Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 9. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Tepraloxydim 50 g/l

Formulierungstyp:

EC Emulsionskonzentrat

2. Handelsprodukte Aramo

Schweizerische Zulassungsnummer: B-4597 Herkunftsland: Belgien Ausländische Zulassungsnummer: 9281/B Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF Belgium S.A.

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Obstbau: Baumschule

Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 1­2 l/ha

1

Weinbau: Rebenunterlagen (Rebschulen)

Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 1­2 l/ha

1

Gemüsebau: Bleichspargel, Grünspargel

Monocotyledonen (Ungräser)

1, 2

Buschbohne

Monocotyledonen (Ungräser)

Karotten

Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 1­2 l/ha Anwendung: Nur nach der Ernte.

Aufwandmenge: 1­2 l/ha Anwendung: Nur bis Blühbeginn Aufwandmenge: 1­2 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n)

1

1 1, 2

SR 916.161

7578

2010-2491

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Knoblauch

Monocotyledonen (Ungräser)

1, 2

Kohlgemüse

Monocotyledonen (Ungräser)

Lauch

Monocotyledonen (Ungräser)

Pastinake

Monocotyledonen (Ungräser)

Schalotten

Monocotyledonen (Ungräser)

Schwarzwurzel

Monocotyledonen (Ungräser)

Sellerie

Monocotyledonen (Ungräser)

Topinambur

Monocotyledonen (Ungräser)

Zwiebeln

Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 1­2 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 1­2 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 1­2 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 1­2 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 1­2 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 1­2 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 1­2 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 1­2 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 1­2 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n)

Monocotyledonen (Ungräser) Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 1­2 l/ha Aufwandmenge: 1­2 l/ha

1 1

Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 1­2 l/ha

1

Monocotyledonen (Ungräser)

1 Aufwandmenge: 1­2 l/ha Anwendung: Herbst und Frühjahr. Bis Stadium 39 (BBCH).

Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 1 - 2 l/ha

1, 3

Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 1­2 l/ha

1, 3

Feldbau: Ackerbohne Eiweisserbsen, Konservenerbsen, Sojabohne Futterrübe, Kartoffeln, Zuckerrübe Raps

Zierpflanzen: Gehölze (ausserhalb Forst), Sommerflor, Stauden, Topf- und Kontainerpflanzen Forstwirtschaft: Forstliche Pflanzgärten

1, 2 1, 2 1, 2 1, 2 1, 2 1, 2 1, 2 1, 2

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Höhere Aufwandmenge gegen einjähriges Rispengras, Ausfallgetreide und Gemeine Quecke.

2 = Maximal 1 Behandlung pro Jahr.

3 = Angabe der Kulturen und deren Verträglichkeit.

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Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

9. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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