Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Autobahn N4, zwischen dem Anschluss Schaffhausen Nord und Bargen vom 5. Mai 2010

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a, 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn N4 wie folgt: ­

in Fahrtrichtung Schaffhausen Nord von km 5.000 bis km 15.000 100/80/ 60 km/h;

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in Fahrtrichtung Bargen von km 15.000 bis km 5.000 100/80/60 km/h.

II Die Verkehrsanordnungen gemäss Signalisationsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung bis Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich Ende Oktober 2010).

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen

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SR 741.01 SR 741.21

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2010-1196

können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

5. Mai 2010

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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