Policy in Latin America» COMPAL in El Salvador.

B.

Mit dem Abkommen wird der Prozess zur Stärkung der Wettbewerbspolitikund Konsumentenschutz, welcher in einer ersten Phase des COMPAL Programms begonnen wurden, fortgesetzt und insbesondere der institutionellen Rahmenbedingungen und die Umsetzung der Gesetzgebung weiter gestärkt.

C.

172 969 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. April 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Mai 2013 gültig. Es kann vom SECO oder der Wettbewerbsaufsichtsbehörde schriftlich gekündigt werden.

3798

7.3.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der Regierung Kolumbiens, vertreten durch die Aufsichtsbehörde für Industrie und Handel und UNCTAD betreffend Phase II des Programms COMPAL, abgeschlossen am 23. April 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Modalitäten zur Umsetzung der zweiten Phase des Programms «Competition Policy in Latin America» COMPAL in Kolumbien.

B.

Mit dem Abkommen wird der Prozess zur Stärkung der Wettbewerbspolitikund Konsumentenschutz, welcher in einer ersten Phase des COMPAL Programms begonnen wurden, fortgesetzt und insbesondere der institutionellen Rahmenbedingungen und die Umsetzung der Gesetzgebung weiter gestärkt.

C.

421 873 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. April 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 22. April 2013 gültig. Es kann vom SECO oder der Aufsichtsbehörde für Industrie und Handel schriftlich gekündigt werden.

3799

7.3.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der Regierung Costa Ricas, vertreten durch das Handelsministerium und UNCTAD betreffend Phase II des Programms COMPAL, abgeschlossen am 16. April 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Modalitäten zur Umsetzung der zweiten Phase des Programms «Competition Policy in Latin America» COMPAL in Costa Rica.

B.

Mit dem Abkommen wird der Prozess zur Stärkung der Wettbewerbspolitikund Konsumentenschutz, welcher in einer ersten Phase des COMPAL Programms begonnen wurden, fortgesetzt und insbesondere der institutionellen Rahmenbedingungen und die Umsetzung der Gesetzgebung weiter gestärkt.

C.

301 538 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. April 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 15. April 2013 gültig. Es kann vom SECO oder dem Handelsministerium schriftlich gekündigt werden.

3800

7.3.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und China, vertreten durch das Handelsministerium (MOFCOM), betreffend die Stärkung der Zusammenarbeit im Umweltbereich, abgeschlossen am 26. Februar 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen dem SECO und dem MOFCOM im Umweltbereich, insbesondere in den Bereichen Technologietransfer, Energie- und Ressourceneffizienz sowie nachhaltiges Wertschöpfungskettenmanagement.

B.

Mit diesem Abkommen wird eine gemischte Arbeitsgruppe geschaffen, welche sich mindestens einmal jährlich trifft, um die Umsetzung der Projekte zu besprechen.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Februar 2009 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3801

7.3.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und der WTO betreffend sanitäre und phytosanitäre Massnahmen, abgeschlossen am 1. Dezember 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Modalitäten des Beitrages der Schweiz an den «Standards and Trade Development Facility Trust Fund», welcher von der WTO verwaltet wird.

B.

Mit dem Abkommen werden die Modalitäten der Umsetzung der Schweizer Beteiligung an diesem Fonds geregelt. Durch Bedürfnisabklärungen und technische Assistenzprojekte im kleineren Rahmen im Bereich der sanitären und phytosanitären Massnahmen soll Entwicklungsländern, die Mitglied der WTO sind, eine effektive Implementierung des WTO-Abkommens über sanitäre und phytosanitäre Massnahmen ermöglicht werden.

C.

700 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2011 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3802

7.3.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und der IBRD für die Verbesserung von Sanitärinfrastrukturen in Ägypten, abgeschlossen am 7. Dezember 2009

A

Das Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz zur Förderung der Verbesserung der Sanitärinfrastrukturen in Ägypten. Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Inhalt und den Umfang des Projektes, die Höhe und die Verwendung der Mittel, die Verantwortungen der Vertragspartner sowie die Projektorganisation.

B

Der Hauptzweck des Projektes, welches vornehmlich durch die IBRD finanziert wird, ist die dauerhafte Verbesserung: i) der sanitären Bedingungen und der Umgebung der Wohnquartiere und ii) die Wasserqualität in ausgewählten Bewässerungsanlagen. Der Hauptzweck dieses schweizerischen Beitrages ist die Verstärkung der nationalen und lokalen ägyptischen Institutionen, die für die Umsetzung des Projektes der IBRD und für den Betrieb der Sanitäranlagen verantwortlich sind.

C.

9,485 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 30. Juni 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monate schriftlich gekündigt werden.

3803

7.3.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und ILO betreffend das Projekt SCORE, abgeschlossen am 16. Juli 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Modalitäten zur Umsetzung des Projekts «Sustaining Competitive and Responsible Enterprises SCORE».

B.

Mit dem Abkommen wird die Unternehmenskapazität von KMU sowie von Zulieferbetrieben gestärkt. Das Projekt wird ihrer Entwicklung und die Schaffung von produktiver Beschäftigung, die erhöhte Wettbewerbsfähigkeit sowie verbesserte Produktionsbedingungen und gute Praktiken am Arbeitsplatz fördern.

C.

4,235098 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Juli 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 15. Juli 2012 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von neunzig Tagen schriftlich gekündigt werden.

3804

7.3.9

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das EVD, und ILO, vertreten durch das IAA, betreffend die vom SECO und vom IAA durchgeführte wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit, abgeschlossen am 9. Juni 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Verständigungsprotokolls betreffen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen dem SECO und dem IAA, die spezifischen Projekte der Zusammenarbeit und die Modalitäten der Konsultationen. Ziel ist die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen dem SECO und dem IAA im sozialen Bereich, die Stärkung der unternehmerischen Fähigkeiten sowie die effektive Förderung der internationalen Arbeitsnormen und der sozialen Verantwortung der Unternehmen.

B.

Mit dem Verständigungsprotokoll wird eine jährliche Überprüfung auf bilateraler Ebene etabliert, die es den Parteien erlaubt, die Umsetzung der Projekte zu evaluieren und zu diskutieren.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 9. Juni 2009 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von neunzig Tagen schriftlich gekündigt werden.

3805

7.3.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und ILO betreffend das Programm «Better Work», abgeschlossen am 3. Juli 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Modalitäten zur Umsetzung des Programmes «Better Work».

B.

Mit diesem Abkommen wird die Verbesserung der Einhaltung der internationalen und nationalen Arbeitsstandards und die erhöhte Wettbewerbsfähigkeit gefördert. Das Programm konzentriert sich auf die bessere Zusammenarbeit zwischen Exporteuren und internationalen Abnehmern im Textilbereich.

C.

3 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Juli 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 2. Juli 2012 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von neunzig Tagen schriftlich gekündigt werden.

3806

7.3.11

Abkommen zwischen der Schweiz, dem Internationalen Handelszentrum und Tunesien betreffend Exportförderung Tunesien, abgeschlossen am 21. November 2008

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Ausbau des Aussenhandels durch die Exportförderung tunesischer Produkte.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Unternehmenskapazität in den Sektoren der Dienstleistungen und Agrarprodukten gefördert. Das Projekt wird durch drei Module umgesetzt: Einführung eines analytischen tunesischen Netzwerkes, Umsetzung von sektoriellen Strategien und Hilfe an Unternehmen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. November 2008 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 30. Juni 2009 bis 31. Dezember 2012 ab. Bei Nichterfüllen der Zielvorgaben besteht die Möglichkeit, das Projekt im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden.

3807

7.3.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und der UNIDO, betreffend des Projekts «Strengthening of the National Cleaner Production Centre in Tunisia», abgeschlossen am 20. Oktober 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Modalitäten zur Umsetzung des Projektes «Strengthening of the National Cleaner Production Centre in Tunisia».

B.

Mit dem Abkommen wird die öko-effiziente Produktion (Cleaner Production) von KMU in den Sektoren Agroindustrie und Tourismus in Tunesien gefördert.

C.

1,312495 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Oktober 2009 in Kraft getreten.

3808

7.3.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und der UNIDO betreffend des Projekts «Industrial Energy Efficiency Improvement in South Africa», abgeschlossen am 20. Oktober 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Modalitäten zur Umsetzung des Projektes «Industrial Energy Efficiency Improvement in South Africa».

B.

Mit dem Abkommen wird die energieeffiziente Produktion von KMU in ausgewählten Sektoren in Südafrika gefördert.

C.

2 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Oktober 2009 in Kraft getreten.

3809

7.3.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Regierung Nicaraguas, vertreten durch das Ausserministerium, betreffend dem Programm zur Stärkung der Exporte von Bio- und Fairtrade-Produkten, abgeschlossen am 28. Januar 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Ziele des Programmes, die Gouvernanzstruktur, die Pflichten der Vertragsparteien und die Überwachung und Evaluation des Projekts zur Stärkung der Exporte von Bio- und Fairtrade Produkten in Zentralamerika.

B.

Mit dem Abkommen wird beabsichtigt, längerfristig, die Einkommen von kleinen und mittleren Produzenten von Bio- und Fairtrade-Produkten in Zentralamerika zu erhöhen und deren Wettbewerbsfähigkeit auf den internationalen Märkten zu verbessern.

C.

2,36 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Januar 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 31. Mai 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3810

7.3.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Burkina Faso, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, betreffend einer Budgethilfe, abgeschlossen am 18. Februar 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die generelle Budgethilfe an die Regierung von Burkina Faso für die Periode 2009­2011.

B.

Mit dem Abkommen wird ein direkter Zuschuss an die Regierung von Burkina Faso geleistet für die Umsetzung der Armutsbekämpfungsstrategie («Programme d'actions prioritaires du Cadre statégique de lutte contre la pauvreté»), des makroökonomischen Stabilisierungsprogramms, zur Unterstützung des Staatshaushaltes sowie zur Umsetzung des wirtschaftlichen Programms. Die Unterstützung wird koordiniert mit der Gruppe von Gebern, die auch Budgethilfe leistet.

C.

24 Millionen Franken in drei jährlichen Tranchen von 8 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Februar 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2009 bis 2011 ab. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3811

7.3.16

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das Kooperationsbüro in Burkina Faso, und Burkina Faso, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, betreffend die technische Unterstützung im Rahmen der Budgethilfe, abgeschlossen am 5. Oktober 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Verständigungsprotokolls betreffen die Modalitäten einer technischen Unterstützung im Rahmen der Budgethilfe zur Steueroptimierung und um die zentrale Steuerbehörde (Direction générale des Impôts, DGI) in Burkina Faso in der Umsetzung ihrer Fiskalreformen zu unterstützen.

B.

Die Reform des öffentlichen Finanzwesens ist ein Schwerpunktthema des SECO im Bereich «Makroökonomische Unterstützung». Mit dem Beitrag wird sichergestellt, dass das SECO als aktiver Partner den Reformprozess in der Steuerbehörde unterstützen kann und sich damit die Steuereinnahmen von Burkina Faso erhöhen.

C.

1,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 5. Oktober 2009 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3812

7.3.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ghana betreffend einer Budgethilfe, abgeschlossen am 6. April 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die allgemeine Budgethilfe an die Regierung Ghanas für die Periode 2009­2011.

B.

Mit dem Abkommen wird ein direkter Zuschuss an die Regierung Ghana geleistet für die Umsetzung der nationalen Armutsminderungsstrategie (Ghana Poverty Reduction Strategy, GPRS II). Die Unterstützung wir koordiniert mit der Gruppe von Gebern, die auch Budgethilfe leistet.

C.

Max. 27 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. April 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2009­2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer wesentlichen Verletzung des Abkommens kann das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

3813

7.3.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Mosambik, vertreten durch die Mozambique Revenue Authority, betreffend des Beitrags der Schweiz zum «Common Fund for the Implementation of the Mozambique Revenue Autority Reform Program 2009­2011», abgeschlossen am 9. November 2009

A.

Das Abkommen regelt die finanzielle Beteiligung des SECO an einem Fonds zur Unterstützung der Steuerreform in Mosambik.

B.

Steuerreform, als zentraler Bestandteil des öffentlichen Finanzwesens, ist ein Schwerpunktthema des SECO im Bereich «Makroökonomische Unterstützung». Mit dem Beitrag zu einer neuen Finanzierungsform («Common Fund») wir ein reibungsloser Ausstieg des SECO aus dem Bereich Steuerreform in Mosambik vorbereitet.

C.

3 Millionen Schweizer Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

E.

Das Abkommen ist am 9. November in Kraft und läuft am 30. April 2012 aus. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3814

7.3.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IDA betreffend der Kofinanzierung des «Poverty Reduction Support Credit für Vietnam», abgeschlossen am 14. Dezember 2009

A.

Das Abkommen regelt die finanzielle Beteiligung des SECO an der Budgethilfe zugunsten Vietnams für die Unterstützung der Armutminderungsstrategie über einen «Multi-Donor Trust Fund».

B.

Die Reform des öffentlichen Finanzwesens, welche im Zentrum dieser Operation steht, ist ein Schwerpunktthema des SECO im Bereich «Makroökonomische Unterstützung». Mit dem Beitrag wird sichergestellt, dass das SECO beim PRSC (Poverty reduction support credit), der zentralen Plattform für politischen Dialog zwischen Regierung und Gebern, mit am Tisch sitzt.

C.

12 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3815

7.3.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IDA betreffend der Unterstützung des «Public Financial Management Multi-Donor Trust Fund in Vietnam», abgeschlossen am 14. Dezember 2009

A.

Das Abkommen regelt die finanzielle Beteiligung des SECO am Aufbau von technischen Kompetenzen im Bereich des öffentlichen Finanzwesens in Vietnam über einen «Multi-Donor Trust Fund».

B.

Die Reform des öffentlichen Finanzwesens ist ein Schwerpunktthema des SECO im Bereich «Makroökonomische Unterstützung». Mit dem Beitrag wird sichergestellt, dass das SECO den Reformprozess in Vietnam als aktiver Partner unterstützen kann.

C.

2 Millionen Schweizer Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2009 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3816

7.3.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend der Unterstützung des «Public Financial Management and Revenue Administration Trust Fund in Indonesien», abgeschlossen am 19. November 2009

A.

Das Abkommen regelt die finanzielle Beteiligung des SECO am Aufbau von technischem Knowhow im Bereich des öffentlichen Finanzwesens in Indonesien über einen «Multi-Donor Trust Fund».

B.

Die Reform des öffentlichen Finanzwesens ist ein Schwerpunktthema des SECO im Bereich «Makroökonomische Unterstützung». Mit diesem Beitrag wird sicher gestellt, dass das SECO den Reformprozess in Indonesien als aktiver Partner unterstützen kann.

C.

4,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. November in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3817

7.3.22

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem IWF betreffend eines thematischen Treuhandfonds zur Bekämpfung der Geldwäscherein und der Terrorismusfinanzierung, abgeschlossen am 7. Juli 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarung betreffen die finanzielle Beteiligung des SECO an einer globalen Multi-Geber Initiative des IWF zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.

B.

Mit der Vereinbarung erhalten ärmere Länder Unterstützung, um ihre nationalen Bestimmungen im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung anzupassen und die Kontrollsysteme in Einklang mit den anerkannten Mindeststandards zu bringen. Die Schweiz ist Hauptgeberin dieser Initiative und hat massgeblich an deren Ausgestaltung mitgewirkt.

C.

5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung ist am 7. Juli 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2009 bis 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.

3818

7.3.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und der IDA betreffend des Treuhand-fonds zur Ko-Finanzierung des «Economic Management Capacity Building Project» in Ghana, abgeschlossen am 28. April 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Treuhandfonds der IDA zur Ko-Finanzierung des «Economic Management Capacity Building Project» in Ghana.

B.

Mit dem Abkommen wird ein Beitrag geleistet an den Treuhandfonds der IDA zur Ko-Finanzierung des «Economic Management Capacity Building Project», welcher die Regierung Ghana bei der Umsetzung der Strategie zur Reform des Finanzsektors unterstützt (Ghana Financial Sector Strategic Plan).

C.

2,6 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. April 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 30. März 2009 bis 31. Dezember 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3819

7.3.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der IBRD und der IDA betreffend des «Multi-Donor Trust Fund for the Debt Management Facility for Low Income Countries», abgeschlossen am 23. April 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den «MultiDonor Trust Fund for the Debt Management Facility for Low Income Countries» der IBRD und der IDA.

B.

Mit dem Abkommen wird ein Beitrag an den «Multi-Donor Trust Fund for the Debt Management Facility for Low Income Countries» der IBRD und der IDA geleistet, welcher die begünstigten Länder bei der Schuldenverwaltung unterstützt.

C.

2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. April 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2013 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3820

7.3.25

Abkommen zwischen der Schweiz und Ägypten betreffend die Schliessung und Auflösung des Ägyptisch-Schweizerischen Entwicklungsfonds, abgeschlossen am 8. Dezember 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Schliessung und Auflösung des Ägyptisch-Schweizerischen Entwicklungsfonds.

B.

Mit dem Abkommen wird die Schliessung und Auflösung des ÄgyptischSchweizerischen Entwicklungsfonds vereinbart. Das Abkommen beendet das Abkommen zwischen der Schweiz und Ägypten betreffend die teilweise Reduktion der Aussenschulden und der Errichtung eines ÄgyptischSchweizerischen Entwicklungsfonds, abgeschlossen am 25. Mai 1995.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2009 in Kraft getreten. Eine Kündigung des Abkommens ist nicht vorgesehen.

3821

7.3.26

Treuhandabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und der IBRD und der IDA betreffend dem Treuhandabkommen für öffentlich-private Infrastrukturen und beratende Fazilitäten für die technische Assistenz, abgeschlossen am 9. Dezember 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen Des Abkommensbetreffen die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des SECO an das Public-Private Infrastructure Advisory Facility (PPIAF).

B.

Mit dem Abkommen werden die Modalitäten zur Umsetzung des Programms geregelt. Diese sieht vor, eine technische Unterstützung im Bereich des Unternehmensmanagement.

C.

12,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2009 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von drei Jahren ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden, muss aber von allen am Programm beteiligten Gebern gutgeheissen werden.

3822

7.3.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Togolesischen Republik, betreffend der Verminderung der Aussenschulden der Togolesischen Republik, abgeschlossen am 19. Mai 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Verminderung der Aussenschulden der Togolesischen Republik.

B.

Mit diesem Abkommen wird der Togolesischen Republik ein teilweiser Erlass seiner Aussenschulden gewährt unter Anwendung des Procès-Verbal Agréé der Gläubigerländer des Pariser Club vom 22. Januar 2009.

C.

171 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Mai 2009 in Kraft getreten.

3823

7.3.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Republik Kongo, betreffendder Verminderung der Aussenschulden der Republik Kongo, abgeschlossen am 23. Juni 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Verminderung der Aussenschulden der Republik Kongo.

B.

Mit diesem Abkommen wird der Republik Kongo ein teilweiser Erlass seiner Aussenschulden gewährt unter Anwendung des Procès-Verbal Agréé der Gläubigerländer des Pariser Club vom 11. Dezember 2008.

C.

5,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Juni 2009 in Kraft getreten.

3824

7.3.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und des IWF betreffend des «East Africa Regional Technical Assistance Center Subaccount», abgeschlossen am 11. Dezember 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Schweizer Beitrag an das Zentrum für technische Unterstützung in Ostafrika des IWF.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Beitrag geleistet an das Zentrum für technische Unterstützung in Ostafrika des IWF, welches die begünstigten Länder im Bereich des öffentlichen Finanzwesens, der Statistik und der Finanzmarktaufsicht unterstützt.

C.

1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2009 in Kraft getreten. Es kann von der Schweiz jederzeit schriftlich gekündigt werden.

3825

7.3.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und des IWF betreffend des «West Africa Regional Technical Assistance Center Subaccount», abgeschlossen am 11. Dezember 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Schweizer Beitrag an das Zentrum für technische Unterstützung in Westafrika des IWF.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Beitrag geleistet an das Zentrum für technische Unterstützung in Westafrika des IWF, welches die begünstigten Länder im Bereich des öffentlichen Finanzwesens, der Statistik und der Finanzmarktaufsicht unterstützt.

C.

1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2009 in Kraft getreten. Es kann von der Schweiz jederzeit schriftlich gekündigt werden.

3826

7.3.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und des IWF betreffend des «South und West II Africa Regional Technical Assistance Center Subaccount», abgeschlossen am 11. Dezember 2009

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen den Schweizer Beitrag an die Zentren für technische Unterstützung im südlichen und westlichen Afrika des IWF.

B.

Mit dem Abkommen wird ein Beitrag geleistet an die Zentren für technische Unterstützung im südlichen und westlichen Afrika des IWF, welches die begünstigten Länder im Bereich des öffentlichen Finanzwesens, der Statistik und der Finanzmarktaufsicht unterstützt.

C.

8 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2009 in Kraft getreten. Es kann von der Schweiz jederzeit schriftlich gekündigt werden.

3827

7.4

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements

7.4.1

Briefwechsel zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Schaffung eines Datenschutzrahmenwerkes zur Übermittlung von personenbezogenen Daten in die Vereinigten Staaten von Amerika, abgeschlossen am 9. Dezember 2008, SR 0.235.233.6

A.

Mit diesem Abkommen wurde ein Rahmenvertragswerk geschaffen, aufgrund welchem sich Unternehmen in den USA selbst verpflichten können Datenschutzgrundsätze einzuhalten, aufgrund welcher für diese Unternehmen sektoriell ein angemessenes Datenschutzniveau in den USA vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten anerkannt wird.

B.

Der Briefwechsel hat zum Ziel, den Datentransfer zwischen der Schweiz und den USA auf der einen Seite zu vereinfachen und auf der anderen Seite die Datenschutzrechte der betroffenen Schweizer in den USA zu stärken.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 16. Februar 2009 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien aufgehoben, ausgesetzt oder beschränkt werden.

3828

7.4.2

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Indonesiens zur Gründung einer Gemischten Wirtschafts- und Handelskommission, unterzeichnet am 26. November 2009

A.

Das Abkommen betrifft die Gründung einer Gemischten Wirtschafts- und Handelskommission (GWHK) zwischen der Schweiz und Indonesien.

B.

Mit der GWHK wird der bilateralen Dialog zwischen der Schweiz und Indonesien über die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen institutionalisiert.

Neben Vertretern der Verwaltungen können auch Vertreter der Wirtschaft an den Tagungen der GWHK teilnehmen. Die Tagungen finden voraussichtlich alljährlich jeweils alternierend in Indonesien oder in der Schweiz statt. Die GWHK hat keine für die Schweiz bindende Entscheidkompetenz.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 26. November 2009 in Kraft getreten. Es ist für fünf Jahre gültig und wird danach ohne fristgerechte Kündigung automatisch um jeweils weitere fünf Jahre verlängert.

3829

7.4.3

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 25. Mai 2009, SR 0.916.225.14

A.

Die Vereinbarung betrifft die Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung über Pflanzenschutzmittel mit neuen Wirkstoffen. Sie ersetzt den vorangehenden Notenaustausch vom 23. Mai 2006. Es handelt sich dabei inhaltlich um eine Verlängerung des Notenaustausches vom 23. Mai 2006, welcher auf drei Jahre befristet war.

B.

Über mehrere Jahre bestanden Auslegungsdifferenzen zwischen der EUKommission und Liechtenstein sowie einigen EU-Mitgliedstaaten untereinander in Bezug auf die Berechnung der Schutzdauer eines so genannten ergänzenden Schutzzertifikates (Supplementary Protection Certificate, SPC), mit welchem der Patentschutz für Arzneimittel verlängert wird. Nach Meinung der EU-Kommission ist für die Berechnung der Dauer eines SPC im EWR das Datum der bisher in Liechtenstein automatisch anerkannten schweizerischen Zulassung massgebend, wenn Swissmedic diese zeitlich vor einer EWR-Zulassungsbehörde erteilt hat. Damit wird die effektive Patentschutzdauer im EWR verkürzt, da die Schutzdauer des SPC bereits zu laufen beginnt, ohne dass das in der Schweiz zugelassene Arzneimittel im EWR Marktzugang hat. Der EuGH hat die Auffassung der EU-Kommission gestützt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-207/03 Novartis AG und C-252/03 Millenium Pharmaceuticals Inc.).

Da die Regelung betreffend SPC für die Pflanzenschutzmittel mit neuen Wirkstoffen dieselbe wie für Arzneimittel ist, hatten die Schweiz und Liechtenstein ­ parallel zur Ergänzungsvereinbarung vom 22. April 2005 zum Notenaustausch betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein vom 11. Dezember 2001 über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen (SR 0.812.101.951.41) ­ ein bilaterales Vertragsverhältnis in Bezug auf die anwendbare Pflanzenschutzgesetzgebung abgeschlossen, um in Zukunft wirtschaftliche Nachteile für Unternehmen, welche Pflanzenschutzzulassungen beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beantragen, zu vermeiden.

Basierend auf der Vereinbarung sollen Zulassungen des BLW von Pflanzenschutz mit neuen Wirkstoffen (New Chemical Entities, NCE) in Liechtenstein nicht mehr wie zuvor sofort, sondern in der Regel erst nach zwölf Monaten anerkannt werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Die Vereinbarung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft und ist auf drei Jahre ab ihrem Inkrafttreten befristet. Die Vertragsparteien werden vor Ablauf der Frist allfällig erforderliche Anpassungen im Hinblick auf eine Weiterführung der vereinbarten Regelung prüfen.

3830

7.4.4

Ergänzungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein, über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 25. Mai 2009, SR 0.812.101.951.41

A.

Die Vereinbarung ist eine Ergänzungsvereinbarung zum Notenaustausch betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein vom 11. Dezember 2001 über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen (SR 0.812.101.951.4). Sie ersetzt die vorangehende Ergänzungsvereinbarung vom 23. Mai 2006. Es handelt sich dabei inhaltlich um eine Verlängerung der Ergänzungsvereinbarung vom 23. Mai 2006, welche auf drei Jahre befristet war.

B.

Über mehrere Jahre bestanden Auslegungsdifferenzen zwischen der EU Kommission und Liechtenstein sowie einigen EU-Mitgliedstaaten untereinander in Bezug auf die Berechnung der Schutzdauer eines so genannten ergänzenden Schutzzertifikates (Supplementary Protection Certificate, SPC), mit welchem der Patentschutz für Arzneimittel verlängert wird. Nach Meinung der EU-Kommission ist für die Berechnung der Dauer eines SPC im EWR das Datum der bisher in Liechtenstein automatisch anerkannten schweizerischen Zulassung massgebend, wenn Swissmedic diese zeitlich vor einer EWR-Zulassungsbehörde erteilt hat. Damit wird die effektive Patentschutzdauer im EWR verkürzt, da die Schutzdauer des SPC bereits zu laufen beginnt, ohne dass das in der Schweiz zugelassene Arzneimittel im EWR Marktzugang hat. Der EuGH hat die Auffassung der EU-Kommission gestützt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-207/03 Novartis AG und C-252/03 Millenium Pharmaceuticals Inc.).

Die Schweiz und Liechtenstein haben ihr bilaterales Vertragsverhältnis in Bezug auf die anwendbare Heilmittelgesetzgebung angepasst, um einerseits wirtschaftliche Nachteile für Unternehmen, welche Arzneimittelzulassungen beim Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic beantragen, zu vermeiden und andererseits eine rasche Versorgung schweizerischer Patientinnen und Patienten mit neuartigen innovativen Präparaten zu gewährleisten.

Basierend auf der Vereinbarung sollen Zulassungen der Swissmedic von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen (New Chemical Entities, NCE) in Liechtenstein nicht mehr wie zuvor sofort, sondern in der Regel erst nach zwölf Monaten anerkannt werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Die Vereinbarung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft und ist auf drei Jahre ab ihrem Inkrafttreten befristet. Die Vertragsparteien werden vor Ablauf der Frist allfällig erforderliche Anpassungen im Hinblick auf eine Weiterführung der vereinbarten Regelung prüfen.

3831

8

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

8.1

Multilaterales Abkommen M 204 nach Abschnitt 1.5.1 Anhang A des ADR betreffend die Klassifizierung gefährlicher Güter, abgeschlossen am 22. Juli 2009

A.

Die Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

B.

Sie ermöglicht, dass abweichend von Abschnitt 3.2.1 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621) der Stoff mit der offiziellen Benennung 1-Hydroxybenzotriazolmonohydrat der UN Nr. 3474 zuzuordnen ist.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 22. Juli 2009 für die Schweiz in Kraft getreten und dauert bis zum 30. Juni 2011. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

3832

8.2

Multilaterales Abkommen M 205 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR betreffend die Anwendung der Abweichung von Unterabschnitt 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die bei einer Transportkette, die den See- und Luftverkehr einschliesst, nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, abgeschlossen am 22. Juli 2009

A.

Die Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

B.

Die Vereinbarung ermöglicht, dass abweichend vom letzten Satz des Unterabschnitts 1.1.4.2.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621), bei Versandstücken, Containern, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern auf die Anwendung der Vorschriften des ADR für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken oder Anbringung von Grosszetteln (Placards) verzichtet werden darf, wenn Stoffe der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code (International Maritime Code for Dangerous Goods) oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette befördert werden, die eine See- oder Luftbeförderung einschliesst.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 22. Juli 2009 für die Schweiz in Kraft getreten und dauert bis zum 1. Juni 2011. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

3833

8.3

Multilaterales Abkommen M 206 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR, betreffend die besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffe, abgeschlossen am 22. Juli 2009

A.

Die Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

B.

Die Vereinbarung ermöglicht abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitt 5.2.1.8 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621), dass gefährliche Güter, die den UN Nr. 3077 und 3082 zugewiesen sind, ohne die in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildete Kennzeichnung befördert werden können.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 22. Juli 2009 für die Schweiz in Kraft getreten und dauert bis zum 31. Dezember 2009. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

3834

8.4

Multilaterales Abkommen M 207 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR, betreffend die Beförderung von Chlorsilane in Druckgefässen aus Stahl, welche der Verpackungsanweisung P 010 zugeordnet sind, abgeschlossen am 22. Juli 2009

A.

Die Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

B.

Die Vereinbarung ermöglicht abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitt 4.1.3.7 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621), dass Chlorsilane, welche der Verpackungsanweisung P 010 zugeordnet sind, in Druckgefässen aus Stahl befördert werden können, sofern die allgemeinen Vorschriften von Unterabschnitt 4.1.3.6 eingehalten sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 22. Juli 2009 für die Schweiz in Kraft getreten und dauert bis zum 31. Dezember 2012. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

3835

8.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Kamerun über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 13. Januar 2009, SR 0.748.127.192.27

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 11. November 1968.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (SR 748.0)

E.

Das Abkommen ist seit dem 13. Januar 2009 provisorisch anwendbar. Die Schweiz hat am 13. Februar 2009 Kamerun mitgeteilt, dass die internen Bedingungen für das Inkrafttreten auf Schweizer Seite erfüllt sind. Die Antwort von Kamerun ist hängig. Das Abkommen kann auf Ende der laufenden Flugplanperiode unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.

3836

8.6

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Mazedoniens über den Luftlinienverkehr abgeschlossen am 10. November 2009, SR 0.748.127.195.20

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 18. September 1996.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (SR 748).

E.

Das Abkommen ist seit dem 10. November 2009 provisorisch anwendbar.

Die Schweiz hat am 30. November 2009 Mazedonien mitgeteilt, dass die internen Bedingungen zum Inkrafttreten auf Schweizer Seite erfüllt sind. Die Antwort von Mazedonien ist hängig. Das Abkommen kann auf Ende der laufenden Flugplanperiode unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.

3837

8.7

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr betreffend den elektronischen Frachtbrief, abgeschlossen am 20. Februar 2008

A.

Mit dem Zusatzprotokoll wird der Frachtbrief für internationale Gütertransporte auf der Strasse auch elektronisch erfasst, unterzeichnet und übermittelt werden können.

B.

Gegenwärtig muss der Frachtbrief in Papierform auf dem Fahrzeug mitgeführt werden. Das führt unter anderem zu Schwierigkeiten wegen unleserlichen Handschriften. Die optionale Ausstellung eines elektronischen Frachtbriefs wird das Verfahren für grenzüberschreitende Transporte modernisieren und vereinfachen. Das Protokoll wurde im Rahmen der ECE/UNO erarbeitet.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Schweiz hat das Protokoll am 26. Januar 2009 ratifiziert. Es tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem fünf Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Derzeit ist dies noch nicht der Fall. Jede Vertragspartei kann das Protokoll kündigen. Die Kündigung wird nach zwölf Monaten wirksam.

3838

8.8

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat Albaniens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, abgeschlossen am 30. September 2008, SR 0.741.619.123

A.

Das Abkommen regelt den Marktzugang im Personen- und Güterverkehr auf der Strasse im Gebiet der anderen Vertragspartei.

B.

Das Abkommen ist die Erneuerung des bestehenden (1984 in Kraft getretenen) Abkommens und ist eine Anpassung an die heutigen Gegebenheiten.

Die Erneuerung erfolgte auf Wunsch Albaniens.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 7 SVG, sowie Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1).

E.

Das ist am 4. Mai 2009 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

3839

8.9

Briefwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Frankreichs zur Sicherung der Gasversorgung, abgeschlossen am 26. Februar 2009, SR 0.733.134.9

A.

Frankreich und die Schweiz verpflichten sich im Briefwechsel, die schweizerischen und französischen Endkunden bei Gasengpässen nicht diskriminierend zu behandeln und den schweizerischen Gasunternehmen Erdgasreserven in den unterirdischen Gasspeichern in Frankreich zu garantieren.

B.

Aus geologischen Gründen verfügt die Schweiz über keine unterirdischen Gasspeicher. Die Schweizer Gaswirtschaft hat sich deshalb in der Vergangenheit am unterirdischen Gasspeicher bei Etrez in der Nähe von Lyon finanziell beteiligt. Eine EU-Richtlinie für Gasversorgungssicherheit wurde von Frankreich 2006 per Dekret so umgesetzt, dass dies zu einer möglichen Schlechterbehandlung von schweizerischen Gasunternehmen beim Zugang zum Gasspeicher in Etrez im Falle einer Gaskrise hätte führen können. Die Schweiz hat deshalb Ende 2006 mit Frankreich Verhandlungen aufgenommen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 RVOG.

E.

Der Briefwechsel ist am 1. März 2009 in Kraft getreten. Er ist bis am 30. September 2016 gültig. Anschliessend wird er jeweils stillschweigend für weitere 7 Jahre verlängert und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden.

3840

8.10

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAFU, und der EU, vertreten durch die Europäische Kommission, bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich Boden, abgeschlossen am 18. Dezember 2009

A.

Die Vereinbarung betrifft die Zusammenarbeit im Bereich Boden zwischen dem Joint Research Centre (JRC) der Europäischen Kommission in Ispra (I), als europäisches Bodendatenzentrum, und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU).

B.

Die Vereinbarung ermöglicht die gemeinsame Entwicklung von Methoden zur Beurteilung der Bodenqualität und zur Bodenüberwachung. Sie hat zum Ziel, den Austausch von Bodenwissen und ­informationen zu fördern, die Ressourcen des JRC und des BAFU effizient einzusetzen und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG. Gemäss Artikel 48a Absatz 1 zweiter Satz RVOG wurde der Abschluss des Vertrags an das BAFU delegiert.

E.

Die Vereinbarung ist am 18. Dezember 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 18. Dezember 2014 gültig. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3841

8.11

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Indonesiens betreffend die Errichtung einer Arbeitsgruppe für Umweltdialog und -zusammenarbeit, abgeschlossen am 17. Dezember 2009

A.

Das Abkommen betrifft die zur Förderung des umweltpolitischen Dialogs zwischen der Schweiz und der Republik Indonesien.

B.

Institutionalisierung der Zusammenarbeit auf politischer Ebene mit Blick auf die Entwicklung von gemeinsamen Strategien und die Förderung des Wissensaustausch zwischen der Schweiz und Indonesien auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2009 in Kraft getreten. Es bleibt während fünf Jahren in Kraft, es sei denn, eine der Vertragsparteien gibt der anderen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten schriftlich ihre Absicht bekannt, das Abkommen zu kündigen.

3842

8.12

Vereinbarung zwischen dem UVEK und dem Wasserministerium Chinas, abgeschlossen am 19. April 2009

A.

Die Vertragsparteien unterstützen und fördern den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen ihren Regierungen, Behörden, wissenschaftlichen Einrichtungen und Unternehmen auf dem Gebiet der Nutzung und der nachhaltigen Entwicklung von Wasserressourcen und bei der Naturgefahrenprävention.

B.

Institutionalisierung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Nutzung und der nachhaltigen Entwicklung von Wasserressourcen sowie der Naturgefahrenprävention.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 19. April 2009 in Kraft getreten. Sie ist zunächst auf fünf Jahre befristet. Danach wird sie jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre verlängert, sofern sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.

3843

8.13

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Nutzung und Koordination des Frequenzbereiches 380­385/390­395 MHz sowie den grenzüberschreitenden Einsatz der mobilen und tragbaren Geräte für das Sicherheitsfunknetz «POLYCOM», abgeschlossen am 9. Dezember 2009

A.

Zusatzabkommen vom 18. Oktober 2003 zur Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Sicherheitsnetz Funk «POLYCOM» (BBl 2004 3319). Es betrifft einen Beitrag zur effizienteren Nutzung der Funkgeräte sowie des Funkfrequenzspektrums durch die Sicherheitsbehörden beider Länder.

B.

Das Sicherheitsfunknetz «POLYCOM» in Liechtenstein wird planungstechnisch als Teilnetz des Schweizerischen Sicherheitsfunknetzes behandelt.

Durch die so abgestimmte Planung können die Funkfrequenzen in beiden Ländern effizienter eingesetzt werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10).

E.

Die Vereinbarung ist am 9. Dezember 2009 in Kraft getreten. Sie kann von beiden Parteien unter einer Einhaltung einer Frist von 12 Monaten auf Ende eines Jahres gekündigt werden. Sie verliert die Gültigkeit, wenn das «POLYCOM» Netz ersetzt wird.

3844

8.14

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Nutzung von Sendeanlagen und Frequenzen zu Rundfunkzwecken auf dem Territorium des Nachbarlandes, abgeschlossen am 9. Dezember 2009

A.

Die Vereinbarung betrifft die Nutzung von Sendeanlagen und Rundfunkfrequenzen auf dem Territorium des Nachbarlandes. Sie legt das diesbezügliche Verfahren sowie die Erhebung der Gebühren fest.

B.

Mit der Nutzung von Standort- und Frequenzressourcen auf dem Territorium des jeweiligen Nachbarlandes kann die Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunkangeboten beidseits der Landesgrenze verbessert und erweitert werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 104 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und Artikel 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10).

E.

Die Vereinbarung ist am 9. Dezember 2009 in Kraft getreten. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

3845

9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands Einleitung

Im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA; SR 0.362.31) und des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) hat sich die Schweiz verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen/Dublin-Besitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Artikel 2 Absatz 3 und 7 SAA; Artikel 1 Absatz 3 und 4 DAA).

Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a SAA; Artikel 4 Absatz 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands kann die Aussetzung oder sogar die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Artikel 7 Absatz 4 SAA; Artikel 4 Absatz 6 DAA).

Einige der Weiterentwicklungen beinhalten weder Rechte noch Verpflichtungen (administrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte). Es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen einen verpflichtenden Charakter aufweist, wird sie mittels eines Notenaustausches übernommen, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU, nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung,
über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die ein Inkrafttreten des in Frage stehenden Vertrags erlauben, zu informieren. Sie verfügt für die Übernahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizierung durch die EU (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b SAA; Artikel 4 Absatz 3 DAA).

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, figurieren aufgrund ihrer Besonderheiten in einem besonderen Kapitel dieses Berichts.

3846

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/ Dublin-Besitzstands können unter den in den Artikeln 7 Absatz 4 und 17 SAA bzw.

den Artikeln 4 Absatz 6 und 16 DAA niedergelegten Voraussetzungen gekündigt werden. Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben beschriebenen Verfahrens zur Aussetzung oder Beendigung der Abkommen gemäss Artikel 7 SAA und Artikel 6 DAA zur Folge.

Weiter ist es sinnvoll, allfällige weitere mit den Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen verknüpfte internationale Verträge in dieses Kapitel zu integrieren, wie es im vorliegenden Bericht mit der Zusatzvereinbarung FRONTEX (Ziff. 9.14) geschehen ist.

3847

9.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2008/905/EG des Rates vom 27. November 2008 zur Änderung von Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion mit Hinweisen zum Ausfüllen der Visummarke, abgeschlossen am 14. Januar 2009, SR 0.362.380.015

A.

Der Notenaustausch übernimmt eine Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI). Die für die Schweiz bereits verbindliche GKI muss aktualisiert werden, damit der vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweiz Rechnung getragen werden kann. In die Auflistung der Ländercodes in Anlage 13 Beispiele 11 und 14 der GKI wird der folgende Code aufgenommen: «Schweizerische Eidgenossenschaft: CH».

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 14. Januar 2009 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3848

9.2

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2008/910/EG des Rates vom 27. November 2008 zur Änderung der Teile 1 und 2 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft), abgeschlossen am 14. Januar 2009

A.

Der Notenaustausch übernimmt eine Änderung des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft). Um die Konsultation zwischen den Behörden bei Visumanträgen von Angehörigen problematischer Länder zu ermöglichen, wurde das VISION-Netz errichtet. Die Schweiz nimmt an diesem Konsultationsnetz teil. Mit der neu zu übernehmenden Schengen-Weiterentwicklung soll das Pflichtenheft des Konsultationsnetzes aktualisiert werden. Es soll vermieden werden, dass das Netz überlastet wird durch die Übermittlung einer hohen Zahl von Fehlermeldungen aufgrund einer inkohärenten Verwendung der Codes für die verschiedenen Arten von Visa. Zur Vereinfachung des Verfahrens soll deshalb für jede Art von Visum jeweils nur ein Code verwendet werden.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 14. Januar 2009 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3849

9.3

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung K(2008)8657 (endg.) der Kommission vom 22. Dezember 2008 über Zertifikatsregeln entsprechend der Vorgabe in den technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten und zur Aktualisierung der Verweise auf Normen und Standards, abgeschlossen am 21. Januar 2009.

A.

Die mit diesem Notenaustausch übernommene Entscheidung legt die Zertifikatsregeln gemäss Ziffer 5.5.3. der Entscheidung der Kommission K(2006)2909 vom 28. Juni 2006 über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, K(2006)2909 endg) fest, welche die technischen Spezifikationen für die Einführung von biometrischen Daten in Pässen und Reisedokumenten für Ausländer festgelegt werden müssen. Danach muss die nationale Prüfstelle jedes Schengen-Staates Zertifikatsregeln veröffentlichen und eine Erklärung über die Zertifizierungspraxis herausgeben, die den festgelegten Anforderungen genügt und in der insbesondere die Bedingungen für die Ausstellung eines Zertifikates für einen Dokumentenprüfer (eines anderen Landes) aufgeführt sind. Für das Lesen der Fingerabdrücke müssen besondere Zugriffsrechte gewährt werden. So kann ein Land bestimmen, welches andere Land die auf dem Chip gespeicherten Fingerabdrücke lesen darf. Hierzu müssen digitale Zertifikate erstellt und an die berechtigen Länder weitergegeben werden. Mittels dieser Zertifikate werden dann die einzelnen autorisierten Lesegeräte zertifiziert.

Fingerabdrücke können nur von einem entsprechend zertifizierten Lesegerät gelesen werden. Diese Zertifikatsregeln finden Anwendung auf die Public Key Infrastructure zum Schutz der im Pass gespeicherten Fingerabdrücke, so wie dies in der Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 2007 (BBl 2007 5159) beschrieben ist.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 26. Oktober 2009 in Kraft getreten. Er kann unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind, gekündigt werden.

3850

9.4

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex, abgeschlossen am 18. Februar 2009

A.

Der Notenaustausch betrifft die Änderungen des Schengener Grenzkodex, die erforderlich sind, damit das Visa-Informationssystem (VIS) an den Aussengrenzen wirksam eingesetzt werden kann. Im Abkommen werden gemeinsame Regeln für die Pflicht zur Nutzung des VIS an den Aussengrenzen festgelegt.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine. Die Kosten für die Umsetzung des VIS wurden bereits budgetiert.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Dieser Notenaustausch tritt am Datum in Kraft, an dem die Schweiz mit Bezug auf den Notenaustausch vom 21. August 2008 zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das VisaInformationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, (VIS-Verordnung) die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen mitteilt. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3851

9.5

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2008/972/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung von Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke, abgeschlossen am 18. Februar 2009, SR 0.362.380.016

A.

Der Notenaustausch übernimmt eine Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI). Die für die Schweiz bereits verbindliche GKI muss aktualisiert werden, damit der vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweiz Rechnung getragen werden kann. Das Beispiel 9 des Anhangs 13 betreffend das Visum für den kurzfristigen Aufenthalt ist nicht mehr gültig und muss daher aufgrund der formellen Anpassung modifiziert werden.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 18. Februar 2009 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3852

9.6

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2009/171/EG des Rates vom 10. Februar 2009 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, betreffend die Visavorschriften für Inhaber von indonesischen Diplomaten und Dienstpässen, abgeschlossen am 17. März 2009, SR 0.362.380.017

A.

Der Notenaustausch übernimmt eine Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI), die grundlegende Bestimmungen für die Ausstellung von Schengen-Visa enthält. Die GKI ist Teil des bereits mit dem SAA übernommenen Schengen-Besitzstands. Anlage 2 Liste A der GKI enthält ein Verzeichnis von Staaten, deren Angehörige, die Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sind, nicht der Visumpflicht unterliegen. Die Aktualisierung der GKI wurde nötig, da Österreich neu die Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen von der Visumpflicht ausnimmt.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 17. März 2009 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3853

9.7

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2009/377/EG der Kommission vom 5. Mai 2009 über die Annahme von Durchführungsmassnahmen für das Konsultationsverfahren und die sonstigen Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), abgeschlossen am 4. Juni 2009

A.

Das Abkommen betrifft die Durchführungsmassnahmen bezüglich der Verwendung des elektronischen Kommunikationssystems «VIS Mail» für die Zeit ab der Inbetriebnahme des VIS bis zum Abschluss des Roll-out in der jeweiligen betroffenen Region. Sobald alle Visumstellen des SchengenRaums an das VIS angeschlossen sind (Beendigung des Roll-out), wird das «VIS Mail» das bisherige Schengener Konsultationsnetz VISION ersetzen.

Ab diesem Zeitpunkt werden alle Arten von VIS-Mitteilungen über das «VIS Mail» ausgetauscht.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a RVOG.

E.

Das Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem die Schweiz mit Bezug auf den Notenaustausch vom 21. August 2008 zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, (VIS-Verordnung) die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen mitteilt. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3854

9.8

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung der Kommission K (2009) 3769 endg. vom 20. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung der Kommission K(96) 352 vom 7. Februar 1996 über weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung in Bezug auf das Nummerierungs-system, abgeschlossen am 24. Juni 2009

A.

Der Notenaustausch legt die technischen Spezifikationen fest, die der einheitlichen Visagestaltung dienen. Die Schweiz wird verpflichtet diese Spezifikationen bei der Ausfertigung der Visa-Vignette anzuwenden. Die Vorgaben, auf die in der Entscheidung Bezug genommen wird, unterliegen aufgrund ihrer Besonderheit der Geheimhaltung und werden deshalb nicht veröffentlicht.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 24. Juni 2009 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3855

9.9

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung K (2009)3770 endg. der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Änderung der technischen Spezifikationen zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, abgeschlossen am 24. Juni 2009

A.

Das Abkommen betrifft die in der übernommenen Verordnung (EG) Nr. 380/2008 festgelegten Sicherheitselemente und biometrischen Merkmale und legt die damit verbundenen technischen Spezifikationen fest, die im Aufenthaltstitel übernommen werden müssen. Diese zusätzlichen gemeinsamen Sicherheitsmassnahmen werden wegen ihres besonderen Charakters geheim gehalten.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a RVOG.

E.

Das Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem die Schweiz mit Bezug auf den Notenaustausch vom 30. Juni 2008 zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige einführt, die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen mitteilt.

Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3856

9.10

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, abgeschlossen am 7. Juli 2009

A.

Die mit diesem Notenaustausch übernommene Verordnung ändert die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (EG-Ausweisverordnung). Sie setzt Erkenntnisse aus Pilotprojekten in verschiedenen Mitgliedstaaten mit biometrischen Reisedokumenten um und konkretisiert die bereits bestehenden Regelungen. So wird der Grundsatz «Eine Person - ein Pass» eingeführt, die Erfassung der Fingerabdrücke wird präzisiert, es werden Personengruppen festgelegt, die von der Abnahme von Fingerabdrücken befreit sind, es wird das Vorgehen geregelt, wenn es vorübergehend nicht möglich ist, die vorgesehenen Fingerabdrücke abzunehmen. Weiter muss die Erfassung der biometrischen Daten im Einklang mit der EMRK und dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes erfolgen und es können weitere technische Spezifikationen im Einklang mit den Empfehlungen der ICAO festgelegt werden. Es wird festgehalten, dass für die Zwecke der Verordnung die biometrischen Daten nur verwendet werden dürfen, um die Authentizität des Passes oder Reisedokumentes zu prüfen und die Identität des Inhabers durch direkt verfügbare abgleichbare Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage eines Passes oder Reisedokuments gesetzlich vorgeschrieben ist.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben b und d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 26. Oktober 2009 in Kraft getreten. Es kann unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind, gekündigt werden.

3857

9.11

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 390/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, hinsichtlich der Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschliesslich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen, abgeschlossen am 7. Juli 2009

A.

Das Abkommen betrifft die Gemeinsame Konsularische Instruktion (GKI), welche grundlegende Bestimmungen für das Ausstellen von Schengen-Visa enthält und Teil des bereits im Rahmen des SAA übernommenen SchengenBesitzstands ist. Mit dem Abkommen zur Änderung der GKI wird ein Rechtsinstrument für die Erfassung biometrischer Identifikatoren (Gesichtsbild, Fingerabdrücke) und ein Rechtsrahmen für die Organisation der konsularischen Dienste im Hinblick auf die Einführung des Visa-Informationssystems (VIS) geschaffen.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a RVOG.

E.

Das Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem die Schweiz mit Bezug auf den Notenaustausch vom 21. August 2008 zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, (VIS-Verordnung) die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen mitteilt. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3858

9.12

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2009/538/EG der Kommission vom 10. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG mit Durchführungsbestimmungen zum Aussengrenzenfonds, abgeschlossen am 19. August 2009

A.

Das Abkommen ändert die übernommene Entscheidung 2008/456/EG der Kommission vom 5. März 2008. Mit diesem Abkommen wird der Förderzeitraum der Jahresprogramme von zwei auf zweieinhalb Jahre verlängert.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a RVOG.

E.

Das Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem die Schweiz mit Bezug auf den Notenaustausch vom 28. März 2008 zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen mitteilt. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3859

9.13

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), abgeschlossen am 23. September 2009, SR 0.362.380.020

A.

Mit dem Notenaustausch wird der Visakodex der Gemeinschaft übernommen. Der Visakodex legt die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der SchengenStaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten fest. Der Visakodex fasst die grundlegenden Regelungen zum Schengen-Visum in einem neuen Rechtsakt zusammen und wird die Gemeinsame Konsularische Instruktion, die Teil des bereits im Rahmen des SAA übernommenen Schengen-Besitzstands ist, ersetzen.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 23. September 2009 in Kraft getreten, wird aber erst ab dem 5. April 2010 angewendet. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3860

9.14

Vereinbarung zwischen der EG einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser beiden Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der EU (FRONTEX), abgeschlossen am 30. September 2009

A.

Die Vereinbarung regelt die Stimmrechte im Verwaltungsrat von FRONTEX, die finanzielle Beteiligung der Schweiz an dieser Agentur sowie die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs der EGen über FRONTEX.

B.

Die Schweiz musste eine Vereinbarung mit der EG über ihre Beteiligung an FRONTEX abschliessen, da die FRONTEX-Verordnung keine Bestimmungen über die Modalitäten der Beteiligung der assoziierten Staaten wie der Schweiz hinsichtlich der Tätigkeiten der Agentur enthält.

C.

Anteil am Budget der Agentur im Rahmen des Prozentsatzes nach Artikel 11 Absatz 3 SAA (für 2010 ca. 4 Millionen Franken).

D.

Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (BBl 2008 8357).

E.

Die Vereinbarung wurde am 20. November 2009 von der Schweiz ratifiziert.

Die Schweiz wartet auf die Notifikation der EG zwecks Inkrafttretens der Vereinbarung.

3861

9.15

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme des Beschlusses 2009/720/EG des Rates vom 17. September 2009 zur Festlegung des Zeitpunkts für den Abschluss der Migration vom SIS 1+ zum SIS II, abgeschlossen am 21. Oktober 2009

A.

Dieser Notenaustausch fixiert den Zeitpunkt für den Abschluss der Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II). Das SIS 1+ wird durch das SIS II ersetzt werden. Die während der Testphase festgestellten Probleme des SIS II haben die operationelle Inbetriebnahme verzögert und bewirken, dass der bisher vorgesehene Migrationstermin zwingend geändert werden muss. Angesichts der für die Lösung der Probleme erforderlichen Zeit war eine Migration im September 2009 nicht mehr realistisch und es musste ein neuer Termin fixiert werden. Der späteste Termin für den Abschluss der Migration von SIS 1+ auf SIS II ist nun neu auf den 30. Juni 2010 fixiert.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 21. Oktober 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2010 gültig. Er kann unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind, gekündigt werden.

3862

9.16

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme des Beschlusses 2009/724/JI des Rates vom 17. September 2009 zur Festlegung des Zeitpunkts für den Abschluss der Migration vom SIS 1+ zum SIS II, abgeschlossen am 21. Oktober 2009

A.

Dieser Notenaustausch fixiert den Zeitpunkt für den Abschluss der Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II). Das SIS 1+ wird durch das SIS II ersetzt werden. Die während der Testphase festgestellten Probleme des SIS II haben die operationelle Inbetriebnahme verzögert und bewirken, dass der bisher vorgesehene Migrationstermin zwingend geändert werden muss. Angesichts der für die Lösung der Probleme erforderlichen Zeit war eine Migration im September 2009 nicht mehr realistisch und es musste ein neuer Termin fixiert werden. Der späteste Termin für den Abschluss der Migration von SIS 1+ auf SIS II ist nun neu auf den 30. Juni 2010 fixiert.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 21. Oktober 2009 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2010 gültig. Er kann unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind, gekündigt werden.

3863

9.17

1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung K(2009)7476 der Kommission vom 5. Oktober 2009 zur Änderung der Entscheidung der Kommission K(2008)8657 endg. über Zertifikatsregeln entsprechend der Vorgabe in den technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, abgeschlossen am 4. November 2009

A.

Die mit dem Notenaustausch übernommene Entscheidung verlangt von den Schengen-Staaten, als organisatorische Ausgestaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2252/20041 verankerten Einrichtung einer Public Key Infrastructure, die Ausgestaltung eines SPOC (Single point of contact). Bei der erstmaligen Anwendung der ursprünglichen Zertifikatsregeln für die Einführung von Fingerabdrücken in Pässen wurde die praktische Notwendigkeit sichtbar, in jedem Schengen-Staat für den Austausch von Terminal-Authentifizierungszertifikaten eine zentrale Kontaktstelle, einen sog. SPOC, zu schaffen. In der vorliegenden Entscheidung wird daher festgelegt, dass für die regelmässige zwischenstaatliche Kommunikation zwingend das definierte Protokoll verwendet werden muss. Insbesondere werden die Funktionen des SPOC beschrieben. Alle wesentliche Managementaufgaben müssen über zuverlässige Kommunikationskanäle abgewickelt werden, wobei im zwischenstaatlichen Verkehr grundsätzlich nur über den definierten SPOC kommuniziert werden darf. Insbesondere bei Störungen der üblichen Kommunikationskanäle müssen alternative Kanäle bereitgestellt werden. Zudem müssen die SPOC die Anforderungen gemäss des neu angefügten Anhangs C erfüllen.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 4. November 2009 in Kraft getreten. Er kann unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind, gekündigt werden.

Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen und Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten

3864

9.18

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2009/756/EG der Kommission vom 9. Oktober 2009 zur Festlegung der Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen für Fingerabdrücke für die biometrische Identifizierung und Überprüfung im Visa-Informationssystem, abgeschlossen am 4. November 2009

A.

Das Abkommen legt im Anhang die technischen Spezifikationen (Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen) für Fingerabdrücke für die biometrische Identifizierung und Überprüfung im Visa-Informationssystem (VIS) fest.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem die Schweiz mit Bezug auf den Notenaustausch vom 21. August 2008 zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, (VIS-Verordnung) die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen mitteilt. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3865

9.19

Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über grenzüberschreitende kontrollierte Lieferungen, abgeschlossen am 17. November 2009, SR 0.360.454.12

A.

Die Durchführungsvereinbarung der Schengen-Assoziierungsabkommen der Schweiz und des Abkommens vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und italien über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden, ermöglicht zwischen der Schweiz und Italien auf operationeller Ebene die Umsetzung einer Arbeitstechnik, welche eine Erhöhung der Effektivität im Kampf gegen die Kriminalität, namentlich den Drogenhandel, erlaubt.

B.

Es geht darum, die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Italien auf bilateraler Ebene zu verbessern.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 17. November 2009 in Kraft getreten. Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, kann aber jederzeit unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden.

3866

9.20

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 17. Dezember 2009, SR 0.362.380.025

A.

Mit dem Notenaustausch werden die Staatsangehörigen von Mazedonien, Montenegro und Serbien ab dem 19. Dezember 2009 von der Visumpflicht für das Überschreiten der Schengen-Aussengrenze zum Zweck eines Aufenthalts, der insgesamt drei Monate in einem sechs Monatszeitraum nicht überschreitet, befreit.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine für die Kantone. Für den Bund Gebühreneinbussen von rund 1,35 Millionen Franken.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 17. Dezember 2009 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3867

9.21

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2010/49/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Bestimmung der ersten Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird, abgeschlossen am 17. Dezember 2009

A.

Das Abkommen bestimmt Nordafrika (Ägypten, Algerien, Libyen, Mauretanien, Marokko und Tunesien) als erste Region, in der das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird.

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem die Schweiz mit Bezug auf den Notenaustausch vom 21. August 2008 zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, (VIS-Verordnung) die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen mitteilt. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des AAS aufgeführt sind.

3868

9.22

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung 2009/876/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Annahme von technischen Umsetzungsmassnahmen für dasVisaInformationssystem, abgeschlossen am 17. Dezember 2009

A.

Das Abkommen betrifft die technischen Umsetzungsmassnahmen für das zentrale VIS und führt im Anhang die einzelnen Massnahmen aus (betreffend die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang, die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten sowie für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen).

B.

Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA).

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem die Schweiz mit Bezug auf den Notenaustausch vom 21. August 2008 zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, (VIS-Verordnung) die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen mitteilt. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3869

Abkommen zwischen der DEZA und der WHO für die Umsetzung des Projektes «Minimierung der gesundheitlichen Auswirkungen von extremen Klimaereignissen in Tadschikistan», abgeschlossen am 14. November 2008

Abkommen zwischen der DEZA und der WHO bezüglich Beitrag an den Gemeinschaftsrat für Wasserversorgung und Abwasserreinigung, abgeschlossen am 8. Dezember 2008

Abkommen zwischen der DEZA und der WHO bezüglich Beitrag an den Globalen Fonds für die sanitäre Grundversorgung, abgeschlossen am 8. Dezember 2008

10.1.1

10.1.2

10.1.3

3870

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nachtrag

Nachtrag

Nachtrag zum Vertrag

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

16.09.2009 16.09.2009 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

16.09.2009 16.09.2009 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

09.09.2009 09.09.2009 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Datum

Neuer Partner: Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS).

Neuer Partner: Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS).

Verlängerung des Vertrages bis 31. Dezember 2009 wegen verzögerter Projektaktivitäten und Einbezug von zwei strategischen Änderungen.

Inhalt der Änderung

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

10.1

Nr.

Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit

10

­

­

­

Kosten

Abkommen zwischen der DEZA und dem Erziehungsministerium von Serbien bezüglich des Projektes «Koordinationseinheit für die Ausbildungsreformen», abgeschlossen am 28. Dezember 2007

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung von Serbien bezüglich des Projektes «Unterstützung zur Verbesserung der sozialen Inklusion in Serbien», abgeschlossen am 27. Juli 2009

Abkommen zwischen der DEZA und der FAO für die Umsetzung des Projekts «Lebensgrundlage für intern Vertriebene und Flüchtlinge im Distrikt Aghdam, Aserbaidschan», abgeschlossen am 9. Mai 2008

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Justizministerium, bezüglich Projekt zur Förderung der Menschenrechte, insbesondere der Rechte der indigenen Bevölkerung, abgeschlossen am 8. Dezember 2005

10.1.4

10.1.5

10.1.6

10.1.7

3871

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Nachtrag

Nachtrag zum Vertrag

Erster Nachtrag

Nachtrag

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

01.07.2009 01.07.2009 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

13.08.2009 13.08.2009 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

05.10.2009 05.10.2009 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

09.06.2009 09.06.2009 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Datum

Der Nachtrag definiert eine Phasenverlängerung bis 31. August 2009.

Verlängerung der Laufzeit bis 31. Mai 2009.

Die serbische Regierung wird zur Einhaltung der von der DEZA für das vorliegende Projekt vorgegebenen, international gültigen Beschaffungsregeln verpflichtet.

Ernennung des neuen Programmbeauftragten im Ministerium und Zahlungsmodalitäten werden geändert. Der Vertragsbetrag wird erhöht.

Inhalt der Änderung

133 529 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

72 000 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

­

85 260 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe.

Kosten

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend ein Trink- und Abwasserprogramm, abgeschlossen am 23. November 2007

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Wasserprogramm, abgeschlossen am 31. März 2006

10.1.8

10.1.9

3872

10.1.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend einen Berufsbildungsprogramm, abgeschlossen am 25. Juli 2006

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Addendum

Addendum

Addendum

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

23.07.2009 23.07.2009 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

08.07.2009 08.07.2009 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

08.07.2009 08.07.2009 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30. April 2009 sowie die noch hängigen Auszahlungen in lokaler Währung anstatt in US-Dollar.

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30. Juni 2009.

Das Addendum definiert die noch hängigen Auszahlungen in lokaler Währung anstatt in US-Dollar.

Inhalt der Änderung

­

­

­

Kosten

3873

Addendum

10.1.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Gouvernanzprogramm, abgeschlossen am 10. November 2005

03.08.2009 03.08.2009 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

04.02.2009 04.02.2009 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Rechtsgrundlage

Addendum

Inkrafttreten

10.1.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich des Projekts im Bereich hydroelektrische Energie für Produktionszwecke, abgeschlossen am 1. März 2007

Datum

14.01.2009 01.01.2008 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Addendum

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, sowie dem Nationalen Rat für Dezentralisierung, betreffend das Programm für die Unterstützung der Dezentralisierung in ländlicher Gegend, abgeschlossen am 28. Oktober 2004

Nr.

Das Addendum regelt den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projektes sowie die Phasenverlängerung bis 31. März 2010.

Das Addendum regelt den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projektes.

Das Addendum regelt den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projekts sowie die Phasenverlängerung bis 30. September 2008.

Inhalt der Änderung

294 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

1,05 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

855 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Kosten

Zweites Addendum

10.1.16 Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Pakistan bezüglich des Programms zur Stärkung des Finanzsektors in Pakistan, abgeschlossen am 8. März 2003

3874

Addendum

10.1.15 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Generalsekretariat des zentralamerikanischen Integrations-Systems (SGSICA), betreffend ein regionales Netzwerk zwischen der Regierung und dem privaten Sektor, abgeschlossen am 6. Februar 2007

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Addendum

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Generalsekretariat des zentralamerikanischen Integrations-Systems (SGSICA), betreffend ein regionales Netzwerk zwischen der Regierung und dem privaten Sektor, abgeschlossen am 6. Februar 2007

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

22.10.2008 1.1.2009

Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

14.07.2009 14.07.2009 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

05.01.2009 05.01.2009 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Das Programm trägt zur Stärkung des Finanzsektors in Pakistan und damit zur Verbesserung der Qualität der öffentlichen und privaten Finanzdienstleistungen bei.

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31. Dezember 2009 sowie eine Verschiebung der geplanten Auszahlungen.

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30. September 2009 sowie eine Budgetreduktion.

Inhalt der Änderung

Verlängerung des Vertrages ohne zusätzliche Kostenimplikation.

­

Reduktion von 8400 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Kosten

Vertragsnachtrag

10.1.19 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Programms zur Ausarbeitung der Entwicklungsstrategie 2008­2013 von Bosnien und Herzegowina abgeschlossen am 28. Januar 2008

3875

Nachtrag

10.1.18 Abkommen zwischen der DEZA, der BIRD und der IDA, abgeschlossen am 16. Dezember 2005

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Änderungsabkommen

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.17 Abkommen zwischen DEZA und der UNWRA bezüglich eines Beitrags der Schweiz an den Nothilfeappell der UNWRA für den Nordlibanon 2007, abgeschlossen am 28. November 2007

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

09. 06.2009 09.06.2009 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

13.03.2009 13.03.2009 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

08.10.2009 26.01.2009 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Die Laufzeit des Abkommens wird bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

Erhöhung des Beitrags auf 16,917 Millionen US-Dollar.

Neue Vertragsdauer 26. Januar 2009 bis 25. April 2010. Der Beitrag wird für das Projekt diplomierte Berufsausbildung verwendet.

Inhalt der Änderung

­

8,186 Millionen USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

­

Kosten

Nachtrag zum Vertrag

10.1.22 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Usbekistan bezüglich des Projektes zur regionalen ländlichen Versorgung mit sauberem Wasser im Ferghanatal, abgeschlossen am 10. Juli 2008

3876

Vertragsnachtrag

10.1.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Programms zur Ausarbeitung der Entwicklungsstrategie 2008 ­ 2013 von Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 28. Januar 2008

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Erster Vertragszusatz

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Programms zur Ausarbeitung der Entwicklungsstrategie 2008 -2013 von Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 28. Januar 2008

Nr.

Rechtsgrundlage

09.06.2009 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Inkrafttreten

07.10.2009 07.10.2009 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

09.12.2009 09.12.2009 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

09.06.09

Datum

Verlängerung des Vertrages bis 31. Dezember 2009 wegen verzögerter Projektaktivitäten.

Die Laufzeit des Abkommens wird bis zum 30. April 2010 verlängert.

Der Vertragszusatz verlängert die Laufzeit des Abkommens bis zum 31. Dezember 2009.

Inhalt der Änderung

­

­

­

Kosten

Nachtrag

10.1.25 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend ein Projekt im Bereich hydroelektrischer Energie für Produktionszwecke, abgeschlossen am 27. Mai 2007

3877

Nachtrag zum Vertrag

10.1.24 Abkommen zwischen dem EDA und dem Gesundheitsministerium von Tadschikistan bezüglich des schweizerischtadschikischen Gesundheitsprojekts «Gesundheitsreform und Familienmedizin» in Tadschikistan, abgeschlossen am 28. Juni 2006

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Nachtrag zum Vertrag

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.23 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Tadschikistan bezüglich des Projektes zur regionalen ländlichen Versorgung mit sauberem Wasser im Ferghanatal, abgeschlossen am 26. Mai 2008

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

21.12.2009 21.12.2009 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

16.04.2009 16.04.2009 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

18.06.2009 18.06.2009 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Datum

Der Nachtrag enthält eine Phasenverlängerung bis 31. Dezember 2010.

Verlängerung des Vertrages bis 30. Juni 2009 wegen verzögerter Projektaktivitäten.

Verlängerung des Vertrages bis 31. Dezember 2009 wegen verzögerter Projektaktivitäten.

Inhalt der Änderung

­

­

­

Kosten

Änderungen genehmigt von der Gemischten Kommission (AS 2009 7107)

Änderungen genehmigt von der Gemischten Kommission

10.1.28 Vereinbarung vom 28. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein (SR 0.641.295.142.1)

10.1.29 Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514.6)

3878

Viertes Addendum

10.1.27 Abkommen zwischen Norwegen und Dänemark, Finnland, Deutschland, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz, Grossbritannien sowie der UNDP, betreffend den Gouvernanz- und Anti-KorruptionsFonds, abgeschlossen am 27. Oktober 2005

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Erster Nachtrag

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.26 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich Flusssanierung Golema, abgeschlossen am 16. September 2008

Nr.

Rechtsgrundlage

14.08.2009 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Inkrafttreten

25./28.03.

2008

27.09.2007 Art. 10 Abs. 4 der Vereinbarung

08.07.2009 01.01.2010 Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung

27.05.2009 27.05.2009 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

14.08.09

Datum

Aktualisierung des Anhangs I zu Art. 4 der Vereinbarung.

Anpassung der Anlagen I und II an neues Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer einschliesslich der gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnungen.

Das Addendum zwischen Norwegen und den Niederlanden, der Schweiz sowie der UNDP regelt den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projektes sowie die Phasenverlängerung bis 31. Dezember 2009.

Der erste Nachtrag enthält eine Vertragsverlängerung bis 31. Dezember 2010 vor.

Inhalt der Änderung

­

­

140 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

1,25 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Kosten

3879

Notenaustausch

10.1.31 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung von Polen bezüglich der Implementierung des schweizerischpolnischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 (SR 0.973.264.92)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Notenaustausch

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.30 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung von Polen bezüglich der Implementierung des schweizerischpolnischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 (SR 0.973.264.92)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

21.07.2009 20.05.2009 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

25.02.2009 25.02.2009 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Datum

Es wurde eine neue Bank für die Überweisung des Schweizer Beitrages vereinbart.

Die Grösse der aus dem Partnerschaftsfonds und dem NGOFonds finanzierten. Projekte soll zwischen 10 000 und 250 000 Franken liegen.

Inhalt der Änderung

­

­

Kosten

3880

Notenaustausch

10.1.33 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung von Slowakei bezüglich der Implementierung des schweizerischslowakischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 (SR 0.973.269.11)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Notenaustausch

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.32 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung von Tschechien bezüglich der Implementierung des schweizerisch-tschechischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 (SR 0.973.274.31)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

23.10.2009 23.10.2009 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

09.02.2009 09.02.2009 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Datum

Annex 1: Die noch nicht zugewiesenen Mittel wurden teilweise einem thematischen Schwerpunkt des Programmes zugeteilt. Neu wurde eine Projektvorbereitungsfazilität geschaffen. Eine Flexibilitätsklausel ermöglicht, die noch verbleibenden nicht zugewiesenen Mittel zu einem späteren Zeitpunkt definitiv zuzuteilen.

Annex 2: Die Aufgaben des Auswahlkomitees und des Monitoringkomitees im Prozess der Projektauswahl wurden klarer abgegrenzt.

Annex 3: Der Block GrantAnsatz soll neu auch auf Privatsektor-Projekte des SECO angewendet werden können.

Annex 1: Für projektdurchführende Organisationen wird auf «Compliance Audits» verzichtet.

Annex 2, 3: Auf Projektebene sollen Audits von einer einzigen Organisation durchgeführt werden. Die Audits werden über den Fonds für Technische Hilfe finanziert.

Inhalt der Änderung

­

­

Kosten

3881

Änderung

10.1.35 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung von Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Litauen für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 10. Februar 2009 (SR 0.973.251.61)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Notenaustausch

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.34 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung von Lettland bezüglich der Implementierung des schweizerischlettischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 (SR 0.973.248.71)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

19.06.2009 19.06.2009 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

29.07.2009 29.07.2009 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Datum

Annex 3: Das Projektabkommen zum Stipendienfonds soll von litauischer Seite neben der nationalen Koordinationsstelle und dem Ministerium für Erziehung und Forschung auch vom litauischen Forschungsrat unterzeichnet werden.

Annex 1: Im Stipendienfonds können neu auch Gastprofessuren finanziert werden.

Inhalt der Änderung

­

­

Kosten

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

3882

10.1.36 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung von Litauen bezüglich der Implementierung des schweizerischlitauischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 (SR 0.973.251.61)

Nr.

Notenaustausch

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

23.07.2009 23.07.2009 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Datum

Es wurde neu definiert, welche Kosten zur Vorbereitung und Begleitung von Projekten durch den Umsetzungskosten-Kredit übernommen werden.

Inhalt der Änderung

­

Kosten

Assoziationsvertrag vom 8. Februar 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Euratom im Bereich der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.122)

Assoziationsvertrag vom 8. Februar 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Euratom im Bereich der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.122)

Übereinkommen vom 11. Oktober 2005 zur Förderung der Mobilität im Bereich der kontrollierten Kernfusion zwischen Euratom und den Assoziationspartnern (SR 0.424.13)

10.2.1

10.2.2

10.2.3

3883

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Zusatzvereinbarung Nr. 3 zum Vertrag

Zusatzvereinbarung Nr. 2 zum Vertrag

Zusatzvereinbarung Nr. 1 zum Vertrag

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

10.2 Eidgenössisches Departement des Innern Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Anpassung des Betrags zu Gunsten der Schweizer Aktivitäten im Jahre 2009.

Verlängerung des Abkommens um ein Jahr (bis Ende 2009).

10.02.2009 01.01.2009 Art. 10d der Verordnung zum FG (SR 420.11)

Anpassung des Betrags zu Gunsten der Schweizer Aktivitäten im Jahre 2008.

Inhalt der Änderung

27.02.2009 26.06.2009 Art. 10d der Verordnung zum FG (SR 420.11)

27.02.2009 27.05.2009 Art. 10d der Verordnung zum FG (SR 420.11)

Datum

­

­

­

Kosten

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (SR 0.232.142.21)

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (SR 0.232.142.21)

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (SR 0.232.142.21)

10.3.1

10.3.2

10.3.3

3884

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation

Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation

Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

28.10.2009 01.01.2011 Art. 33 Abs. 1 Buchstabe c des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (SR 0.232.142.2)

27.10.2009 01.04.2010 Art. 33 Abs. 1 Buchstabe c des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (SR 0.232.142.2)

25.03.2009 01.04.2010 Art. 33 Abs. 1 Buchstabe c des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (SR 0.232.142.2)

Datum

10.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Einführung eines Systems der ergänzenden internationalen Recherche.

Einführung eines Systems zur Nutzung von Arbeitsergebnissen aus der Recherche oder Prüfung nationaler Ämter.

Verbesserung der Qualität der eingehenden Anmeldungen und der Straffung des Verfahrens.

Inhalt der Änderung

­

­

­

Kosten

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

10.3.4

3885

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Beschluss der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

01.10.2009 01.07.2010 Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)

Datum

Änderungen betreffend Einzelheiten der ergänzenden internationalen Recherche, Form der Hinterlegung von Änderungen der Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen sowie Verfahren zur Bestimmung der entsprechenden Beträge der Gebühren.

Inhalt der Änderung

­

Kosten

Gemeinsame Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (SR 0.232.112.21)

10.3.5

3886

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Versammlung der Madrider Union

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

30.09.2008 01.01.2009 Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a) iii) des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957 (SR 0.232.112.2); Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a iii) des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (SR 0.232.112.3); Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a) iii) des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (SR 0.232.112.4).

Datum

Verbesserung des Zugangs zu Informationen über den Verlauf einer internationalen Registrierung in den benannten Ländern.

Verpflichtung zum Erlass der Erklärung der Schutzgewährung in allen Fällen, in denen noch keine provisorische Schutzverweigerung erlassen worden ist. Diese Schutzgewährungserklärung wird ab dem 1. Januar 2011 obligatorisch zu erlassen sein.

Inhalt der Änderung

­

Kosten

Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (SR 0.631.24)

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (SR 0.631.252.512)

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (SR 0.631.252.512)

Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 15. April 1988 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem IWF über eine Beteiligung der Schweiz an der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität (SR 0.941.152)

10.4.1

10.4.2

10.4.3

10.4.4

3887

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

14.10.2009 01.01.2010 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

23.07.2009 11.09.2009 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Beschluss des IWF-Exekutivrats

01.07.2009 01.10.2009 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

20.05.2009 03.10.2009 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Datum

Änderung

Änderung (AS 2009 4349)

Änderung

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

10.4 Eidgenössisches Finanzdepartement

Änderung der Statuten des Treuhandfonds. Dieser heisst neu «Poverty Reduction and Growth Trust».

Änderung der Anlage 6 (Erläuterungen).

Änderung der Anlage 6 (Erläuterungen).

Änderung der Anlage B.2.

(Anlage über Berufsausrüstung).

Inhalt der Änderung

­

­

­

­

Kosten

Vereinbarung vom 19. Juli 1967 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Vallorbe und die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke FrasneVallorbe-Lausanne (SR 0.631.252.934.952.7)

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zwischen der EG, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 0.631.242.04)

10.4.5

10.4.6

3888

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Beschluss 1/2009 des Gemischten Ausschusses EG/EFTA (AS 2010 2/91)

Notenaustausch

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

31.07.2009 01.01. 2009 Art. 15, Abs. 3, Bst. a und c des Übereinkommens

12.09.2002/ 01.03.2009 Art. 7a Abs. 2 30.04 2003.

Bst. b RVOG

Datum

Änderung des Anhangs I der Anlage I (Liste der Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko).

Die Änderung der Vereinbarung erlaubt, dass abgewiesene oder festgenommene Personen auf der Strecke Frasne­ Vallorbe­Lausanne nicht nur mit dem Zug, sondern auch auf der Strasse in den Nachbarstaat zurückgebracht werden können.

Inhalt der Änderung

­

­

Kosten

Treuhandabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und der IBRD und der IDA betreffend dem Treuhandabkommen für öffentlichprivate Infrastrukturen und beratende Fazilitätens, abgeschlossen am 29. August 2008

Zusatz zum Abkommen über die finanzielle Unterstützung, abgeschlossen am 1. August 2001, für die Bereitstellung von gebrauchte Trams für die Stadt Belgrad zwischen der Regierung Serbiens, der Stadt Belgrad, der Belgrader Verkehrsbetriebe und der Regierung der Schweizer Eigenossenschaft

MoU zwischen der Schweiz, der Ukraine, der Stadt Vinnytsia und dem öffentlichen Unternehmen «Tramvai i Troleibus Upravlenie», unterzeichnet am 6. Dezember 2006

10.5.1

10.5.2

10.5.3

3889

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Addendum 2

26.06.2009 26.06.2009 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

05.05.2009 05.05.2009 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Rechtsgrundlage

Addendum 2

Inkrafttreten

25.08.2009 25.08.2009 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

Datum

Addendum

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

10.5 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Die Erweiterung des Abkommens bezieht sich auf die Lieferung von 15 bis 30 zusätzliche gebrauchte Trams der Stadt Zürich an die Stadt Vinnytsia und eine Ausdehnung seiner Gültigkeit bis 31. Dezember 2011.

Anpassung des Abkommens für eine Ausdehnung seiner Gültigkeit bis 31. Dezember 2009.

Anpassung des Abkommens für eine Ausdehnung seiner Gültigkeit bis 31. Oktober 2013.

Inhalt der Änderung

1,11 Millionen Franken

­

­

Kosten

Finanzhilfeabkommen vom 26. November 1992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien

Abkommen vom 8. September 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Tadschikistan bezüglich des Power Rehabilitation Project.

Nachtrag zum Abkommen zwischen der Schweiz und dem IMF betreffend technischer Hilfe bereitgestellt durch den «Switzerland Technical Assisstance Subaccount» zu Gunsten von Aserbaidschan, der Republik Kirgistan, Serbien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan vom 15. April 1998

10.5.4

10.5.5

10.5.6

3890

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Briefwechsel

Addendum 2

Notenaustausch

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

03.03.2009 0303.2009

Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

14.05.2009 14.05.2009 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

20.10.2009 16.04.2010 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Datum

Seit 1998 unterstützt das SECO seine IMF und WBStimmrechtsgruppenpartner in Zentralasien und Serbien, indem über ein Treuhandkonto technische Unterstützung finanziert wird, welche vom IMF bereit gestellt wird. Mit diesem Beitrag wird die Weiterführung dieser Unterstützungsmassnahmen gewährleistet.

Anpassung des Abkommens für Erhöhung des Budgets und eine Ausdehnung seiner Gültigkeit bis 31. Mai 2009.

Anpassung des Abkommens für eine Ausdehnung seiner Gültigkeit bis 31. Dezember 2011.

Inhalt der Änderung

950 000 USDollar

862 167 USDollar

­

Kosten

Nachtrag zum Abkommen zwischen der Schweiz und dem IWF betreffend einer technischen Hilfe bereitgestellt durch den «Switzerland Technical Assistance Subaccount» vom 27.August 1996, zu Gunsten von Burkina Faso

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72)

Protokoll Nr. 3 vom 28. April 2004 über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (SR 0.632.401.3)

10.5.7

10.5.8

10.5.9

3891

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Beschluss Nr. 2/2009 des Gemischten Ausschusses (SR 0.632.401.33)

Beschluss Nr.

1/2009 des Gemischten Landverkehrsaus-schusses

Briefwechsel

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

13.07.2009 13.07.2009 Art. 7a Abs. 2 RVOG

17.06.2009 01.09.2009 Art. 7a Abs. 2 Bst.

c RVOG

04. 03. 2009 04.03. 2009 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Ausdehnung Geltungsbereich auf Bulgarien, Rumänien; Anpassung an das 2007 revidierte Harmonisierte Systems der Zollnomenklatur).

Änderung von Anhangs I des Abkommens betreffend Regeln zur Kontrolle der Sozialvorschriften im Strassenverkehr, der Ausbildung der Chauffeure, der technischen Fahrzeugkontrolle sowie der Kontrolle der Gefahrguttransporte im Strassenverkehr.

Mit diesem Beitrag werden die Modalitäten der technischen Unterstützung des IWF an die Steuerbehörde in Burkina Faso geregelt, welche im Rahmen eines grösseren Programms zur Unterstützung der Steuerreformen die Regierung in der Ausarbeitung neuer Steuergesetze unterstützt.

Inhalt der Änderung

­

­

150 000 USDollar

Kosten

Beschluss 1/2008 des Gemischten Ausschusses

Änderungsabkommen (SR 2009 4925)

10.5.12 Freihandelsabkommen vom 27.

November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten mexikanischen Staaten (SR 0.632.315.631.1)

10.5.13 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

3892

Abkommen zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens (SR 0.916.026.813)

10.5.11 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Veterinärausschusses (AS 2009 4875)

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.5.10 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

30.05.2009 01.06.2009 Art. 177a Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1)

23.09.2008 01.05.2009 Art. 70 Abs. 8 des Abkommens

23.12.2008 01.01.2009 Art. 7a Abs. 2 (provisoBst. d RVOG rische Anwendung)

23.12.2008 01.01.2009 Art. 7a Abs. 2 (provisoBst. d RVOG rische Anwendung)

Datum

Ausweitung der Kompetenz des Gemischten Agrarauschusses, Nachführungen der Anhänge 4­9.

Änderung des Anhangs I (Ursprungregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen).

Erweiterung auf den nicht kommerziellen Handel mit Heimtieren und Abschaffung der Veterinärgrenzkontrollen.

Abschaffung der Veterinärgrenzkontrollen zwischen der Schweiz und der EU. Anpassung der Anlagen gemäss die an den am 30. Juni 2008 geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Schweiz vorgenommen.

Inhalt der Änderung

­

­

­

­

Kosten

Beschluss 1/2009 des Gemischtenausschusses

Addendum III

10.5.16 Abkommen vom 21. Juin 1999 zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81)

10.5.17 Abkommen über die finanzielle Unterstützung, abgeschlossen am 9. Juli 2003, für die Bereitstellung von gebrauchte Trams für die Stadt Iasi zwischen der Stadt Iasi und der Regierung der Schweizer Eigenossenschaft

3893

Beschluss Nr.

1/2009 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft

10.5.15 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Beschluss 1/2009 des Gemischten Ausschusses (AS 2009 1709)

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.5.14 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

15.12.2009 1.1.2010

Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

21.12.2009 21.12.2009 Art. 10 Abs. 4 und 5, Art. 18 Abs. 2 des Abkommens

09.12.2009 01.08.2010 Art. 177a Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1)

14.01.2009 01.02.2009 Art. 29 des Abkommens in Verbindung mit Art. 5 und 7 des Protokolls Nr. 2

Datum

Anpassung des Abkommens für eine Ausdehnung seiner Gültigkeit bis 31. Dezember 2010, sowie die Lieferung von maximal 10 zusätzlichen gebrauchten Trams der Stadt Bern.

Änderung des Anhangs 1, Kapitel 1 (Maschinen) und Aufnahme eines neuen Kapitels 17 (Aufzüge).

Anpassung des Anhangs 7 bzw.

Ausdehnung der geschützten Ursprungsbezeichnung auf Wein aus Trauben der grenznahen Gebiete.

Aktualisierung der Referenzpreise in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen (SR 0.632.401.2).

Inhalt der Änderung

­

­

­

­

Kosten

Beschluss Nr. 1/2009 des Statistikausschusses

Änderungsabkommen (AS 2009 4925)

10.5.20 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (SR 0.431.026.81)

10.5.21 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

3894

Briefwechsel

10.5.19 Abkommen zwischen der Schweiz und dem WB betreffend eines Treuhandfonds für «Public Expenditure Management and Peer-Assisted Learning», vom 31. Januar 2007

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Amendment

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.5.18 Abkommen vom 21. März 2007 zwischen der Schweiz und der WB bezüglich des Energy Loss Reduction Project in Tadschikistan.

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

14.05.2009 01.06.2009 Art. 177a, Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1)

17.09.2009 17.09.20097 Art. 25, Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes (SR 431.01)

11.12.2009 11.12. 2009 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

16.12.2009 16.12.2009 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Datum

Änderung des Art.s 11 des Abkommens im Sinne einer Beschleunigung der Genehmingungsverfahren für die Änderung der Anhänge des Agrarabkommens, Nachführung der Anhänge 4­9.

Genehmigung des spezifischen statistischen Arbeitsprogramms Gemeinschaft/Schweiz für 2009.

Dieser Beitrag unterstützt das Netzwerk «Public Expenditure Management and Peer-Assisted Learning» , welches zum Ziel hat, den Erfahrungsaustausch von Reformen in der öffentlichen Finanzverwaltung in Osteuropa und Zentralasien zu fördern.

Anpassung des Inhalts des Abkommens und eine Ausdehnung seiner Gültigkeit bis 31. Dezember 2012.

Inhalt der Änderung

­

­

200 000 USDollar

­

Kosten

Addendum zur Vereinbarung über die Statuten der Internationale Bank für Wideraufbau und Entwicklung.

Änderung

10.5.24 Abkommen vom 22. Juli 1944 über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (SR 0.979.2)

10.5.25 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, betreffend der Projektvorbereitungsfazilität, abgeschlossen am 1. Juli 2008 (SR 0.973.264.92)

3895

Änderung

10.5.23 Abkommen vom 3. Oktober 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der föderalistischen Republik Jugoslawien über die Restrukturierung der Schulden der föderalistischen Republik Jugoslawien

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.5.22 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Schweizerische Ratifikation am 27.07.2009

1.10.2009

Art.2 des Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods (SR 979.1)

Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24.03.2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20)

12.08.2009 24.08.2009 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

30.1.2009

1.10.2009

09.12.2009 01.08.2010 Art. 177a Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1)

Datum

Mittel aus der Projektvorbereitungsfazilität können neu auch für Reserveprojekte beantragt werden.

Erhögung der «basic votes».

Vertragsergänzung mit Serbien zur Beschränkung der Gültigkeit des ursprünglichen Abkommens auf die Schulden von Serbien als Folge der Unabhängigkeitserklärung von Montenegro.

Ausdehnung der geschützten Ursprungsbezeichnung auf Wein aus Trauben der grenznahen Gebiete.

Inhalt der Änderung

­

­

­

­

Kosten

Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) (SR 0.814.03)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

Europäisches Übereinkommen vom 19. Januar 1996 über die grossen Wasserstrassen von internationaler Bedeutung (SR 0.747.207)

Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (SR 0.748.411)

10.6.1

10.6.2

10.6.3

10.6.4

3896

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

07.07.2009 01.08.2009 Art. 3a des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0)

15.10.2009 15.10.2009 Art. 13 des Abkommens

30.06.2009/ 30.12.2009 Art. 24 des Über04.11.2009 einkommens

Aktualisierung der Anhänge I und II (AS 2009 7109)

Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen ZivilluftfahrtOrganisation

08.05.2009 26.08. 2010 Art. 40 Abs. 2 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalien-gesetz, ChemG) (SR 813.1)

Datum

Beschluss 1/2009 des Gemischten Ausschusses

Beschluss der 4. Vertragsparteien konferenz der Stockholmkonvention vom 8. Mai 2009

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Anpassung der Haftungshöchstbeträge.

Aktualisierung der Anhänge I (Liste der Wasserstrassen) und II (Liste der Häfen).

Änderung des Anhangs des Abkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich der Flugsicherung, der Sicherheit (Safety und Security) sowie der Passagierrechte.

Aufnahme von neun Stoffen in die Anlagen A, B und C der Konvention.

Inhalt der Änderung

10.6 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

­

­

Keine, mit Ausnahme der Kosten im Hinblick auf die Anstellung des erforderlichen Personals

­

Kosten

Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (SR 0.451.47)

Europäisches Übereinkommen über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (SR 0.740.81)

Europäisches Übereinkommen über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (SR 0.740.81)

MoU vom 17. März 2006 zwischen dem BAZL und der Canada Border Services Agency (CBSA) zur Übermittlung von Passagierdaten durch Fluggesellschaften an ausländische Behörden

10.6.5

10.6.6

10.6.7

10.6.8

3897

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Verlängerung

Änderung der Art. 14, 15 und 16 des Abkommens

Änderung der Anlagen I und II des Abkommens

17.9.2009

17.9.2009

Art. 7a Abs. 2 Buchstabe a RVOG

03.09.2009 10.12.2009 Art. 7a, Abs. 2, Bst. d RVOG

21.02.2009 23.05.2009 Art. 7a, Abs. 2, Bst. d RVOG

19.09.2008 18.12.2008 Art. 7a, Abs. 2, Bst. d RVOG

Rechtsgrundlage

Resolution 4.11 der Vertragsstaatenkonferenz

Inkrafttreten

Datum

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Die Verlängerung des bestehenden Abkommens mit Kanada bestätigte im Grundsatz den Inhalt des bisherigen Abkommens aus dem Jahre 2006. Durch die Verlängerung besteht weiterhin ein rechtlicher Rahmen, der Fluggesellschaften mit Direktverbindungen Schweiz ­ Kanada unter Wahrung von datenschutzrechtlichen Minimalstandards die Übermittlung von Passagierdaten (PNR) an Kanada (CBSA) ermöglicht.

Änderung des Namens der Arbeitsgruppe, die für die Prüfung aller vorgeschlagener Abkommensänderungen zuständig ist.

Mehrere Staaten Zentral- und Osteuropas sowie Zentralasiens haben Änderung am AGTC vorgenommen.

Anpassung der Anhänge 2 und 3.

Inhalt der Änderung

­

­

­

­

Kosten

Charta TV5 vom 19. September 2005

10.6.9

3898

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Nr.

Revision und Aktualisierung der Charta

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

27.11.2008 18.06.2009 Art. 104 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40)

Datum

Änderung des Systems der Gouvernanz.

Inhalt der Änderung

­

Kosten