10.400 Parlamentarische Initiative Besoldung der hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 25. Februar 2010

Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung der Richterverordnung. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

25. Februar 2010

Im Namen der Kommission Die Präsidentin: Anita Thanei

2010-0431

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Übersicht Die Patentrichterverordnung sieht vor, dass die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts nach Massgabe der Richterverordnung (SR 173.711.2) entschädigt werden, d.h. in die Lohnklasse 33 eingereiht sind. Da Artikel 2 der Patentrichterverordnung die Richterverordnung nicht auch dahingehend abändert, dass deren Artikel 6 und 6a auf die hauptamtlichen Mitglieder des Bundespatentgerichts Anwendung findet, wird die Besoldung nicht durch die dort vorgesehenen Zulagen verbessert, wie dies beim Bundesstrafgericht und beim Bundesverwaltungsgericht der Fall ist.

Für die Richterstellen am Bundespatentgericht kommen Personen mit langjähriger, einschlägiger Berufserfahrung in Frage. Damit qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für diese Stellen gewonnen werden können, und um die Gleichstellung mit dem Bundesstrafgericht und dem Bundesverwaltungsgericht zu gewährleisten, beantragt die Kommission, Funktionszulagen für die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts einzuführen.

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Bericht 1

Entstehungsgeschichte

Am 20. März 2009 haben die Räte das Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz; PatGG)1 in der Schlussabstimmung angenommen (BBl 2009 2023). Das Patentgerichtsgesetz sieht die Schaffung des Bundespatentgerichts vor.

Dieses ist ein nationales Spezialgericht des Bundes für den Rechtsschutz in zivilrechtlichen Patentstreitigkeiten. Es ist in Verletzungs- und Rechtsgültigkeitsfragen mit Bezug auf Patente ausschliesslich zuständig und tritt an die Stelle der bisher zuständigen kantonalen Gerichte. Als Vorinstanz des Bundesgerichts bietet das Bundespatentgericht Gewähr für einen effektiven Rechtsschutz für Erfindungen.

Trotz seiner Anbindung an die Infrastruktur des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundespatentgericht ein eigenständiges, autonomes Zivilgericht, das auf gleicher Stufe mit dem Bundesverwaltungs- und Bundesstrafgericht steht.

Es ist vorgesehen, dass das Bundespatentgericht seine Geschäftstätigkeit am 1. Januar 2011 aufnimmt. Die institutionellen und organisatorischen Bestimmungen des neuen Patentgerichtsgesetzes treten am 1. März 2010 in Kraft2. Sie bilden die Grundlage für die Wahl der Richterinnen und Richter am Bundespatentgericht durch die Bundesversammlung.

Die zuständige Gerichtskommission befasst sich zur Zeit mit der Vorbereitung der Richterwahl an das Bundespatentgericht. Sie ist besorgt, dass es wegen der vorgesehenen Obergrenze für die Jahresbesoldung der hauptamtlichen Richterinnen und Richter äusserst schwierig sein werde, qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber für die zwei hauptamtlichen Richterstellen am Bundespatentgericht zu gewinnen.

Sie sieht Handlungsbedarf, um über eine Änderung der Richterverordnung die Bruttojahresbesoldung der hauptamtlichen Richterinnen oder Richter zu verbessern.

Als Kommission der Vereinigten Bundesversammlung kann die Gerichtskommission allerdings selbst keine parlamentarische Inititive einreichen. Mit Brief vom 21. Januar 2010 wandte sie sich mit dem Anliegen an die Kommissionen für Rechtsfragen, damit diese es prüfen und allenfalls auf dem Weg einer parlamentarischen Initiative umsetzen können.

Die Präsidentin der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und der Präsident der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates einigten sich darauf, dass sich die nationalrätliche Kommission zuerst damit befassen
sollte. Am 28. Januar 2010 beschloss die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates («die Kommission»), eine parlamentarische Initiative zu ergreifen, um über eine Änderung der Richterverordnung vom 13. Dezember 20023 eine höhere Entschädigung der hauptamtlichen Richterinnen und Richter zu ermöglichen.

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SR 173.41 AS 2010 513 Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts (Richterverordnung); SR 173.711.2

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Die Kommissionsinitiative hat folgenden Wortlaut: «Besoldung der hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts Es sind die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die eine attraktivere Jahresbesoldung der hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts ermöglichen. Dazu muss eine Funktionszulage vorgesehen werden.» Am 15. Februar 2010 stimmte die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats der Initiative zu. Am 25. Februar 2010 verabschiedete die nationalrätliche Kommission die beiliegende Änderung der Richterverordnung ohne Gegenstimme. Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (ParlG) durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.

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Grundzüge der Vorlage

2.1

Ausgangslage

Die Besoldung der hauptamtlichen Richterinnen und Richter wird in der Patentrichterverordnung vom 20. März 20095 geregelt. Sie ändert die Richterverordnung mit Wirkung ab 1. März 2010 dahingehend ab, dass die beiden hauptamtlichen Richterinnen oder Richter nach Massgabe dieser Verordnung entschädigt werden.

Gemäss Artikel 5 der Richterverordnung sind die Richterinnen oder Richter in der Lohnklasse 33 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20016 (BPV) eingereiht. Deren Obergrenze beträgt heute 228 976 Franken.

Da Artikel 2 der Patentrichterverordnung die Richterverordnung nicht auch dahingehend abändert, dass deren Artikel 6 und 6a auf die hauptamtlichen Mitglieder des Bundespatentgerichts Anwendung findet, wird die Besoldung nicht durch die dort vorgesehenen Zulagen verbessert, wie dies bei den anderen eidgenössischen Gerichten erster Instanz der Fall ist.

2.2

Stellung der hauptamtlichen Richterinnen oder Richter

Dem Bundespatentgericht gehören zwei hauptamtliche Richterinnen oder Richter an. Ein juristisch ausgebildetes, hauptamtliches Gerichtsmitglied wird jeweils für die volle Amtsdauer von der Bundesversammlung zur Präsidentin bzw. Präsidenten des Bundespatentgerichts gewählt (Art. 18 Abs. 1 PatGG). Sofern auch das zweite hauptamtliche Gerichtsmitglied eine juristische Ausbildung hat, kann es vom Gesamtgericht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten gewählt werden. In jedem Fall bilden die hauptamtlichen Gerichtsmitglieder zusammen mit einer weiteren Richterin oder einem weiteren Richter die Gerichtsleitung (Art. 20 PatGG).

Zentrale Funktionen sind auf diese Gerichtsmitglieder konzentriert: 4 5 6

SR 171.10 Verordnung der Bundesversammlung vom 20. März 2009 über die Richter und Richterinnen am Bundespatentgericht (Patentrichterverordnung); SR 173.411; AS 2010 529 SR 172.220.111.3

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Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz im Gesamtgericht und vertritt das Gericht nach aussen (Art. 18 Abs. 4 PatGG). Sie oder er ist auch Mitglied der Gerichtsleitung (Art. 20 Abs. 2 PatGG). Die Inhaberin oder der Inhaber des Präsidialamts wird daher die Leitungs- und Verwaltungstätigkeit der kollegialen Hauptorgane prägen. Neben den Managementaufgaben sind auch wichtige Rechtsprechungsaufgaben an das Präsidialamt geknüpft: So entscheidet die Präsidentin oder der Präsident als Einzelrichterin beziehungsweise Einzelrichter insbesondere über vorsorgliche Massnahmen (Art. 23 Abs. 1 PatGG) und leitet als Instruktionsrichterin beziehungsweise Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Entscheid (Art. 35 Abs. 1 PatGG). Zwar besteht für die Ausübung der Präsidialfunktion eine Vertretung (Art. 18 Abs. 5 PatGG), und auch die Aufgaben als Einzelrichterin oder Einzelrichter oder als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter können delegiert werden (Art. 23 Abs. 2 und 35 Abs. 1 PatGG). Doch sind der Vertretung und Delegation Grenzen gesetzt: Einerseits weil die Präsidentin oder der Präsident den Aufsichtsbehörden Rechenschaft über die Geschäftsführung des Bundespatentgerichts abzulegen hat, die insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen umfasst. Andererseits trägt die Präsidentin oder der Präsident auch die Verantwortung für die Entscheidqualität und die Geschlossenheit der Rechtsprechung.

Sofern das zweite hauptamtliche Gerichtsmitglied juristisch ausgebildet ist, entspricht das Aufgabenspektrum demjenigen der Präsidentin oder des Präsidenten. In besonderem Masse trifft dies dann zu, wenn das zweite hauptamtliche Gerichtsmitglied das Vizepräsidialamt bekleidet. Ist das zweite hauptamtliche Gerichtsmitglied technisch ausgebildet, dürfte ihm neben der Tätigkeit in den Spruchkörpern und der Beratung der Präsidentin oder des Präsidenten im Rahmen der Instruktion (Art. 35 Abs. 2 PatGG) auch die Fortbildung der mehrheitlich technisch ausgebildeten nebenamtlichen Richterinnen und Richter obliegen. Die Aufgabenteilung zwischen den hauptamtlichen Gerichtsmitgliedern ist indessen nicht fest vorgegeben, sondern eine Angelegenheit der internen Organisation.

Als Mitglied der Gerichtsleitung erlassen die hauptamtlichen Richterinnen oder
Richter die Reglemente über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Zusammensetzung der Spruchkörper, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreterinnen und Vertreter, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (Art. 20 Abs. 3 PatGG). Der Erlass dieser Reglemente bildet eine Kernaufgabe in der Aufbauphase des Bundespatentgerichts. Aber auch danach sind die Managementaufgaben nicht zu unterschätzen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die hauptamtlichen Richterinnen oder Richter Schlüsselfunktionen des Bundespatentgerichts ausüben. Sie gewährleisten das reibungslose Funktionieren des Gerichtsbetriebs sowie eine qualitativ hochstehende, konsistente Rechtsprechung. Ihre Tätigkeit ist entscheidend dafür, dass das Bundespatentgericht den hohen Erwartungen der Rechtsinhaber an eine kompetente und rasche Durchsetzung von Patentrechten gerecht wird. Die ersten Verfahren und Entscheide werden die Akzeptanz des Bundespatentgerichts massgebend beeinflussen.

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2.3

Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber

Angesichts der anspruchsvollen Management- und Rechtsprechungsaufgaben sind die Anforderungen an das Amt sehr hoch. Das Patentgerichtsgesetz legt in Artikel 8 Absatz 1 explizit fest, dass die Richterinnen und Richter über ausgewiesene Kenntnisse auf dem Gebiet des Patentrechts verfügen müssen. Neben Fachkenntnissen sind aber auch Management- und Sprachkompetenzen gefordert. In diesem Zusammenhang ist auch Artikel 36 Absatz 3 PatGG Beachtung zu schenken. Dieser Bestimmung zufolge kann mit Zustimmung des Gerichts und der Parteien auch die englische Sprache als Verfahrenssprache benutzt werden. Dies trägt dem internationalen Charakter des Patentrechts Rechnung. Die Zulassung von Englisch als Verfahrenssprache stellt im nicht englischsprachigen Europa eine Besonderheit dar, die die Bedeutung des schweizerischen Patentgerichts im internationalen Kontext stärken könnte.

Damit die hohen Erwartungen in das neue Bundespatentgericht erfüllt werden können, ist es unabdingbar, dass für die Schlüsselfunktionen der hauptamtlichen Richterinnen oder Richter erfahrene und qualifizierte Persönlichkeiten gewonnen werden können. Für das Amt der hauptamtlichen Richterinnen und Richter kommen in erster Linie Richterinnen und Richter, Anwältinnen oder Anwälte bzw. Patentanwältinnen und Patentanwälte mit langjähriger, einschlägiger Berufserfahrung in Frage.

Das Lohnniveau dieser potentiellen Bewerberinnen oder Bewerber liegt deutlich über der geltenden Obergrenze des Bruttojahresgehalts für die hauptamtlichen Richterinnen und Richter von 228 976 Franken. Für spezialisierte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, die die erforderliche langjährige Berufserfahrung aufweisen, ist ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als das Doppelte des genannten Höchstbetrags keine Ausnahme. Qualifizierte Patentanwältinnen oder Patentanwälte erzielen ein Jahreseinkommen, das über der Obergrenze des Bruttojahresgehalts für die hauptamtlichen Richterinnen oder Richter liegt. Der Höchstbetrag der Bruttojahresbesoldung (ohne Zulagen) der kantonalen Richterinnen und Richter an den oberen Gerichten liegt in den Handelsgerichtskantonen Aargau7, Bern8, St. Gallen9 und Zürich10 auf gleichem oder leicht höherem Niveau. Auch die Lohnobergrenze für Mitglieder der Beschwerdekammern beim Europäischen Patentamt liegt bei umgerechnet rund 250 000 Franken.

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Obergrenze des Bruttojahresgehalts gemäss §1 des Dekrets des grossen Rats des Kantons Aargau vom 8. Januar 2008 (Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts 155.520): 245 000 Franken (Präsidialzulage: 5000 Franken).

Obergenze des Bruttojahresgehalts gemäss Art. 81 des Personalgesetzes vom vom 16. September 2004 (Bernische Systematische Gesetzessammlung 153.01): 237 561 Franken (Präsidialzulage: 4000 Franken).

Obergenze des Bruttojahresgehalts gemäss Artikel 1 des Grossratsbeschlusses über die Besoldung der Magistratspersonen vom 12. April 1988 (Systematische Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen 143.1): 249 000 Franken.

Obergenze des Bruttojahresgehalts gemäss Artikel I des Beschlusses des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichtes vom 22. April 1991 (Zürcher Gesetzessammlung 212.53): 269 000 Franken.

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2.4

Einführung von Funktionszulagen

Die Kommission teilt die Auffassung der Gerichtskommission, dass es aufgrund des heute vorgesehenen Maximallohns schwierig sein wird, qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für die zwei hauptamtlichen Richterstellen am Bundespatentgericht zu gewinnen. Sie befürwortet eine Erhöhung der Besoldung für diese zwei Stellen.

Die Tätigkeiten der hauptamtlichen Richterinnen und Richter am Bundespatentgericht können mit jenen der Richter und Richterinnen am Bundesstraf- oder am Bundesverwaltungsgericht verglichen werden, wo Richterinnen und Richter ebenfalls über spezifische Fachkenntnisse verfügen müssen. Aus diesem Grund will die Kommission die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts nicht in eine höhere Lohnklasse einreihen als jene der beiden anderen Gerichte. Eine Anpassung der Besoldung der hauptamtlichen Bundespatentrichterinnen und Bundespatentrichter soll mittels differenzierter Funktionszulagen stattfinden. Ziel ist es, die Richterinnen und Richter der drei Gerichte gleichzustellen, was im Rahmen der Patentrichterverordnung11 unglücklicherweise versäumt wurde.

Das Geschäft ist dringend, weil die ersten Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts bereits in der Sommersession 2010 gewählt werden sollen. Die Gerichtskommission hat die Richterstellen am 2. Februar 2010 ausgeschrieben (Anmeldefrist: 1. April 2010). Bei der Wahlvorbereitung ist es wichtig, dass die Gerichtskommission den Kandidatinnen bzw. Kandidaten verbindliche Informationen bezüglich der Höhe der Besoldung geben kann.

3

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress Die vorgeschlagene Änderung besteht darin, Artikel 13 Absatz 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200512 und Artikel 17 des Patentgerichtsgesetzes, gemäss denen die Bundesversammlung das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung regelt, in den Ingress aufzunehmen.

Dies wurde bei der Anpassung der Richterverordnung an das Verwaltungsgerichtsgesetz und an das Patentgerichtsgesetz offensichtlich übersehen.

Art. 6

Präsidialzulagen

Die Absätze 1 und 2 der Richterverordnung werden dahingehend ergänzt, dass auch diejenigen hauptamtlichen Mitglieder des Bundespatentgerichts, die eine Präsidialoder Vizepräsidialfunktion ausüben, eine nicht versicherte Zulage erhalten. Darin ist keine Bevorzugung der hauptamtlichen Richterinnen bzw. Richter am Bundespatentgericht zu sehen, sondern eine Gleichstellung mit den Richterinnen und Richtern der anderen eidgenössischen Gerichten.

Während die Präsidialfunktion stets im Hauptamt ausgeübt wird, kann die Vizepräsidialfunktion auch im Nebenamt wahrgenommen werden. Die nebenamtliche Vizepräsidentin oder der nebenamtliche Vizepräsident erhält indessen keine Präsi11 12

S. Fussnote 3 SR 173.32

1713

dialzulage. Sie oder er wird nach Massgabe der Verordnung der Bundesversammlung über die Taggelder und über die Vergütungen für Dienstreisen der Bundesrichter und Bundesrichterinnen vom 23. März 200713 für den Mehraufwand entschädigt (Art. 1 der Patentrichterverordnung).

Art. 6a

Funktionszulage

Im geltenden Recht trägt diese Bestimmung in der französischen Fassung den Titel: «Allocation aux membres de la Commission administrative» (Zulagen für die Mitglieder der Verwaltungskommission). Dieser Titel muss geändert werden, da Artikel 6a nicht mehr nur auf die Mitglieder der Verwaltungskommissionen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts anwendbar ist. Die neue Formulierung muss dem deutschen (Funktionszulage) und italienischen (Assegno di funzione) Titel entsprechen. Die Änderung betrifft also nur den französischen Gesetzestext.

Der neue Absatz 3 ermöglicht die Ausrichtung der in Artikel 6a Absatz 1 der Richterverordnung vorgesehenen Funktionszulage an das hauptamtliche Mitglied der Gerichtsleitung des Bundespatentgerichts, das keine Präsidial- oder Vizepräsidialfunktion ausübt. Erhält eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter eine Präsidialzulage nach Artikel 6 Absätze 1 oder 2 der Richterverordnung, wird in entsprechender Anwendung von Artikel 6a Absatz 2 der Richtervoerdnung für die gesetzlich vorgesehene Tätigkeit in der Gerichtsleitung des Bundespatentgerichts keine zusätzliche Funktionszulage ausgerichtet. Damit wird wiederum eine Gleichstellung mit den Richterinnen und Richtern des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts herbeigeführt. Das nebenamtliche Mitglied der Gerichtsleitung erhält keine Funktionszulage. Auch hier wird sein Mehraufwand nach der Verordnung der Bundesversammlung über die Taggelder und über die Vergütungen für Dienstreisen der Bundesrichter und Bundesrichterinnen vom 23. März 200714 entschädigt (Art. 1 der Patentrichterverordnung).

Ziff. II Die Änderung der Richterverordnung untersteht nicht dem Referendum und kann am ersten Tag des Monates nach der Annahme durch die Räte in Kraft treten. Durch den Klammerhinweis kann die Redaktionskommission das Datum direkt einsetzen.

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Finanzielle Auswirkungen

Das Bundespatentgericht finanziert sich aus Gerichtsgebühren sowie aus Beiträgen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Institut) (Art. 4 PatGG). Die Mittel stammen aus den jährlich vereinnahmten Patentgebühren. Solange das Bundespatentgericht keine Einnahmen aus Gerichtsgebühren erzielt, werden die Kosten, die nach der Einsetzung der Richterinnen und Richter am Bundespatentgericht und nach der vollständigen Inkraftsetzung des Patentgerichtsgesetzes anfallen, durch Beiträge des Instituts gedeckt werden müssen. Dies gilt auch für die Personalkosten,

13 14

SR 172.121.2 SR 172.121.2

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die durch die vorgeschlagene Ausrichtung von Zulagen um jährlich 40 000­50 000 Franken erhöht werden.

Da das Institut innerhalb des Bundes zur Ausstattung des Gerichts mit den notwendigen Finanzmitteln verpflichtet und finanziell autonom ist, wird der Bundeshaushalt durch die Ausrichtung von Zulagen nicht belastet.

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Erlassform

Nach Artikel 17 PatGG regelt die Bundesversammlung das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richterinnen und Richter in einer Verordnung.

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