Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 2. November 2010
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Kresoxim-methyl 50 %
Formulierungstyp:
WG Wasserdispergierbares Granulat
2. Handelsprodukte Stroby WG
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4660 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI-024331-60/013 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Beerenbau: Erdbeere
Echter Mehltau der Erdbeere
Konzentration: 0.03 % Aufwandmenge: 0.3 kg/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Konzentration: 0.03 % Aufwandmenge: 0.3 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n)
1, 2, 3
Konzentration: 0.03 % Aufwandmenge: 0.3 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n)
1, 3, 4
Konzentration: 0.0125 % Aufwandmenge: 0.2 kg/ha Anwendung: Bis spätestens
5, 6, 7
Echter Mehltau der Jostabeere, Rote Ribes-Arten Johannisbeere, Schwarze Johannisbeere, Stachelbeere Rote Johannisbeere, Mondscheinigkeit Schwarze Johannisbeere, Stachelbeere Obstbau: Kernobst
1
Echter Mehltau des Apfels/ der Birne, Schorf des Kernobstes
1, 3, 4
SR 916.161
2010-2478
7453
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Ende Juli.
Weinbau: allg.
Gemüsebau: Kürbisgewächse (Cucurbitaceae) Spargel
Echter Mehltau der Rebe, Rotbrenner, Schwarzfäule der Rebe Teilwirkung: Falscher Mehltau der Rebe
Konzentration: 0.015 % Anwendung: Vom 3-Blattstadium bis spätestens Mitte August.
3, 8
Echter Mehltau der Kürbisgewächse Blattschwärze der Spargel, Botrytis spp., Spargelrost
Konzentration: 0.03 % Wartefrist: 3 Tage Aufwandmenge: 0.5 kg/ha Anwendung: Nur nach der Ernte. Bei Befallsbeginn.
Konzentration: 0.05 %
3
Konzentration: 0.03 % Aufwandmenge: 0.3 kg/ha Konzentration: 0.03 % Aufwandmenge: 0.3 kg/ha
3
Tomaten
Echter Mehltau der Tomate
Zierpflanzen: Chrysantheme, Nelken Rosen
Rostpilze Echter Mehltau der Rosen, Sternrusstau der Rosen
3
3
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Die angegebene Konzentration bezieht sich auf eine Basiswassermenge von 1000 Liter pro Hektare.
2 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte, 4 Pflanzen pro m2.
3 = SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 3 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe.
4 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium Fruchtansatz zu 5090 % vorhanden, Heckenvolumen 7500 m3/ha.
5 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.
6 = Nur in Tankmischung mit Captan 80 WDG (0.1 %, 1.6 kg/ha) oder Delan WG (0.03 %, 480 g/ha).
7 = SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 4 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe.
8 = Auch für die Luftapplikation.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
2. November 2010
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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